Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0243-L/04
Vorzeitiger Abbruch eines Lehrverhältnisses wegen Krankheit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-L/04vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 12. Dezember 2003
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2003
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für die
Monate Mai 2003 bis August 2003 werden die Familienbeihilfe in Höhe von
1.164 € und der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 203,60 €
für den Sohn M., geb. xx, zurückgefordert. Für die Monate
September 2003 und Oktober 2003 wird der Berufung Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 forderte das
Finanzamt die für den Sohn des Berufungswerbers M. , geb. xx , für die
Monate Mai bis Oktober 2003 ausbezahlte Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag zurück, da M. am 10. April 2003 sein
Lehrverhältnis vorzeitig beendet hatte und sich daher ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr in Berufsausbildung befand. Die Beendigung des Lehrverhältnisses
erfolgte aus gesundheitlichen Gründen, es lag jedoch keine Bescheinung vor,
dass M. auf Grund seiner Erkrankung dauernd unfähig sei, sich den Unterhalt
zu verschaffen. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde M. für
die Zeit vom 1. März 2003 bis 28. Februar 2005 eine
Invaliditätspension zuerkannt, wobei die Befristung damit begründet
wurde, dass der Gesundheitszustand nach medizinischer Erfahrung eine Besserung
erwarten lasse.
Gegen den Rückforderungsbescheid wurde Berufung
eingebracht, die folgendermaßen begründet wurde: Der Bezug von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sei bis zum 31. Oktober 2003
gerechtfertigt, da die tatsächliche Lehrzeit bis dahin gedauert hätte.
Die Abmeldung durch den Dienstgeber sei nur gezwungenermaßen
durchgeführt worden, da laut Anweisung der Gebietskrankenkasse das
Krankenjahr des Sohnes bereits überschritten gewesen sei und er ansonsten
keine Bezüge mehr erhalten hätte. Der Sohn hätte überdies
freiwillig im Zeitraum 2. September bis 3. Oktober 2003 die vierte
Fachklasse für seinen Lehrberuf Maschinenschlosser absolviert und positiv
abgeschlossen.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung wurden
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate September und
Oktober 2003 zuerkannt, hinsichtlich der Vormonate wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurde das bisherige Begehren aufrecht
erhalten und ergänzend ausgeführt: Es liege ein ärztliches
Gutachten von Dr. R. vor, in dem eine 70%ige Behinderung bescheinigt werde,
jedoch die dauernde Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen,
verneint werde. Dies widerspreche jedoch den tatsächlichen Umständen,
da der Sohn seine Berufsausbildung auf Grund der körperlichen Behinderung
aufgeben musste und nunmehr Bezieher einer Invaliditätspension sei. Das
Krankheitsbild indiziere das Vorliegen einer dauernden Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Besserung der Erkrankung sei auch nur
im Einklang mit dem Nichtnachgehen einer Berufstätigkeit möglich. Im
Fall einer Besserung sei auch nur die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in
geringem Ausmaß möglich, da jede Anstrengung und psychische Belastung
zu einem Rückfall führe. Zur Zeit und für die nahe Zukunft sei
jedoch von einer Besserung nicht auszugehen.
Dem Schreiben lag ein Befund des St. Johanns-Spitals
in S. vom 22. Jänner 2004 bei, laut dem der Sohn an Morbus Crohn mit
analem Fistelsystem leide. Eine Feststellung über den dauernden Charakter
der Krankheit oder einer dadurch bedingten dauernden Erwerbsunfähigkeit war
nicht enthalten.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerber mit Vorhalt aufgefordert, ein entsprechendes Gutachten eines
Facharztes vorzulegen, das seinen Standpunkt unterstütze, dass der Sohn
tatsächlich durch seine Krankheit dauernd außerstande sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. In Beantwortung dieses Vorhalts wurde eine
Bestätigung der Chirurgischen Abteilung des Allgemeinen öffentlichen
Krankenhauses G., gezeichnet durch Univ.Doz.Prim.Dr. Rg., mit folgendem Wortlaut
vorgelegt: Wir bestätigen, dass unser Patient MB im Jahr 2003 sowohl an
unserer Abteilung als auch im Landeskrankenhaus S. wegen eines aktiven Morbus
Crohn sowohl in mehrfach stationärer wie auch ambulanter Behandlung stand.
Auf Grund der Aktivität der Erkrankung bestand in diesem Zeitraum für
den Patienten keine Möglichkeit einer regelmäßigen beruflichen
Tätigkeit nachzugehen.
Ein neuerlicher Vorhalt, mit dem dem Berufungswerber die
Möglichkeit gegeben wurde, allenfalls noch mit Hilfe der detaillierten
Befundberichte einen Nachweis für eine dauernde Beeinträchtigung zu
erbringen, da auch diese Bestätigung keine Aussage über eine dauernde
Beeinträchtigung enthalte, wurde nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.c leg.cit. besteht ein derartiger Anspruch
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Sohn des Berufungswerbers, M. , absolvierte ab 1.5.2000
eine Lehre zum Maschinenschlosser. Am 10.4.2003 beendete er das
Lehrverhältnis vorzeitig, wobei außer Streit gestellt werden kann,
dass der Abbruch des Lehrverhältnisses auf Grund einer Erkrankung erfolgte.
Wird eine Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet"
wurde, krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer beendet, so
kann ab Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung im Sinn der
maßgeblichen Gesetzesstelle gesprochen werden.
Der Berufungswerber vermeint jedoch, dass die
Familienbeihilfe dennoch zu gewähren wäre, da die Krankheit, die zum
Abbruch der Lehre geführt hat, für den Sohn eine dauernde
Unfähigkeit bewirke, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es sei daher
die Familienbeihilfe nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit.c
FLAG 1967 zu gewähren. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Rechtssprechung festgestellt hat (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139), besteht die
Besonderheit dieser Bestimmung darin, dass der Beihilfenanspruch von einer
Zukunftsprognose abhängt. Das Kind muss demnach nicht nur im jeweiligen
Anspruchszeitraum außerstande sein, sich den Unterhalt zu verschaffen,
sondern es muss die Behinderung darüber hinaus von einer Art sein, welche
es erwarten lässt, dass das Kind auch in Hinkunft hiezu nicht in der Lage
sein wird. Eine derartige Prognose hat von den im Anspruchszeitraum bestehenden
Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit auszugehen
und unter Berücksichtigung vorhandener Therapiemöglichkeiten ein
Urteil darüber abzugeben, wie sich die Behinderung auf die zukünftigen
Erwerbsmöglichkeiten des Kindes auswirken werde.
Im ärztlichen Gutachten Dr. R. vom 27.8.2003 wurde die
dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen verneint. Diese
ärztliche Einschätzung fand auch im Bescheid der
Pensionsversicherungsanstalt vom 15.10.2003 Niederschlag, in dem die
Invaliditätspension mit der Begründung nur befristet zuerkannt wurde,
dass der Gesundheitszustand nach medizinischer Erfahrung eine Besserung erwarten
lasse, die den Wegfall der Invalidität wahrscheinlich mache. Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, ein neues
Gutachten einzuholen, das seine Ansicht bestätigen würde. Auch in
diesem Gutachten wurde lediglich die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2003
bestätigt, jedoch fand sich kein Hinweis, dass durch die Erkrankung die
Selbsterhaltungsfähigkeit auch für die Zukunft beeeinträchtigt
sein würde. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe jedenfalls für die Monate Mai bis
August 2003 nicht gegeben.
Keine Bedenken bestehen jedoch, die Familienbeihilfe in den
beiden Monaten des Schulbesuchs zu gewähren, sodass wie in der
Berufungsvorentscheidung entschieden werden konnte.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher
Kinderabsetzbetrag zu. Mangels Anspruch auf Familienbeihilfe in den Monaten Mai
bis August 2003 war auch der Kinderabsetzbetrag für diesen Zeitraum
zurückzufordern.
Linz, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-L/04
- Stammnummer
- 15585
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF