Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1875-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1875-W/02vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt betreffend Rückforderung von erhöhte
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihre Tochter M., geb. am 18.10.1991,
die erhöhte Familienbeihilfe. Die erhöhte Familienbeihilfe war mit
Oktober 2000 befristet.
Am 22. August 2000 sprach die Bw.
neuerlich beim Amtsarzt vor. Die Amtsärztin bescheinigte daraufhin einen
Grad der Behinderung von 10 %.
Die Bw. stellte am 27. Oktober
2000 einen Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
November 2000 und legte ihrem Antrag die amtsärztliche Bescheinigung
(Beih3) vom 22. August 2000 bei.
Das Finanzamt erließ am 29.
November 2000 einen Bescheid, mit dem es den Antrag auf Weitergewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab November 2000 abwies und in der
Folge am 11. Dezember 2000 einen Rückforderungsbescheid über die zu
Unrecht bezogenen Beträge (Erhöhungsbetrag) für die Monate
September bis Oktober 2000 erließ.
Im Schreiben vom 13. Dezember 2000
erhob die Bw. "Einspruch" gegen den Rückforderungsbescheid und
führte dazu aus:
"Ich
ersuche Sie, die Rückzahlung von 3.600,00 S mit der Steuernummer ...
auszusetzen.
Begründung:
Hätte
ich gewusst, dass die Familienbeihilfe eingestellt wird, wäre ich zu einem
späteren Zeitpunkt zum Amtsarzt gegangen. Meine Tochter
M., geb. 18.10.1991, hat Neurodermitis und
muss täglich Stutenmilchkapseln mit Selen einnehmen. Außerdem muss
der ganze Körper zwei Mal täglich mit einer speziellen Pflegesalbe
behandelt werden, um größere Schübe zu verhindern, weil sie in
der Schule gehänselt wird..."
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Berufung und legte
es - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Die damals zuständige
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
ersuchte das Bundessozialamt Wien mit Schreiben vom 1. Februar 2001 um
Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967.
Das
Dermatologische-Fachärztliche Sachverständigengutachten wurde am 25.
April 2001 erstellt und lautet wie folgt:
"Anamnese:
Luftballonallergie
(ev. Latex).
Familienanamnese:
0.
Allergie:
Seit
Jahren rezidivierender Juckreiz in beiden Ellbeugen und Kniekehlen sowie im
Bereich des Hinterkopfes. Verschlechterung durch psychische
Belastung.
Therapie:
Homäopathie,
Stutenmilchextrakt, Pflegesalbe (Magnetfeldtherapie).
Status:
Derzeit
völlig unauffälliges Integument.
Diagnose:
Neurodermitis
IX/a/698
... 20 %
Unterer
Rahmensatz, da minimale Ausprägung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlicher
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember
2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein
Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der
Bw. wurde am 25. April 2001 von einem Facharzt für Dermatologie untersucht
und der Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt.
Es kann daher
im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung
des Behinderungsgrades mit 20 v.H. aufgrund dieses schlüssigen
Sachverständigengutachtens mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
mehr gegeben.
Rückforderung
von zu Unrecht bezogener erhöhter Familienbeihilfe:
§ 26 Abs.
1 FLAG lautet: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden."
Die
Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen
ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten
beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit,
keine Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch
dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer
Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (Wittmann - Papacek, Kommentar
zum Familienlastenausgleich, § 26, S 1).
Da auf Grund
der amtsärztlichen Bescheinigung vom 22. August 2000 (10 v.H.) und laut
Dermatologischen-Fachärztlichen Sachverständigengutachtens des
Bundessozialamtes (20 v.H.) feststeht, dass der Grad der Behinderung der
Tochter auch schon zum 1. September 2000 jedenfalls weit unter 50 %
betragen hat, erfolgte somit die Erlassung des Rückforderungsbescheides
für den Zeitraum September und Oktober 2000 zu Recht.
Wien, am 15.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1875-W/02
- Stammnummer
- 15412
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF