Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0317-W/05
Unfallrentenbesteuerung im Kalenderjahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-W/05vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten
durch Karl Bruckner, 3130 Herzogenburg, Wienerstrasse 11, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Beamter in Wien.
Im Kalenderjahr
2003 wurde ihm neben seinen Arbeitseinkünften auch eine Unfallrente in
Höhe von € 2.531,94 ausgezahlt.
In der Beilage
zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ermittelte der
steuerliche Vertreter des Bw. die Einkünfte dahingehend, dass er die
Unfallrente steuerfrei beließ.
Das Finanzamt
Wien 4/5/10 erließ am 29.11.2004 einen Einkommensteuerbescheid für
das Kalenderjahr 2003.
Entgegen dem
Antrag des Bw. wurde die Unfallrente als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit versteuert.
Eine
Begründung dafür ist aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 nicht ersichtlich.
Am 9.12.2004
(eingelangt im Finanzamt am 10.12.2004) erhob der steuerliche Vertreter des Bw.
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 29.11.2004 das Rechtsmittel der
Berufung und führte als Begründung an:
Bei der
Ermittlung des Einkommens seien durch die Abgabenbehörde auch die
Bezüge aus der Unfallrente mit einbezogen worden.
Dies sei nach
Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. nach verfassungswidrig.
Der VfGH habe
mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 die Besteuerung der Unfallrenten als
verfassungswidrig aufgehoben.
Nachdem der
Gesetzgeber in diesem Erkenntnis gesetzte "Reparaturfrist" ungesäumt
verstreichen habe lassen, gelte nach Erachten des steuerlichen Vertreters die
betreffende Gesetzesbestimmung von Anfang an als nichtig, sodass nicht nur eine
Steuerfreiheit der Unfallrenten in den Jahren 2001 und 2002, sondern auch
für das Jahr 2003 gegeben sei.
Es werde daher
um Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 bzw. um
Abänderung dahingehend ersucht, dass die Unfallrente aus dem Gesamtbetrag
der Einkünfte bzw. aus dem Einkommen ausgeschieden werde.
Für den
Fall der Abweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz
stelle der steuerliche Vertreter gem. § 276 BAO den Antrag auf Vorlage der
Berufung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger
Finanzsenat) sowie gem. § 282 BAO idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (BGBl. I 97/2002) den Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie gem. § 284 Abs 1 Z 1
idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes den Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
Am 24.1.2005
erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 hinsichtlich der eingebrachten Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO.
Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, dass mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02
der VfGH die Besteuerung der Unfallrenten als verfassungswidrig aufgehoben habe,
da es überfallsartig und ohne einschleifende Regelung zu einer vollen
Steuerpflicht bisher steuerfreier Einkommensteile gekommen sei.
Die
aufgehobenen Bestimmungen sollten für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden sein.
Nach Ansicht
des UFS Linz (gemeint ist, wie sich aus dem Finanzamtsakt ergibt, offenbar die
in AStN 2004/124 veröffentlichte Berufungsentscheidung vom 14.7.2004,
RV/0574-L/04) bliebe die Steuerpflicht für die Unfallrenten 2003 damit
weiterhin bestehen.
Der VfGH
bestreite nicht den Schadenersatzcharakter der Leistungen, führe aber unter
Hinweis auf die Besteuerung anderer Entschädigungen (§ 32 EStG) und
Renten (§ 29 EStG) aus, dass die Besteuerung der Unfallrenten durchaus der
Systematik des Einkommensteuerrechtes entspräche.
Bei einer
Fristsetzung gem. Art 140 Abs 5 BVG sei das Gesetz auf alle bis zum Ablauf der
Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden, soferne der VfGH im
aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspräche.
Gem. Art 140
Abs 7 BVG habe der VfGH jedoch nur die steuerpflichtigen Fälle der Jahre
2001 und 2002 von der Besteuerung ausgenommen.
Bezahlte
Unfallrenten des Jahres 2003 unterlägen daher weiterhin der
Besteuerung.
Am 15.2.2005
stellte der steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag innerhalb offener
Rechtsmittelfrist die Berufung dem Unabhängigem Finanzsenat
vorzulegen.
Es wurde
seitens der steuerlichen Vertretung nochmals betont, dass die Einbeziehung der
Unfallrente in das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2003 verfassungswidrig
sei.
Die Bezüge
aus einer Unfallrente seien -auch im Jahr 2003- steuerfrei.
Der VfGH habe
mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 die Besteuerung der Unfallrenten als
verfassungswidrig aufgehoben.
Wie auch schon
in der Berufung, so wurde auch im Vorlageantrag betont, dass nachdem der
Gesetzgeber in diesem Erkenntnis gesetzte "Reparaturfrist" ungesäumt
verstreichen habe lassen, gelte nach Erachten des steuerlichen Vertreters die
betreffende Gesetzesbestimmung von Anfang an als nichtig, sodass nicht nur eine
Steuerfreiheit der Unfallrenten in den Jahren 2001 und 2002 sondern auch
für das Jahr 2003 gegeben sei.
Am 25.2.2005
wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Wie das
Finanzamt ausführt, sei folgerichtig die Unfallrente 2003 der Besteuerung
unterzogen worden. Der VfGH habe in seinem Urteil lediglich die Jahre 2001 und
2002 ausgenommen, da in diesen Jahren ohne Übergangsregelung eine
"überfallsartige Besteuerung" stattgefunden habe. Die Besteuerung mit
Übergangsregelung für die Folgejahre sei keineswegs als
verfassungswidrig beurteilt worden.
Es werde
ersucht, die Berufung abzuweisen.
Mit Telefax vom
9.3.2005 übermittelte die Referentin dem steuerlichen Vertreter des Bw. die
Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Linz, vom 17.4.2004,
RV/0574-L/04, vom 5.1.2005, RV/0512-L/04, und vom 29.12.2004, RV/0835-L/04, des
UFS, Außenstelle Klagenfurt, vom 28.12.2004, RV/0103-K/04, sowie des UFS,
Außenstelle Wien, vom 3.2.2005, RV/1929-W/04, und vom 27.1.2005,
RV/1854-W/04 zur Information.
Mit Schreiben
vom 21.4.2005 zog der steuerliche Vertreter seinen Antrag auf Entscheidung der
Berufung vor dem gesamten Berufungssenat sowie auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist
folgender Sachverhalt:
Der Bw. bezog
im Streitjahr 2003 eine Unfallrente in Höhe von € 2.351,94, die vom
Finanzamt als Teil seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gewertet wurde und der Einkommensteuer unterzogen wurde.
In seiner
Berufung und auch im Vorlageantrag bestreitet der Bw. eine Steuerpflicht im Jahr
2003 mit dem vorgebrachten Argument, dass der Gesetzgeber die im Erkenntnis des
VfGH vom 7.12.2002, G 85/02 gesetzte "Reparaturfrist" ungesäumt
verstreichen habe lassen. Daher gelte die betreffende Gesetzesbestimmung von
Anfang an als nichtig, sodass nicht nur eine Steuerfreiheit der Unfallrenten in
den Jahren 2001 und 2002, sondern auch für das Jahr 2003 gegeben
sei.
Der
Unabhängige Finanzsenat würdigt diesen Sachverhalt rechtlich wie
folgt:
Wie der UFS in
zahlreichen Entscheidungen, von denen einige dem steuerlichen Vertreter bereits
im Volltext übermittelt wurden, ausgesprochen hat, besteht im Jahr 2003
keine Einkommensteuerfreiheit für Unfallrenten.
Bis zum
31.12.2000 waren Unfallrenten auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4
lit c EStG 1988 in der damals geltenden Fassung als "Bezüge aus der
gesetzlichen Unfallversorgung" steuerfrei.
Diese
Befreiungsbestimmung wurde durch Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001 mit Wirkung
ab 1.1.2001 aufgehoben.
Mit dem
Euro-Steuerumstellungsgesetz (Art I Z 1a i.V.m. Z 10a) erhielt § 3 Abs
1 Z 4 lit c EStG 1988 die im Berufungszeitraum anzuwendende Fassung, wonach
steuerfrei seien:
"Erstattungsbeträge
für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbstständig Erwerbstätigen."
Mit Erkenntnis
vom 7.12.2002, G 85/02, hat der VfGH das Wort "einmalige" sowie die
Wortfolge ", soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden," in § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 i.d.F.
Euro-Steuerumstellungsgesetz zwar aufgehoben, allerdings ausgesprochen, dass
einerseits diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2003 in Kraft trete,
andererseits die aufgehobenen Teile der Bestimmung für die Bemessung der
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 in bestimmten, näher
ausgeführten Fällen, nicht mehr anzuwenden sei.
Die Veranlagung
hat grundsätzlich nach jenen Rechtsvorschriften zu erfolgen, die für
das entsprechende Veranlagungsjahr gelten (auch eine vom VfGH aufgehobene
Rechtsvorschrift ist, sofern die VfGH in seinem aufhebenden Erk nichts anderes
ausspricht, mit Ausnahme der sog "Anlassfälle" auf die vor der
Aufhebung bzw dem Ablauf einer vom VfGH für das Außerkrafttreten
bestimmten Frist verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden; Art 140
Abs 7 B-VG); der Zeitpunkt der Durchführung der Veranlagung ist
für die Frage, welche verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
nicht aber für die anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften von
Bedeutung
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 39 Anm. 3).
Nach
§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO entsteht der
Abgabenanspruchbei der Einkommensteuer
spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, für die Vorauszahlungen
(§ 4 Abs 2 lit a Z 1 BAO) bereits mit Beginn des
jeweiligen Kalendervierteljahres bzw mit der Begründung der Abgabepflicht.
Er wird nicht erst mit Verfassung oder Einreichung der
Einkommensteuererklärung verwirklicht
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 42 Anm. 2).
Da der
Gesetzgeber für den Berufungszeitraum § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG
1988 i.d.F. Euro-Steuerumstellungsgesetz unverändert belassen hat, dh die
ihm vom VfGH eingeräumte so genannte "Reparaturfrist" ungenutzt
für eine allfällige Gesetzesänderung verstreichen lies, ist
für das Jahr 2003 - außer es liegt ein so genannter
"Anlassfall" vor, was im gegenständlichen Verfahren
unstrittiger weise nicht gegeben ist - § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988
i.d.F. Euro-Steuerumstellungsgesetz weiter anzuwenden.
Da nach dieser
Bestimmung die laufende Zahlung einer Unfallrente nicht befreit ist, hat das
Finanzamt die dem Bw. geleistete Unfallrente für den Veranlagungszeitraum
2003 zu Recht der Versteuerung unterzogen.
Im übrigen
wird auch auf die Begründungen der dem steuerlichen Vertreter bereits
übermittelten Entscheidungen des UFS zur Unfallrentenbesteuerung im Jahr
2003 verwiesen.
Wien,
26. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-W/05
- Stammnummer
- 15581
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF