Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0118-Z2L/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0118-Z2L/04vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A.E.GmbH, vertreten durch Dr.
Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 11, vom
10. Juli 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 7. Juni 2000, Zl. 100/41177/132/98, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Hauptzollamtes Wien vom 29. März
2000, GZ. 100/41177/107-120/98, wurde der Antrag der A.E.GmbH (in weiterer Folge
als Beschwerdeführerin, Bf., bezeichnet) vom 16. August 1998 auf Aussetzung
der Vollziehung der Bescheide vom 15. Juli 1998, GZ. 100/41177/78-89/98, als
unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen; Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines unersetzbaren Schadens seien ebenfalls nicht
gegeben.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 2. Mai 2000. Die
A.E.GmbH brachte vor, dass das Verfahren mangelhaft geführt und wesentliche
Ermittlungsergebnisse der Bf. nicht vorgelegt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2000, GZ.
100/41177/132/98, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 24. September 1997 hat die A.E.GmbH
Beschwerde eingebracht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird
gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Die nationalen Bestimmungen über
Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach
§ 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese
Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine
Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen
wird.
Art. 244 ZK regelt nur die materiellen
Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Nach Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen. Nach diesen Bestimmungen sind somit die nationalen Vorschriften im
Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit
dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle
nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK wurde im
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG,
BGBl. Nr. 659/1994, nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher
nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die
für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei
der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH 27.09.1999,
98/17/0227).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen
(VwGH 27.09.1999, 98/17/0227).
Den Ausführungen der Bf. ist zu entnehmen, dass der
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen begründeter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung (betreffend Inanspruchnahme der Bf.
als Gesamtschuldnerin, da in der Anmeldung nicht die Bf., sondern eine A.GmbH
als Warenempfängerin aufscheint) gestellt wurde.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte,
Zollkodex - Kommentar, 3. Auflage, Art. 244 Rz. 17).
Bei der Beurteilung des begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum
Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände zu
würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die
Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne das die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen ist (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Frage
strittig, ob die Inanspruchnahme der Bf. als Gesamtschuldnerin zu Recht erfolgt
ist. Vom Hauptzollamt Wien wurde aufgrund einer Eingabe der Bf., im Verfahren
betreffend Geltendmachung eines Gesamtschuldverhältnisses, festgestellt,
dass die Bezeichnung des Warenempfängers in Feld 8 der Anmeldung
unvollständig mit A.GmbH erfolgt ist. Die Anmeldung war vom indirekten
Vertreter, der Spedition N. erstellt und vermutlich aus den den Abfertigungen
angeschlossenen Rechnungen übernommen worden. Bei der ebenfalls in Feld 8
angegebenen Steuernummer handelte es sich um die Steuernummer der
A.E.GmbH.
Um den tatsächlichen Empfänger bei der
gegenständlichen Importabfertigung festzustellen, wurden von der
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion
Wien über Auftrag des Hauptzollamt Wien am 7.12.1999 sowohl die
Speditionsunterlagen als auch Teile der Buchhaltung der Bf. (Lieferantenkonten,
Fakturen) überprüft und festgestellt, dass es sich bei der Bf.
zweifelsfrei um die Empfängerin der Waren handelte.
Bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung sind
keine gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage
getreten. Die entscheidende Behörde hat somit keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der
Aufforderung vom 25. Februar 2005, das Bestehen eines unersetzbaren Schadens
mittels Buchhaltungsunterlagen nachzuweisen, ist die Bf. trotz Verlängerung
der Vorlagefrist, nicht nachgekommen. Liegen die materiellen Voraussetzungen
nicht vor, kommt eine Aussetzung der Vollziehung gemäß
Art. 244 ZK nicht in Betracht.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
20. April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0118-Z2L/04
- Stammnummer
- 15497
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF