Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3100-W/02
Keine Ermessensmaßnahme gemäß § 162 BAO, da dies aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerechtfertigt ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3100-W/02vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch ED., vom
1. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom
10. September 2001 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenschuld beträgt € 22.775,67
Entscheidungsgründe
Der Bw. erbringt in seinem Betrieb Vermittlungsleistungen
sowie Beratungen im technischen Bereich.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
der Bw. im strittigen Jahr als Vermittler zwischen einem Käufer und
Verkäufer von Handys im Ausland fungierte, wobei jedoch die Warenein - und
verkäufe als Scheingeschäfte zu erachten gewesen seien. Die dem Bw.
zugeflossene Provision für diese Handy(schein)geschäfte in Höhe
von S 202.034,69 wurde aus den Betriebseinnahmen ausgeschieden und der
Einkunftsart "sonstige Einkünfte" zugeordnet.
Sämtliche Geldtransaktionen, die das
gegenständliche Handygeschäft betrafen, wurden über ein Konto
einer Londoner Bank abgewickelt. Ein verbliebener Saldo von GBP 2.103,22 wurde
auf ein Konto ins Inland transferiert. Außer Streit steht, dass dieser im
Rahmen der Betriebsprüfung ermittelte Betrag (S 44.830) einen
Einkommensbestandteil des Bw. darstellt.
Mitte Oktober 1999 erhielt der Bw. eine Rechnung der CWD.
in Höhe von S 180.000 für
"Technical Assistance on Mobile Phone
Sales". Er sei telefonisch angewiesen worden, diesen Rechnungsbetrag an
eine Person bar auszuzahlen, die persönlich bei ihm vorsprechen werde.
Einige Tage später habe er im Beisein seiner Ehegattin diesen Geldbetrag an
einen Unbekannten ausgefolgt. Dieser Geldbetrag wurde dem Bw. bei den sonstigen
Einkünfte zugerechnet.
Begründet wurde dies damit:
Über diese
Barauszahlung liegen keine Unterlagen vor. Der Name des Empfängers und
seine Beziehung zur rechnungslegenden Firma
CWD. ist nicht bekannt. Welche
Leistungen tatsächlich von dieser Firma erbracht worden sind, konnte nicht
ermittelt werden. Gemäß
§ 162 BAO ist die Voraussetzung für
die Anerkennung einer Ausgabe die genaue Bezeichnung des
Empfängers.
Vom Bw. wurde im Berufungsverfahren Folgendes
eingewendet:
Während des gesamten Geschäftsablaufes habe er
sich nie um den Vertrieb der Handys kümmern müssen. Er habe nie
Kontakt zu Speditionsunternehmen oder den Transportabteilungen der anderen in
diesen Geschäften beteiligten Unternehmen gehabt um Transporte o. ä.
zu organisieren. Alle diese Tätigkeiten seien von CWD. durchgeführt
worden. Der Bw. habe lediglich die Speditionsunternehmen an den jeweiligen
Flughäfen kontaktiert um die Ware zur Weiterlieferung freizugeben, sobald
die Zahlungen dafür auf dem englischen Konto eingelangt waren.
Nach Wissen des Bw. war CWD. zum Zeitpunkt als die
Leistungen erbracht wurden, ein ordnungsgemäß eingetragenes und
arbeitendes Unternehmen. Dass CWD. zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr
existent war, habe er nicht ahnen können.
Zur Barzahlungsvorgang teilte der Bw. Folgendes mit:
In London habe er Herrn ML. in einem Pub kennengelernt. Im
Zuge des Gespräches habe sich die Möglichkeit ergeben, gemeinsame
Geschäfte zu tätigen. Er habe dieses Geschäft als Vermittlung und
das von ihm einzurichtende Konto in London als Treuhandkonto betrachtet. ML.
habe ihn schon im Zuge dieser ersten Kontaktaufnahme angewiesen, nach
telefonischer Ankündigung und nach Erhalt einer Rechnung über
Verkaufsunterstützung die in der Rechnung ausgewiesene Summe vom
"Treuhandkonto" zu begleichen. Er sollte seine eigene "Provision" nach
telefonischer Vereinbarung ebenfalls von diesem Konto abheben.
Den Abnehmer des Geldbetrages beschrieb er wie folgt:
Es war ein englischsprechenden Mann, der ein "arabisches
Aussehen" hatte, klein und schmächtig, etwa 45 Jahre alt, gekleidet in
einen dunklen Anzug.
Nachdem das Geschäft bis dahin tadellos geklappt habe
und eigentlich zur Gänze telefonisch abgewickelt wurde, er außerdem
seine Provision erhalten habe, habe er keine Bedenken gehabt, das Geld
auszufolgen, zumal er das für dieses Geschäft angelegte Konto als
Treuhandkonto erachtete. Das danach noch verbliebene Guthaben auf dem Konto
transferierte der Bw. ins Inland.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, wie die gegenständliche Zahlung im
Rahmen dieses "Handy(schein)geschäftes" zu werten ist.
Vom Bw. wurde sie sichtlich wie ein durchlaufender Posten
behandelt, somit gemäß
§ 4 Abs. 3, 2. Satz EStG 1988 weder der
Geldzufluss auf dem Bankkonto noch die Verausgabung in seiner Einnahmen -
Ausgabenrechnung erfasst. Das Finanzamt erachtete den Geldzufluss hingegen als
Einnahme, der gegenüber eine Ausgabe gleicher Höhe stand, die jedoch
mangels bekanntgegebener Identität des Zahlungsempfängers "im Sinne
des § 162 BAO" nicht zum Abzug zugelassen wurde, was somit einen
entsprechenden Zuwachs der als sonstige Einkünfte angesetzten Beträge
bedeutete.
Nach Abwägung der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage
gelangt der UFS zu dem Ergebnis, dass die Handhabung des Bw., den
Rechnungsbetrag der CWD. wie einen durchlaufenden Posten zu behandeln,
berechtigt ist. Denn er hat auf dem Konto der Londoner Bank nach Abzug seiner
versteuerten Provision den Restbetrag zur Verfügung seines Auftraggebers
belassen, der sodann, für ein "Schwarz - oder "Scheingeschäft"
verständlicherweise den weiteren Geldfluss durch die Barauszahlung an eine
von dem Geschäftspartner des Bw, ML., verschiedene Person, verschleierte.
Einnahme und Ausgaben für den Auftraggeber bei einem Vermittler nicht als
Betriebsvorfall zu erfassen, stellen (vgl. Doralt EStG4,Tz. 217 zu § 4
unter Hinweis auf VwgH 193/58) jedenfalls ein typisches Beispiel für einen
Durchlaufposten dar. ,Es ist die vom Bw. erfolgte Sachverhaltsdarstellung
glaubhaft, liegt ja eine nicht beanstandete Rechnung der CWD. über den ihr
zustehenden Geldbetrag vor. Dass der Bw. allenfalls als Beitragstäter bei
einer Verkürzung von Abgaben in Großbritannien oder sonstwo im
Ausland fungierte, ist in diesem Verfahren ohne Belang. Es ergäbe sich
überdies Gewinnneutralität, wenn man das Vorliegen eines
Durchlaufpostens nicht annimmt, da (Betriebs)Einnahmen (Betriebs)Ausgaben
gleicher Höhe gegenüberstünden. Denn das Vorliegen eines
betrieblich veranlassten Aufwandes wäre zu bejahen. Hat doch der Bw.,
worauf er zu Recht verweist, durch seine Vermittlungstätigkeit, sei es auch
durch Mithilfe an der Verschleierung des Ablaufes des Handygeschäftes,
außerordentlich gut verdient.
Ein
Anwendungsfall des § 162 BAO liegt überdies aus nachfolgenden
Gründen nicht vor:
Der Bw. hatte nicht beantragt, Aufwendungen abzusetzen, was
der Wortlaut des § 162 Abs. 1 BAO verlangt, da er die Zahlung an CWD.
als Durchlaufposten behandelte, Sieht man vom Vorliegen eines Durchlaufposten
ab, wäre vorerst eine Aufforderung an den Bw. erforderlich gewesen, wenn in
Höhe der Aufwendungen (Betriebs)Einnahmen angenommen werden, den
Empfänger dieser Aufwendungen zu nennen. Nun war der Empfänger die
ohnehin bekannte CWD.. Denn der anonyme Bargeldempfänger war sichtlich nur
ein Bote, da diese Zahlung schuldbefreiende Wirkung hatte. Eine Aufforderung im
Sinne des § 162 BAO, die einen Bescheid darstellt (verfahrensleitende
Verfügung gem. § 94 BAO mit Aktenvermerk) ist nicht
aktenkundig.
Im ho. Berufungsverfahren bestand nun keine Veranlassung,
eine derartige Verfügung zu erlassen, da aus dem Gesamtbild des
Sachverhaltes sich für eine solche Ermessensmaßnahme kein Ansatzpunkt
ergibt. Denn es ist wohl klar zu erkennen, dass der Kompagnon an dem
gegenständlichen Handy(schein)geschäft, ML. (?) seinen Anteil vom Bw.
verlangte und erhielt. Es würde der Bw. bei einer derartigen Handhabung der
Bestimmungen des § 162 BAO auch den Anteil des ML. (?), der
möglicherweise durch eine Rechnung der CWD. getarnt wurde, mitversteuern.
Somit war dem Berufungsbegehren stattzugeben. Die Zuordnung
dieses Geschäftsfalles erfolgt, wie vom Bw. auch erklärt, zu den
gewerblichen Einkünften. Durch die Zurechnung des
Restsaldos im Gegenwert von S 44.830 auf dem ehemaligen
Londoner Konto zugunsten des Bw. ergibt sich eine entsprechende Änderung
des Einkommensteuerbescheides.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchlaufposten oder Betriebs(Einnahme) und (Betriebs)AusgabeBerechtigung für Ermessensmaßnahme gemäß § 162 Abs. 1 BAO.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3100-W/02
- Stammnummer
- 15604
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF