Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0297-I/04
Schuldaufnahmen des griechischen Staates auf dem Kapitalmarkt mit einer Laufzeit von 3 Jahren keine Staatsanleihen im Sinne des DBA Griechenland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-I/04vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Staatsanleihe im Sinne des Art. 11 Abs. 2 des DBA Griechenland sind nur mittel- oder langfristige Schuldaufnahmen des griechischen Staates auf dem Kapitalmarkt zu qualifizieren. Bei einer Laufzeit von drei Jahren ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter1, vom
9. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
11. Dezember 2002 betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum
1999 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Großbetriebsprüfung Innsbruck führte
bei der Berufungswerberin (Bw.) eine abgabenbehördliche Prüfung
umfassend die Jahre 1997 bis 2000 durch. Die hiebei getroffenen Feststellungen
sind im Bericht vom 9.12.2002, GBp 101025/02, festgehalten. Unter anderem wurde
folgende Feststellung getroffen:
"Tz 24 Griechische Staatsanleihen
Von der Bw. wurden folgende Zinserträge aus
Staatsanleihen steuerfrei belassen:
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Wertpapierbezeichnung
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WP-KNr.
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Zinsen 1999
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Zinsen 2000
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7,6 Griechenland GRD Anl. 99-02
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99999
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S 1,117.726,17
|
S 671.606,46
Da bei diesem Wertpapier die Anleihenlaufzeit
weniger als 5 Jahre beträgt, kann eine Steuerfreistellung nicht
gewährt werden (vgl. Erlass BMF vom 12.2.1993, AÖFV 158/93 bzw. EStR
2000 Kz 7708 ff)".
Das Finanzamt erließ den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgend Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Körperschaftsteuer (K) 1999 und 2000 sowie (geänderte) K- Bescheide
für die angeführten Jahre (Ausfertigungsdatum
11.12.2002).
Gegen die im Zuge des wiederaufgenommenen Verfahrens
erlassenen K- Bescheide erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. Die
Berufungsschrift vom 9.1.2003 richtet sich ausschließlich gegen die vorhin
dargestellte Prüfungsfeststellung. Begründend wird hiezu
vorgebracht:
"Von der Betriebsprüfung wurde im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung die Steuerfreiheit der Griechischen
Staatsanleihen unter Hinweis auf die Kz 7709 der EStR 2000 nicht
anerkannt. Kz 7709, EStR 2000: "Umgekehrt bedeutet die
Einstufung eines Wertpapiers als Forderungswertpapier nicht, dass damit eine
"Anleihe" im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff
"Anleihe" ist vielmehr eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich
dabei um ein Instrument der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem
Erfordernis wird idR eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren entsprochen.
Andere Forderungswertpapiere sind insbesondere auf Namen sowie auf Inhaber
lautende (Teil-)Schuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, Kassenobligationen sowie
Wertpapiere über Schuldscheindarlehen, weiters so genannte "Certificates of
Deposit", die ihrer Rechtsnatur nach als (Inhaber-)Schuldverschreibungen
ausgestattet sind. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden in § 93
Abs. 3 Z 3 EStG 1988 ebenfalls den Forderungswertpapieren zugeordnet." Da
im gegenständlichen Fall eine Laufzeit von 3 Jahren vorlag, wurde die
"eigenständige" Interpretation der österreichischen
Finanzverwaltung zum Anlass genommen und die im DBA mit Griechenland verbriefte
Quellenzuteilung als gegenstandslos betrachtet. Dagegen richtet sich die
Berufung. Gemäß Artikel 11 des Doppelbesteuerungsabkommens mit
Griechenland vom 22. September 1970, BGBI. Nr. 39/1972, AÖFV Nr. 79/1972,
ist die Besteuerung der Zinsen wie folgt geregelt: "(1)
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dürfen Zinsen, die aus einem
Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden. (2)
Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden." Damit wird dem Staat Griechenland die Besteuerung, der
von ihm emittierten Wertpapiere zugeteilt. Im Abkommen selbst wird der Begriff
der Staatsanleihe nicht näher definiert. Der Artikel 11 des
angeführten Abkommens weicht vom OECD-Musterabkommen in diesem Punkt ab.
Weder im DBA selbst, noch im OECD Musterabkommen, oder im OECD Kommentar wird
der Begriff der Anleihe definiert. Eine Definition über die Laufzeit findet
sich demgemäß auch nicht. Im österreichischen EStG findet sich
auch keine Definition des Begriffes Anleihe. Im Hinblick darauf, dass es
sich um eine Quellenzuteilung handelt, ist unseres Erachtens eine einseitige
Definition des österreichischen Staates nicht zulässig und würde
dem Sinn der Quellenzuteilung nach unserer Meinung auch widersprechen.
Offensichtlich wollten die beiden Staaten bei ihren eigenen Emissionen die
Besteuerung der Zinsen sich selbst zuteilen. Damit haben sich die beiden Staaten
steuerliche Gestaltungsrechte offen gehalten, die die Attraktivität der
jeweiligen Emission erheblich beeinflussen kann. Wenn nunmehr ein Staat
einseitig in das Besteuerungsrecht eingreift, entspricht dies sicherlich nicht
mehr dem Text des Abkommens. Nach unserer Meinung steht Österreich
kein Besteuerungsrecht für die strittige Staatsanleihe zu."
Die Vorinstanz legte die Berufung (ohne vorherige Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung) direkt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Besteuerung von Zinsen ist im Art 11 des DBA
Griechenland - Österreich (BGBl. 1972/39) wie folgt geregelt: (1)
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dürfen Zinsen, die aus einem
Vertragsstaat stammen, und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden. (2)
Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob das
verfahrensgegenständliche Wertpapier eine Anleihe im Sinne des vorhin
angeführten DBA darstellt. Dies ist aus folgenden Gründen zu
verneinen: Der Begriff "Anleihe" ist weder im im Gegenstandsfall
anzuwendenden DBA noch im EStG 1988 umschrieben. Er ist daher eigenständig
zu definieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der mittel- und
langfristigen Kapitalaufbringung. Die vorhin wiedergegebene Definition deckt
sich mit dem allgemeinen Verständnis des Begriffes Anleihe, wobei z.B. auf
folgende Quellen verwiesen wird:
|
Quelle (Internet)
|
Definition des Begriffes Anleihe
|
www.50plus.at
|
Charakteristisch für Anleihen: langfristige
Bindung
|
www.boerse.ard.de
|
festverzeinsliches Wertpapier zur langfristigen
Kreditfinanzierung
|
www.geld-und-boerse.de
|
langfristiges Finanzierungsmittel
|
de.wikipedia.org
|
A. sind klassische Finanzierungsmittel der langfristigen
Kapitalbeschaffung
|
www.boersenverlag.de
|
Anleihen dienen der Finanzierung von langfristigen
Krediten
Weiters wird hinsichtlich des Begriffes Anleihe (im Sinne
von DBA) auf die Definition in Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, S
1087 (" Anleihen sind längerfristige Schuldaufnahmen auf einem in- oder
ausländischen Kapitalmarkt") und in Lexikon des Rechts, Steuer- und
Finanzrecht, Prof. Dr. Franz Klein, S 381 ("Laufzeit : längerfristig, meist
8 - 10 Jahre") verwiesen. Nach Auffassung des Referenten ist die
von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass von einer Anleihe im Sinne
von DBA nur gesprochen werden kann, wenn eine zumindest mittelfristige Laufzeit
vorliegt, daher sachgerecht. Bei einer nur dreijährigen Laufzeit- wie im
gegenständlichen Berufungsfall - ist die erforderliche
Mindestlaufzeit nicht erfüllt. Da somit nicht vom Vorliegen einer
Staatsanleihe (im Sinne des Abs. 2 des Art. 11 des DBA) auszugehen ist, hat die
allgemeine Regel des Abs. 1 (Besteuerungsrecht des "Ansässigkeitsstaates")
zur Anwendung zu kommen und das Besteuerungsrecht für die
streitgegenständlichen Zinsen liegt bei Österreich. Da die
Berufung somit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht
aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
am 19. April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-I/04
- Stammnummer
- 15466
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF