Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0485-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Bezüge eines zu 33,33% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-L/04vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Hans Peter
Huber, Steuerberater, 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, vom
17. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
12. Jänner 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Jänner 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Rechtsnachfolgerin der Firma V.
GmbH. Anlässlich einer im Jahr 1999 bei dieser Firma über den Zeitraum
1.1.1995 bis 31.1.1997 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 33,33% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers B. nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlags
zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Der Geschäftsführer erhielt
für seine Tätigkeit in den Jahren 1995 und 1996 jeweils
280.000 ATS, für Jänner 1997 22.500 ATS. Die Auszahlung
erfolgte durch die Firma C. GmbH, deren Geschäftsführung er ebenfalls
innehatte, gemeinsam mit den Bezügen aus deren Geschäftsführung.
Der Ersatz durch die Firma an die bezugsauszahlende Stelle erfolgte monatlich,
gleichzeitig mit dem Ersatz anteiliger Kosten für die Benützung des
Firmen-Pkw`s und von Telefonkosten. Die Auszahlung der Bezüge an den
Geschäftsführer erfolgte monatlich, wobei auch Urlaubs- und
Weihnachtsgeld zur Auszahlung kamen.
Mit 8. Februar 1997 erfolgte die Umwandlung und Einbringung
der Firmen-Anteile in die Nachfolge KG.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der
Lohnsteuerprüfung an, dass die Geschäftsführerbezüge in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen seien, und forderte
den darauf entfallenden Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zunächst in einem an
die V. GmbH gerichteten Bescheid vom 26.8.1999 nach. Einbezogen in die
Bemessungsgrundlage wurden auch die Bezüge der übrigen Dienstnehmer,
da diese zuvor infolge geringer Höhe unter dem Freibetrag nach
§ 41 FLAG 1967 lagen. Gegen die Vorschreibung wurde Berufung
eingebracht. In der Folge stellte das Finanzamt fest, dass die Vorschreibung an
eine zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr existente GmbH ergangen ist,
sodass kein wirksamer Bescheid vorlag, und erließ mit 12.1.2004 einen
Bescheid an die Berufungswerberin als Rechtsnachfolgerin der im Jahr 1999
geprüften GmbH, in dem die Abgaben neuerlich vorgeschrieben wurden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin durch ihren steuerlichen Vertreter im Wesentlichen aus: Die
Vorschreibung sei für den Zeitraum 1995 bis 1997 erfolgt, sodass nach
Ansicht der Berufungswerberin bereits Verjährung eingetreten sei und der
Bescheid aus diesem Grund rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei der Bescheid
auch aus folgenden Gründen rechtswidrig: B. erfüllte eine
Geschäftsführerfunktion in der V. GmbH, in der M. GesmbH und in der
T.GesmbH (Beteiligung zu 50%). Bei letzterer GesmbH handle es sich sowohl dem
Geschäftsgegenstand nach als auch nach den Beteilgten um eine von den
ersteren verschiedene Gesellschaft. In keiner der Gesellschaften sei er an eine
bestimmte Arbeitszeit gebunden und er sei nicht in den geschäftlichen
Organismus eingegliedert. Er sei für den Geschäftserfolg
verantwortlich und schulde nicht seine Arbeitskraft. Schon aus der Anzahl der
Tätigkeiten sei ersichtlich, dass eine ständige Anwesenheit in einer
der Gesellschaften nicht möglich sei. Durch Haftung für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft trage er ein wesentliches wirtschaftliches
Risiko und könne daher auch aus diesem Grund nicht als Dienstnehmer
eingestuft werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einwand der Verjährung:
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der
noch für das Jahr 2004 geltenden Fassung wird die Verjährung durch
jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum ab 1995
wurde im Jahr 1999 durchgeführt. Auf Grund der dadurch erfolgten
Unterbrechung der Verjährung begann die Verjährungsfrist mit Beginn
des Jahres 2000 neu zu laufen. Die Verjährung war somit mit Erlassung des
neuen Bescheides (Jänner 2004) noch nicht eingetreten.
2. Dienstgeberbeitragspflicht des
Geschäftsführers:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital mehr als 25%
beträgt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in
umfangreicher Rechtssprechung festgestellt, dass für die Frage, ob "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, eine auf Grund des
Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken ist und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen ist, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen
Dienstverhältnisses gegeben sind. Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es für den Fall, dass die Weisungsgebundenheit auszuklammern ist, nur mehr
darauf an, ob diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben
ist. Den anderen Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen,
in denen die Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Dass der
Geschäftsführer grundsätzlich wesentlich an der Gesellschaft
beteiligt ist, ist unbestritten, wenn auch wohl ein Ausmaß der Beteiligung
von 33,33% die Weisungsbindung an die Generalversammlung der Gesellschafter
nicht gänzlich verhindert, sodass dieser Umstand in die Überlegungen,
ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind,
einzubeziehen sein wird. Die Berufungswerberin verneint das Vorliegen der
Merkmale eines Dienstverhältnisses insbesondere wegen der Besonderheit der
Arbeitsgestaltung (Beteiligung auch an anderen Gesellschaften, dadurch
notwendige freie Arbeitszeiteinteilung bzw. Organisierung der Tätigkeit
ohne Vorgaben).
So ist zunächst zu
bemerken, dass die Ausführungen der Berufungswerberin keine Gründe
aufzeigten, die an der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus Zweifel aufkommen lassen. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtssprechung die
Ansicht, dass dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Dass der Geschäftsführer die
Aufgaben für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft erfüllt hat,
steht außer Frage. Dass er gleichzeitig auch noch für zwei weitere
Unternehmen diese Funktion ausgefüllt hat, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für eine Einstufung der Tätigkeit unter die
Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht
ausschlaggebend (VwGH 26.2.2004, 2001/15/0192, VwGH 25.4.2002, 2001/15/0067).
Auch "klassische" Dienstnehmer können in mehreren Dienstverhältnissen
stehen.
Dass zur Vertretung der
Gesellschaft nach außen nur der eingetragene Geschäftsführer
berechtigt ist, wurde auch von der Berufungswerberin in einer ihrer Eingaben
eingeräumt. Soweit Tätigkeiten, die keine Vertretung der Gesellschaft
erfordern, anderen Dienstnehmern delegiert wurden, spricht dies nicht gegen die
Merkmale eines Dienstverhältnisses, da es durchaus üblich ist, dass
sich leitende Angestellte bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen.
Die beiden Merkmale
"Eingliederung in den geschäftlichen Organismus" und "Weisungsgebundenheit"
lassen sich nicht eindeutig voneinander abgrenzen und bedingen einander
teilweise. Eine Person, die eingegliedert ist, wird auch eher einem
Weisungsrecht unterliegen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz.23 zu
§ 47). Die Stärke des geforderten Weisungsrechtes ist jedoch
abhängig von der Tätigkeit. Bei leitenden Angestellten reicht es aus,
wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung
der Leitungsaufgaben beschränkt, ohne den Arbeitsablauf detailliert zu
regeln (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Unter Zugrundelegung dieser
Überlegungen spricht es auch nicht gegen eine grundsätzliche
Weisungsgebundenheit, wenn der Geschäftsführer in der Gestaltung
seiner Arbeitszeit und Arbeitseinteilung weitgehend frei ist. Dass der
Geschäftsführer in der ordnungsgemäßen Erfüllung der
Geschäftsführungsaufgaben der Gesellschaft gegenüber
verantwortlich ist, kann wohl nicht angezweifelt werden.
Zum Ausschluss jeglicher
Zweifel wird dennoch auch noch zum Vorliegen eines allfälligen
Unternehmerrisikos bemerkt: Von Unternehmerrisiko kann dann gesprochen werden,
wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene Geschäftseinteilung bzw. mehr oder
weniger zweckentsprechende Organisation den Ertrag seiner Tätigkeit
maßgeblich beeinflussen kann, wenn also die Höhe der erzielten
Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des wirtschaftlichen
Verkehrs abhängig ist.
Der Geschäftsführer
erhielt für seine Tätigkeit eine laufende Entlohnung (280.000 ATS
pro Jahr), die in regelmäßigen monatlichen Teilbeträgen
ausbezahlt wurde und in keiner Weise erfolgsabhängig war. Von der
Berufungswerberin selbst wurde ausgeführt, dass erfolgsabhängige
Auszahlungen (noch) nicht vorgenommen wurden, da die Gesellschaft den erwarteten
wirtschaftlichen Erfolg nicht erzielt hatte - ein weiterer Hinweis, dass die
Entlohnung des Geschäftsführers unabhängig vom
Geschäftsergebnis sein sollte. Bei wirtschaftlichem Erfolg würden auch
erfolgsabhängige Prämien bezahlt. Bei dieser Honorargestaltung ist ein
Unternehmerrisiko jedenfalls nicht gegeben. Die Haftung für Bankkredite der
Gesellschaft hängt mit der Stellung als Gesellschafter zusammen und nicht
mit der Geschäftsführerfunktion, sodass ein Unternehmerrisiko des
Geschäftsführers auch hieraus nicht abgeleitet werden kann.
Zuletzt wird noch bemerkt, dass
Kriterien wie Urlaubsregelung, Krankenstandsregelung o.ä. arbeitsrechtliche
Vorschriften sind, die nicht unabdingbare Voraussetzungen für ein
steuerliches Dienstverhältnis sind (vgl. VwGH 18.3.2004, 2000/15/0078). Ihr
Fehlen ist insbesondere bei Einkünften im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 unerheblich, da bei diesen Einkünften ein
Arbeitsverhältnis im Sinn des Arbeitsrechtes nicht gegeben sein muss.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der
Gesellschaft bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Linz, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-L/04
- Stammnummer
- 15660
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF