Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0366-W/04
Nachversteuerung einer Pensionsabfindung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0366-W/04vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Hälftesteuersatz kann nur auf die Zahlungen für Pensionsabfindungen, nicht aber auf die Abfindung von Pensionsanwartschaften, bei welchen der Leistungsanspruch aufschiebend bedingt ist, angewendet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Pensionsanspruch in Form eines Einmalbetrages oder Teilbetrages "flüssig gemacht wird", das heißt, tatsächlich an den Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangt. Nicht als tatsächliche Zahlung zu verstehen ist die Abtretung der zukünftigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (Rückdeckungsversicherung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Hedwig
Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder OR Mag. Elisabeth Traxler,
Mag. Ernst Spuller und Mag. Harald Österreicher über
die Berufung vom 23. September 2002 der Bw., vertreten durch Schema
Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co. KEG in 2340 Mödling,
Bahnhofplatz 1a, gegen den Bescheid vom 3. Juli 2002 des
Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien ua. betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner
1996 bis 31. Dezember 2000 am 12. April 2005 nach der in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert: Lohnsteuer € 33.335,17 (bisher:
€ 47.264,38). Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien
vom 5. September 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan fest,
dass - neben hier nicht strittigen - ua. auch folgender Bezug
(Vorteil aus dem Dienstverhältnis) von der Bw. steuerlich nicht erfasst
worden ist: der Geschäftsführer der Bw., Herr FS, sei mit 31.12.1999
aus dem Unternehmen der Bw. ausgeschieden. Die mit Zusage vom 23.1.1996
vorhandene Pensionsrückdeckungsversicherung sei mit 1.9.2000 auf Herrn FS
übergegangen. Werde zu einem Zeitpunkt der Vertrag insoweit geändert,
als der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag anstelle des bisherigen
Arbeitgebers nunmehr der Arbeitnehmer werde, sei im Zeitpunkt der Änderung
des Versicherungsvertrages dem Arbeitnehmer ein steuerlich relevanter Vorteil in
Höhe der Deckungsreserve der Versicherung zugeflossen und entsprechend der
Bestimmung des § 67 EStG 1988 zu versteuern. Im gegebenen Fall
könne die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988
nicht angewendet werden, da die für die Begünstigung erforderliche
Pensionsanwartschaft von sieben Jahren nicht erreicht worden sei. Ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 1.594.557,00 (=
Deckungsreserve zum 31.8.2000) sei ein Betrag in Höhe von S 321.000,00
gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 mit 6% und der
Restbetrag gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 (Tarif)
zu versteuern, woraus in Summe eine Lohnsteuer-Nachforderung in Höhe von
S 645.972,00 resultiere.
Das Finanzamt hat sich der Feststellung des
Prüfungsorgans angeschlossen und einen dementsprechenden Abgabenbescheid
erlassen.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung richtet
sich gegen die Nichtanerkennung der Begünstigung des § 67
Abs. 8 lit. b EStG 1988 und zwar mit folgender Begründung:
Herr FS (geboren am 2.8.1944) sei mit 1.9.1989 als Geschäftsführer in
das Unternehmen der Bw. eingetreten. Herr FS verfüge über eine
Minderheitsbeteiligung von 25% (ohne Sperrminorität) an diesem Unternehmen.
In Anerkennung seiner Verdienste um das Unternehmen sei ihm am 23.1.1996 eine
Pensionszusage zugesprochen worden. In diesem Zusammenhang sei von der Bw. eine
Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden. Herr FS sei mit 31.12.1999
im Rahmen eines Sanierungsprogrammes aus der Gesellschaft ausgeschieden. Teil
dieses Sanierungsprogrammes sei es gewesen, der Gesellschaft in Hinkunft die
Prämienzahlungen für die Pensionsrückdeckungsversicherung in der
Höhe von jährlich rund S 321.162,00 zu ersparen. Zu Unrecht habe
das Finanzamt die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 nicht anerkannt, da das in den LStRL genannte Postulat eines
7-jährigen Zeitraumes zwischen Pensionszusage und Pensionsabfindung aus dem
Gesetzeswortlaut nicht hervorgehe. Die Auszahlung der Pensionsabfindung sei Teil
eines Sanierungsprogrammes gewesen, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt
die Versagung des halben Steuersatzes gemäß
§ 67
Abs. 8 lit. b EStG1988 als rechtswidrig erweise, da die LStRL bei der
Auszahlung einer Pensionsabfindung im Rahmen eines Sanierungsprogrammes die
Begünstigung anerkennen. Die Berufung richtet sich auch gegen die vom
Finanzamt festgestellte Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage betrage
richtig S 1.210.048,00 (= Deckungskapital zum 31.8.1999). Die Bw. beantrage
daher, für die Berechnung der Lohnsteuer von der Pensionsabfindung vom
Deckungskapital von S 1.210.048,00 auszugehen und von dem gemäß
§ 67 Abs. 6 1. Satz EStG 1988 übersteigenden
Betrag die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. b EStG1988
anzuerkennen.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 5.
September 2003 hat das Finanzamt der Berufung teilweise Folge gegeben und
diese Entscheidung wie folgt begründet: am 31.1.1996 haben die Bw. und Herr
FS eine Pensionszusage vereinbart. Mit 31.8.1999 sei der Versicherungsvertrag an
Herrn FS übertragen/überschrieben worden. Da weder der Ansparzeitraum
von 7 Jahren erreicht worden sei (LStRL 2002, Rz 1110), noch eine
Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens vorliege, sei das Deckungskapital
zum 31.8.1999 in Höhe von S 1.210.048,00 wie folgt zu versteuern:
S 321.000,00 mit 6% = S 19.260,00 und S 889.048,00
gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 nach dem Tarif =
S 435.042,00. Auf die Pensionsabfindung entfalle daher in Summe eine
Nachforderung-Lohnsteuer in Höhe von S 454.302,00 (=
€ 33.015,41).
Im Vorlageantrag vom 7. Oktober 2003 hat die Bw.
zur Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens ausführlich Stellung
genommen und für den Fall, dass die Berufungsbehörde das Vorliegen
einer Sanierungsbedürftigkeit nicht anerkenne, unter Bezugnahme auf ihr
Berufungsvorbringen nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch das
Erfordernis eines siebenjährigen Ansparungszeitraumes im Gesetz keine
Deckung finde.
Der Berufungsbehörde wurde die am 23.1.1996 zwischen
der Bw. und Herrn FS abgeschlossene Pensionszusage vorgelegt, die in dem hier
maßgeblichen Zusammenhang (auszugsweise) wie folgt lautet:
Pensionszusage
Mit Wirkung vom 01.09.1995 erteilt die Firma
P-Tours, - im
folgenden kurz Firma genannt - Herrn
F.S., geb. am
02.08.1944, rechtsverbindlich und unwiderruflich eine betriebliche
Pensionszusage.
§ 1
Scheiden Sie nach Vollendung des 61. Lebensjahres aus den
Diensten der Firma aus, so erhalten Sie Firmen-Alterspension.
Dies gilt auch, wenn Sie vor Vollendung des 61.
Lebensjahres ohne Ihre Veranlassung bzw. ohne Ihr Verschulden aus den Diensten
der Firma ausscheiden.
Die monatliche Firmen-Alterspension setzt sich aus einer
Grundpension und einem Steigerungssatz zusammen:
Die Grundpension beträgt S 2.500,00.
Darüber hinaus wird für jedes begonnene Dienstjahr ab 01.09.1996 ein
Steigerungssatz in Höhe von S 2.500,00 gewährt. Die
Steigerungsbeträge werden im Höchstfalle für 9 weitere
Dienstjahre gewährt, sodaß die Firmen-Alterspension ab dem
vollendeten 61. Lebensjahr mit maximal S 25.000,00 begrenzt
ist.
§ 2
Die Firmen-Alterspension gebührt Ihnen vom Ersten
des Kalendermonats an, der dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma
gemäß
§ 1 folgt, frühestens jedoch vom Monatsersten
nach Vollendung des 61. Lebensjahres an.
...
§ 8
Die Firma
wird die Verpflichtungen aus dieser Pensionszusage durch einen auf Ihr Leben
abgestellten Versicherungsvertrag (Pensions-Rückdeckungsversicherung) bei
der Wiener Allianz Lebensversicherungs-AG ganz oder teilweise rückdecken.
Alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich der
Firma zu. Sie verpflichten sich, alle hiefür erforderlichen Angaben zu
machen und sich gegebenenfalls ärztlich untersuchen zu lassen.
...
Wien, am
23.1.1996
Ihrer Verpflichtung gemäß
§ 8 der
Pensionszusage ist die Bw. dadurch nachgekommen, dass sie bei der Allianz
Elementar Versicherungs-AG rückwirkend mit 1.9.1995 eine Lebensversicherung
abgeschlossen hat (Versicherungsnehmerin: Bw.). Mit 31.8.1999 (und nicht mit
1.9.2000) ist Herr FS anstelle der Bw. als Versicherungsnehmer in den
Versicherungsvertrag eingetreten.
In der am 12. April 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung hat die Bw. in Ergänzung ihrer
bisherigen Vorbringen nochmals zu der ihrer Meinung nach vorgelegenen
Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens ausführlich Stellung
genommen. Weiters hat die Bw. eingewendet, dass ihrer Meinung nach der
Rückkaufswert und nicht das Deckungskapitel als Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Lohnsteuer heranzuziehen sei, in weiterer Folge dann
aber zur Kenntnis genommen, dass das Deckungskapital als Bemessungsgrundlage
herangezogen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass Herrn FS mit 31.8.1999 anstelle der
Bw. als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten ist und
daher ab diesem Zeitpunkt über die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag verfügen konnte. Dass Herrn FS mit diesem Eintritt ein
geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugeflossen ist, wird auch von
der Bw. nicht in Zweifel gezogen. Streit besteht lediglich darüber, ob
dieser geldwerte Vorteil als Pensionsabfindung gemäß
§ 67
Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern ist.
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung vor dem
Bugetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, sind
Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit
dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, mit der Hälfte des
Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf
die Monate des Kalenderjahres ergibt, zu versteuern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen
Pensionsabfindungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG1988
nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Rente lautenden - bereits
entstandenen Anspruches geleistet werden und dass § 67 Abs. 8
lit. b EStG 1988 nur auf die Abfindung von "Pensionen", nicht aber
auch auf die Abfindung von "Anwartschaften" abstellt (VwGH vom
18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0190).
Nach Auffassung der Berufungsbehörde bezeichnet der
Begriff "Pensionsanwartschaft" den Zeitraum von der Erteilung der Pensionszusage
bis zum Eintritt des (Pensions)Leistungsanspruches. Mit Eintritt des
(Pensions)Leistungsanspruches endet die Pensionsanwartschaft und geht
unmittelbar in einen (Pensions)Leistungsanspruch über (in diesem Sinn auch:
Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz,
Kommentar, Anm 172 und 174 zu § 6a dEStG). Wenn der
Verwaltungsgerichtshof in dem oa. Erkenntnis daher der "Abfindung von Pensionen"
die "Abfindung von Anwartschaften" gegenüberstellt, so ist nach Auffassung
der Berufungsbehörde unter der "Abfindung von Pensionen" die Abfindung
einer (Pensions)Leistungsverpflichtung bzw. - aus der Sicht des
Leistungsempfängers - die Abfindung des (Pensions)Leistungsanspruches
zu verstehen. Das bedeutet, dass nur solche Abfindungszahlungen nach
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern sind, die
nach Eintritt der (Pensions)Leistungsverpflichtung bzw. des
(Pensions)Leistungsanspruches geleistet werden.
Herr FS, geboren am 2.8.1944, stand zum Zeitpunkt der
Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (31.8.1999) im
56. Lebensjahr. Der oa. Pensionszusage zufolge sollte die
(Pensions)Leistungsverpflichtung der Bw. mit dem Monatsersten nach Vollendung
des 61. Lebensjahres des Herrn FS eintreten (= 1. September 2005). Die
Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass keine
Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 vorliegt, da im Zeitpunkt der Übertragung der Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag eine (Pensions)Leistungsverpflichtung der Bw. bzw.
eine (Pensions)Leistungsanspruch des Herrn FS nicht bestand.
Im Erkenntnis vom 18. Dezember 2001,
Zl. 2001/15/0190, hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass
von einer Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 nur dann die Rede sein kann, wenn sie nach Beendigung des
Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall, geleistet wird.
In Anbetracht des Umstandes, dass Herr FS das Dienstverhältnis mit
31.12.1999 beendet hat, kann - im Sinne der Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes - auch nicht davon gesprochen werden, die
Vorteilszuwendung wäre im potenziellen Versorgungsfall bzw. unmittelbar im
Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
erfolgt.
Der Berufung musste daher in diesem Punkt der
gewünschte Erfolg versagt bleiben.
Da der Rückkaufswert einer Versicherung jenen Wert
repräsentiert, den der Versicherungsnehmer bei (vorzeitiger) Auflösung
des Versicherungsvertragsverhältnisses erhält (Grubmann, VersVG,
Anm 1 zu § 176 Abs. 1), im gegenständlichen Fall jedoch
das Vertragsverhältnis nicht beendet sondern von Herrn FS anstelle der Bw.
als Versicherungsnehmer weitergeführt worden ist, ist nach Auffassung der
Berufungsbehörde das Deckungskapital und nicht der Rückkaufswert als
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer heranzuziehen. Dem
weiteren Berufungsbegehren, als Bemessungsgrundlage das Deckungskapital zum
Übertragungsstichtag 31.8.1999 (und nicht zum 1.9.2000) heranzuziehen, hat
das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
5. September 2003 entsprochen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 18.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0366-W/04
- Stammnummer
- 15461
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF