Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0439-L/03
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-L/03vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Gottfried
Peham, Notar, 4910 Ried, Stelzhamerplatz 2, vom 19. September 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 5. September 2002 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist testamentarische Erbin nach der
am 31.7.2001 verstorbenen Frau Maria F. Am 31.3.1992 hatte die
Erblasserin mit der Berufungswerberin und deren Ehegatten einen
Übergabsvertrag über im Vertrag näher bezeichnete
Grundstücke geschlossen, dessen nunmehr maßgebender Punkt 3.
auszugsweise lautet: 1) Die Übernehmer verpflichten sich,
nachstehende Geldleistung zu erbringen: a) Bezahlung eines Betrages von S
800.000,-- an die Übergeberin. Die Fälligkeit dieses Betrages
von S 800.000,-- tritt binnen 3 Monaten nach Kündigung des gesamten
Betrages oder eines Teilbetrages durch die Übergeberin ein. Die
Beträge, die bis zum Tode der Übergeberin nicht gekündigt wurden,
werden den Übernehmern zum Todeszeitpunkt erlassen. 2) Die
Übernehmer verpflichten sich zur Erbringung des lebenslänglichen
Ausgedinges. Hiezu wird festgestellt, dass .... Das Finanzamt erlangte
über Anfrage an die Berufungswerberin Kenntnis, dass die Übergeberin
verstorben und der Übergabspreis nicht zur Auszahlung gelangt
ist. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer fest, wobei - neben den Vermögenswerten laut
Abhandlungsprotokoll - die aus dem Übergabsvertrag bestehende
Forderung (zur Hälfte) in die Bemessungsgrundlage einbezogen
wurde. Dagegen wird in der Berufung eingewendet: Das Finanzamt
habe den im Übergabsvertrag als Gegenleistung angeführten Betrag von
S 800.000,--, welcher von der Verstorbenen zu Lebzeiten weder eingefordert
noch an diese ausbezahlt wurde, als Schenkung auf den Todesfall
angesehen. Der Erlass dieser Forderung sei keine schenkungsweise
Zuwendung, weil keine Bereicherungsabsicht gegeben sei. Bei diesem Betrag von
S 800.000,-- handle es sich um eine Forderung, die sich die Erblasserin und
seinerzeitige Übergeberin nur deshalb ausbedungen habe, wie die
Übergabe nicht an nahe Verwandte erfolgt sei und sie durch diesen Betrag
eine gewisse Sicherheit haben wollte, dass sie von den Übernehmern so
betreut werde, wie dies bei nahen Angehörigen auch der Fall wäre (so
genannte "Stillage"). Da somit keinerlei Schenkungsabsicht bzw.
Bereicherungsabsicht für diese Zuwendung gegeben sei, sei dieser Betrag
nicht steuerpflichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu dem in der Berufung angeführten Begriff der
"Stillage" ist Folgendes auszuführen (aus: Erläuterungen zum
bäuerlichen Übergabsvertrag, in Zeitschrift "Junglandwirte",
Verfasser: OÖ. Landwirtschaftskammer, Quelle: www.junglandwirte.at/):
"Unter einer Stillage wird ein Geldbetrag verstanden, der von den
Übernehmern an die Übergeber nur dann zu zahlen ist, wenn die
Übergeber dies verlangen. Wird dieser Betrag nicht oder nur zum Teil
verlangt, so verfällt nach dem Ableben der Übergeber der noch offene
Betrag zugunsten der Übernehmer und geht nicht an die übrigen Erben.
Diese Regelung hat Vorteile (Möglichkeit für die Übergeber,
relativ problemlos Geldbeträge in Anspruch nehmen zu können;
Möglichkeit für die Übernehmer, unter Umständen nie zur
Zahlung von Geldbeträgen herangezogen zu werden) und Nachteile
(insbesondere Gefahr für die Übernehmer, zu "unpassenden" Zeiten zur
Zahlung von Beträgen an die Übergeber verpflichtet zu werden,
Problematik der Wertsicherung, steuerliche Auswirkungen)". Nach § 20
Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb im Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht anderes
vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Darunter
ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu
verstehen. Vermögen einer bestimmten Person ist die Summe der ihr
zustehenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten. Der Erwerb dieser
übergehenden Rechtspositionen bildet somit den gesamten
Vermögensanfall. Forderungen sind jedenfalls auch solche
vermögenswerte Sachen. Rechtlich handelt es sich bei der "Stillage"
um eine der Übergeberseite zustehende unbedingte Forderung, deren
gänzliche oder teilweise Fälligkeit von den Vertragsteilen
einvernehmlich festgelegt wird. Sie endet zivilrechtlich spätestens mit dem
Tod des Gläubigers. Hievon abweichend wird in § 20 Abs. 2 ErbStG
angeordnet, dass die infolge des Anfalles durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
für die Ermittlung der Erbschaftssteuer als nicht erloschen gelten. Durch
die Vereinigung, also durch das (zivilrechtliche) Erlöschen der Schuld
kommt es nämlich zu einer Bereicherung des Schuldners im Umfang des noch
offenen Forderungsbetrages. Was die in Abrede gestellte
Bereicherungsabsicht betrifft, so braucht diese keine unbedingte zu sein, es
genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht
bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung
des Geschäftes ergibt, wobei der Bereicherungswille aus dem Sachverhalt
erschlossen werden kann. Schon aus dem Umstand, dass
vereinbarungsgemäß nicht gekündigte Forderungsbeträge mit
dem Tod der Übergeberin als erloschen gelten, ist zu schließen, dass
die Übergeberin die Übernehmer zumindest in diesem Ausmaß
bereichern wollte.
Die Festsetzung der Erbschaftssteuer wie im
angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-L/03
- Stammnummer
- 15441
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF