Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0215-L/05
Absetzbarkeit einer Autobahnvignette
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-L/05vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Strittig war, ob die Kosten für die Autobahnvignette abzugsfähig sind.
Soweit die geltend gemachten Kosten in Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stehen, wird auf § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verwiesen, wonach mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale alle diese Ausgaben abgegolten sind. Soweit die Kosten für die Vignette in Zusammenhang mit den steuerfreien Reisevergütungen (§ 26 Z 4 lit. a EStG 1988) stehen, sind diese gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig, da die Aufwendungen unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dienstreisen des Bw. standen, für die der Arbeitgeber steuerfreie Reisevergütungen geleistet hat. Auf die Frage, ob das amtliche Kilometergeld noch angemessen ist, ist auf Grund dieser rechtlichen Situation nicht einzugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. März 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 10. Februar 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 wird
abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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360.656,00 S
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Einkommensteuer
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85.641,08 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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- 102.719,34 S
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- 17.078,26 S
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ergibt folgende
festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
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-
1.241,11 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
für 2001 folgende Werbungskosten für Fachliteratur, Hardware,
Verbrauchsgüter und Software geltend gemacht:
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Beträge in ATS
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41.485,22
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Beträge in U$D
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1.206,62
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Beträge in DEM
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147,90
Weiters machte er noch die Absetzung für Abnutzung
(AfA) in Höhe von 8.168,00 S und die Kosten für die Autobahnvignette
in Höhe von 1.000,00 S geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen
Bescheid lediglich Werbungskosten in Höhe von 34.465,00 S. Das Finanzamt
hat bei den Ausgaben für Fachliteratur, Hardware, Verbrauchsgüter und
Software einen Privatanteil von 40 % angenommen und die in ausländischer
Währung angesetzten Beträge in ATS umgerechnet. Die vom Finanzamt
anerkannten Werbungskosten wurden wie folgt berechnet:
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Beträge in ATS
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41.485,22 ATS
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41.485,22 ATS
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Beträge in U$D
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1.206,62 U$D
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1.303,15 ATS
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Beträge in DEM
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147,90 DEM
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1.040,55 ATS
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Summe
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43.828,92 ATS
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davon 60 %
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26.297,36 ATS
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AfA
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8.168,00 ATS
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berücksichtigte Werbungskosten
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34.465,00 ATS
Die Kosten der Autobahnvignette wurden nicht
anerkannt.
In der gegenständlichen Berufung vom 16. März
2003 wurde vorgebracht, dass bei dem Punkt Compter udgl. ein zu hoher
Privatanteil ausgeschieden worden sei. Bei den Büchern handle es sich um
reine Fachliteratur, die sowohl in seiner Tätigkeit als Systemadministrator
als auch zur Erlangung und Aufrechterhaltung seiner Qualifikation benötigt
würde. Bezüglich der Autobahnvignette wurde angeführt, dass es
sich dabei um eine notwendige Voraussetzung für seinen Beruf handle, da er
50 % seiner Arbeitsleistung in Form von Projekten zu wechselnden Zeiten und an
wechselnden Orten erbringe. Er sei auf sein Auto und ein rasches Fortkommen
angewiesen. Er bezweifle, dass der Gesetzgeber schon 1988 schon etwas über
die Autobahnvignette gewusst hat, zumal es schon seit Jahren zu keiner
Erhöhung des amtlichen Kilometergeldes gekommen sei.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2003 als
verspätet zurückgewiesen. Der Unabhängige Finanzsenat hat jedoch
der gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung mit
Berufungsentscheidung vom 8. März 2005, GZ. RV/0264-L/04, stattgegeben und
den Zurückweisungsbescheid aufgehoben.
Im Vorhalt des Finanzamtes vom 8. März 2004 wurde der
Berufungswerber befragt, wie die beruflichen Fahrten abgerechnet werden und ob
für berufliche Fahrten mit dem arbeitnehmereigenen Fahrzeug ein Ersatz
gemäß
§ 26 Z 4 lit. a EStG 1988 im Ausmaß des amtlichen
Kilometergeldes erfasst wird. In der Stellungnahme vom 19. März 2004 teilte
der Berufungswerber mit, dass er auf Grund der Projektarbeiten in Wien oder Graz
Reisekostenabrechnungen inklusive dem amtlichen Kilometergeld gelegt
hätte.
Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 31. März
2005 Folgendes vorgehalten:
"Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2001 haben
Sie folgende Werbungskosten für Fachliteratur, Hardware,
Verbrauchsgüter und Software geltend gemacht:
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Beträge in ATS
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41.485,22
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Beträge in U$D
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1.206,62
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Beträge in DEM
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147,90
Das Finanzamt hat bei diesen Ausgaben einen
Privatanteil von 40 % angenommen und die in ausländischer Währung
angesetzten Beträge wie folgt in ATS umgerechnet.
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Beträge in ATS
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41.485,22 ATS
|
41.485,22 ATS
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Beträge in U$D
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1.206,62 U$D
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1.303,15 ATS
|
Beträge in DEM
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147,90 DEM
|
1.040,55 ATS
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Summe
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43.828,92 ATS
Das Finanzamt hat zwar einen Dollarkurs von 1 U$D =
1,0817 € angenommen, jedoch keine Umrechnung in ATS vorgenommen,
sodass die in U$D ausgewiesenen Werbungskosten richtig mit 17.960,09 ATS
hätten angesetzt werden müssen. Demnach haben Sie insgesamt
60.485,86 ATS an Werbungskosten für Fachliteratur, Hardware,
Verbrauchsgüter und Software geltend gemacht. Dazu kommt noch die geltend
gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 8.168,00 und die
strittigen Kosten für die Autobahnvignette in Höhe von
1.000,00 S, sodass die geltend gemachten Werbungskosten insgesamt 69.653,86
ATS ausgemacht haben.
Sie werden ersucht folgende Fragen zu
beantworten:
Wurde Ihre EDV-Anlage im Jahr 2001 auch von anderen
Familienmitgliedern (zB.: Ehegattin) benutzt? Wenn ja, in welchem prozentuellen
Ausmaß (zB. 40 %)?
Haben Sie im Jahr 2001 Ihre EDV-Anlage auch für
außerberufliche Tätigkeiten verwendet?
Haben Ihnen Ihre Arbeitgeber im Jahr 2001 eine
EDV-Anlage für Ihre berufliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt?
Wenn ja, in welchem prozentuellen Ausmaß
(zB. 40 %)?
Haben Ihnen Ihre Arbeitgeber im Jahr 2001 entsprechende
Fachliteratur zur Verfügung gestellt?
Wo haben Sie im Jahr 2001 Ihre berufliche Tätigkeit
überwiegend ausgeübt (Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, Kunden des
Arbeitgebers oder zu Hause)."
In der Stellungnahme vom 10. April 2005 führte der
Berufungswerber aus, er hätte niemals auch eine Privatverwendung
bestritten, daher sei auch von meiner Seite auch kein Einspruch gegen den
Privatanteil der Hardware erhoben worden. Allgemein formuliert diene die EDV bei
ihm zu Hause, was den Beruf betrifft, hauptsächlich folgenden 2 Zwecken
(Sonderfall wäre auch noch die Standortunabhängige Erreichbarkeit
mittels E-Mail über das Webinterface meines Serviceproviders):
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1)
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Berufliche Tätigkeiten, die keinen Aufschub vertragen
und daher auch zu Zeiten erfolgen, die außerhalb der sonstigen
Arbeitszeiten liegen (weitaus geringerer Anteil).
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2)
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Als Plattform für die Übungen als Vorbereitung
für die Prüfungen zur Erweiterung seiner beruflichen Qualifikation.
Dies hätte ausschließlich in meiner Freizeit stattgefunden. Er
hätte auch keine Kurse als Vorbereitung besuchen können und wäre
daher zwingend auf ein Selbststudium angewiesen gewesen. Als Unterlagen
hätte auch entsprechende Literatur bzw. Prüfungssimulationen gedient.
Dies bedinge auch eine entsprechend leistungsfähige Hardware, da die
Teststellungen zum Teil entsprechend komplex sind.
Mittlerweile hätte er folgende
"große" Zertifizierungen erreicht (daneben auch noch einige
kleinere): MSCE NT4.0, MCSE Windows 2000, MCS Windows 2000, MCS + Security
Windows 2000 und MCSE + Security Windows 2000. Mittlerweile hätte sich auch
der berufliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit in Richtung Projektarbeit
verschoben, was nicht ohne mein intensives Selbststudium möglich gewesen
wäre. Dies würde für die Zukunft eine Verpflichtung darstellen,
da diese Tätigkeit absolut eine ständige Aktualität des
Wissenstandes verlange. Die angeführte Fachliteratur hätte
ausschließlich diesen Zwecken gedient.
Die Fragen wurden wie folgt beantwortet:
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"1)
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Meine EDV-Anlage wurde und wird nur von mir benutzt, da
meine Frau einen eigenen PC besitzt.
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2)
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Ja, siehe dazu auch meine allgemeinen Antworten,
allerdings nur mehr zu eine äußerst geringen Anteil, mehr war ja auch
rein zeitmäßig nicht möglich.
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3)
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Ja, in Form eines PCs, der für meine
Tätigkeit der Systemadministration zur Verfügung stand. Dieser diente
auch zum E-Mailaustausch, stand mir allerdings nur stationär zu den
üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung. Eine prozentuelle Angabe nach 4
Jahren wäre meinerseits ein "Schuß ins
Blaue".
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4)
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Nein, hat er nicht. Außerdem erfolgte der Antritt
zu den Prüfungen auf mein eigenes Risiko, da die Prüfungstaxen (welche
ich nicht geltend gemacht habe) nur bei einem Erfolg ersetzt wurden, was dazu
führte, daß ich die beiden ersten Prüfungen selbst bezahlen
durfte."
In einem Telefonat am 13. April 2005 mit dem Referenten
teilte der Berufungswerber mit, dass er vom Arbeitgeber für seine
Reisetätigkeit das Kilometergeld vergütet bekommen hat. Daher
hätte er kein Kilometergeld geltend gemacht. Da das Kilometergeld jedoch
festgelegt wurde, als noch keine Autobahnmaut vorhanden war, seien diese Kosten
zusätzlich angefallen. Dem Berufungswerber wurde mitgeteilt, dass
Werbungskosten in Höhe von 50.348,00 S voraussichtlich anerkannt
werden, es sei denn, gegen diese Anerkennung bestünden begründete
Bedenken des Finanzamtes. Er hat noch darauf hingewiesen, dass auch im Jahr 2000
die Fachliteratur zur Gänze und die Computerhardware, Verbrauchsgüter
etc. zu 60 % anerkannt wurden.
Dem Finanzamt wurde mit Schreiben vom 13. April 2005
Folgendes zur Stellungnahme übermittelt:
"Beiliegend werden Ihnen der bisherige Schriftverkehr
mit dem Berufungswerber sowie der Aktenvermerk vom 13. April 2005 zur Kenntnis
gebracht. Aus den Ausführungen des Berufungswerbers ergeben sich nach
Ansicht des Referenten für das Jahr 2001 folgende
Werbungskosten:
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geltend gemachter Betrag in ATS
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Privatanteil
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Werbungskosten in ATS
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Fachliteratur laut Beilage (BelegNr.:
A1-A8)
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8.187,00
|
0 %
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8.187,00
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Hardware, Verbrauchsgüter und Software (BelegNr.:
C1-C19)
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45.764,46
|
40 %
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27.458,68
|
Fachliteratur laut Beilage (BelegNr.:
B1-B7
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6.534,26
|
0 %
|
6.534,26
|
AfA laut Erklärung
|
8.168,00
|
|
8.168,00
|
Summe:
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68.653,72
|
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50.347,94
Es ist daher beabsichtigt in der Berufungsentscheidung
Werbungskosten in Höhe von 50.348,00 S anzuerkennen. Hinsichtlich der
geltend gemachten Kosten für die Autobahnvignette wird auf § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 verwiesen, wonach mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem
Pendlerpauschale alle Ausgaben zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten sind. Außerdem stehen diese Kosten im Zusammenhang mit dem
steuerfreien Kilometergeld (§ 26 Z 4 lit. a EStG 1988) und sind daher
gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht
abzugsfähig."
Im e-mail vom 21. April 2005 teilte die Vertreterin des
Finanzamtes mit, dass das Finanzamt mit der geplanten Erledigung einverstanden
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Hinsichtlich beantragten Werbungskosten für
Fachliteratur, Hardware, Verbrauchsgüter und Software wurde Einvernehmen
zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens hergestellt. Einerseits gestand
der Berufungswerber ein, dass seine Computeranlage auch privat genutzt werde und
er auch keinen Einspruch gegen den Privatanteil bei der Hardware erhoben
hätte. Somit akzeptierte der Berufungswerber den Abzug eines Privatanteiles
von 40 % von diesen Kosten. Hinsichtlich der strittigen Fachliteratur
akzeptierte nunmehr auch das Finanzamt, dass diese ausschließlich
beruflich genutzt wird. Die unrichtige Umrechnung der in U$D bezahlten
Werbungskosten war zu berichtigen.
Strittig blieb, ob die Kosten für die Autobahnvignette
abzugsfähig sind. Dem Argument des Berufungswerbers, dass es trotz der
Einführung der Vignettenpflicht zu keiner Erhöhung des Kilometergeldes
gekommen ist, kann nicht gefolgt werden. Soweit die geltend gemachten Kosten in
Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stehen wird
auf § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verwiesen, wonach mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale alle diese Ausgaben abgegolten
sind. Soweit die Kosten für die Vignette in Zusammenhang mit den
steuerfreien Reisevergütungen (§ 26 Z 4 lit. a EStG 1988) stehen, sind
diese gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht
abzugsfähig. Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen nämlich bei
der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden. Da die Aufwendungen unmittelbar in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dienstreisen des Berufungswerbers stehen,
für die der Arbeitgeber steuerfreie Reisevergütungen geleistet hat,
ist eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben. Auf die Frage, ob das amtliche
Kilometergeld noch angemessen ist, ist auf Grund dieser rechtlichen Situation
nicht einzugehen.
Als Werbungskosten sind daher zu
berücksichtigen:
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geltend gemachter Betrag in ATS
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Privatanteil
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Werbungskosten in ATS
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Fachliteratur laut Beilage (BelegNr.:
A1-A8)
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8.187,00
|
0 %
|
8.187,00
|
Hardware, Verbrauchsgüter und Software (BelegNr.:
C1-C19)
|
45.764,46
|
40 %
|
27.458,68
|
Fachliteratur laut Beilage (BelegNr.:
B1-B7
|
6.534,26
|
0 %
|
6.534,26
|
AfA laut Erklärung
|
8.168,00
|
0 %
|
8.168,00
|
Summe:
|
68.653,72
|
|
50.347,94
Insoweit war dem Berufungsbegehren stattzugeben und die
genaue Berechnung ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz, am 22.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-L/05
- Stammnummer
- 15544
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF