Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1275-W/03
Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten durch § 20 Abs.1 Z 2 lit. e EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1275-W/03vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SL, 1000 Wien, P.g., vom
18. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 22. Mai 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Schauspielerin in Wien
beschäftigt sowie (nicht als Bühnenangehörige) bei den Salzburger
Festspielen nichtselbständig tätig.
Das Finanzamt gewährte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 lediglich den Pauschbetrag
für Bühnenangehörige, nicht jedoch zusätzlich beantragte
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung im Gesamtbetrag von
€ 1.676,69.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und begründete diese
folgendermaßen:
"Es wurde offensichtlich
nicht berücksichtigt, dass die von mir beantragten Werbungskosten auf
verschiedene Tätigkeiten zurückzuführen sind.
1. Dienstgeber
"Bundestheater Wien" 1.1.-31.12.2002 (hier bin ich als
Bühnenangehörige tätig) 5 %
2. Dienstgeber
"Salzburger Festspiele" Hier bin ich nicht als Bühnenangehörige
tätig. Ich beantrage jedoch die tatsächlichen Werbungskosten
für
1. Fahrtkosten
(7 Wochen x 2 Fahren = 14 x 300 km = 4200 X 0,356 = 1.495,20
€
2. Doppelte
Haushaltsführung (Wohnkosten lt. Beilagen)
3. Diäten
(5 Tage) = 130,81 €
Ich wollte nochmals
anführen, dass es nicht wie in den Lohnsteuerrichtlinien RZ 427 vermerkt,
um dieselbe Tätigkeit handelt, und somit die Werbungskosten getrennt zu
beachten!"
Daraufhin erließ das Finanzamt eine teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Die Kosten für
Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), stellen auf Grund des Strukturanspassungsgesetzes 1996
nur insoweit Werbungskosten dar, als sie das höchstzulässige
Pendlerpauschale (derzeit € 2.100,-- jährlich) nicht übersteigen.
Sind die Aufwendungen höher, ist der übersteigende Teil den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit e EStG 1998
zuzurechnen."
Die Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag, wobei sie
begründend folgendes ausführte:
"Hiermit möchte ich
nochmals darauf hinweisen, dass es sich um Familienheimfahrten handelt. Die ich
auch beantragt habe! In diesem Fall können als Werbungskosten das Amtliche
Kilometergeld bis zu (30.000 km) geltend gemacht werden gemäß
§
16 Absatz 1 Ziffer 9. Weil die mir zustehenden Heimfahren als verheiratete Frau
mit Familie 1mal pro Woche zustehen. Salzburg-Wien, Wien- Salzburg, eine Strecke
300 km (Kollegen, die auf Ihrem Amt ebenfalls Familienheimfahrten beantragt
haben, wurde es anerkannt)".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Familienheimfahrten
(Fahrtkosten):
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6lit. c anführten Betrag
übersteigen, nicht abgezogen
werden.
Die
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Im
vorliegenden Fall wurde die Voraussetzungen für das Vorliegen von
Familienheimfahrten vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung (entgegen der
Annahme der Bw. im Vorlageantrag) grundsätzlich nicht in Frage gestellt,
sondern vielmehr die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten im Rahmen der
gesetzlichen Höchstgrenze gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988 anerkannt.
Als
Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich
benutzte Verkehrsmittel anfallen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um
Kfz-Kosten.
Seit 1996 ist
die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten jedoch
durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem sich auf
die Dauer der auswärtigen Tätigkeit bezogenen Betrages nach § 16
Abs. 1 Z 6 lit.c EStG 1988 (für das Jahr 2002 sind dies bezogen auf die
zweimonatige Tätigkeitsdauer der Bw. € 350,--) beschränkt.
Darüber hinausgehende Aufwendungen sind laut Gesetz nicht
abzugsfähig.
Doppelte
Haushaltsführung (Wohnkosten):
Da das
Finanzamt irrtümlich einen Beleg betreffend Wohnkosten nicht
berücksichtigt hat, werden nunmehr € 487,17 anstatt bisher €
442,79 als Wohnkosten anerkannt.
Der
Pauschbetrag für Bühnenangehörige errechnet sich wie
folgt:
Bruttobezüge (KZ 210)
€ 22.972,--
- Steuerfreie Bezüge (KZ
215) -2.520,--
- Sonstige Bezüge (KZ 220)
-3.178,80
Bemessungsgrundlage 17.273,80
davon 5% = € 863,69
Somit werden
nunmehr neben dem Pauschbetrag für Bühnenangehörige (€
863,69) zusätzlich für die Tätigkeit bei den Salzburger
Festspielen folgende Werbungskosten anerkannt: Fahrtkosten € 350,-;
Wohnkosten € 487,17 und Diäten (5 Tage) € 130,81. Die Summe der
Werbungskosten beträgt daher € 1.831,67.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1275-W/03
- Stammnummer
- 15473
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF