Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3463-W/02
Nachversteuerung einer Zulage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3463-W/02vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 12. November 1992 der Bw.,
vertreten durch pwt pannonische Wirtschaftstreuhand - Gesellschaft m.b.H.,
in 7201 Neudörfl an der Leitha, Hauptstraße 26, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Eisenstadt vom 14. Oktober 1992 betreffend ua. Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner
1987 bis 31. Dezember 1991 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan -
neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: die Bw. habe
eine Sprachenzulage (für serbokroatisch) steuerfrei ausbezahlt. Da die
Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 EStG 1988 nicht vorliegen,
sei diese Zulage nachzuversteuern.
Das Finanzamt hat sich dieser Feststellung angeschlossen
und einen entsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. eine Berufung eingebracht
und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Gemäß Erlass des
Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 13.11.1990,
Zl. I-1966/1-1990, gebühre dem Beamten, der bei einer Behörde
oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des § 2
Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976,
ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache
beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes
tatsächlich verwendet, gemäß
§ 20 d des
Gehaltsgesetzes 1956 auf Antrag eine monatliche Vergütung. In der
Verordnung der Bundesregierung vom 24. April 1990,
BGBl. Nr. 231/1990, sei in der Gemeinde S die kroatische Sprache
zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen. Die
Vergütung sei unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der
tatsächlichen Anwendung der zugelassenen Sprache in Hundertsätzen der
im § 59 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten
Dienstzulage zu bemessen. Die Vergütung gelte als Erschwerniszulage.
Dasselbe gelte sinngemäß auch für die
Vertragsbediensteten.
Die Kindergärtner/innen haben laut
§ 2 a des Gesetzes über das Kindergarten- und Hortwesen
(Kindergartengesetz) vom 19.7.1973, LGBl. Nr. 47/1973 in der Fassung
der Novelle vom 16.10.1989, LGBl. Nr. 12/1990, gemäß
§ 2 a des gegenständlichen Gesetzes in den Gemeinden des
Burgenlandes und deren Ortsteilen mit kroatischer, ungarischer oder
gemischtsprachiger Bevölkerung, in denen ein Kindergarten errichtet ist, in
der jeweiligen Volksgruppe (kroatisch oder ungarisch) zusätzlich zur
deutschen Kindergartensprache auch die kroatische oder ungarische Sprache zu
verwenden. In den Kindergärten werde eine Dienstzulage in der Höhe von
70 v.H. der in § 59 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956
für Lehrer in zweisprachigen Schulklassen vorgesehenen Dienstzulage
gewährt.
Bei den genannten Zulagen für Beamte,
Vertragsbedienstete und Kindergärtner/innen handle es sich um eine
Erschwerniszulage, die im Rahmen des § 68 Abs. 1 EStG 1988
steuerfrei sei. Da die kroatische Sprache neben der deutschen Sprache permanent
anzuwenden sei, bedeute dies für die Dienstnehmer eine
außerordentliche Erschwernis, die über die üblichen
Arbeitsbedingungen innerhalb der vergleichbaren Berufsgruppen hinausgehe, zumal
die gesetzlichen Vorschriften zwingend die Anwendung der kroatischen Sprache
neben der deutschen Sprache vorschreiben. Die Bw. beantrage daher, dass die
Dienstzulage (Erschwerniszulage) für Gemeindebeamte, Vertragsbedienstete
und Kindergärtner/innen nicht zu versteuern sei.
Das Finanzamt hat die Berufung mit der Begründung,
dass mehr Wissen oder die Kenntnis von Fremdsprachen nicht als Erschwernis
angesehen werden könne, abgewiesen.
Im Vorlageantrag hat die Bw. unter Bezugnahme auf die LStRL
1992 vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall sowohl die formellen
Voraussetzungen - Vorliegen lohngestaltender Vorschriften - als auch
die materiellen Voraussetzungen - Vorliegen einer tatsächlichen
Erschwernis - im vollen Umfang erfüllt seien. Für
Kindergärtner/innen im Bundesgebiet sei Zweisprachigkeit nicht als
Anstellungserfordernis gegeben. Durch das Burgenländische
Kindergartengesetz vom 19. Juli 1973 werde diese jedoch für eine
Anstellung als Kindergärtner/in in bestimmten Gemeinden des Burgenlandes
zur Beschäftigungsvoraussetzung. Die Betreuung der Kinder habe permanent
zweisprachig zu erfolgen. Dies stelle im Vergleich zur einsprachigen
Kindergartenbetreuung eine klare Erschwernis dar. Für die einzelnen
Erzieher seien deutlich größere Belastungen durch die dauernd
notwendige erhöhte Aufmerksamkeit, Inanspruchnahme und Verfügbarkeit
gegeben. Es werde daher beantragt der Berufung stattzugeben, da sowohl die
formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
der Erschwerniszulage gegeben seien.
Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland hat die Berufung mit Bescheid
(Berufungsentscheidung) vom 29. Juli 1996,
GZ. GA 8 - 1626/93, als unbegründet abgewiesen.
Dem Erwägungsteil dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass die
Berufungsbehörde das Vorliegen der materiellen Voraussetzung als nicht
erwiesen erachtet hat.
Gegen diesen Bescheid (Berufungsentscheidung) der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
29. Juli 1996, GZ. GA 8 - 1626/93, hat die
Bw. eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der
Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid (Berufungsentscheidung) wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (VwGH
vom 24. April 2002, Zl. 96/13/0151), da die belangte Behörde
keine Feststellungen darüber getroffen habe, "um welche Art von
Bediensteten es sich handelte und welche Tätigkeit diese in welchem Umfang
verrichteten".
Mit Vorhalt vom 18. Jänner 2005 hat die
Berufungsbehörde die Bw. daher ersucht innerhalb von acht Wochen ab
Zustellung darzulegen bzw. nachzuweisen, welche Tätigkeiten in welchem
Umfang jeder einzelne Bezieher der gegenständlichen Sprachenzulage
ausgeübt hat und insbesondere einen Nachweis darüber zu erbringen, in
welchem Umfang die Bezieher der Sprachenzulage die kroatische Sprache
tatsächlich angewendet haben.
Dieser Vorhalt wurde der Bw. nachweislich zugestellt und
blieb bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 und Abs. 5
EStG 1988 sind unter anderem Erschwerniszulagen unter bestimmten
Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes
zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm
zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt diese Begünstigung ua. voraus, dass der
Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter
Umständen erfolgen, welche die eben angeführten Voraussetzungen
erfüllen (VwGH vom 24. April 2002, Zl. 96/13/0151). Die
Frage der außerordentlichen Erschwernis ist also nicht allein anhand der
Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese Erschwernis verbunden ist. Vielmehr ist
bezogen auf die gesamten vom
Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes im
Sinne des § 77 EStG 1988 zu prüfen, ob sie überwiegend
eine außerordentliche Erschwernis bewirken (VwGH vom
24. Juni 2004, Zl. 2000/15/0066).
Die Art und den Umfang der Tätigkeit ihrer
Bediensteten - die im streitgegenständlichen Zeitraum eine
Sprachenzulage bezogen haben - betreffend hat die Bw. weder ein Vorbringen
erstattet, noch diesbezügliche Nachweise vorgelegt. Dass diese Bediensteten
überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt hätten, die im Vergleich
zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche
Erschwernis dargestellt haben soll, erachtet die Berufungsbehörde daher
nicht als erwiesen.
Der Berufung war daher der gewünschte Erfolg zu
versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3463-W/02
- Stammnummer
- 15462
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF