Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0069-W/05
Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, die durch den Ehegatten geleistet wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-W/05vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes W., vom 10. November 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erzielte im streitgegenständlichen Jahr
Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger
Arbeit.
In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte er ua.
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 18.000,00
mit der Begründung geltend, seine Ehegattin sei im Jahre 2003
verpflichtet worden, eine Unterstützung, die sie für das
Doktoratsstudium an der Universität in I., U., erhalten habe, wieder
zurückzuzahlen. Dieser Betrag sei einerseits in Höhe von
€ 16.022,00 durch seine Ehegattin und andererseits in Höhe von
€ 18.000,00 durch ihn bezahlt worden.
Desweiteren
wurde eine Bestätigung, datiert mit 16. Oktober 2003, von der k.
Notenbank vorgelegt.
Das Finanzamt
erkannte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht an,
da eine außergewöhnliche Belastung für Angehörige nur dann
vorläge, wenn sie bei diesen selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würde. Ebenso sei die Zwangsläufigkeit der
Entstehung der getätigten Zahlungen zu verneinen, da die Rückzahlung
eine unmittelbare Folge eines Verhaltens darstelle, zudem sich der Bw. aus
freien Stücken entschlossen habe, wie etwa die Darlehensrückzahlung
nach Überwälzung der Rückzahlungsverpflichtung.
In der
rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass seine Gattin im Zuge ihres Doktoratsprogrammes in
den U. finanzielle Hilfe seitens der k. Notenbank in Anspruch genommen habe.
Diese Unterstützung sei mit der Auflage gewährt worden, dass seine
Gattin in K. eine Dienststelle antrete, sonst entstünde die Verpflichtung
der Gattin dieses Darlehen zurückzuzahlen. Die beharrlichen Bemühungen
nach Beendigung des Studiums eine entsprechende Dienststelle in K. zu finden,
seien erfolglos geblieben. Aus diesem Umstand heraus sei seine Gattin gezwungen
gewesen, eine anderweitige adäquate Anstellung anzunehmen. Die
Änderung ihrer Lebensumstände sei demzufolge nicht aus freien
Stücken erfolgt, sondern eine Frage der finanziellen Existenz gewesen. Die
unter dem Existenzdruck gewählte Entscheidung habe die Verbindlichkeit
zwangsläufig entstehen lassen.
Eine teilweise
Refinanzierung der Ausbildungskosten sei durch eine Absetzbarkeit insoferne
gerechtfertigt, zumal seine Gattin seit Jahren österreichische
Staatsbürgerin sei und die in Österreich anfallenden Steuern entrichte
(Gleichheitsprinzip).
Ein nicht
unerwähnter Aspekt seien auch die dem österreichischen Staat durch das
auswärtige Studium ersparten Studienkosten.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
unabhängigen Finanzsenat vor und vertrat die Ansicht, dass die
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung an die ko. Notenbank aus
österreichischer Sicht nicht zwangsläufig erwachse und demnach keine
außergewöhnliche Belastung darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In § 34 Abs. 1 EStG 1988
werden die Voraussetzungen über das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung geregelt: Sie muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst
(§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann
(§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt 6 % bei einem
Einkommen von höchstens S 100.000, 8 % bei einem Einkommen von
mehr als S 100.000 bis S 200.000, 10 % bei einem Einkommen von
mehr als S 200.000 bis S 500.000, 12% bei einem Einkommen von mehr als
S 500.000. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn
dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, für jedes Kind
(§ 106 EStG 1988).
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen folgendes:
"3. Unterhaltsleistungen
für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus
sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht
zu berücksichtigen."
Wenn der Bw. ausführt, trotz beharrlicher
Bemühungen habe seine Gattin nach Beendigung ihres Studiums in K. keine
entsprechende Dienststelle gefunden und daher sei sie gezwungen gewesen, eine
anderweitige Stellung anzunehmen und dies sei nicht aus freien Stücken
geschehen, wird diesem Vorbringen entgegengehalten, dass seine Gattin jedoch aus
freien Stücken ein Doktoratsstudium begonnen hat. Die Entscheidung, ein
Doktoratsstudium der Volkswirtschaftslehre in den U. zu absolvieren, hat sie
freiwillig mit dem Wissen auf sich genommen, wenn sie keine entsprechende
Dienststelle in K. antritt, müsse sie die finanzielle Hilfe
zurückzahlen. Auch wenn die Arbeitsplatzsituation in K. möglicherweise
schwieriger und angespannter ist, als jene in Österreich, so ist doch die
Gattin des Bw. aus freien Stücken die Verpflichtung gegenüber der k.
Notenbank eingegangen.
Sofern der Bw. vorbringt, die Änderung der
Lebensumstände seiner Gattin sei nicht freiwillig erfolgt, sondern eine aus
Existenzdruck gewählte Entscheidung gewesen und dadurch sei die
Verbindlichkeit zwangsläufig entstanden, wird darauf hingewiesen, dass um
eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zu beurteilen, die
ursprüngliche Entscheidung, nämlich jene, die die Aufwendungen
verursacht hat, maßgebend ist. Das Eingehen der finanziellen Verpflichtung
der Gattin des Bw. stellt sich als Folge eines Verhaltens dar, zu welchem sie
sich aus freien Stücken entschlossen hat, zumal sie mit dem Eintritt der
sie nunmehr treffenden Folgen grundsätzlich rechnen musste.
Was nun die behauptete teilweise Zahlung der finanziellen
Unterstützung durch den Bw. an seine Gattin angeht, ist dem Finanzamt
grundsätzlich zuzustimmen, wenn es in Anwendung der - bereits oben
ausgeführten - Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 die
Aufwendungen des Bw. mangels einer außergewöhnlichen Belastung bei
seiner Gattin als nicht abzugsfähig beurteilt.
Wenn der Bw. ausführt, eine teilweise Refinanzierung
der Ausbildungskosten sei aus dem Grund gerechtfertigt, da seine Gattin seit
Jahren österreichische Staatsbürgerin sei und die in Österreich
anfallenden Steuern entrichte, wird hiezu vorgebracht, dass die Bestimmung des
§ 34 EStG 1988 klare Voraussetzungen für die
Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
vorgibt. Andere Gründe finden keine gesetzliche Deckung.
Der Bw. wendet auch noch ein, dass sich der
österreichische Staat durch das auswärtige Studium Studienkosten
erspart hätte. Dieser Einwand mag vielleicht zutreffen, ist jedoch für
den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Wesentlich bei der
außergewöhnlichen Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 ist nämlich, dass die Aufwendungen einen
Steuerpflichtigen treffen und nicht die Republik Österreich. Dass die
Aufwendungen die Gattin des Bw. und wie dieser vorgebracht hat auch ihn treffen,
ist offensichtlich.
Hinsichtlich der vom Bw. behaupteten teilweisen Zahlung der
finanziellen Unterstützung wurde ein Zahlungsbeleg in Fotokopie vorgelegt,
dem zu entnehmen ist, dass die Gattin des Bw. als Zahlungspflichtige vorerst zur
Gänze diesen Betrag bezahlt hat. Der Vermerk auf der Kopie, Aufteilung der
Zahlung durch den Bw. und seine Gattin, kann nicht überzeugen. Auf dem
Einzahlungsbeleg ist eindeutig der Name der Gattin vermerkt. Wenn der Bw. meint,
er habe ihr gegenüber eine sittliche Verpflichtung, einen Teil der
geleisteten Aufwendungen selbst zu übernehmen, so wäre - wenn
nicht die Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 existiere -
vorerst die Frage zu klären, wann grundsätzlich eine sittliche
Verpflichtung eines Steuerpflichtigen vorliegt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestimmt sich die sittliche Pflicht
eines Steuerpflichtigen nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender
Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in seiner
Lebenssituation erwartet werden kann, widrigenfalls ihm von der Gesellschaft,
der er angehört, mit Missbilligung begegnet wird. Entscheidend ist daher
nicht das subjektive Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der
objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Es
reicht daher nicht aus, wenn das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten (vgl. etwa VwGH_9.9.1998, 94/14/0009). In Bezug auf den vorliegenden
Berufungsfall erfordere die Sittenordnung jedoch nicht, dass der Bw. einen Teil
der Aufwendungen der Ehegattin trage; zumal die Ehegattin auf Grund ihrer
schulischen Ausbildung durchaus in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt
selbst zu bestreiten und ihre berufliche Existenz zu erhalten. Eine sittliche
Pflicht und damit eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in der teilweisen
Bezahlung der finanziellen Unterstützung durch den Bw. wäre somit auch
nach den allgemeinen Grundsätzen des § 34 EStG 1988
nicht gegeben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-W/05
- Stammnummer
- 15531
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF