Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0071-F/04
1. Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von SEG-Zulagen (Verbot des Herausschälens) 2. Umfang der amtlichen Ermittlungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-F/04vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zulagen sind nur begünstigt, wenn sie neben dem Grundlohn gewährt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Höhe der Zulage auf einem analytischen Arbeitsplatzbewertungssystem basiert, dessen aktuelle Details der liechtensteinische Arbeitgeber jederzeit zur Verfügung zu stellen bereit ist.
Beruft sich ein Steuerpflichtiger auf die Ermittlungsergebnisse eines dem zuständigen Amt benachbarten Finanzamtes und enthält eine Bestätigung des liechtensteinischen Arbeitgebers über den Bezug von Zulagen die Einladung, entsprechende aktuelle Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen, dann verletzt das zuständige Finanzamt die Ermittlungspflicht, wenn es die beantragte Tarifbegünstigung versagt, ohne beim Nachbarfinanzamt entsprechende Ermittlungen gepflogen und den ausländischen Arbeitgeber um entsprechende Erläuterungen ersucht zu haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WA, vom 5. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 27. Jänner 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkommen
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32.928,22
€
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Einkommensteuer
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9.479,36
€
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Ausländische Steuer
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- 2.115,63
€
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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7.363,73
€
Entscheidungsgründe
Der Bw arbeitet seit Juni 2000 als Grenzgänger bei
einem liechtensteinischen Unternehmen. Die Arbeitgeberin des Bw gehört zu
den weltweit erfolgreichsten Herstellern von Lenksystemen, ist
Weltmarktführer bei gebauten Nockenwellen und Technologieführer auf
dem Gebiet der Massivumformung. Der Bw bekleidet die Stelle eines
Maschinenbedieners, er hat die Aufgabe, Fertigungsaufträge termingerecht
abzuwickeln, und benötigt hiefür die Fachkompetenz eines
Maschinenschlossers bzw KFZ-Mechanikers. Wie in den Vorjahren bestätigte
die Arbeitgeberin dem Bw, dass in den ausbezahlten Gehältern ein bestimmter
Betrag an Schmutz- und Erschwerniszulagen enthalten ist. Die
Arbeitgeber-Bestätigung enthält den Hinweis, dass die Zulagenberechnng
auf einem analytischen Arbeitsplatzsystem basiert. Sie schließt mit der
Einladung, dass die entsprechenden aktuellen Unterlagen jederzeit zur
Verfügung gestellt werden können.
Für diese Zulage, die weder in der Gehaltsabrechnng
noch in der edv-mäßig geführten "Zeitnachweisliste"
(vergleichbar mit einem inländischen Lohnkonto) gesondert ausgewiesen ist,
begehrte der Berufungswerber die Tarifbegünstigung gemäß
§
68 EStG.
Anders als in den Vorjahren entsprach das Finanzamt dem
Begehren des Bw nicht. Begründend verwies es unter anderem auf eine mit dem
Bw bzw seinem Vertreter aufgenommene Niederschrift. Die Niederschrift erliegt
allerdings nicht im Akt, weshalb dem UFS ihr Inhalt verborgen bleibt.
Der Bw erhob Berufung. In ihr führte er im
Wesentlichen aus, der dem Finanzamt vorgelegten Stellenbeschreibung sei zu
entnehmen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Oberflächenbehandler
dauernd erschwerten Arbeitsplatzrahmenbedingungen, insbesondere Lärm,
Schmutz, Temperaturen und Unfallgefahren, ausgesetzt sei. Dafür würden
ihm die Zulagen gewährt. Auch wenn die Zulage nicht gesondert im Lohnzettel
ausgewiesen werde, so sei sie doch im Bruttolohn enthalten. Alle Voraussetzungen
für die Gewährung der beantragten Begünstigung seien gegeben.
Nicht ohne Grund habe ihm das Finanzamt in den Vorjahren die Begünstigung
gewährt. Auch alle jene Arbeitskollegen, die im Finanzamt Feldkirch
geführt würden, kämen zu Recht in den Genuss der
Begünstigung.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
mit abänderndem Spruch. De facto leistete es der Berufung in einem kleinen
Teilbereich Folge. Im Kern jedoch wies es die Berufung mit dem Hinweis auf eine
persönliche Vorsprache des Bw ab, die im Akt freilich nicht dokumentiert
ist. Zudem führte das Finanzamt aus, in § 68 Abs. 1 EStG sei eindeutig
von einer "Zulage" die Rede und im § 68 Abs. 5 EStG würden
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer gültige Betriebsvereinbarungen
gefordert. Diese formalen gesetzlichen Anforderungen erfülle die von der
Arbeitgeberin behauptet Schmutz- und Erschwerniszulage nicht.
Der Bw wandte sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit
Vorlageantrag, in dem er vor allem sein Unverständnis darüber zum
Ausdruck brachte, dass "die im Bruttolohn
enthaltenen SEG-Zulagen, welche bereits seit mehr als 10 Jahren alljährlich
mit einer separaten Bestätigung nachgewiesen werden, beim Finanzamt
Feldkirch bei a 400-500 T
Grenzgängern im Sinne des § 68 Einkommensteuergesetz
Berücksichtigung findet und beim Finanzamt Bregenz (bei angeblich ca. 15
Steuerpflichtigen) zu einer Abweisung führt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS hat das Vorbringen des Bw im Vorlagenantrag
geprüft. Im Wesentlichen ist es inhaltlich zutreffend. In einer Ende 1989
stattgefundenen Besprechung mit leitenden Vertretern der Arbeitgeberin des Bw
kamen Führungskräfte des Finanzamtes Feldkirch zum Ergebnis, dass die
Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung der ausgewiesenen
SEG-Zulagen erfüllt sind. Maßgeblich hiefür waren offensichtlich
die Erläuterungen der Vertreter des liechtensteinischen Unternehmens, die
Darstellung des analytischen Arbeitsplatzbewertungssystems, auf welches die
Zulagenbestätigungen Bezug nehmen, und die erschließbar erfolgte
Einsichtnahme in die schriftlichen Unterlagen, die laut Zulagenbestätigung
jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des Vorbringens im
Vorlageantrag und der gleichsam ein Beweisanbot darstellenden Einladung in der
Zulagenbestätigung wäre es die Aufgabe des Finanzamtes gewesen (§
115 BAO), entsprechende Ermittlungen beim Finanzamt Feldkirch anzustellen und
sich mit den Ermittlungsergebnissen auseinander zu setzen.
Der UFS hat die erstinstanzlichen Versäumnisse
nachgeholt. Unter Bedachtnahme auf die ergänzenden Ermittlungen gelangte er
aus den nachfolgend dargelegten Gründen zur Auffassung, dass der Berufung
stattzugeben ist.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind unter anderem Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis 360,00 € monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die
dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den
allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche
Erschwernis darstellen oder infolge schädlicher Einwirkungen eine
Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des
Arbeitnehmers mit sich bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; siehe auch E. Müller, Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen, ecolex 1995, S 833) so auszulegen,
dass für eine begünstigte Besteuerung der Zulagen im Wesentlichen drei
Bedingungen erfüllt sein müssen:
Die
im Gesetz umschriebene Arbeitserschwernis bzw. Gefährdung muss vorliegen
(materielle Voraussetzung),
die
Zahlung muss neben dem Grundlohn erfolgen (funktionelle Voraussetzung) und
der
Zahlung muss eine sogenannte lohngestaltende Vorschrift zugrunde liegen oder sie
muss an alle bzw. bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern erfolgen (formelle
Voraussetzung).
Nun ist amtsbekannt, dass sich die steuer-, arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz von jenen in
Österreich erheblich unterscheiden (vgl. UFS aktuell, 1/2003,18 ff). Es
wäre aber unzulässig, die bestehenden rechtlichen Unterschiede in den
Nachbarstaaten in den Vordergrund zu rücken und die Steuerbefreiung durch
Anwendung eines überspitzten Formalismus gleichsam generell zu
versagen.
Das Finanzamt hat sich mit der
materiellen Voraussetzung nicht
auseinandergesetzt, da es dies im Hinblick auf das seiner Ansicht nach mangelnde
Vorliegen der beiden weiteren Voraussetzungen für entbehrlich erachtet hat.
Der UFS schließt sich in diesem Punkt der Beurteilung durch das Finanzamt
Feldkirch an. Maßgeblich hiefür ist, dass die Feldkircher
Ermittlungsergebnisse in der vorgelegten Stellenbeschreibung des Bw einerseits
und dem Unternehmensgegenstand seiner Arbeitgeberin andererseits Deckung finden.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf Judikate, aus deren
Begründungen abgeleitet werden kann, dass Schlosser und Mechaniker eine
zulagenwürdige Tätigkeit ausüben (VwGH 17.3.2004, 99/08/0158;
30.1.2002, 99/08/0033; 25.5.2004, 2000/15/0052; UFS 10.11.2004,
RV/0058-F/04)
Das Finanzamt hat die
funktionale Voraussetzung nicht
ausdrücklich angesprochen, wohl aber indirekt als nicht gegeben angesehen,
indem es auf den Umstand hingewiesen hat, dass die Arbeitgeberin des Bw nicht
bereit sei, das Lohnabrechnungsprogramm so umzustellen, dass die Zulage
gesondert ausgewiesen wird. Dem Finanzamt ist grundsätzlich beizupflichten,
dass Zulagen nicht aus dem Grundlohn herausgeschält werden dürfen.
Auch wenn im Berufungsfall weder das Lohnkonto noch die monatlichen Lohnausweise
die Zulage gesondert auswiesen, kann unter Bedachtnahme auf die Besonderheit des
Falles von einem begünstigungsschädlichen Herausschälen der
SEG-Zulage nicht gesprochen werden. Dies deshalb, weil die Höhe des
Gesamtbezuges offensichtlich Lohn Ausfluss eines analytischen
Arbeitsplatzbewertungssystems ist. Das heißt, die Arbeitsplatzbewertung
erfolgt unter anderem unter Bedachtnahme auf erschwerende, gefährdende und
verschmutzende Arbeitsbedingungen. Die Arbeitsplatzbewertung ihrerseits wiederum
ist maßgeblich für die Lohnhöhe. Dies aber kann nur bedeuten,
dass die Arbeitgeberin des Bw sehr wohl eine Zulage ausrichtet, die neben dem
Grundlohn bezahlt wird. Entgegen der unausgesprochenen Annahme des Finanzamtes
wurde die Zulage nach Überzeugung des UFS also nicht aus dem Lohn
herausgeschält. Sie wurde - weil es aus Sicht des ausländischen
Rechtes hiefür keine Notwendigkeit gab - aus
ökonomisch-administrativen Gründen erst im nachhinein gegenüber
dem österreichischen Fiskus gesondert ausgewiesen.
Die formale Voraussetzung,
also die innerbetriebliche Gewährung an alle Arbeitnehmer oder
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer, ist unter anderem im Falle einer autonomen
Festsetzung durch den Arbeitgeber und einem zumindest stillschweigenden
Einverständnis der Arbeitnehmer erfüllt
(vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 16 ff zu
§ 68 EStG 1988). Weshalb diese Voraussetzung nicht
erfüllt sein soll, ist unerfindlich, zumal bereits aus dem Aktenvermerk des
Finanzamtes Feldkirch hervorgeht, dass ca. 350 Grenzgänger betroffen
sind.
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung
stattzugeben.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird
festgehalten: Der UFS vertritt mit dieser Entscheidung nicht den rechtsirrigen
Standpunkt, dass ein Finanzamt an die Entscheidungen eines anderen Finanzamtes
gebunden wäre. Es wäre auch falsch, aus einer unrichtigen
Begünstigung eines Abgabepflichtigen einen Anspruch eines anderen auf
Gleichbehandlung abzuleiten oder umgekehrt. Es ist allerdings ebenso
unzulässig, wenn ein Finanzamt, ohne selbst den Sachverhalt
vollständig zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse eines anderen
Finanzamtes, auf die sich ein Steuerpflichtiger bezieht, völlig negiert.
Dies umso mehr, als derartige Ermittlungen mit Hilfe der modernen
Bürotechnik ohne großen Aufwand gepflogen werden können, das in
Rede stehende Nachbarfinanzamt viel näher zum strittigen Sachverhalt
gelegen ist und zudem eine um ein Vielfaches größere Anzahl von
Steuerpflichtigen führt, die im fraglichen Unternehmen beschäftigt
ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben legt zudem in einem solchen Fall eine
akkordierte Vorgangsweise nahe, wobei Änderungen in der behördlichen
Handhabung im Hinblick auf den Vertrauensschutz billigerweise nur pro futuro
vorgenommen werden sollten.
Feldkirch,
am 20. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SEG-Zulagenfunktionale VoraussetzungVerbot des Herausschälens oder HerausrechnensErmittlungspflichtLiechtenstein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-F/04
- Stammnummer
- 15510
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF