Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0463-W/05
Antrag auf Neufestsetzung einer Pfändungsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0463-W/05vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 293 BAO schafft die Möglichkeit, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen, ermöglicht aber nicht den Bescheidadressaten auszutauschen. Ein auf die Bestimmung des § 293 BAO gestützter Antrag auf Neufestsetzung einer Gebühr und Austausch des Bescheidadressaten ist als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 3. November 2004
gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 28. Oktober 2004 betreffend Pfändungsgebühren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf
Neufestsetzung der Pfändungsgebühr 2000 und des Barauslagenersatzes
2000 vom 21. Juni 2004 als unzulässig zurückgewiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Am 21. Juni 2004 brachte der Bw. einen Antrag auf
Neufestsetzung der Pfändungsgebühr 2000 und des Barauslagenersatzes
2000 mit Null ein und begründete den Antrag damit, dass nunmehr feststehe,
dass die Vollstreckungshandlung objektiv ungeeignet gewesen sei, da sich der
Vollstreckungsbeamte in der Anschrift geirrt und Frau E.K. gepfändet habe.
Die Kosten dürften gemäß der Entscheidung des VwGH vom
13.9.1994, 94/14/0059 nicht zur Vorschreibung gelangen.
Am 28. Oktober 2004 wies die Abgabenbehörde erster
Instanz den Antrag mit der Begründung, die Berufungsfrist sei bereits am 1.
März 2000 abgelaufen, zurück.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. November 2004. Der
Bw. beantragt darin die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides, da
Aktenwidrigkeit vorliege, der Antrag vom 21. Juni 2004 sei nicht als
Berufung zu verstehen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 beharrte
die Abgabenbehörde erster Instanz auf ihrer Rechtsansicht der Antrag stelle
eine Berufung dar und führte aus, dass zur Festsetzung der
Pfändungsgebühren und der Barauslagen ein Bescheid zu erlassen gewesen
sei, der nur durch das Rechtsmittel der Berufung anfechtbar gewesen sei. Wenn
der Antrag auch nicht als Berufung bezeichnet gewesen sei, sei er dem Inhalt
nach dennoch als Berufung zu werten.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, der wortident, mit Datum 14. März 2004
versehen, am 14. März 2005 und 15. März 2005 eingebracht
wurde.
Zur Begründung wird auf den Erstantrag vom 21. Juni
2004 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Antrag im Sinne von
§ 293 BAO zu verstehen sei. Nachdem nunmehr feststehe, dass Frau E.K.
gepfändet worden sei und ihr auch der Versteigerungserlös zugesprochen
worden sei, seien ihr auch die Kosten des Verfahrens anzulasten. Die
Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 1.835.140,00 könne weder
für ihn noch für Frau E.K. gelten, da diese zum Zeitpunkt der
Pfändung nur einen Rückstand von S 9.796,00 gehabt habe. Die
Kosten seien daher zu berichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in
einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf
einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder
ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
§ 293 BAO schafft die Möglichkeit, Fehler zu
berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem
Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen,
ermöglicht aber nicht den Bescheidadressaten auszutauschen.
Dem Bw. als Bescheidadressat des
verfahrensgegenständlichen Pfändungsbescheides stand daher
zunächst das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid zu, wobei die
Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht ausgeführt hat, dass im Falle
der Annahme es läge eine Berufung vor, diese verspätet eingebracht
worden wäre.
Folgt man dem in der Berufung eindeutig
geäußerten Parteienwillen, dass keine Berufungserhebung intendiert
gewesen sei, so stellt sich in der Folge die Frage, ob der Antrag nicht als
Wiederaufnahmsantrag zu werten ist. Diese naheliegende Überlegung, trifft
jedoch auf den Bw. nicht zu. Wie seine bisherige Verfahrenseinlassung in
Vorverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat gezeigt hat, sind ihm die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sehr wohl
bekannt und legt er großen Wert darauf, dass seine Eingaben wortgetreu
behandelt werden.
Er hat dazu dezidiert in seiner Einvernahme vom 22. April
2005 im Rechtsmittelverfahren RV/0347-W/04 ausgesagt: " Wenn die Drei-
Monatsfrist für die beantragte Wiederaufnahme vorbei ist, kann ich keinen
Wiederaufnahmsantrag mehr stellen. Aus diesem Grund mache ich dann einen Antrag
auf Neufestsetzung. In der BAO gibt es neben der Wiederaufnahme auch nach
§§ 293, 293 a, 293b, 295 und 299 die Möglichkeit, Berichtigungen
von Bescheiden vorzunehmen. Die Neufestsetzungsanträge sehe ich
gestützt auf die §§ 293, 295 und 299. Dies gilt für
sämtliche von mir beantragten Neufestsetzungen".
Mit dieser Aussage stellt der Bw. unmissverständlich
klar, dass er keinen Wiederaufnahmsantrag eingebracht hat, sondern einen, seiner
Rechtsansicht nach auf § 293 BAO basierenden, tatsächlich jedoch - wie
oben ausgeführt wurde- nicht in der Rechtsordnung vorgesehenen Antrag auf
Neufestsetzung.
Die Berufung war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0463-W/05
- Stammnummer
- 15553
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF