Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1567-W/02
Liebhaberei bei Vercharterung einer Motoryacht in Kroatien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1567-W/02vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
15. Juli 1999 gegen die gemäß
§ 92 BAO ergangenen Bescheide
des Finanzamtes Wien 2/20 vom 8. Juni 1999, mit welchen für die Jahre
1994 - 1996 ausgesprochen wird, dass die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188
BAO unterbleibt, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 19.3.1996 gaben die beiden Bw bekannt,
dass sie im Jahr 1994 eine Schiffscharter GesnbR gegründet hätten, an
der sie zu je 50% beteiligt seien. Am 11.3.1998 übermittelten sie
dem FA den Fragebogen anlässlich der Gründung einer Gesellschaft
betreffend die Schiffscharter GesnbR. Gleichzeitig übermittelten
sie für die Jahre 1994 - 1996 Erklärungen über die
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) samt Einnahmen
- Ausgaben Rechnungen.
Am 17.3.1998 ersuchte das FA die Bw mittels Vorhalt,
den Inhalt des Gesellschaftsvertrages bekanntzugeben, den
Vertrag und die Rechnung über die Anschaffung des (der) Schiffe (s)
vorzulegen, ein Anlageverzeichnis vorzulegen, die Einnahmen
aufzugliedern, die Maßnahmen, die gesetzt wurden, um das (die)
Schiff (e) zu vermieten, bekanntzugeben; das zeitliche Ausmaß, in
dem die mit der Vercharterung befassten Personen in Anspruch genommen waren,
darzulegen und eine Prognoserechnung vorzulegen.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Das Finanzamt (FA) führte von 11/98 bis 4/99 bei den
Bw eine Prüfung der Aufzeichnungen der Streitjahre durch. Im Bericht
darüber vom 26.5.1999 wird ua festgestellt:
"Tz 1 Betriebsgegenstand oder Art der Tätigkeit:
Vercharterung einer Motoryacht Tz 2 Rechtsform: Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht Tz 10 Eigentums- bzw
Beteiligungsverhältnisse: HM 50%, GF 50% Tz 11 Ermittlung des
Gewinnes: § 4 Abs 3 EStG Tz 14 Beurteilung als
Voluptuar: Gemäß
§ 1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung vom
17.12.1992, BGBl 33/1993, ist im Falle des Entstehens von Verlusten Liebhaberei
anzunehmen, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um die
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern handelt, die sich nach der
Verkehrsauffassung besonders für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen., Im Falle einer
einzelnen Motoryacht handelt es sich um ein derartiges Wirtschaftsgut und es ist
daher grundsätzlich Liebhaberei zu vermuten. Diese Vermutung kann
nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung in einem
überschaubaren Zeitraum, das ist nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH ein Zeitraum von fünf bis acht Jahren, einen Gesamtgewinn erwarten
lässt. Bisher wurden folgende Betriebsergebnisse erklärt (in
ATS):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Einnahmen
|
309.027,50
|
0,00
|
151.000,00
|
AfA
|
-600.000,00
|
-600.000,00
|
-600.000,00
|
Bankzinsen
|
-366.098,34
|
-601.628,00
|
-663.886,20
|
Bankspesen
|
-55.013,00
|
-458,14
|
-503,58
|
Versicherungen
|
-89.515,00
|
-99.900,00
|
-199.900,00
|
Verlust
|
-801.598,84
|
-1,301.986,14
|
-1,313.290,00
Lt Auskunft der Gesellschafter wurden 1997 und 1998 je ca
S 400.000,-- (vor Abzug des Gewinnanteils des Vercharterers) an Einnahmen
erzielt. Der Stand der Verbindlichkeiten beläuft sich
per 31.12.1994 auf S 6,142.851,20 31.12.1995 auf S
6,744.479,20 31.12.1996 auf S 6,783.365,40.
Eine Prognoserechnung wurde seitens der Gesellschafter
nicht vorgelegt, doch die bisher vorliegenden Ergebnisse lassen darauf
schließen, dass in absehbarer Zeit mit einem Gesamtüberschuss nicht
zu rechnen ist. Im Hinblick auf die Höhe der jährlich anfallenden
Kreditzinsen ist - ohne Kapitalzufuhr "von außen" - nicht
einmal ein laufender Gewinn zu erzielen. Da keine Einkunftsquelle vorliegt, war
eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nicht
durchzuführen. ..."
Das FA folgte diesen Feststellungen und erließ am
8.6.1999 gem § 92 BAO Bescheide für die Streitjahre, wonach die
einheitliche und gesonderte Feststellungen von Einkünften aus
Gewerbebetrieb unterbleibt.
In der Berufung wurde iw vorgebracht: "... Die
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht hat gemeinsam mit Herrn FT eine
Motoryacht erworben und an dieser somit im Verhältnis von 50% das Eigentum.
Während Herr FT überwiegend an einer Privatnutzung interessiert war,
war der ausschließliche Betriebszweck von Seiten der Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht die Vercharterung des Bootes. Diesbezüglich kam es
zu einem Übereinkommen zwischen den Eignern, dass das Schiff zeitlich
gesehen zu je 50% den Eignern zur Verfügung stand. Ausgehend von der
Überlegung bzw dem Informationsstand, dass die Vercharterung ca sechs
Monate möglich ist, würde einerseits auf den Miteigentümer FT
eine Nutzungszeit von ca zwölf Wochen und ebenso auf die Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht eine solche von zwölf Wochen pro Jahr entfallen.
Bei diesen Überlegungen wurde auf die Erfahrung zurückgegriffen, die
im Zuge der steuerlichen Betreuung des Charterunternehmens Y Handels GmbH,
welches sich überwiegend mit der Vercharterung von Motoryachten
beschäftigt hat, gewonnen wurde. Das Schiff wurde auch der Firma Y Handels
GmbH zur Vercharterung übergeben, wobei auf Grund der der
Betriebsprüfung bereits vorgelegten Preislisten je nach Saison ein
Charterpreis pro Woche zwischen ATS 100.000,00 und ATS 120.000,00 zu
bezahlen war. Ausgehend von diesen Überlegungen sowie dem Umstand, dass zu
diesem Zeitpunkt eine derartig große Motoryacht in der Adria
überhaupt nicht zur Vercharterung angeboten wurde, hat die Gesellschaft
nach bürgerlichem Recht mit einem Jahresumsatz in der
Größenordnung von rund ATS 1,3 Mio gerechnet und auf Grund dieser
Einschätzung die Entscheidung zum Kauf getroffen. Weiters ist man
nach allen damals vorliegenden Informationen davon ausgegangen, dass der
Bürgerkrieg in Jugoslawien Anfang 1994 tatsächlich zu einem Ende kommt
und auf Grund des dann erwarteten Nachholbedarfes bereits in der Saison 1994 die
entsprechenden Umsätze erzielt werden können. Entgegen der
allgemeinen Einschätzung betreffend einem Ende des Bürgerkrieges war
Kroatien sowohl 1994 als auch 1995 noch vom Bürgerkrieg betroffen. Die
Anreisemöglichkeiten auf dem Landweg und noch vielmehr der Flugverkehr
waren derartig eingeschränkt, dass ein Tourismus in dieser Gegend Kroatiens
nahezu ausgeschlossen war. Dazu kommt noch, dass sich gerade bei
größeren Schiffen mehrere Personen den Aufwand teilen und daher eine
um so größere wirtschaftliche Gefahr besteht, dass es eben zu keiner
Vercharterung kommt. Aus diesen Umständen sind die
Vercharterungserlöse der Jahre 1994 und auch 1995 stark hinter den
Erwartungen zurückgeblieben. 1996 kam es sodann zu einem Ende der
Kriegsauswirkungen auf das Staatsgebiet von Kroatien, sodass Anfang 1996 bereits
Buchungen für rund acht Wochen vorlagen. Allerdings hat sich dann die NATO
entschieden, in den Konflikt in Bosnien einzugreifen und hat Schiffe bzw
Flugzeugträger in das Gebiet der Adria verlegt. Dadurch kam es sofort
wieder zu Stornierungen bzw einem Ausbleiben weiterer Buchungen. Ein
Chartergast, der das Schiff für zwei Wochen gebucht hatte, ist zwar noch
angereist, hat das Schiff aber bereits nach einer Nacht verlassen und ist
überhaupt nicht ausgelaufen, da während der Nachtstunden ständig
Kampfflugzeuge über das Hafengebiet geflogen sind und sich der Chartergast
nicht mehr getraut hat, mit dem Schiff auszulaufen. Daher konnte die Yacht 1996
überhaupt nur für sechs Wochen verchartert werden. Am Ende der
Chartersaison sind dann noch die Vercharterungsgesellschaft und die
Hafengesellschaft in Konkurs gegangen, wobei nochmals der Ausfall von mehr als
ATS 200.000,00 an zwar bezahlten, aber nicht mehr weitergeleiteten
Charterentgelten hingenommen werden musste. Die Bewirtschaftung der
Motoryacht war entgegen der realistischen Umsatzannahmen durch die Kriegswirren
am Balkan beeinflusst, wobei diese Umstände natürlich außerhalb
jeden Einflusses der Gesellschaft waren. Ausgehend von den realistischen
Umsatzannahmen und den damit verbundenen Betriebsausgaben wäre, ohne die
Beeinträchtigung durch die Kriegszustände auf dem Balkan, von Beginn
an- spätestens aber nach Ablauf des Anlaufjahres 1994 - mit einem
Gewinn zu rechnen gewesen bzw innerhalb von maximal drei Jahren ein
Gesamtüberschuss erzielt worden. Abschließend dürfen wir
darauf hinweisen, dass weder Herr G noch Herr H jemals die Motoryacht benutzt
haben, was sich auch jederzeit durch die Vorlage von Crewlisten, die zwingend
bei Charterschiffen zu führen waren, beweisen lässt. Wir
stellen daher den Antrag, eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1994 bis 1996
durchzuführen, wobei allerdings - wie bereits im Rahmen der
Betriebsprüfung eingeschränkt - die Nutzungsdauer für die
Motoryacht entsprechend den Abschreibungstabellen in Deutschland mit
fünfzehn Jahren festzulegen wäre. ..."
Mit Schreiben an die Bw vom 25.2.2000 führte das FA iw
aus: "...1) In der Berufung wird vorgebracht, dass unter
Außerachtlassung der in den Jahren 1994 und 1995 herrschenden besonderen
Umstände, sowie der anschließenden unvorhersehbaren Ereignisse in
Bosnien, ein Gesamtgewinn innerhalb von drei Jahren erzielbar gewesen wäre.
Sie werden eingeladen, in Ergänzung dieses Berufungsvorbringens, Einnahmen
- Ausgaben - Rechnungen für 1997 bis 1999 und eine
Prognoserechnung für die Folgejahre vorzulegen. 2) In der Berufung
bieten Sie als Nachweis für das fehlende Privatinteresse an der Nutzung der
Segelyacht die Vorlage von Crewlisten an. Sie werden eingeladen, diese
Crewlisten nachzureichen. Dies insbesondere auch deshalb, weil für die
Jahre 1994 und 1995 der Betriebsprüfung keinerlei Unterlagen vorgelegt
wurden, die die Vermietungsabsicht dokumentieren hätten
können. 3) Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist davon
auszugehen, dass die ungewöhnliche Situation (Krieg in Kroatien) bereits
bei Anschaffung der Yacht in Kauf genommen wurde, so dass diese nicht als
Unabwägbarkeiten bei Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit
berücksichtigt werden kann. 4) Sie behaupten, dass keine privaten
Interessen an der Nutzung der Yacht bestanden haben bzw bestehen und werden dies
auch durch die Vorlage der Crewlisten nachweisen. Die Bp geht aber dennoch davon
aus, dass nicht das Erzielen von Einkünften Hauptmotiv für die
Anschaffung der Yacht war. Die Yacht wurde von der vollkommen
überschuldeten Firma Z GmbH, deren Gesellschafter Sie beide waren und
für deren Verbindlichkeiten Sie die persönliche Haftung
übernahmen, gekauft. Über diesen Weg konnten der GmbH notwendige
Geldmittel zugeführt werden. 5) Ein weiterer Umstand, der gegen das
Vorliegen einer Einkunftsquelle spricht, ist die Tatsache, dass Sie trotz der
schwierigen Situation in Kroatien keinen Versuch unternommen haben, die Yacht in
einem anderen - durch die Kriegswirren nicht beeinträchtigten Gebiet
- zu verchartern. Sie werden gebeten, die abverlangten Unterlagen
und eine Gegenäußerung binnen vier Wochen vorzulegen bzw
einzubringen..."
Dieses Schreiben wurde den Bw am 29.2.2000 zugestellt und
blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben an die Bw vom 4.8.2000 führte das FA iw
aus: "... Sie haben bisher keine Gegenäußerung zu der
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 25.2.2000 eingebracht. Sie werden
daher eingeladen, dies bis spätestens 4. September 2000 nachzuholen.
Sollten Sie bis dahin die Gegenäußerung nicht eingebracht haben, wird
die Berufung ohne weiteres Zuwarten der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vorgelegt werden.
.."
Dieses Schreiben wurde den Bw am 8.8.2000 zugestellt und
blieb unbeantwortet.
Der UFS räumte den Bw mit Schreiben vom 12.1.2005,
zugestellt am 17.1.2005, die Möglichkeit ein, innerhalb der Frist von 4
Wochen allfällige Berufungsergänzungen vorzubringen.
Mit Schreiben vom 16.3.2005 ergänzten die Bw die
Berufung und führten iw aus: "Wir reichen die Prognoserechnungen,
welche im Rahmen der Bp milchmädchenmäßig mehrmals vorgetragen
worden sind, nunmehr schriftlich nach. Der Charterpreis des Schiffes pro
Woche wurde in allen Jahren mit ATS 125.000,00,-- beibehalten. Wie aus
den Prognoserechnungen ersichtlich, wäre die Vercharterung ein
Bombengeschäft für uns geworden. Der im Bp-Bericht zum Ausdruck
gebrachten Einstufung der Tätigkeit des Yacht(ver)charterns, als solches
iSd § 1 Abs 2 LVO, muss unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des
VwGH 95/13/0122 widersprochen werden. Die Bp entschied, dass die
angeschaffte Motoryacht ein Wirtschaftsgut ist, welches einer in der
Lebensführung der Gesellschafter begründeten Neigung entspräche
und vermutete daher grundsätzliche Liebhaberei, welche durch
Bewirtschaftung in einem überschaubaren Zeitraum von fünf bis acht
Jahren keinen Gesamtgewinn erwarten ließe. Dazu muss vorweg
ausgeführt werden, dass weder Hr G noch Hr H über irgendein
Schiffspatent verfügen und auch nachgewiesen werden konnte, dass das Schiff
nur einen einzigen Tag von den Mitgesellschaftern benutzt wurde. Die
Überprüfung der Bewirtschaftung betraf die Jahre 1994 - 1998,
wobei die Jahre 1997 und 1998 lediglich auf einer Hochrechnung beruhten, also
tatsächlich 3 Jahre. Keine Beachtung fanden unsere Einwände, dass in
Jugoslawien Krieg sei und dies eine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes
nach sich ziehen würde. ... Zur Bewirtschaftung: Wir
haben die Vercharterung einer Agentur übertragen, welche die
Chartermöglichkeit auf div. Schiffs- und Ferienmessen im In- wie auch im
Ausland angeboten hat. Durch das in den Medien immer wieder kolportierte
Kriegsende im früheren Jugoslawien konnten wir davon ausgehen, dass die in
der Beilage vorgelegten Prognoserechnungen Realität werden. Durch
das rechtzeitige Eintreten der Prognoseziele hätte der Darlehensbetrag im
Jahr 1994 um den Gewinn zuzüglich AfA, also um ATS 1,612.370,-- auf ATS
4,387.630,--, im Jahr 1995 um ATS 1,423.000,-- auf ATS 2,964.630,-- und im Jahr
1996 um ATS 1,260.700,-- auf ATS 1,703.930,-- abgesenkt werden
können. Die Zinsenlast wäre 1995 um ATS 162.237,-- und 1994 um
ATS 537.817,-- niedriger gewesen. Hinsichtlich der Jahre ab 1997 teilen
wir mit, dass Kroatien, welches der Standort des Charterschiffes war, bis 1999
in kriegerische Ereignisse verwickelt war. Die Prognoserechnung 1996 kann auf
alle Folgejahre umgelegt werden. Zusammenfassung: Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde entsprechend der oben zitierten Erkenntnis der VwGH
zur Beurteilung, ob Liebhaberei beim Schiffcharter der Gesellschaft vorliegt,
a) ein zu kurzer Beobachtungszeitraum von 3 Jahren
herangezogen b) wurde der Beobachtungszeitraum nicht ausgedehnt, obwohl
in eine Branche investiert worden ist, welche besonders kostspielige
Anschaffungen von WG des Anlagevermögens notwendig macht (VwGH
83/13/0104). c) wurde der Beobachtungszeitraum nicht ausgedehnt, obwohl
in Jugoslawien kriegerische Ereignisse vorherrschten und dieser Umstand die
erfolgreiche Vercharterung verhindert hat. Da die Kriegsereignisse erst 1999
endeten und 2000 und 2001 der Reparatur der Kriegsschäden und der
Wiederherstellung der touristischen Infrastruktur zum Opfer fielen, kann erst
das Jahr 2002 als erstes "normales" Touristikjahr im Sinne der
Prognoserechnungen das Jahr 2002 angesehen werden. d) die beigelegten
Prognoserechnungen bestätigen, dass ohne die kriegerischen Ereignisse in
Jugoslawien hinsichtlich der wirtschaftliche Situation des
Schiffscharterunternehmens sich die Frage der Liebhaberei erst gar nicht
gestellt hätte. Wir beantragen daher, im Rahmen der
Berufungserledigung die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb der Fa HM und Mitbesitzer
erklärungsgemäß zu veranlagen. .."
Beigelegt sind die Prognoserechnungen 1994 - 1996 (4
Blätter). Es wird dabei von folgenden Annahmen ausgegangen. Gem
Blatt 1 beträgt die Chartergebühr pro Woche ATS 125.000,--. Die
Chartersaison beginnt mit Anfang März und endet mit Ende Oktober. Die
Umsätze werden mit 17, 15 und 13 Wochen berechnet. Im Prüfungszeitraum
werden die tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt. Die beantragte
Erstreckung der Nutzungsdauer von 10 auf 15 Jahre wird am Ende der
Prognosegewinnermittlung vorgenommen. Die Differenz beträgt ATS 200.000,--
netto. Die Prognoserechnungen für 1994, 1995 und 1996 setzen die
Ausgaben lt Erklärung an und die Einnahmen nach obiger Chartergebühr.
Demnach ergibt sich in allen Fällen (allen drei Jahren und allen der
Prognose zu Grunde gelegten Zeiträumen) ein Gewinn, der sich unter
Berücksichtigung der beantragten Erstreckung der Nutzungsdauer zwischen
ATS 360.710,24,-- (1996; 13 Wochen) und ATS 1,214.373,66,-- (1994; 17
Wochen) bewegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bw sind Steuerberater in Wien und erzielen aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger bzw nichtselbständiger
Arbeit. Daneben gründeten sie 1994 eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht. Betriebsgegenstand war die Vercharterung einer
Motoryacht in Kroatien ab 1.3.1994. Die beiden Bw waren zu je 50% an der
Gesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht hatte
gemeinsam mit Hrn. T eine Motoryacht erworben. Dieser war überwiegend an
einer Privatnutzung des Bootes interessiert. Das Boot stand zeitlich
gesehen sowohl den Bw als auch Hrn T zu je 50% zur Verfügung. In den
Jahren 1994 bis 1996 wurden folgende Betriebsergebnisse erzielt (in
ATS):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Einnahmen
|
309.027,50
|
0,00
|
151.000,00
|
AfA
|
-600.000,00
|
-600.000,00
|
-600.000,00
|
Bankzinsen
|
-366.098,34
|
-601.628,00
|
-663.886,20
|
Bankspesen
|
-55.013,00
|
-458,14
|
-503,58
|
Versicherungen
|
-89.515,00
|
-99.900,00
|
-199.900,00
|
Verlust
|
-801.598,84
|
-1,301.986,14
|
-1,313.290,00
1997 und 1998 wurden je ca S 400.000,-- (vor Abzug des
Gewinnanteils des Vercharterers Fa Y Handels GmbH) an Einnahmen erzielt und
insgesamt jeweils Verluste in beträchtlicher Höhe.
Der Stand der Verbindlichkeiten belief sich
per 31.12.1994 auf S 6,142.851,20 31.12.1995 auf S
6,744.479,20 31.12.1996 auf S 6,783.365,40.
Es sind in jedem Jahr im Zeitraum von 1994 bis 1998
Verluste in beträchtlicher Höhe entstanden.
Die durchgehenden Verluste sind aus der Bewirtschaftung
eines Wirtschaftsgutes, nämlich aus der Vercharterung einer großen
Motoryacht, entstanden, welches sich in einem besonderen Maß für die
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung
entspricht. Nach den besonderen Umständen des gegenständlichen
Falles war die Erzielung von positiven Einkünften von vornherein
aussichtslos. Die Betätigung war in der geführten Art und
Weise objektiv nicht ertragsfähig. Der Krieg in Kroatien war keine
Unabwägbarkeit, da er bereits bei Anschaffung der Yacht bzw Beginn der
Vermietungstätigkeit 1994 in Kauf genommen wurde.
Unter diesen Umständen und der
Bewirtschaftungsart - Krieg in Kroatien - Nutzung nur zu 50%
möglich - größte zu vercharternde Motoryacht in der
Adria konnten bis inklusive 2001 nur Verluste erzielt werden, da nur
geringe Einnahmen erzielbar waren, die jedenfalls in jedem Jahr deutlich unter
den Ausgaben lagen.
Die Bw haben nicht einmal versucht, die Yacht in einem
anderen Gebiet zu verchartern oder eine Änderung der Bewirtschaftunsart
herbeizuführen. Das Erzielen von positiven Einkünften war nicht das
Hauptmotiv für die Anschaffung der Yacht.
Die Bw haben auch nicht versucht, ein allfälliges
Streben nach Gewinnerzielung ausreichend zu dokumentieren. So haben sie
die Vorhalte des FA nicht beantwortet; sie haben trotz wiederholter
Aufforderung
weder
einen Gesellschaftsvertrag
noch
einen Kaufvertrag
noch
Crewlisten noch irgendwelche Unterlagen für 1994 und 1995 vorgelegt, die
die Vermietungsabsicht dokumentieren hätten können
noch
substantielle Gegenäußerungen zu den Ausführungen des FA
eingebracht
noch
Einnahmen/Ausgaben Rechnungen der Jahre 1997 bis 1999 vorgelegt
noch
Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, dass keine privaten Interessen
an der Nutzung der Yacht bestanden
Demnach ist
auch das subjektive Ertragsstreben nicht vorhanden.
Die nach wiederholter Aufforderung vorgelegte
Prognoserechnung geht von falschen Annahmen (nämlich, dass die
kriegerischen Handlungen in Kroatien Unwägbarkeiten iSd Judikatur des VwGH
darstellen) und daraus folgend von völlig unrealistischen Einnahmen aus und
ist daher unbeachtlich.
Dieser Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die Ergebnisse von 1994 - 1996 sind aktenkundig. Die
Motoryacht konnte bei einem Preis von ATS 125.000,--/ Woche (lt. Angaben Bw.,
abzüglich Provision Agentur) im Jahr 1994 ca drei Wochen, 1995
überhaupt nicht und 1996 maximal 3 - 4 Wochen (bei
Berücksichtigung der Behauptung der Bw, dass Honorare von ATS 200.000,--
von der zur Vercharterung beauftragen Agentur nicht weitergegeben worden
wären) vermietet werden. Die Einnahmen 1997 und 1998 beruhen auf
den vagen Angaben der Bw. und entsprechen einer Vermietung von ca 4
Wochen.
Die Prognoserechnung der Bw geht nicht nur von falschen
Annahmen aus, sondern ist auch unschlüssig, da sie zum sonstigen Vorbringen
der Bw in Widerspruch steht. So geht sie von einer Vermietungsdauer von
13/15/17 Wochen/Jahr aus. Zieht man 15 Wochen als Mittelwert heran,
steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen in der Berufung, wonach auf
den Miteigentümer Hrn T eine Nutzungszeit von ca. zwölf Wochen und auf
die Bw ebenfalls eine Nutzungszeit von ca zwölf Wochen pro Jahr entfallen
würde. Es wird also von einer mehr als 100% igen Nutzung ausgegangen,
welche nicht möglich ist. Realistischerweise ist aber auch eine
100%ige Nutzung selbst unter der nicht gegebenen Annahme idealer Voraussetzungen
(kein Krieg, florierendes Geschäft, keine Konkurrenz) nicht möglich,
vor allem da davon auszugehen ist, dass der Miteigentümer die Yacht auch
während der Hochsaison benützen will. Die Hochsaison dauert aber in
Kroatien nicht 6 Monate, sondern maximal 3. In der Nebensaison (zB in den
Monaten Mai, Oktober) kann eine 100% ige Auslastung nicht angenommen werden.
In der Prognoserechnung wird plötzlich von einer Saison von Anfang
März bis Ende Oktober (8 Monate) ausgegangen. Auch diese Behauptung steht
im Widerspruch zur Berufung (6 Monate Nutzungszeit) und ist unglaubwürdig,
da während der kalten Jahreszeit März, April wohl nicht mit Buchungen
zu rechnen ist. In der Berufung wurde vorgebracht, es sei ein
Charterpreis pro Woche zwischen ATS 100.000,-- und ATS 120.000,-- zu
bezahlen gewesen, während die Prognoserechnung von einem durchgehenden
Charterpreis von ATS 125.000,-- pro Woche ausgeht. In der Stellungnahme
vor dem UFS (darin inkludiert die Prognoserechnung) wird auch vorgebracht, es ei
ein zu kurzer Beobachtungszeitraum von 3 Jahren herangezogen worden bzw der
Beobachtungszeitraum sei nicht ausgedehnt worden, während in der Berufung
vorgebracht wird, spätestens aber nach Ablauf des Anlaufjahres 1994 sei mit
einem Gewinn zu rechnen gewesen bzw innerhalb von maximal drei Jahren wäre
ein Gesamtüberschuss erzielt worden. Laut Prognoserechnung ergibt sich aber
ab Betriebsbeginn ohnehin jedes Jahr ein Gewinn.
Entscheidend für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Erzielung von positiven Einkünften, die von
vornherein gegeben war, ist aber das Faktum der seinerzeitigen kriegerischen
Auseinandersetzungen in Kroatien, welches zwangsläufig die
Unmöglichkeit kostendeckender Einnahmen nach sich zieht.
Erwähnt seien nur einige Eckdaten der kriegerischen
Auseinandersetzungen: (Quelle Internet:
Wikipedia). Diese begannen 1991
mit dem Austritt Kroatiens und Sloweniens aus dem jugoslawischen Staatsverband.
Kroatien wird am 8.10.1991 unabhängig. Es kommt zu lang andauernden
kriegerischen Auseinandersetzungen. 1994 Bürgerkrieg in
Bosnien-Herzegowina. Militärischer Einsatz der NATO in Jugoslawien. 1995
erobert Kroatien die im Bürgerkrieg 1991 -1992 an serbische Separatisten
verloren gegangene Gebiete Westslawonien und Krajina zurück. 1999 kommt es
zum KOSOVO Krieg mit heftigen Bombardements der NATO auf Belgrad
etc.
1994 waren die kriegerischen Auseinandersetzungen in vollem
Gange. Es handelt sich keineswegs um eine Unabwägbarkeit iSd Judikatur des
VwGH ("...von außen kommende Ereignisse ... einer zunächst
gegebenenfalls als ertragstauglich anzusehenden Tätigkeit..." s VwGH
30.10.1996, Zl 95/13/0122). Als die Tätigkeit der Bw begann, hatten die
kriegerischen Auseinandersetzungen längst begonnen. Ein Ende war -
entgegen den Behauptungen der Bw - nicht abzusehen. Beispielsweise war der
Wunsch Kroatiens, die verloren gegangenen Gebiete wieder zurückzuerobern,
bekannt. Der Tourismus und auch das Chartergeschäft mit Yachten war
völlig eingebrochen und praktisch zum Erliegen gekommen. Es ist allgemein
bekannt, dass viele namhafte Chartergesellschaften in Kroatien in Konkurs
gingen. Allgemein bekannt ist auch, dass selbst nach dem Ende von kriegerischen
Auseinandersetzungen der Wiederaufbau der Tourismuswirtschaft (inklusive der
Vercharterung von Yachten) noch Jahre in Anspruch nimmt. Demnach war
völlig klar, dass die Tätigkeit der Bw bis über das Ende der
kriegerischen Auseinandersetzungen hinaus nicht Erfolg versprechend sein konnte.
Wenn auch natürlich das genaue Datum des Endes des Krieges und des
anschließenden Wiederaufbaus der entsprechenden Märkte nicht
vorhergesagt werden konnte, so war eindeutig, dass dies noch jahrelang dauert.
Im vollen Bewusstsein dieser Tatsachen haben die Bw den Betrieb im Kriegsgebiet
eröffnet. Ihre Absicht war daher nicht die Gewinnerzielung; sonst
hätten sie den Betrieb nicht in Kroatien, sondern zB in Italien oder
anderswo eröffnet. Dem FA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es
ausführt, dass nicht das Erzielen von Einkünften Hauptmotiv für
die Anschaffung der Yacht gewesen sei, da diese von der vollkommen
überschuldeten Firma Z GmbH, deren Gesellschafter die Bw waren und für
deren Verbindlichkeiten die Bw die persönliche Haftung übernommen
hatten, gekauft wurde, um der GmbH notwendige Geldmittel zuzuführen. Dies
wurde den Bw vorgehalten und blieb unwidersprochen, sodass von der Richtigkeit
dieses Motivs auszugehen ist. In dieses Bild passt, dass auch die
übrigen Vorhalte des FA (zT trotz Erinnerung) unbeantwortet blieben,
Verträge oä nicht vorgelegt wurden etc, was das fehlende Streben der
Bw nach Gewinnerzielung verdeutlicht, da sie nicht einmal den Versuch machten,
ein solches nachzuweisen. Dass die Agentur, der die Bw die Vercharterung
übertragen haben, in Konkurs ging, ist eine Tatsache, mit der zu rechnen
war, da die Vercharterung von Yachten in Kroatien zum damaligen Zeitpunkt nur
ein Verlustgeschäft sein konnte. Dass in den Medien immer wieder
das Kriegsende kolportiert worden wäre, ist eine Schutzbehauptung der Bw.
Auch würde es der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
entsprechen, ein derartiges Wagnis erst nach sorgfältigen Erkundungen
einzugehen.
Objektiv war daher unter den damals herrschenden
Umständen die gewinnbringende Vercharterung der Segelyacht bis inklusive
2001 nicht möglich. Wie die Bw richtig ausführen, endeten die
kriegerischen Ereignisse 1999 und wurde 2000 und 2001 die touristische
Infrastruktur wieder hergestellt, sodass erst das Jahr 2002 als erstes
"normales" Touristikjahr angesehen werden kann.
Mehr als 4 Wochen Auslastung im Durchschnitt der Jahre 1994
bis 2001 ist unrealistisch und nicht erzielbar. 4 Wochen Auslastung ist schon
der Idealfall und würde Einnahmen - unter der Idealprämisse,
dass es keinerlei Zahlungsschwierigkeiten, Konkurs der Agentur oä gibt
- ca Einnahmen von ATS 400.000,-- /Jahr bringen. Wie man aus den
vorgelegten Einnahmen/Ausgaben Rechnungen sieht, sind die Bankzinsen allein 1995
und 1996 schon höher und die AfA allein wäre, selbst wenn man sie auf
15 Jahre verteilt, gleich hoch wie die Einnahmen. Nimmt man an, in einem
Spitzenjahr würde die Auslastung 6 Wochen betragen, bedeutete dies bei
Einnahmen von ca ATS 600.000,-- und bei Ausgaben (mit verringerter AfA) laut
Prognoserechnung von ca ATS 1 Mio in Summe einen deutlichen
Verlust.
Demnach ist objektiv die Erzielung auch nur eines
Periodengewinns und damit auch eines Geamtgewinns während des Zeitraumes
bis inklusive 2001 von vornherein aussichtslos.
Es ist gerechtfertigt, den Zeitraum bis inklusive 2001 (8
Jahre) als abgeschlossenen Zeitraum zu betrachten, da während dieses
Zeitraums der objektive Hauptgrund für die Unmöglichkeit des
Vorliegens einer Einkunftsquelle, nämlich die kriegerischen
Auseinandersetzungen in Kroatien, bestand, welcher den Bw zum Zeitpunkt des
Beginns der Tätigkeit bekannt war, während das Ende der kriegerischen
Auseinandersetzungen nicht absehbar war. Die Bw haben dies in Kauf genommen und
die Tätigkeit gerade in diesem Gebiet betrieben. Dies bedeutet eben
keine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes, sondern einen
abgeschlossenen Zeitraum, da sich ab 2002 die Voraussetzungen für die
Tätigkeit des Vercharterns von Yachten grundlegend änderten, was eine
Änderung der Bewirtschaftungsart bedeuten kann und somit einen neuen
Beobachtungszeitraum bedingen würde. Die Tätigkeit der Bw ist
unter den gegebenen Voraussetzungen nicht ertragstauglich. Sie ist objektiv
nicht ertragsfähig und auch subjektiv fehlt das Streben nach
Gewinnerzielung.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Bw über die
Yacht nicht alleine verfügen konnten, sondern nur zur Hälfte und in
Absprache mit dem Miteigentümer Hrn T . Dies bedeutete eine gravierende
Einschränkung der Einnahmenerzielungsmöglichkeiten, da die Yacht somit
nur mehr 3 Monate (bei einer Saison von 6 Monaten) zur Verfügung stand und
das nicht einmal durchgehend in der Hochsaison, da angenommen werden muss, dass
auch der Miteigentümer das Schiff zum Teil während der Hochsaison
benützen wollte.
Ein weiterer Nachteil war auch, dass es sich nach Angaben
der Bw um das größte in der Adria zu vercharternde Schiff handelte.
Dies bedingt einen hohen Mietpreis und demnach eine finanzkräftige
Klientel. Neben der grundsätzlichen Frage, ob diese Klientel gerade in
Kroatien eine Yacht chartert, ist davon auszugehen, dass finanzkräftige
Personen mit Kriegsereignissen nicht einmal am Rande in Berührung kommen
wollen, da sie es sich wirtschaftlich leisten können, in anderen Regionen
Yachten zu chartern und ein hohes Sicherheitsbedürfnis haben.
Im übrigen wird bemerkt, dass die Einschränkung
der Benützung der Yacht durch den Miteigentümer und die Ungewissheit
der Auslastung einer sehr großen und sehr teuren Yacht allerdings auch in
Friedenszeiten gegeben wäre, sodass sogar bei einer
größtmöglichen Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes auf 15
Jahre (wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit analog zur AfA) und unter
Außerachtlassung der ab 2002 geänderten Verhältnisse ein
Gesamtgewinn nicht erzielbar wäre.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
Auf Grund der im vorliegenden Fall anzuwendenden
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl Nr 33/1993 (Stammfassung), wird Liebhaberei
nach § 1 Abs 2 Z 1 LVO angenommen, wenn Verluste entstehen
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die
der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder nach § 1 Abs 2 Z 2 LVO
aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere
in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sind.
Nach § 2 Abs 4 LVO liegt bei Betätigungen gem
§ 1 Abs 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
Die VO ist gem § 8 Abs 1 LVO erstmalig für das
Jahr 1993 anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall liegen (ausnahmslos) Verluste
vor, die Bw betreiben eine Betätigung, die unter die Liebhabereivermutung
des § 1 Abs 2 Z 1 LVO fällt; es handelt sich um eine einzelne
große Motoryacht und somit um die Bewirtschaftung eines
Luxuswirtschaftsgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet und das
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist.
Dass die Bw über kein Schiffspatent verfügten und
die Yacht nicht benutzten, ist einerseits nur eine nicht nachgewiesene
Behauptung (s Sachverhalt) und andererseits nicht entscheidend, handelt es sich
bei der Vermutung des § 1 Abs 2 Z 1 LVO doch um eine typisierende
Betrachtungsweise (arg: "nach der Verkehrsauffassung", "typischerweise").
Dass die Bewirtschaftung einer einzelnen Motoryacht dieser
Größe ein Luxuswirtschaftsgut ist, welches typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen ist, ist wohl unbestritten. Schließlich
ist auch das Motiv, der Fa Z GmbH notwendige Geldmittel zuzuführen, um
Haftungsprobleme zu verhindern, keines, das mit dem Erzielen von Einkünften
aus dem Verchartern der Yacht in Zusammenhang gebracht werden könnte und in
diesem Zusammenhang damit insoweit ein privates. Im Übrigen wird
angemerkt, dass ein Schiffspatent nicht unbedingt notwendig ist, um eine Yacht
zu benutzen (man denke nur an die Anheuerung eines Skippers). Angemerkt
sei auch, dass abgesehen davon, dass die fehlende Privatnutzung trotz
Aufforderung durch das FA nicht nachgewiesen wurde - zB auch der Umstand
der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kroatien ein Motiv für die
allenfalls nicht gegebene Privatnutzung gewesen sein könnte.
Die Liebhabereivermutung konnte von den Bw nicht widerlegt
werden, da die Erzielung von positiven Einkünften bei der beschriebenen Art
der Bewirtschaftung von vornherein aussichtslos erscheint. Die Erzielung eines
Gesamtgewinns innerhalb des Zeitraumes gleicher Bewirtschaftungsart ist daher
nicht möglich, sodass Liebhaberei ab Beginn der Tätigkeit vorliegt.
Die Tätigkeit ist keine Einkunftsquelle.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1567-W/02
- Stammnummer
- 15622
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF