Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0337-W/03
Berufung richtet sich auf die Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung, weil keine Berufung vorgelegen sei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0337-W/03vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EJ, xxx, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. Jänner
2003 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx/2001 (Erwerb von Todes wegen nach
JE, Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr EJ (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) war auf
Grund des Gesetzes sowohl in der Verlassenschaft nach seinem am 9. April 2001
verstorbenen Vater EJ als auch in der Verlassenschaft nach seiner am 20. Mai
2001 nachverstorbenen Mutter JE erbberechtigt.
Der Bw. gab in beiden Verlassenschaftsverfahren unbedingte
Erbserklärungen ab und wurde ihm 1) der Nachlass nach EJ mit
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes X vom 22. Juli 2002 zur Zl. xAxx/01z
zu 1/3 des Nachlasses und 2) der Nachlass nach JE mit
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes X vom 28. März 2002 zur Zl.
xAxx/01f zu 1/3 des Nachlasses eingeantwortet.
Zum Nachlass nach EJ gehörten ua. zwei Liegenschaften.
Im Nachlass nach JE befand sich kein Liegenschaftsvermögen.
Mit Bescheiden vom 5. November 2002 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw.
1) zu ErfNr.xxx/2002, St.Nrxxx Erbschaftsteuer in Höhe von
insgesamt € 2.397,77 für den Erwerb von Todes wegen nach EJ
(Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3,5 % von S
577.540,00 = S 20.213,90 und Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 2 % von S 639.000,00 = S 12.780,00 somit insgesamt S 32.994,00,
entspricht € 2.397,77) und 2) zu ErfNr.xxx/2001, St.Nrxxx
Erbschaftsteuer in Höhe von insgesamt € 9,88 für den Erwerb
von Todes wegen nach JE (Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG 2 % von S 6.800,00 = S 136,00 (entspricht € 9,88)
fest.
Am 10. Dezember 2002 brachte der Bw. beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein mit 5. Dezember 2002
datiertes Schreiben ein, dass auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"1)
Berufung 2) Antrag gemäß
§ 212a BAO
zu:
ERBSCHAFTSTEUERBESCHEID Erwerb von Todes wegen nach EJ xAxx/01z
BG X,
sowie ERBSCHAFTSTEUERBESCHEID Erwerb von Todes wegen nach JE xAxx/01f
, BG
X - beide zusammen mir zugestellt
am 15.11.2002
Sehr geehrte
Damen und Herren!
Fristgerecht
möchte ich gemäß der Rechtsbelehrung in ihrem Bescheid Berufung
einlegen, und gemäß
§ 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung,
mindestens aber jedoch bis 2.5.2002 Zahlungsaufschub für den Gesamtbetrag
beantragen.
Die
Bemessungsgrundlage(n) der Grundstückswerte ist meines Erachtens nach nicht
richtig, da ich nur den gerichtlich festgestellten Gesamtwert von ca. S
900.000,-- kenne, von dem ein Drittel nicht S 639.000,12 sein kann
(betrifft EJ)
Der
Zahlungsaufschub bezüglich des Restwertes (= der dem Einspruch
übersteigende Betrag) ist auf Grund eines finanziellen Engpasses, der sich
im Mai erledigt hat. Außerdem ist es mir nicht möglich, festzustellen
wie hoch der zu bezahlende Betrag nun wirklich wäre und es fehlt auch ein
neutraler Zahlschein/Erlagschein, auf dem man den gerechtfertigten Betrag von
9,88 für JE einzahlen kann, ohne
dem ein Irrläufer entsteht, die damit verbundenen Komplikationen
möchte ich auch in Ihrem Sinne
ausschließen."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien werte dieses Schreiben als Berufungen gegen beide Erbschaftsteuerbescheide
und erließ am 16. Jänner 2003 zwei abweisende
Berufungsvorentscheidungen gegenüber dem Bw.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend den Erwerb von
Todes wegen nach JE verwies das Finanzamt im Wesentlichen darauf, dass sich im
Nachlassvermögen keine Liegenschaften befunden hätten.
In der Folge brachte der Bw. am 19. Februar 2003 ua. ein
mit 18.2.2002 datiertes Schreiben ein, das auszugsweise folgenden Inhalt
hat:
"Betrifft
ERBSCHAFTSSTEUERBESCHEID-Berufungsvorentscheidung gem. § 276
xAxx/01z und xAxx/01f
Antrag auf
Entscheidung über de Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz
Einspruch/Berufung
gegen die Ablehnung der Berufung des Erbschaftssteuerbecheides
(21.1.2002)
Antrag auf
Neuausstellung des Bescheides bzw. Rücksetzung/Aufhebung des
Berufungsbescheides
Begründungen.
1. Auch wenn die
erhöhte Bemessungsgrundlage für den Grundstückswert in
übersichtlicher Darstellungsweise erläutert wurde, so ist dennoch
insgesamt nicht berücksichtigt worden, dass bei direkten Nachkommen -
wie es in diesem Falle ist - eine besondere Ermäßigung
stattzufinden hat. (Ich hoffe den dazu privat befragten Steuerberater richtig
zitiert zu haben).
2. Gegen den
Erbschaftsteuerbescheid JE wurde nicht
berufen, da es hiebei um keine Grundstückswerte ging. Es war daher die
Ablehnung der Berufung nicht rechtens. Auch wenn der gemeinsam verfasste
"Berufung und Aussetzungsantrag" vom 5.12.2002 dieses im Betreff
nicht explizit auseinandergehalten war, so ist dieses doch ein Verfahrensmangel,
da prinzipiell die Ablehnung einer nicht stattgefundenen Berufung nicht
möglich ist.
3. Wegen des
meiner Meinung nach vorhandenen Verfahrensmangels ist somit die Ablehnung der
Berufung als nichtig zu sehen und die Bescheide neu auszustellen und das
Verfahren insgesamt zurückzusetzen auf den Status vor Ausstellung der
Ablehnung der Berufung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig,
soweit in Abgabevorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß
275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem
Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 276 BAO die
Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen. Nach § 276 Abs. 2 BAO kann gegen einen solchen Bescheid, der wie
eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabebehörde 2.
Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Auch wenn der Bw. mittlerweile durch das am 19. Februar
2003 eingebrachte Schreiben klargestellt hat, dass er nur gegen den
Erbschaftsteuerbescheid betreffend den Erwerb von Todes wegen nach EJ berufen
wollte, so ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates das Finanzamt im
Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung zu Recht davon ausgegangen,
dass auch hinsichtlich des Erbschaftsteuerbescheides betreffend den Erwerb von
Todes wegen nach JE eine Berufung vorliegt. Der Bw. hat in dem am 10. Dezember
2002 eingebrachten Schreiben nicht nur ausdrücklich das Wort "Berufung"
verwendet, sondern heißt es noch ausdrücklich zu
"ERBSCHAFTSTEUERBESCHEID Erwerb von Todes wegen nach JE xAxx/01f".
Auch die vom Bw. weiters begehrte Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO für den Gesamtbetrag setzt notwendigerweise das Vorliegen
einer Berufung voraus, weshalb auch daraus das Finanzamt schließen konnte,
dass der Bw. für beide Erbschaftsteuerverfahren sowohl Berufung gegen den
Erbschaftsteuerbescheid als auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung iSd
§ 212a BAO einbringen wollte.
Da die (vermeintliche) Berufung betreffend den Erwerb von
Todes wegen nach JE allerdings keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, wäre die Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages iSd § 275 BAO (anstatt einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung) die verfahrensrechtlich richtige Vorgehensweise
gewesen. Nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig mit dem
Mängelbehebungsauftrag zu bestimmenden Frist hätte sodann die Berufung
als zurückgenommen gegolten. Durch die vom Finanzamt vorgenommene
inhaltliche Überprüfung des Erbschaftsteuerbescheides betreffend den
Erwerb von Todes wegen nach JE anstatt der bloßen Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages wurde der Bw. aber nicht schlechter gestellt,
sondern hat ihm im Gegenteil das Finanzamt ein Mehr an Rechten eingeräumt.
Mit Erlassung der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
bloß der ursprüngliche Erbschaftsteuerbescheid vom 5. November 2002,
mit dem eine Erbschaftsteuer in Höhe von € 9,88 festgesetzt
worden war, bestätigt und dieser ursprüngliche Bescheid in keiner
Weise abgeändert. Der Bw. ist deshalb durch die Erlassung der
Berufungsvorentscheidung nicht beschwert. Es war daher die gegenständliche,
auf die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2003
gerichtete Berufung, als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0337-W/03
- Stammnummer
- 15565
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF