Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0145-I/05
Lehrlingsausbildungsprämie 2002 und 2003, Frist für die Geltendmachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-I/05vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WT., vom
27. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz
vom 23. November 2004 betreffend Lehrlingsausbildungsprämie
gemäß
§ 108f EStG 1988 für den Zeitraum 2002 bis 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 2. Juni 2003 die
Einkommen- und Umsatzsteuererklärung sowie die Überschussrechnung 2002
beim Finanzamt ein. Am 6.Juni 2003 ergingen der Einkommen- und der
Umsatzsteuerbescheid 2002. Am 29.4.2004 reichte der Bw. die vorhin
angeführten Unterlagen betreffend das Kalenderjahr 2003 beim Finanzamt ein.
Die Steuerbescheide 2003 wurden vom Finanzamt am 5.7.2004 erlassen. Am
2.11.2004 beantragte der Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO hinsichtlich der Einkommen- und der Umsatzsteuer
2002 und 2003. Gleichzeitig stellte er den Antrag gemäß
§ 124 b
Z 76 iVm § 108 f EStG 1988 auf Gewährung von
Lehrlingsausbildungsprämien im Ausmaß von jeweils € 2.000.-, da
der Bw. sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2003 jeweils zwei Lehrlinge
beschäftigt habe.
Das Finanzamt erließ am 23.11.2004 betreffend die
Jahre 2002 und 2003 jeweils einen Bescheid betreffend die Festsetzung der
Lehrlingsausbildungsprämie mit Null, wobei die Bescheide von der Vorinstanz
jeweils wie folgt begründet wurden:
"Gern. § 108f EStG kann die
Lehrlingsausbildungsprämie nur in einem der Steuererklärung
(§§ 41, 43 EStG) angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) geltend
gemacht werden. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung
der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der
veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder
Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab,
befristete allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem
Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung. Nach der
derzeit von der Verwaltungspraxis vertretenen Rechtsmeinung kann die Prämie
nur bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden. Im
gegenständlichen Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2002 bereits am
6.6.2003 (der ESt- Bescheid 2003 bereits am 05.07.2004) ergangen. Das
Verzeichnis wurde aber erst zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 am 04.11.2004 - und somit
verspätet - bei der Abgabenbehörde eingereicht. Aus den
genannten Gründen war daher die Lehrlingsausbildungsprämie für
2002 und 2003 gern. § 201 (3) 1 BAO mit Null festzusetzen."
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. mit
Schreiben vom 27.12.2004 form- und fristgerecht Berufung. In der
Berufungsschrift, die in den Antrag mündet, die
Lehrlingsausbildungsprämie für 2002 und 2003 jeweils mit €
2.000.- festzusetzen, wird begründend vorgebracht:
"Gemäß
§ 108 f Abs. 4 EStG kann
die Prämie nur in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung. Aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens für die
Einkommensteuer 2002 und 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO jeweils vom 24.11.2004,
zugestellt am 29.11.2004, erfolgt die Beantragung der
Lehrlingsausbildungsprämie gern. § 108f EStG 1988 rechtzeitig. Alle
anderen Voraussetzungen des § 108f EStG 1988 sind ausdrücklich als
erfüllt anzusehen."
Das Finanzamt erließ am 18.1.2005 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung. Die Abweisung wurde wie folgt
begründet:
"Die Fristenbindung zur Geltendmachung von
Lehrlingsausbildungsprämien ist nach österreichischer
Verwaltungspraxis mit dem Ergehen ( der Zustellung ) des ersten
Einkommensteuerbescheides begrenzt. Eine spätere Wiederaufnahme oder
Änderung des Einkommensteuerbescheides hat keinen Einfluss auf diese Frist
.Im konkreten Fall wurden die Prämien daher verspätet geltend gemacht,
so dass sie rechtlich nicht zustehen."
Mit Schreiben vom 16.2.2005 beantragte der Bw. ohne
weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Lehrlingsausbildungsprämie kann nach der auf den
Streitzeitraum anzuwendenden Rechtslage nur in einem Verzeichnis geltend gemacht
werden, das der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossen ist
(§ 108 f Abs. 4 EStG 1988). Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen . Eine
spätere Geltendmachung ist nicht möglich (siehe dazu Hofstätter
- Reichel, Die ESt, Kommentar, Tz 5 zu § 108 f EStG 1988). Da
im gegenständlichen Fall die Geltendmachung der Prämie erst
gleichzeitig mit einem Wiederaufnahmeantrag erfolgte, ging die Vorinstanz zu
Recht davon aus, dass die Geltendmachung verspätet erfolgte. Die
angefochtenen Bescheide vom 23.11.2004 (Festsetzung der Prämien für
2002 und 2003 mit Null) entsprechen daher der Rechtslage. Lediglich der
Vollständigkeit halber wird abschließend bemerkt, dass § 108 f
EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I 2004/57) dahingehend
abgeändert wurde, dass die Frist für die Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie (Einreichung des Verzeichnisses) bis zum
Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides
verlängert wurde. Diese Regelung gilt jedoch erstmals für
Prämien, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr
betreffen (§ 124 b Z 105) und somit nicht für den
berufungsgegenständlichen Fall (Veranlagungen 2002 und 2003). Da die
Berufung somit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht
aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
am 25. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-I/05
- Stammnummer
- 15560
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF