Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2039-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2039-L/02vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Jänner 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 17. Dezember 2001 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Schilling
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Betrag in Euro
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe
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1998 - 2000
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155.827,00
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11.324,39
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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1998 - 2000
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9.686,00
|
703,91
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
17.12.2001 den Arbeitgeber für die Einhaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von € 623,39 in
Anspruch genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe in Höhe von € 11.978,45 sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 773,67 nachgefordert. Weiters
wurde für den zuwenig abgeführten DB und DZ ein 2 %iger
Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt € 255,04 (DB:
€ 239,57, DZ: € 15,47) festgesetzt. Der VwGH habe
hinsichtlich der DB-Pflicht der Bezüge und Vergütungen wesentlich
beteiligter Geschäftsführer die Rechtsprechung in einer Vielzahl von
Erkenntnissen weiterentwickelt. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei die
Rechtsprechung zu folgendem Ergebnis gelangt: Beim
GmbH-Geschäftsführer, der kontinuierlich und für eine relativ
feste Entlohnung für de GmbH tätig sei, würden die
Dienstverhältnismerkmale des Fehlens des Unternehmerwagnisses und der
Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers regelmäßig vorliegen.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse seien dann in der Regel Einkünfte
i.S.d. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gegeben (vgl.
VwGH 3.8.2000, 2000/15/0097). Diese Rechtsprechung sei nunmehr vom VfGH mit
Erkenntnis vom 7.3.2001, G 110/00, bestätigt worden. Diese
Gehälter und Vergütungen jeglicher Art seien DB-pflichtige Bezüge
i.S.d. § 41 (3) FLAG 1967.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich laut
Berufungswerberin gegen die "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" des Bescheides, weil
das Finanzamt zu Unrecht Dienstgerbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
von den Honoraren des Gesellschafter-Geschäftsführers berechnet habe.
Das Finanzamt habe die an den Unternehmensberater bezahlten Honorare der
Jahre 1998 bis 2000 zur Gänze als Geschäftsführerbezüge
beurteilt und dafür Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
vorgeschrieben. Der Geschäftsführer-Gesellschafter der geprüften
Gesellschaft sei auch Unternehmensberater. Die Tätigkeit als
Unternehmensberater sei von ihm bereits vor seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der Berufungswerberin im Rahmen seines eigenes
Betriebes für unterschiedliche Auftraggeber ausgeübt worden und werde
auch in Zukunft weiter ausgeübt werden. Der
Geschäftsführer-Gesellschafter sei einerseits von der
Berufungswerberin als Unternehmensberater mit der Erstellung und Umsetzung eines
Sanierungskonzeptes des Unternehmens beauftragt worden. Andererseits sei er in
weiterer Folge mit der Geschäftsführung beauftragt worden und zum
Geschäftsführer bestellt worden. Es seien daher zwei unterschiedliche
Auftragsverhältnisse vereinbart worden, die auch zu unterschiedlichen
steuerlichen Beurteilungen führen würden. Es werde nicht bestritten,
dass die Entlohnung für die Tätigkeit als Geschäftsführer
auf Grund der Eingliederung in den Betrieb gemäß den jüngsten
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes als DB- und DZ-pflichtig einzustufen
seien. Die Tätigkeit als Unternehmensberater wäre jedoch im Rahmen des
eigenen Betriebes durchgeführt. Dies sei auch den vorgelegten Honorarnoten
für Beratungsleistungen sowie den Einkommensteuererklärungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers zu entnehmen. Eine Eingliederung in
den Betrieb der Gesellschaft sei in diesem Bereich nicht erfolgt, da diese im
Rahmen des eigenen Betriebes ausgeübt würden. Dass ein derartiges
Sanierungsprojekt nicht in einigen Wochen umgesetzt werden könne und daher
eine gewisse Nachhaltigkeit aufweise sei selbstverständlich. Jede
gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit sei nachhaltig, weil die
Nachhaltigkeit ein Merkmal dieser Tätigkeiten sei (vgl. § 28
BAO). Die für die Gesellschaft ausgeübte Beratungstätigkeit
entspräche genau den Kernbereichen der Unternehmensberatertätigkeit,
nämlich prozess- und entwicklungsorientierte Beratung (Entwicklung der
Unternehmensphilosophie, Strategieentwicklung, usw.) sowie funktionale und
zielorientierte Beratung (Entwicklung und Anpassung von
Unternehmenskonzeptionen, strategische Unternehmensplanung, Aufbau von
Managementinformationssystemen, Unternehmensverwaltung, Sanierung von
Unternehmen, Controlling, aktives und reaktives Krisenmanagement,
Projektmanagement), wie sie auch im Berufsbild für Unternehmensberater
beschrieben sei (vgl. AÖF 1992/265 Auslegung des Begriffes
Unternehmensberater iSd § 22 EStG). Die bezahlten
Vergütungen seien daher DB- und DZ-pflichtige
Geschäftsführerbezüge von 120.000,00 S jährlich
zuzüglich der Anteile für die Kfz-Privatnutzung ab November 1999
und in DB- und DZ-freie Beratungshonorare iHv. 1.080.000,00 S zu trennen.
Die Beratungshonorare seien Einkünfte gem. § 22 Z 1
lit. b 4. Teilstrich und würden daher nicht der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG unterliegen, da sich dieser nur auf
Einkünfte gem. § 22 Z 2 beziehe. Hinsichtlich der
angemessenen Höhe der anzusetzenden Geschäftsführerbezüge
werde auch auf die Bezüge des zweiten Geschäftsführers verwiesen.
Dieser habe im strittigen Zeitraum ebenfalls nur
Geschäftsführerbezüge iHv. 120.000,00 S erhalten. Auf Grund
der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft hätten die
Gesellschafter-Geschäftsführer nur einen geringen
Geschäftsführerbezug vereinbart. Da für Einkünfte gem.
§ 22 Z 1 keine DB- und DZ-Pflicht gegeben sei, seien diese
Honorare iHv. 1.080.000,00 S aus der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auszuscheiden.
Im Schreiben vom 3.10.2002 wird auf Grund eines Vorhaltes des
Finanzamtes angeführt, dass aus den Kontoblättern über den
Geschäftsführungsaufwand für das Jahr 1998 hervorgehe, dass
er im Jahre 1998 nicht 1.200.000,00 S Bezüge erhalten habe, wie
im Bescheid stehe, sondern 1,000.000,00 S. In den Jahren 1998 bis 2000
habe er von der Berufungswerberin Fahrtkosten von 137.663,00 S und
Reisespesen von 14.914,00 S ersetzt erhalten bekommen.
Geschäftsführungs- bzw. Unternehmensberatungsverträge gebe es
nicht. Sein Auftrag als Unternehmensberater für die Berufungswerberin habe
sich nämlich folgendermaßen entwickelt, wobei keiner der Beteiligten
es für notwendig befunden habe, schriftliche Vereinbarungen zu treffen: im
Juli 1997, während des Konkursverfahrens, habe er mit der Stellung
eines Sanierungskonzeptes begonnen. Darauf folgend sei er durch den
Rechtsvertreter beim Masseverwalter vorgestellt worden und hätte den
Auftrag erhalten, mit der Umsetzung des Sanierungskonzeptes zu beginnen. In
weiterer Folge hätten er und eine weitere Person nach Aufbringung der
Ausgleichsquote im Dezember 1997 die Firma übernommen. Das habe aber
nichts an der Fortführung des Sanierungskonzeptes als Unternehmensberater
durch ihn geändert. Es wäre so gewesen und sei auch noch so, dass
sachliche Auftragsvorgaben die zu erbringende Leistung bestimmen würden
(Entwicklung der Unternehmensphilosophie, Corperate Identity, Aufbau von
Managementinformationssystemen, Projektmanagement, ISO-Zertifizierung,
Einführung und Vermarktung neuer Produkte, Logistikkonzept, Organisation
Werkstatt usw.). Der Leistungsauftrag alleine verbinde ihn mit der Firma und
dies umfangreichst. Es gelte einen mittelständischen Industriebetrieb mit
über 100 Beschäftigten, der reiner Auftragfertiger sei, auf
Erfolgskurs zu bringen. Er sei nicht weisungsgebunden und nicht in die
Betriebsorganisation eingebunden. Wäre er in die Betriebsorganisation
eingebunden gäbe es für ihn auch eine Urlaubs- und
Abfertigungsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz. Es gäbe für ihn keine garantierte Entlohnung,
vereinbarte Kosten und Auslagenersätze seien Leistungsentgelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt
werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988 in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24 Juni 1998, B 998/98 und B 999/98)
und weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit
den Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7 März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie
in zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach
§ 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von
dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die
gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne
Bedeutung wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter.
Entgegen der Auffassung der
Berufungswerberin bietet das Tätigkeitsbild des Mehrheitsgesellschafters
und Geschäftsführers für die Gesellschaft ein ausreichendes Indiz
für die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens, da
der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mit einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen
Organismus" diese Eingliederung mit einer kontinuierlichen und über einen
längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung bereits verwirklicht sieht. Von einer Eingliederung
in den betrieblichen Organismus wäre aber auf Grund der kontinuierlich
erbrachten Leistungen, die ihrem Inhalt nach einen zentralen Bereich der
Unternehmensführung abdeckten, auch dann auszugehen, wenn der
Mehrheitsgesellschafter nicht auch Geschäftsführer der
Berufungswerberin wäre.
Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Im Schreiben vom 3.10.2002 wird erklärt, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer für das Jahr 1998 Bezüge in
Höhe von 1.000.000,00 S und nicht, wie im Bescheid stehe,
1.200.000,00 S erhalten habe. Dies ist auch aus den dem Finanzamt
vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar. Dadurch reduziert sich die
Nachforderung des Dienstgeberbeitrages von 164.827,00 S um 9.000,00 S
auf 155.827,00 S und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag von
10.646,00 S um 960,00 S auf 9.686,00 S.
Hinsichtlich der von den genannten Abgaben vorgeschriebenen
Säumniszuschläge, welche nicht angefochten sind, wird bemerkt, dass
diese durch die teilweise Stattgabe ebenfalls eine Änderung erfahren.
Diesbezüglich besteht für das Finanzamt nach
§ 295 Abs. 3 BAO die Verpflichtung, eine dementsprechende
Korrektur vorzunehmen. Auch die Berufungswerberin kann nach
§ 221a Abs. 2 BAO in der im Prüfungszeitraum
geltenden Fassung einen derartigen Antrag auf Herabsetzung stellen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2039-L/02
- Stammnummer
- 15649
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF