Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2221-L/02
Schätzung der Umsätze und der Einkünfte eines Gastwirtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2221-L/02vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.D., gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 25. August 2000 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat im berufungsgegenständlichen Jahr 1999 als
Einzelunternehmer das G, betrieben. Für das Jahr 1999 hat der Bw. es
unterlassen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen, zu deren Abgabe er
verpflichtet gewesen wäre, einzureichen.
Die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes B.
führte im Dezember 1999 hinsichtlich dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum
1-9/99 eine UVA-Prüfung gem. § 151 Abs.3 BAO durch und stellte
Folgendes fest:
Tz. 1: Umsatzsteuervoranmeldungen 1-9/99:
Für diesen Zeitraum wurden keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. keine Umsatzsteuer einbezahlt. Die
Erlöse werden anhand der nachfolgenden Kalkulation festgesetzt. Die
Vorsteuern werden anhand der Angaben des Bw. festgesetzt. Da das Belegmaterial
nicht vollständig ist und auch die übrigen Unterlagen
(Bankauszüge etc.) mangelhaft sind, wird für den Prüfungszeitraum
ein Sicherheitszuschlag festgesetzt.
Erlöse laut USt-Prüfung Getränke
20 %:
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Gesamtnettoerlös lt. USt-Prüfung
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871.046,45 S
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+ Sicherheitszuschlag 10 %
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87.104,64 S
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Nettoerlöse 20 % lt. USt-Prüfung
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958.151,09 S
Erlöse lt. USt-Prüfung Getränke
10 %:
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Gesamtnettoerlös lt. USt-Prüfung
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83.250,00 S
|
+ Sicherheitszuschlag 10 %
|
8.325,00 S
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Getränke Nettoerlöse 10 % lt.
USt-Prüfung
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91.575,00 S
Gesamterlöse lt. USt-Prüfung:
|
Erlöse Getränke 20 %
|
958.151,09 S
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Erlöse sonstige 20 % siehe gesonderte
AR
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9.025,00 S
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Nettoerlöse 20 %
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967.176,09 S
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Erlöse Speisen 10 % lt. Aufzeichnung des
Bw.
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200.311,00 S
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Nettoerlöse Getränke 10 %
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91.575,00 S
|
Nettoerlöse 10 %
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291.886,00 S
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Vorsteuer lt. Berechnung des Bw.
|
88.559,65 S
Für 9 Monate hat sich daher ein Gesamtumsatz in
Höhe von 1.259.062,09 S ergeben, wobei bei Berücksichtigung einer
Vorsteuer in Höhe von 88.559,65 S sich eine USt-Zahllast in Höhe
von 134.064,00 S ergeben hat.
Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der UVA-Prüfung
erließ das Finanzamt B. den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1999.
Mit Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 25. August 2000
setzte das Finanzamt im Wege der Schätzung als Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
Nettoerlöse iHv. 1.500.000,00 S an, bei einem Normalsteuersatz von
20 % ergab sich somit eine Umsatzsteuer von 300.000,00 S,
abzüglich der Vorsteuern iHv. 100.000,00 S verblieb eine Zahllast iHv.
200.000,00 S.
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 25. August 2000
wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Wege der Schätzung mit
300.000,00 S festgesetzt, sodass sich unter Berücksichtigung
sämtlicher Einkünfte eine vorgeschriebene Einkommensteuer in Höhe
von 88.013,00 S ergeben hat.
Der Umsatzsteuerbescheid 1999 und der
Einkommensteuerbescheid 1999, jeweils vom 25. August 2000, wurden an den
Steuerpflichtigen ohne Zustellnachweis versendet.
Nach der Übersiedlung des Steuerpflichtigen in den
Bereich des Finanzamtes A erschien dieser am 27. April 2001 beim Finanzamt
A und behauptete, die Abgabenbescheide nicht erhalten zu haben. Anlässlich
dieser Vorsprache wurden dem Steuerpflichtigen die beiden nunmehr angefochtenen
Bescheide ausgehändigt.
Der Steuerpflichtige erhob mit Schreiben vom 24. Mai
2001 Berufung u. a. gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1999 und
beantragte beide Bescheide aufzuheben. Die Schätzungen der Umsatzsteuer
1999 würden auf nicht richtigen Daten beruhen. Im Jahr 1999 habe das
Einkommen Null betragen.
Am 27. August 2001 wurde beim Steuerpflichtigen eine
Nachschau gem. § 144 BAO durchgeführt.
Der Betriebsprüfer führte dazu aus:
Vom Steuerpflichtigen wurde nach Terminverschiebung vom
7. September auf den 10. September 2001 eine Einnahmen-
Ausgabenrechnung 1999 bis 2000 (Verluste) und ein Ordner mit Belegen und
Bankauszügen in loser Form vorgelegt. Für die Aufgliederung des
Wareneinkaufes und der Unkosten in der Einnahmen- Ausgabenrechnung wurde ein
Termin bis Freitag, den 14. September 2001, vereinbart. Diesem Ersuchen ist
der Steuerpflichtige bis heute nicht nachgekommen. Auch über die
Handynummer xy war der Steuerpflichtige nicht erreichbar.
Eine Sortierung und Überprüfung der
Kontoauszüge hat ergeben, dass die Bankbelege nicht vollständig
vorgelegt wurden (Auswertung des Kontos 1, Auszüge ab 49 vom 11. Juni 1999)
und Losungsaufzeichnungen im Nachhinein konstruiert worden sein dürften.
Weiters wurde in der ausgefolgten Niederschrift vereinbart, dass bei
Unvollständigkeit der Belege die Erledigung der Berufung in Form der
vorgeschlagenen Schätzung lt. Niederschrift erfolgt, zumal neben dem
Fristablauf auch die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen
anzuzweifeln ist und damit die vorgelegte Gewinnermittlung (Verlust) nicht
anzuerkennen ist.
Aufgrund der Niederschrift über die Nachschau vom
27. August 2001 wurde dem Bw. nachstehender Vorschlag und die daraus
resultierende steuerliche Auswirkung unterbreitet:
Die Umsatzsteuer 1999 würde sich von 200.000,00 S
(lt. Erstbescheid) auf 150.000,00 S in der Berufungsvorentscheidung
reduzieren, die Einkommensteuer 1999 würde sich von 88.013,00 S auf
25.163,00 S in der Berufungsvorentscheidung vermindern.
Nach Durchbesprechung der steuerlichen Auswirkungen wies
der Steuerpflichtige darauf hin, dass die für das Kalenderjahr 1999
vorgeschlagene Zahllast nicht den tatsächlichen Verhältnissen
entspreche. Als Nachweis würden Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen
1999 und 2000 mit den gesamten Unterlagen (Einnahmenaufzeichnungen,
Betriebsausgaben, Bankbelege) bis zum 7. September 2001 persönlich
vorgelegt werden.
Der Steuerpflichtige wurde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die vorgeschlagenen
Besteuerungsgrundlagen in Kraft treten würden. Erklärungen
könnten nur anerkannt werden, wenn die Summe durch Unterlagen
nachvollziehbar sei.
Die darüber aufgenommene Niederschrift wurde sowohl
vom Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung
unterzeichnet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2001
wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 mit 150.000,00 S festgesetzt,
wobei ein Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und
sonstige Leistungen von 1.250.000,00 S und ein Normalsteuersatz von
20 % sowie Vorsteuern in Höhe von 100.000,00 S zugrunde gelegt
wurden. Ebenfalls mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2001 wurde
die Einkommensteuer für das Jahr 1999 mit 30.163,00 S festgesetzt,
wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 150.000,00 S angesetzt
wurden.
Der steuerliche Vertreter erhob gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 1999 mit Schreiben vom 11. November 2001 "Berufung" und
beantragte hinsichtlich der Umsatzsteuer den Betrag von 150.000,00 S sowie
hinsichtlich der Einkommensteuer den Betrag von 88.013,00 S aufzuheben. Das
Finanzamt habe am 9. September 2001 eine Verlust- Gewinnermittlung aus
erzielten Erlösen von 10 % und 20 % sowie die Privatentnahmen und
die Witwernpension erhalten. Gleichzeitig habe das Finanzamt die ordentlich und
genau sortierten Belege aus dem Jahr 1999 in einem Ordner ausgehändigt
bekommen. Aus den Ordnern gehe der 38 %ige Wareneinsatz sowie die bezahlten
und mit Rechnung ausgewiesenen Belege lt. § 11 Abs. 1 UStG
hervor. Ferner sei der Behörde der Umsatz 1999 sowie die in den Belegen und
Rechnungen bezahlte Vorsteuer vorgelegt worden. Das Finanzamt habe den Ordner
für den Zeitraum 1999 aber nicht angenommen und habe auf einer
Schätzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer gem. § 184
Abs. 3 BAO beharrt. Die Behörde habe Unterlagen und Belege zur
Beweiswürdigung im Berufungsverfahren, aus denen die tatsächliche
Bemessungsgrundlage und der Verlust für das Wirtschaftsjahr 1999 zugunsten
des Bw. hervorgehe, nicht berücksichtigt. Bei der Umsatzsteuer 1999 komme
ein positives Ergebnis zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund der sich aus den
Rechnungen ergebenden Vorsteuer hervor (siehe Anlage ON-1). Zur Einkommensteuer
1999 werde ein Verlust von 56.929,12 S beantragt (siehe ON-2).
Aus der vorgelegten Unterlage ON-1 geht hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1999 hervor, dass Nettoumsätze in Höhe von
374.421,00 S getätigt wurden, die Umsatzsteuer 78.147,88 S
betragen habe, wobei 24.533,14 S auf 10%ige Umsätze und
53.615,74 S auf 20%ige Umsätze entfallen seien. Da die Vorsteuer
117.448,15 S betragen habe, würde sich eine Gutschrift in Höhe
von 39.300,27 S ergeben.
Die vorgelegte Unterlage ON-2 betrifft die Gewinn- und
Verlustrechnung für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember
1999. Der Nettoumsatz in Höhe von 374.421,17 S sowie die
Privatentnahmen in Höhe von 96.000,00 S und die Witwernpension in
Höhe von 63.133,00 S würden einen Nettoroherlös in Höhe
von 533.554,17 S ergeben. Als Ausgaben seien Aufwendungen für Material
und Waren aller Art (nur bezahlte Ausgaben lt. Rechnungen) in Höhe von
574.626,82 S geltend gemacht worden. Dadurch ergäbe sich bei der
Gewinn- und Verlustrechnung ein Verlust in Höhe von
56.929,12 S.
Der unabhängige Finanzsenat hielt dem Bw. mit
Schreiben vom 4. April 2005 Folgendes vor:
Das Finanzamt B. hat im Jahr 1999 für 9 Monate die
USt-Erlöse ermittelt, wobei sich Gesamtnettoerlöse von 1.259.062,09 S
ergeben haben. Wegen fehlender Bankbelege (Konto 1 - insbesonder Belege 50
bis 51 über Eingang von 90.736,03 S fehlen!) wurde bei diesen 9 Monaten ein
Sicherheitszuschlag iHv. 10 % eingerechnet (87.104,64 S und 8.325,00
S).
Das Finanzamt hat im Erstbescheid für 1999 als
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer Gesamtnettoerlöse iHv.
1.500.000,00 S angesetzt, wobei die Ergebnisse der UVA-Prüfung zu Grunde
gelegt und um 3 Monate ergänzt wurden. Selbst wenn bei den aus der
UVA-Prüfung entnommenen Gesamtnettoerlösen der Sicherheitszuschlag
(87.104,64 S und 8.325,00 S) abgerechnet werden würde, würde sich
für 9 Monate noch immer ein Gesamtnettoerlös von 1.163.632,00 S
ergeben. Hochgerechnet auf 12 Monate würde sich ungefähr der vom
Finanzamt im Erstbescheid festgesetzte Betrag von 1.500.000,00 S
ergeben.
Das Finanzamt hat diesen Betrag in der
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 1999 noch um 250.000,00 S auf
1.250.000,00 verringert. Wenn das Finanzamt also einen Gesamtnettoerlös von
1.250.000,00 S ansetzt, kann sich der Bw. nicht als beschwert erachten. Auch der
als Vorsteuer angesetzte Betrag iHv. 100.000,00 S entspricht in etwa den Angaben
des Bw..
In Zusammenhang mit diesen Feststellungen wird der Bw.
aufgefordert, die gesamte Aufstellung der im Jahr 1999 erzielten Erlöse,
aufgeschlüsselt nach verkauften Waren, vorzulegen und zu erklären,
warum hinsichtlich des Kontos 1 Bankbelege fehlen, insbesondere die Belege 50
und 51.
Wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 1999 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
150.000,00 S annimmt, so kann sich der Bw. ebenfalls nicht als beschwert
erachten, da das Finanzamt Ausgaben iHv. 1.100.000,00 S berücksichtigt hat,
weit mehr als vom Bw. in der Beilage zur Berufung vom 11. November 2001 selbst
behauptet wurde.
Der Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs.1 BAO hat die Abgabenbehörde,
soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder
erheben kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind. Abs.2 leg.cit. normiert, dass insbesondere dann zu schätzen
ist, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.1) wesentlich
sind. ISd. Abs.3 leg.cit. ist ferner zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermittelt werden, so sind diese zu schätzen.
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren,
bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte
Beweisführung) ermittelt wird.
Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen ziemlich nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist jedoch
eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei
der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die
mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 184, Rz. 3).
Zur Begründung der Schätzungsbefugnis der
Behörde wird ausgeführt, dass ein Anlass bestehen muss, die
Richtigkeit der vom Bw. bekanntgegebenen Losungsaufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen (§ 184 Abs.3 BAO).
Aus der Niederschrift über die UVA-Prüfung
1-9/1999 vom 15. Dezember 1999 stellte der Betriebsprüfer weit höhere
Einnahmen fest als der Bw. in der Berufung vom 11. November 2001 bekanntgegeben
hat. Dieser Umstand wurde dem Bw. vorgehalten, es erfolgte jedoch keine
Rückäußerung.
Sowohl das Finanzamt B. als auch später das Finanzamt
A sind völlig zurecht zu der Ansicht gelangt, dass eine
Schätzungsbefugnis der Behörde gegeben ist. Der Bw. hat zuerst keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. keine Umsatzsteuer abgeführt und
später keine Steuererklärungen abgegeben. Weiters hat das Finanzamt
festgestellt, dass Belegmaterial bzw. Bankauszüge fehlen. Insbesondere wird
dabei auf die Nachschau vom 27. August 2001 verwiesen. Aus der Niederschrift ist
erkennbar, dass bei der Überprüfung des Kontos 1 Bankbelege nicht
vollständig vorgelegt wurden, insbesondere fehlen die Belege 50 bis 51
über einen Eingang von 90.736,03 S. Somit dürften die
Losungsaufzeichnungen im Nachhinein konstruiert worden sein.
Dem Bw. wurde Gelegenheit eingeräumt, das vom
Finanzamt zuletzt in der Berufungsvorentscheidung angesetzte
Schätzungsergebnis von Nettoeinnahmen iHv. 1.250.000,00 S durch Vorlage
einer vollständigen Aufstellung der im Jahr 1999 erzielten Erlöse zu
widerlegen und das Fehlen der Bankbelege aufzuklären. Der Bw. ist dieser
zweimaligen Aufforderung, einmal durch das Finanzamt, dann noch einmal durch den
unabhängigen Finanzsenat, jedoch nicht nachgekommen. Damit ist jedenfalls
eine Schätzungsberechtigung der Finanzbehörde gegeben.
Zur Höhe der vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung festgesetzten Erlöse von 1.250.000,00 S wird
ausgeführt, dass ein wichtiger Anhaltspunkt natürlich die in der
UVA-Prüfung festgestellte Erlöshöhe ist. Das Finanzamt B. hat im
Jahr 1999 für 9 Monate Gesamtnettoerlöse von 1.259.062,09 S ermittelt,
wobei ein Sicherheitszuschlag von 10 % (87.104,64 S und 8.325,00 S) eingerechnet
wurde. Auch unter Abzug des Sicherheitszuschlages ergeben sich für 9 Monate
noch immer Gesamtnettoerlöse von 1.163.632,00 S.
Wenn man den vom Finanzamt B. in 9 Monaten ermittelten
Gesamterlös auf 12 Monate hochrechnet, kann sich der Bw. mit einer vom
Finanzamt festgesetzten Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer iHv.
1.250.000,00 S keinesfalls als beschwert erachten. Auch der als Vorsteuer
angesetzte Betrag iHv. 100.000,00 S entspricht in etwa den vom Bw. im Schreiben
vom 11. November 2001 getätigten Ausführungen.
Die Umsatzsteuerfestsetzung durch das Finanzamt A für
das Jahr 1999 (Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2001) erfolgte daher
völlig korrekt.
Die Einnahmenhöhe (= Erlöshöhe) ist auch ein
wichtiger Faktor für den Einkommensteuerbescheid 1999. Das Finanzamt
ermittelte die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 150.000,00 S.
Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass hier der Pensionsbezug nicht
enthalten ist.
Wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 1999 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
150.000,00 S annimmt, so kann sich der Bw. ebenfalls nicht als beschwert
erachten, da das Finanzamt Ausgaben iHv. 1.100.000,00 S berücksichtigt hat,
weit mehr als vom Bw. in der Beilage zur Berufung vom 11. November selbst
behauptet wurde.
Insgesamt bleibt es daher bei den vom Finanzamt erlassenen
Berufungsvorentscheidungen (Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 vom 10.
Oktober 2001). Es darf auf die dort bereits festgesetzte Abgabenhöhe
verwiesen werden.
Da die vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidungen
eine Besserstellung des Bw. zu den angefochtenen Erstbescheiden darstellen, hat
im Spruch eine teilweise Stattgabe zu erfolgen.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 25.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungGastwirtfehlende Bankbelegefehlende Einnahmenmangelhafte LosungsaufzeichnungenSicherheitszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2221-L/02
- Stammnummer
- 15564
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF