Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0356-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0356-Z3K/02vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr.
Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt, A-8940 Liezen, Döllacherstraße
1, vom 4. September 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 5. August 2002, Zl. 100/44951/2001-21,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 28. Mai 2001,
Zl. 100/44951/2001, wurde bei der Beschwerdeführerin (Bf.) als
Hauptverpflichtete im gemeinsamen Versandverfahren die Eingangsabgabenschuld
für der zollamtlichen Überwachung entzogene Waren in Höhe von
S 34.866,00 (€ 2.533,81; Zoll: S 3.388,00; EUSt:
S 31.478,00) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Höhe von
S 2.165,00 (€ 157,34) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 6. Juni
2001 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend
wurde darauf verwiesen, dass die Eingangsabgaben unrichtig bemessen worden
seien, da der Warenwert der Sendung zu hoch geschätzt worden sei und nicht
dem tatsächlichen Zeitwert entspreche. Mit Eingabe vom 15. April 2002
hat die Bf. die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 28. Mai 2001 beantragt.
Dieser Aussetzungsantrag gemäß Art. 244 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1002
(Zollkodex, ZK) wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 21. Mai 2002,
Zl. 100/44951/2001-17, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass auf Grund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung und keine Anhaltspunkte für
einen unersetzbaren Schaden vorliegen würden.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. August 2002,
Zl. 100/44951/2001-21, als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine beweiskräftigen
Unterlagen hinsichtlich des Zollwertes beigebracht werden konnten, weshalb an
der ermittelten Bemessungsgrundlage festgehalten werde. Auch für das
Vorliegen eines unersetzbaren Schadens seien weder beweiskräftige
Unterlagen übermittelt, noch ein Nachweis der Kausalität zwischen der
Vollziehung der Entscheidung und dem unersetzbaren Schaden nachgewiesen
worden.
Mit Eingabe vom 4. September 2002 hat die Bf. gegen
diese Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und unter
Beifügung bezughabender Beweismittel vorgebracht, dass ein Nachweis, dass
die tatsächliche Bemessungsgrundlage für die Versandscheinwaren
wesentlich niedriger sei, als vom Zollamt angenommen, möglich sei. Weiters
drohe der Bf. die Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz und liege sehr
wohl ein unersetzbarer Schaden gemäß Art. 244 Abs.2 ZK, der über
einen reinen Geldschaden hinausgehe, vor.
Mit Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom
9. Juni 2004 teilte die Bf. mit, dass das Unternehmen in Liquidation sei,
kein Vermögen habe und nicht imstande sei, auch nur irgendeine Zahlung zu
leisten.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
23. September 2004, Zl. 100/44951/2001-6, wurde der Berufung gegen die
mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 28. Mai 2001,
Zl. 100/44951/2001, vorgeschriebene Abgabenschuld teilweise stattgegeben
und die Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung mit S 2.551,69
(€ 185,44) festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass im
Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren der Berufung teilweise
Folge zu geben und die Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung der vorgelegten
Rechnung (Materialwert und Reparaturkosten) unter Bedachtnahme der
entsprechenden Lieferbedingung abzuändern waren.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Einhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht"
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§ 212a Abs.3 BAO können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs.1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht
die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs.1 für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom
Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs.1 ergebenden
nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten
Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom
9.Juni 2004, Zlen 2004/16/0047 und 004-6, ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur
bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung
zulässig sei. Demnach ist über die Beschwerden im Aussetzungsverfahren
ungeachtet der erfolgten Erledigung des maßgeblichen Abgabenverfahrens zu
entscheiden.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezieht sich auf
die gesamte Abgabenschuld und weist die von § 212a Abs.3 geforderte
Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages nicht auf. § 212a BAO findet im Verfahren über
die Aussetzung insoweit Anwendung, als nicht gemeinschaftsrechtliche
Bestimmungen entgegenstehen. Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO
wäre höchstens jener Betrag auszusetzen, der auf die dem Begehren
Rechnung Tragenden Berufungsentscheidung ergebende Herabsetzung der
Abgabenschuld zurückzuführen ist. Von der Zurückweisung des
Antrages, wie in § 212 Abs.3 2. Satz BAO gefordert, wurde seitens
des Hauptzollamtes Wien abgesehen und wurde über den Antrag zur Gänze
meritorisch entschieden. Durch die abweisende Entscheidung anstelle einer
Zurückweisung ist die Bf. aber keinesfalls beschwert.
Die Frage, ob begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gegeben sind oder dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, ist nach den
Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
zu prüfen. Dass die Berufung im Nachhinein tatsächlich Erfolg hatte,
kann für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend sein (u.a. VwGH 24.9.1993,
93/17/0055, 31.8.2000, 98/16/0296).
Bei der Aussetzung der Vollziehung handelt es sich um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (§ 5 ZollR-DG). Es ist daher Sache der
antragstellenden Partei zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vorliegen und/oder ein unersetzbarer Schaden durch den Vollzug der
angefochtenen Entscheidung entstehen könnte. Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen,
wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen
Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden
Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende
Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der
Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen
bewirken (Alexander in Witte, Kommentar Zollkodex, Art. 244, Rz. 17).
Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem als zu hoch angenommenen Warenwert und
dessen überschlägige Prüfung lässt Zweifel an der
Richtigkeit der Höhe der Abgabenforderung zu. Dass diese Zweifel berechtigt
waren, ist durch die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
23. September 2004, Zl. 100/44951/2001-6, und die dort angeführte
Begründung erwiesen. Demnach sind die Voraussetzungen des Art. 244
Unterabsatz 2 ZK erfüllt, die Prüfung des Vorliegens eines
unersetzbaren Schadens kann unterbleiben.
Art. 244 Unterabsatz 3 ZK fordert zudem die Leistung
einer Sicherheit in Höhe des auszusetzenden Abgabenbetrages, die nunmehr
bei Bejahung des Vorliegens von begründeten Zweifeln erstmalig einzufordern
wäre. Die Sicherheit braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. Die Bf. hat dem
Unabhängigen Finanzsenat bereits im Schreiben vom 9. Juni 2004 mitgeteilt,
dass das Unternehmen in Liquidation sei, kein Vermögen besitze und nicht
imstande sei, auch nur irgendeine Zahlung zu leisten. Die Bf. ist somit weder in
der Lage eine (Teil-) Sicherheitsleistung zu erbringen, noch wäre die
Forderung einer Sicherheitsleistung kausal für die Zahlungsunfähigkeit
des bereits in Liquidation befindlichen Unternehmens.
Selbst wenn man aber die Kausalität bejahen
würde, wäre die in Art. 244 Unterabsatz 3 ZK vorgesehene
Ermessensentscheidung, bei der sowohl das öffentliche Interesse an der
Vermeidung von Abgabenausfällen als auch das des Beteiligten am
Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen ist, zu
ungunsten der Bf. zu üben. Bei einer in Liquidation befindlichen Firma
überwiegt die Gefahr, dass es ohne Sicherheitsleistung zu
Abgabenausfällen kommen wird, bei weitem die Interessen der Bf. am
Nichtvollzug der Entscheidung, zumal diese ohnehin keine wirtschaftliche
Tätigkeit mehr ausübt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0356-Z3K/02
- Stammnummer
- 15395
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF