Findok · EAS-Auskünfte
EAS 922
Deutsche und amerikanische Gastvortragende
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/43-IV/4/96vom 02.08.1996
Wortlaut laut Findok
Ausländische Gastvortragende, die
von einer österreichischen GmbH zur Abhaltung von Vorträgen
verpflichtet werden, unterliegen gemäß
§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG mit
dem vollen Betrag der hiefür erzielten Einnahmen der 20%igen Abzugsteuer.
Zu den Einnahmen zählen auch Sachleistungen, wie z.B. die Übernahme
von Reise- und Unterkunftskosten durch die auftraggebende GmbH (Abschn. 106 Abs.
4 der ESt-RL 1984). Daher ist der Steuerabzug selbst dann vorzunehmen, wenn die
Gastvortragenden kein bar ausgezahltes Honorar beziehen, sondern wenn ihnen
lediglich die Reise- und Nächtigungskosten von der GmbH ersetzt
werden.
Allerdings wird auch bedenken sein, dass die
Gastvortragenden gemäß
§ 102 Abs. 1 Z. 3 EStG berechtigt sind,
im Wege einer Antragsveranlagung eine Besteuerung auf Nettobasis zu verlangen.
Sollte hiebei das österreichische Jahreseinkommen den Betrag von S 37.000,-
(ab 1997: S 47.000,-) nicht übersteigen, käme es dadurch zu einer
vollständigen Steuerentlastung in Österreich.
Im Fall der amerikanischen Gastvortragenden wird weiters zu
berücksichtigen sein, dass dann, wenn die von der österreichischen
GmbH geleisteten Beträge (Sachbezüge) den Gegenwert von 3.000
US-Dollar (Jahresbetrag) nicht übersteigen, gemäß Art. X DBA-USA
in Österreich Steuerfreiheit besteht.
2. August
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/43-IV/4/96
- Stammnummer
- 15475
- Gültig
- 02.08.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF