Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0237-S/03
Kein Abzug von Werbungskosten, wenn die Vermietung eingestellt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-S/03vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Hausgemeinschaft, inXY,
vertreten durch Mitterdorfer + Pira + Daurer GmbH, Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, 5020 Salzburg, Fischer von Erlach-Straße 47,
vom 1.) 15. Juli 2002, 2.) 29. Juli 2003 und
3.) 21. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land vom
1.) 1. Juli 2002, 2.) 22. Juli 2003 und 3.) 19. April 2004
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für 1.) 2000, 2.) 2001 und 3.) 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
1.) Die in der
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2003 gemäß
§ 188
BAO einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte für das Jahr
2000 bleiben unverändert.
2.) Der Bescheid
gemäß
§ 188 BAO betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 2001 bleibt
unverändert.
3.) Der Bescheid
gemäß
§ 188 BAO betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 2002 wird abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des inhaltlichen Konnexes werden die
gegenständlichen Berufungen in einer Ausfertigung
zusammengefasst.
Hr. HD und Hr. ED waren in den Streitjahren je zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 449, Grundbuch ......... H,
bestehend aus den Grundstücken 328/13, 328/14 und 370/1. Die Einkünfte
der Eigentümergemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung wurden
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt.
Aus den Beilagen zu den Abgabenerklärungen ergibt sich
folgende Einnahmenentwicklung:
|
Jahr
|
Mieteinnahmen
|
Auflösung von
Mietzinsrücklagen
|
Zinserträge
|
Gesamtbetrag der
Einnahmen
|
1997
|
S 63.364,00
|
S 272.550,00
|
S 338,00
|
S 336.252,00
|
1998
|
0,00
|
S 39.287,60
|
0,00
|
S 39.287,60
|
1999
|
0,00
|
S 503.093,82
|
0,00
|
S 503.093,82
|
2000
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
2001
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
2002
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
Bei der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für das Jahr 2000 kürzte das Finanzamt die geltend
gemachten Werbungskosten um die AfA und begründete dies damit, dass eine
Absetzung für Abnutzung nur dann zulässig sei, wenn das Wirtschaftsgut
auch genutzt werde. Im angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2002 wurden
die Einkünfte mit insgesamt -€ 726,00 (d.s. -S 9.990,00)
festgestellt.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass
die tatsächliche Nutzung (Vermietung) für die Frage der
AfA-Berechtigung unmaßgeblich sei, da das Mietobjekt auch bei Leerstehung
einem Wertverzehr unterliege. Auch wenn im gegenständlichen Fall mangels
Vermietbarkeit keine Einnahmen erzielt werden, unterliege das Objekt trotzdem
einer laufenden Abnutzung.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom
31. Juli 2002, warum seit dem Jahre 1998 keine Mieteinkünfte mehr
erzielt wurden, gab die Bw bekannt, dass das Mietobjekt seit dem fraglichen
Zeitpunkt nicht mehr vermietet werde und unbewohnt sei. Auf die Frage, ob die
Vermietung bereits beendet wurde oder beabsichtigt sei, die Vermietung
einzustellen, gab die Bw folgende Auskunft (E-Mail
vom 26. August 2002):
"
Wie vor, die Vermietung wurde beendet. Es ist
auch nicht beabsichtigt und auch nicht möglich künftige Vermietungen
vorzunehmen. GRUND: Das Objekt ist absolut baufällig, wurde bereits von der
zuständigen Behörde der Stadtgemeinde H
mehrfach gerügt und ist mittlerweile mit
Bretterverschalungen vernagelt und gegen unbefugtes Betreten gesichert. Ein
Ansuchen um Demolierungsbescheid wird in Bälde eingereicht werden.
"
Zum Vorhalt vom 19. Februar 2003 teilte die Bw
folgendes mit:
"
Das Gebäude befindet sich in einem
äußerst schlechten, baufälligen Zustand. Es muss mit hohem
Kostenaufwand generalsaniert werden, bzw. ganz abgerissen
werden.
Die
Möglichkeit einer Vermietung besteht aus diesen tatsächlichen
Gründen nicht. Die Eigentümer bemühen sich vielmehr entweder eine
Finanzierungszusage für eine Generalsanierung (Neubau) zu erhalten oder das
Gebäude zu veräußern. Beides ist bis jetzt nicht
gelungen. "
Über telefonische Aufforderung erhielt das Finanzamt
einen AKTENVERMERK des Bauamtes H vom 16. Mai 2001 über eine
baubehördliche Überprüfung des gegenständlichen Objektes. In
diesem wurde festgehalten:
"
Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheines wurde
mit Herrn ED zugleich für
Herrn HD folgendes einvernehmlich
festgelegt.
Bis
Mittwoch den 23. Mai 2001 werden die kaputten Fensterscheiben im
gesamten Objekt ausgebrochen und die erdgeschossigen Öffnungen so
verschlossen, dass ein Eindringen in das Objekt nicht mehr möglich ist. Die
Durchführung der Arbeiten wird der Baubehörde schriftlich
mitgeteilt.
ED
wird ein Formular für den Abbruch des
Objektes und gleichzeitig ein Ansuchen um Bauplatzerklärung
übermittelt, da das Objekt abgebrochen und dann die Grundfläche
veräußert werden soll. Als Frist für den Abbruch des Objektes
wird Juni 2002 vereinbart. "
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2003
setzte das Finanzamt die Einkünfte mit 0,00 fest und begründete dies
damit, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Einkünfteerzielung
nicht mehr bestehe, weshalb Werbungskosten nicht berücksichtigt werden
könnten.
Dagegen wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für 2001 mit 0,00 und für
2002, nach Kürzung der Werbungskosten um die AfA, mit insgesamt -€
201,00 fest. In beiden Bescheiden wurde auf die Begründung in den
Bescheiden für 2000 verwiesen.
Dagegen wurde - im Wesentlichen mit derselben
Begründung wie für das Jahr 2000 - Berufung erhoben.
Das Finanzamt legte die Berufungen betreffend 2001 und 2002
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vor.
Im Zuge des von der Berufungsbehörde
durchgeführten Vorhalteverfahrens wurde zusätzlich in das Grundbuch,
in den Bemessungsakt ERFNR. 300.401/2004 sowie in den Bewertungsakt Einsicht
genommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom
28. November 2003 (ERFNR. 300.401/2004) veräußert wurde.
Das Grundstück ist für die Erweiterung des benachbarten
Seniorenwohnheimes vorgesehen.
Diese Feststellung, der Umstand der Nichtvermietbarkeit
seit Mitte 1997, die Einnahmenentwicklung und v.a. der Aktenvermerk der
Baubehörde vom 16. Mai 2001 wurden der Bw vorgehalten (Vorhalt vom
18. Jänner 2005 und Erinnerung vom 3. März 2005).
Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Wird ein Gebäude nicht mehr vermietet (die
Vermietungsabsicht aufgegeben), sondern privat genutzt bzw. ins
Betriebsvermögen überführt, dann sind ab diesem Zeitpunkt die
Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig (vgl.
Doralt, EStG³,
§ 16 Tz 19, unter Hinweis auf VwGH 27.07.1994,
92/13/0175).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
In obiger Angelegenheit ist strittig, ob die Vermietung in
den Streitjahren 2000 bis 2002 bereits beendet war.
Faktum ist, dass letztmalig im Jahre 1997 Mieteinnahmen
erzielt wurden. Das Objekt war jedenfalls seit 1998 baufällig und aufgrund
des Zustandes nicht vermietbar. Das Haus musste sogar von Amts wegen
verschlossen werden, um unbefugtes Betreten zu verhindern.
Aus dem Aktenvermerk des Bauamtes vom
16. Mai 2001 über eine baubehördliche Überprüfung
des gegenständlichen Objektes ist zu entnehmen, dass eine
Veräußerung der Liegenschaft geplant war. Die Liegenschaft wurde auch
tatsächlich im Jahr 2003 veräußert.
Aktivitäten, die auf eine in den Streitjahren noch
bestehende Vermietungsabsicht schließen lassen könnten, sind weder
den Aufstellungen der beantragten Werbungskosten zu entnehmen noch wurden
derartige Tätigkeiten bzw. Initiativen im Berufungsverfahren
behauptet.
Der Willensentschluss, ein Objekt nicht weiter zur
Einnahmenerzielung zu verwenden, ist das Ergebnis eines Denkvorganges, der nur
aus einem in der Außenwelt in Erscheinung tretenden Sachverhalt
geschlossen werden kann.
Aufgrund der angeführten Umstände nimmt die
Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen an,
dass spätestens mit Ablauf des Jahres 1999 die Vermietung eingestellt war
und daher ein Abzug von Werbungskosten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
möglich ist.
Die im Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte werden
gemäß
§ 188 BAO wie folgt festgestellt:
|
|
Lt. Bescheid
|
Lt.
Berufungsentscheidung
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-201,00 €
|
0,00 €
|
ED , inXY,
Finanzamt Salzburg-Land, St.Nr. 54/4523
Anteil an den Einkünften
|
-100,50 €
|
0,00 €
|
HD , inXY,
Finanzamt Salzburg-Land, St.Nr. 80/1220
Anteil an den Einkünften
|
-100,50 €
|
0,00 €
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
25. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-S/03
- Stammnummer
- 15571
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF