Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0094-Z2L/05
Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0094-Z2L/05vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes einer nach Art. 244 ZK bewilligten Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO verpflichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 14. Februar 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 21. Dezember
2004, Zl. 100/42200/99-49, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art.
244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 (zugestellt am
8. November 2004), Zahl 100/42200/99-47, verfügte das Zollamt Wien den
Ablauf der mit Berufungsentscheidung vom 1. Oktober 2001, GZ. ZRV
466/1-I1/99, bewilligten Aussetzung der Vollziehung.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. November 2004 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung
beantragt.
Das Zollamt Wien wies mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Dezember 2004 (zugestellt am 18. Jänner 2005), Zahl
100/42200/99-49, die Berufung als unbegründet ab. Mit den
Berufungsvorentscheidungen vom 13. Oktober 2004, Zl. 100/42200/99-12 und
Zln. 100/42201 - 42228/99-10, sei in der Sache selbst entschieden worden.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO sei daher der Ablauf der Aussetzung der
Vollziehung zu verfügen gewesen.
Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom 14. Februar
2005 erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde. Die dem gegenständlichen
Verfahren zugrunde liegenden Entscheidungsgrundlagen hätten sich
entscheidend verändert. Das bezughabende Urteil des Landesgerichtes
Korneuburg vom 4. Juni 2003 sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom
9. November 2004 auch hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers
abgeändert worden. Es werde daher beantragt dieses Urteil beizuschaffen und
den finanzbehördlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art. 245 Zollkodex (ZK) werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art.
244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen
auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 27.9.1999,
98/17/0227).
Über die beim Zollamt Wien anhängig gewesenen
Berufungen in der Sache selbst (Zln. 100/42200 - 42228/99-4 vom 30. April 1999)
ist mit den Berufungsvorentscheidungen vom 13. Oktober 2004, Zl.
100/42200/99-12 und Zln. 100/42201 - 42228/99-10, entschieden worden. Das
Zollamt war gemäß
§ 212a Abs. 5 3. Satz daher verpflichtet den
Ablauf der Aussetzung der Vollziehung zu verfügen.
Allfällige Auswirkungen der Abänderung des
Urteils des Landesgerichtes Korneuburg vom 4. Juni 2003 durch das Urteil
des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. November 2004 auf den Sachverhalt
wären gegebenenfalls im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren geltend zu
machen. An der Rechtmäßigkeit der Verfügung über den Ablauf
der Aussetzung vermag dieses Vorbringen nichts zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0094-Z2L/05
- Stammnummer
- 15518
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF