Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0342-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - rückwirkende Gewährung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0342-W/05vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab Mai 1996 bis Mai 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der Antrag vom
15. September 2004 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind L wird für die Zeit von Mai 1996 bis August 1999
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ab welchem Zeitpunkt der
Bw. die erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn L, geb. 1996, zusteht.
Beantragt wird der Erhöhungsbetrag ab Geburt.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt Wien um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 13. Oktober 2004 untersucht und
dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Normale
SS, Sectio wg. NS Umschlingung, normale Säuglings und Kleinkindperiode, den
Eltern ist nach Laufbeginn eine Anstrengungscyanose aufgefallen. Cardial zeigte
sich ein Septumdefekt, der spontan verschlossen war. Kindergarten, Einschulung
normal. Den Eltern ist dann eine Kopfschiefhaltung aufgefallen. 2002 wurde dann
von einem Orthopäden eine komplexe Fusions- bzw. Segmentationsstörung
des occipitocervicalen Überganges diagnostiziert. Laut KH Speising / Prof.
Grill besteht eine derartige Instabilität, daß die Gefahr einer
Querschnittlähmung besteht. Er darf daher
nicht
Turnen, darf nicht gestoßen werden, sollte sogar vom Unterricht wg.
Unfallgefahr befreit werden. Er ist daher in seiner Lebensführung
eingeschränkt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Oberkörper
verkürzt gegenüber Unterkörper, Hals verkürzt, keine
klinische Untersuchung der Beweglichkeit möglich, da Frakturgefahr besteht.
Soweit beurteilbar, klinisch somatisch unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-06-07
AKH WIEN, RADIOLOGIE
Komplexe
Fusionstörung bzw Segmentationsstörung des occipitocervicalen
Überganges.
Diagnose(n):
Komplexe
Wirbelmissbildung occipitocervical
Richtsatzposition:
191 Gdb:
60%
ICD: Q76.4
Rahmensatzbegründung:
Zwei
Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine praktisch inoperable
Instabilität vorliegt, die zu einer beträchtlichen
Einschränkung
der Bewegungsfreiheit und der altersentsprechenden Gesamtgrad der Behinderung:
60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2004-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-10-16 von P.J.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-10-18
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt wies auf Grund des
obigen Gutachtens den Antrag mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 für den
Zeitraum Mai 1996 bis Mai 2004 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychische
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Da bei Ihrem Kind
L. der Grad der Behinderung von 60 % erst ab 1. Juni 2004 festgestellt wurde,
wird Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für oben genannten
Zeitraum abgewiesen."
Die Bw. erhob am 14. November 2004 Berufung und führte
dazu aus:
"Wie Sie aus dem
beiliegenden Befund von Hrn. Prof.G.
ersehen können, handelt es sich bei meinem Sohn
L. um eine angeborene
Wirbelsäulenfehlbildung. Außerdem wurde diesbezüglich ein
Röntgen bereits am 12.3.2004 gemacht.
Wir Eltern kamen
selbst auf die Behinderung drauf und leider nicht unser bis zu diesem Zeitpunkt
behandelnder Orthopäde. Gott sei Dank hatte mein Sohn bis jetzt - so wie
wir inzwischen auch von ausländischen Spezialisten erfuhren - viel
Glück gehabt. Weil ein Fehltritt, eine Rolle oder ein heftiges Stoßen
schon zu gravierenden Komplikationen führen könnte. Dadurch haben sich
viele Probleme ergeben und auch von schulischer Seite her. Um nur einen kurzen
Einblick zu geben.
In unserem Land
möchte kein HWS-Spezialist wegen der äußerst komplizierten
Fehlbildung von L. (ein Fall bei ca. 5
Mill. Menschen) und der zu geringen Erfahrung auf diesem Gebiet -
L. angreifen.
Es ist schon
schlimm genug mit all diesen daraus resultierenden Problemen zu leben und damit
fertig zu werden, sowie dem Kind das Leben trotzdem (man weiß nicht wie
lange es so gut geht) lebenswert zu gestalten..."
Die in obigem Schreiben
angeführten Befunde haben folgenden Inhalt:
Befund von
Dr.F., Facharzt für Radiologie, vom
12. März 2004
"HWS:
Normale
Knochenstruktur.
Angedeutete
rechtskonvexe Skoliose.
Die
Wirbelkörper C3-C7 sind normal hoch, mit intakten Grund- und Deckplatten.
Die Bandscheibenräume C2-C7 unauffällig. Auch an den kleinen
Wirbelgelenken keine Auffälligkeiten. Im seitlichen Strahlengang erscheint
der Corpus des Axis relativ plump, Dens und vorderer Wirbelbogen sind im
seitlichen Strahlengang nicht zu differenzieren. Auch auf der ap-Aufnahme des
Dens lässt sich weder auf einer im Stehen, noch auf einer im Liegen
angefertigten Aufnahme der Dens abgrenzen, möglicherweise liegt eine
Anlageanomalie vor. Zur genaueren Abklärung wäre eine
Kontrolluntersuchung mittels CT oder MR notwendig."
Befund des Orthopädischen Spitals vom 12. November
2004
"Bei dem Kind ...
besteht eine ausgeprägte angeborene Wirbelsäulenfehlbildung mit
Schwerpunkt der oberen HWS, insbesonders des okzipitocervicalen Überganges.
Aufgrund dieser Veränderungen besteht eine Bewegungseinschränkung im
Bereich der Halswirbelsäule. Es kommt zunehmend zu Auftreten von
Beschwerden wie Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und es besteht ein hohes Risiko
bei Verletzungen der Halswirbelsäule in Bezug auf Folgen von Seiten des
Rückenmarkes."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 13. Oktober 2004 untersucht und
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Normale
SS, Sectio wg. NS Umschlingung, normale Säuglings und Kleinkindperiode, den
Eltern ist nach Laufbeginn eine Anstrengungscyanose aufgefallen. Cardial zeigte
sich ein Septumdefekt, der spontan verschlossen war. Kindergarten, Einschulung
normal. Den Eltern ist dann eine Kopfschiefhaltung aufgefallen. 2002 wurde dann
von einem Orthopäden eine komplexe Fusions- bzw. Segmentationsstörung
des occipitocervicalen Überganges diagnostiziert. Laut KH Speising / Prof.
Grill besteht eine derartige Instabilität, dass die Gefahr einer
Querschnittlähmung besteht. Er darf daher
nicht
Turnen, darf nicht gestoßen werden, sollte sogar vom Unterricht wg.
Unfallgefahr befreit werden. Er ist daher in seiner Lebensführung
eingeschränkt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Oberkörper
verkürzt gegenüber Unterkörper, Hals verkürzt, keine
klinische Untersuchung der Beweglichkeit möglich, da Frakturgefahr besteht.
Soweit beurteilbar, klinisch somatisch unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-06-07
AKH WIEN, RADIOLOGIE
Komplexe
Fusionstörung bzw Segmentationsstörung des occipitocervicalen
Überganges.
Diagnose(n):
Komplexe
Wirbelmissbildung occipitocervical
Richtsatzposition:
191 Gdb: 060% ICD: Q76.4
Rahmensatzbegründung:
Zwei
Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine praktisch inoperable
Instabilität vorliegt, die zu einer beträchtlichen Einschränkung
der Bewegungsfreiheit und der altersentsprechenden Gesamtgrad der Behinderung:
60
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2004-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-11-22 von P.J.
Facharzt
für Kinderheilkunde
nicht
zugestimmt am 2004-11-22
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 26. November 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung teilweise statt.
Folgende Begründung ist dem Bescheid zu
entnehmen:
"Gemäß
§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) kann die Familienbeihilfe
und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend von
Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Richtigerweise
hätte der Ihrer Berufung zugrunde liegende Abweisungsbescheid im Spruch
bzw. in seiner Begründung den Hinweis darauf enthalten müssen, dass
der Antrag für den weiter als fünf Jahre ab Antragstellung
zurückliegenden Zeitraum (beantragt wurde der Erhöhungsbetrag
nämlich ab Geburt) zurückzuweisen ist. Sie hätten daher, um den
Erhöhungsbetrag ab Geburt zu erlangen, einen entsprechenden Antrag
spätestens bis Mai 2001 beim Finanzamt einreichen müssen. Es konnte
daher der Berufung auch nur für den fünf Jahre zurückliegenden
Zeitraum ab Antragstellung (September 2004), somit ab September 1999,
stattgegeben werden bzw. war der weiter zurück liegende Zeitraum
abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Dezember 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung Berufung und führt darin aus:
"...Wir waren von
Geburt an in regelmäßiger Behandlung bei
Dr.M.... Weil dieser Orthopäde nicht
richtig diagnostiziert hat, konnte ich nicht bis zum Mai 2001 den Antrag
einreichen. Es war nicht mein Fehlverhalten und es darf nicht sein, dass wir
deshalb verzichten müssten. Diese Diagnose meines Sohnes hat weitreichende
Konsequenzen und ist äußerst dramatisch für alles Weitere.
Letzten Sonntag rief uns der Wirbelsäulenspezialist
Prim.R. aus Wiesbaden an, nachdem ich ihm
wieder Befunde geschickt habe und auch er hat diagnostiziert, dass diese
Fehlbildung eine angeborene ist..."
Das Schreiben der Bw. wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag
gewertet und der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Grundsätzlicher Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn des Bw. wurde zwei Mal
von einem Facharzt für Kinderheilkunde untersucht. In beiden Gutachten
wurde der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgestellt; im ersten Gutachten
wurde die Behinderung auf Grund der vorgelegten Befunde erst ab 1. Juni
2004 bestätigt; im zweiten Gutachten allerdings bereits seit Geburt.
Diese Feststellung deckt sich
auch mit den im Akt liegenden sonstigen Befunden, so etwa der Bestätigung
vom 12. November 2004 des Orthopädischen Spitals Wien-Speising.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 60 v.H. bereits ab Geburt mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
2)
Rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter
Familienbeihilfe
Strittig ist im Rahmen dieses
Berufungsverfahrens somit nur mehr, ob Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe für einen länger als fünf Jahre
zurückliegenden Zeitraum gewährt werden kann.
Gemäß
§ 10 Abs.
3 FLAG werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe
für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
§ 10 Abs. 3 FLAG normiert
somit eine (nicht verlängerbare) Ausschlussfrist; wird die Frist
versäumt, steht kein Anspruch mehr zu (vgl. VwGH 23.4.1998, 97/15/0216, zur
insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 41 Abs. 2 EStG). Aus dem klaren
Gesetzeswortlaut ist daher erkennbar, dass eine ausdrückliche
Beschränkung der Antragsmöglichkeit rückwirkend auf fünf
Jahre gegeben ist.
Wenn die Bw. in diesem
Zusammenhang darauf hinweist, dass ihrerseits kein Verschulden an der
verspäteten Geltendmachung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe vorliegt, sondern dass dies auf unzureichende Information oder
Fehldiagnosen des behandelnden Arztes zurückzuführen sei, so ist sie
auf den obigen klaren Gesetzeswortlaut hinzuweisen. Die Fünfjahresfrist ist
also auch dann relevant, wenn den Antragsteller kein Verschulden an der
Versäumung der Frist trifft.
Der Berufung konnte also nur
insoweit entsprochen werden, als Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe ab September 1999 zusteht.
Wien, am 22.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0342-W/05
- Stammnummer
- 15541
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF