Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1585-W/04
Unwetter als Katastrophenschaden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1585-W/04vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für eine Dachsanierung können ohne Nachweis einer Katastrophe nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 30. März
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Rahmen der
elektronisch eingelangten Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Kalenderjahr
2003 u.a. Beiträge zu Versicherungen in Höhe von 373,40 €,
Rückzahlung der Eigentumswohnung in Höhe von 2.529,60 € und
Ausgaben für eine Dachsanierung in Höhe von 2.800,96 € am
Haus seiner Eigentumswohnung (W) als Sonderausgaben. Im Einkommensteuerbescheid
vom 30. März 2004 wurden Sonderausgaben in Höhe von
730 € anerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung und beantragte die Anerkennung der Aufwendungen für die
Dachsanierung als Sonderausgaben.
Mit einer Berufungsvorentscheidung gemäß
§
276 BAO wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2
bis 4 EStG 1988 ein gemeinsamer Höchstbetrag für Beiträge
und Versicherungen, Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
sowie für Genussscheine und junge Aktien von 2.920 € bestehe.
Steuerwirksam ist seit 1.1.1996 höchstens ein Viertel der tatsächlich
aufgewendeten Beträge oder bei Überschreiten des Höchstbetrages
ein Viertel des Höchstbetrages. Da im Erstbescheid ein Viertel des
persönlichen Höchstbetrages des Bw. bereits berücksichtigt wurde,
musste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bw. wieder
das Rechtsmittel der Berufung und revidierte seinen Antrag dahingehend, dass die
Aufwendungen für die Dachsanierung als außergewöhnliche
Belastung, nämlich als Katastrophenschaden anerkannt werden, da die
sofortige Sanierung des Daches auf Grund von schweren Regen- und
Hagelfällen im Mai 2003 notwendig wurde.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Bw.
aufgefordert, bekannt zu geben, an welchem Gebäude die Dachsanierung
durchgeführt wurde und das Ausmaß der Gesamtdachfläche in
m². Der Bw. möge eine Bestätigung der Gemeinde über den
Zeitraum und das Ausmaß sowie die Art der Naturkatastrophe, eine Kopie von
der Schadenaufnahme der Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft, den Nachweis von
Ersatzleistungen der Hausversicherung (Hagelversicherung), eine Kopie der
Rechnung und Zahlungsbeleg der Dachsanierung vorlegen.
In einem antwortenden Schreiben gab der Bw. die Adresse des
betreffenden Hauses bekannt, nämlich W. Unterlagen könne er nicht
vorlegen, da die Hausverwaltung keine Bestätigung der Gemeinde eingeholt
habe, da keine finanzielle Hilfe zu erwarten war. Ersatzleistungen seitens einer
Versicherung wurden nicht geleistet.
Die Kopie der Rechnung und der Zahlungsbeleg wurden
beigelegt. Weiters führte der Bw. in diesem Schreiben aus, dass die
Sanierung nach einem Unwetter am 6. Mai 2003 notwendig wurde. In seiner
Wohnung und der des Nachbarn sei es zu einer Überflutung gekommen. In der
Folge waren die Decken in einer Art durchweicht, dass sie abgeschlagen werden
mussten. Die Hausversicherung übernahm einen Teil der Kosten. Es wurde der
so genannte Zeitwert der zerstörten Tapeten, Teppiche und Möbeln
ersetzt. Der Anteil des Bw. an der Dachsanierung, der
versicherungsmäßig nicht gedeckt war, betrug
2.800,96 €.
Das Finanzamt hat im Zuge des weiteren
Ermittlungsverfahrens ein Ersuchen um Auskunft gemäß
§ 143 BAO
an die Hausverwaltung gerichtet, in dem diese ersucht wurde bekannt zu geben, ob
es sich bei den Instandhaltungskosten um Reparaturkosten auf Grund eines
Unwetters oder um eine Sanierung des gesamten Daches handelte. Im Falle einer
Dachsanierung auf Grund eines Unwetters möge bekannt gegeben werden, ob
Ersätze (von einer Versicherung, Katastrophenfonds, o.ä.) geleistet
wurden und wenn ja, in welcher Höhe.
In einem antwortenden Schreiben äußerte sich die
Hausverwaltung dahingehend, dass es sich bei den Kosten um eine Sanierung des
gesamten Daches gehandelt hat. Der anteilige Betrag des Bw. beträgt
2.800,96 € brutto.
Das Finanzamt hat weiters festgestellt, dass der Bw. an der
Adresse W nicht gemeldet sei und es sich somit nicht um seinen Hauptwohnsitz
handle.
Zu dieser Feststellung führte der Bw. in einer
Stellungnahme die Gründe für diese Tatsache aus. Die Eigentumswohnung
in der W gehöre seiner Gattin und sei ständig von ihnen bewohnt
worden. Seit einiger Zeit seien die Schwiegereltern schwer erkrankt und
pflegebedürftig. Der Bw. und seine Gattin zogen in der Folge in die Wohnung
der Schwiegereltern, um sie zu pflegen und zu betreuen. Die Eigentumswohnung
wurde jedoch beibehalten.
Abschließend beantragte der Bw. die Anerkennung
seiner Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Diese Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
In einem Schreiben des unabhängigen Finanzsenat vom
7. März 2005 wurde der Bw. aufgefordert, den Katastrophenschaden durch
geeignete Unterlagen nachzuweisen, da der Schaden ansonsten nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könne.
Weiters wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die Hausverwaltung dem Finanzamt bekannt
gegeben hat, dass es sich bei den Kosten um eine Sanierung des gesamten Daches
gehandelt hat und dass der unabhängige Finanzsenat daraus folgert, dass die
Reparatur des Daches geplant war, und dass sie nicht auf Grund der starken
Regelfälle am 6. Mai 2003 erfolgt sei, da keinerlei Ausführungen
hinsichtlich des Nachweises einer Naturkatastrophe gemacht wurden. Der Bw. wurde
um eine Stellungnahme gebeten.
Dieses Schreiben bleib seitens des Bw.
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Diese Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von
Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur
nach Naturkatastrophen in Betracht (VwGH 19.2.1992,
87/14/0116).
Zu den Katastrophenfällen zählt das Gesetz u.a.
Hagel-, Blitz- und Sturmschäden. Darunter sind Schäden zu verstehen,
die durch einen außerordentlichen Wind verursacht werden. Es handelt sich
in diesem Fall um Naturereignisse, die in der Regel verheerende Folgen nach sich
ziehen und die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der
Dinge herausfallen.
In diesem Sinn stellen unvorhersehbare Schadensereignisse
größeren Umfanges, die für den Steuerpflichtigen eine
unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, wie z.B. die im
Gesetz genannten Naturkatastrophen, eine außergewöhnliche Belastung
dar.
Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung
eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss zunächst in
der Weise geführt werden, dass das schädigende Ereignis
tatsächlich eingetreten und der Schaden entstanden ist. Hierfür kommt
alles in Betracht, was Beweiswert hat.
Damit der Schaden als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden kann, ist der Umstand des Vorliegens eines
Katastrophenfalles durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Taugliche Beweismittel in diesem Zusammenhang können
eine Bescheinigung der Gemeinde und der Erhebungskommission für
Katastrophenschäden sein.
Der Bw. hat trotz entsprechender Aufforderung weder
derartige Nachweise erbracht, noch das Vorliegen einer Naturkatastrophe in
anderer Weise glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus muss die Wiederbeschaffung selbst
zwangsläufig sein. Es ist daher nur die Wiederbeschaffung notwendiger
Wirtschaftsgüter absetzbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH können
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern
gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 nur dann anerkannt
werden, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne
Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter nicht zuzumuten
wäre. Wiederbeschaffungskosten auf Grund von Katastrophenschäden, die
den Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Familienwohnsitz)
betreffen, stellen daher eine außergewöhnliche Belastung dar.
Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen
hingegen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Die Aufwendungen für die Dachsanierung am Haus der
Eigentumswohnung des Bw. können aus diesen Gründen nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1585-W/04
- Stammnummer
- 15563
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF