Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0421-S/02
Differenzbesteuerung bei einem Gebrauchtwagenhändler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-S/02vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Vornahme der Differenzbesteuerung bei einem Gebrauchtwagenhändler ist, dass beim Vorumsatz bereits die Differenzbesteuerung angewendet oder Umsatzsteuer nicht geschuldet wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag.N., vom
6. März 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land,
vertreten durch Dr.B, vom 14. bzw.22.Februar 2001 betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 1999 nach der am 7.
April 2005 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 wird Folge gegeben.
Den Berufungen
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer anonymen Anzeige betreffend einen
"Schwarzhandel" mit gebrauchten Kraftfahrzeugen wurden beim Bw
finanzstrafrechtliche Erhebungen hinsichtlich der Veranlagungsjahre Jahre 1995
bis 1999 durchgeführt. Im Zuge dieser Ermittlungen brachte der Bw am
23.11.2000 niederschriftlich zu Protokoll, dass er von ihm unbekannten
Privatpersonen Kraftfahrzeuge gekauft, diese "aufgefrischt" und sodann wieder an
Privatpersonen weiterverkauft habe. Er habe keinerlei Aufzeichnungen
geführt, habe aber glaublich in etwa 40 Fahrzeuge in den letzten Jahren
verkauft, wobei der Umsatz der verkauften Kraftfahrzeuge durchschnittlich S
95.000,- und der Gewinn S 5.000,- bis 10.000,- pro Fahrzeug betragen habe. Die
Geschäftsanbahnung sei überwiegend durch Inserate in diversen
Tageszeitungen erfolgt, wobei manchmal auch gute Bekannte des Bw Fahrzeuge
gekauft hätten.
Über Anfrage der Strafsachenstelle des erhebenden
Finanzamtes teilten die "Salzburger Nachrichten" mit Schreiben vom 20. und
22.11.2000 mit, dass der Bw in den Jahren 1995 bis 1999 die Einschaltung von
Inseraten betreffend Pkw-Verkauf in folgender Anzahl in Auftrag geben
habe:
|
Jahr
|
Anzahl der Inserate in
den"SN"
|
davon geschätzt
Verkaufsabschlüsse im Ausmaß von 75 % durch FA
|
1995
|
7
|
5
|
1996
|
30
|
22
|
1997
|
15
|
11
|
1998
|
15
|
11
|
1999
|
20
|
15
|
gesamt
|
87
|
64
Des Weiteren teilte ein Mitarbeiter dem Prüfer am
1.12.2000 mit, dass der Bw im SN-Haus anwesend gewesen sei und persönlich
in "mühevoller Kleinarbeit" die von ihm aufgegebenen Inserate aus den
archivierten Zeitungen herausgesucht habe.
Mit Schriftsatz vom 18.Dezember 2000 übermittelte der
Bw schließlich Aufzeichnungen für 1995 bis 1999 beeinhaltend eine
jährliche Aufstellung mit den Spalten "Ankaufsmonat",
"Verkaufsmonat" der gehandelten
Fahrzeuge, "Autotype", "Einkaufspreis", "Verkaufspreis" und "Gewinn". Nach dem
Inhalt dieser Aufzeichnungen habe der Bw 1995 insgesamt 3 Fahrzeuge gehandelt
und hiebei einen Gesamtgewinn von S 13.000,- erwirtschaftet. Im Jahr 1996
erklärte er aus dem Handel mit 15 Fahrzeugen einen Jahresgewinn von S
2.000,- (!), 1997 erklärte er 6 Auto An- und Verkäufe und einen Gewinn
von S 19.000,- daraus, 1998 habe er aus 7 Verkäufen einen Gesamtverlust von
S 1.500,- und 1999 aus 7 Verkäufen einen Gewinn von 25.000,- erzielt.
Weitere Erhebungen ergaben, dass seitens des Bw überdies auch
Verkaufsinserate in weiteren Tages- bzw. Lokalzeitungen ( Kronenzeitung,
Stadtanzeiger und Salzburger Fenster) geschaltet wurden.
Auf Basis der anonymen Anzeige vom 16.10.2000, der von den
Salzburger Nachrichten übermittelten Aufstellung der Zeitungsinserate nach
Anzahl und Datum, der niederschriftlichen Aussage des Bw vom 23.11.2000 und der
Zeugenaussagen vom 15.11.2000 (Vermieter der vom Bw als Werkstatt angemieteten
Garage) ermittelte der Prüfer in der Folge die Bemessungsgrundlagen
für die berufungsgegenständlichen Jahre im Wege einer Schätzung
gemäß
§ 184 BAO im Detail wie folgt:
|
Jahr
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
KFZ-Verkäufe (75% der Inserate)
|
5
|
22
|
11
|
11
|
15
|
Einzelverkaufs- preis
|
60.000
|
60.000
|
60.000
|
60.000,-
|
60.000,-
|
Umsatz
|
300.000
|
1,320.000
|
660.000
|
660.000
|
900.000
|
20%
|
50.000
|
220.000
|
110.000
|
110.000
|
150.000
|
Umsatz
netto
|
250.000
|
1.100.000
|
550.000
|
550.000
|
750.000
|
davon 85 % Ausgaben
|
212.500
|
935.000
|
467.500
|
467.500
|
637.500
|
Einkünfte
|
37.500
|
165.000
|
82.500
|
82.500
|
112.500
Begründet wurde die Schätzung dem Grunde nach im
Wesentlichen mit der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für alle
berufungsgegenständlichen Jahre, der Nichtvorlage sämtlicher für
die Besteuerung relevanter Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Kaufverträge, Rechnungen, Belege und
dergleichen), mit der "Unvollständigkeit
und Unglaubwürdigkeit der nachträglich erstellten Aufzeichnungen,
sowie der falschen und unglaubwürdigen Aussagen im Rahmen der
Erhebungen". Der Höhe nach erfolgte die Schätzung nach der
Anzahl der verkauften Kfz aus den in den "SN" geschalteten Verkaufsinseraten,
wobei diese nach Ausführungen des Prüfers infolge der Möglichkeit
von Mehrfachinseraten mit 75 % der gesamten in den "SN" erschienen Inserate in
Ansatz gebracht wurden. Betragsmäßig wurde der vom BW mit S 90.000,-
bis 105.000,- angegebene Durchschnittseinzelverkaufspreis vorsichtig mit S
60.000,- in Ansatz gebracht, wovon zwecks Schätzung der Einkünfte
jeweils generell 85 % als Betriebsausgaben in Abzug gebracht
wurden.
Gegen die den Feststellungen des Prüfers Rechnung
tragenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide wurde Berufung erhoben und wie
folgt begründet:
Der Bw habe weit weniger als die von der
Abgabenbehörde angenommene Zahl von Kraftfahrzeugen gehandelt, so dass
Abgabenerklärungen nicht abzugeben gewesen wären. Die erstellten
Aufzeichnungen seien richtig und vollständig, Rechnungen und Belege konnten
nicht vorgelegt werden, da diese nicht vorhanden seien. Dem Bw habe es nicht an
der Bereitschaft zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gefehlt, da mehrere
Besprechungen statt gefunden hätten und entsprechende Aufzeichnungen
für den Autohandel vorgelegt worden seien. Die Behörde habe die
Zeitungsinserate und die niederschriftliche Vernehmung des Bw ohne
Begründung als Schätzungsgrundlage den vorgelegten Aufzeichnungen
vorgezogen, weshalb die bekämpften Bescheide mangelhaft und mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet seien.
Im Jahr 1995 seien nicht 5, sondern wie in den
Aufzeichnungen dargestellt und detailliert beschrieben, lediglich 3 Fahrzeuge
gehandelt worden. Der dabei erzielte Gewinn betrage S 13.000,-.Im Jahr 1996
seien nicht 22 sondern lediglich 15 Fahrzeuge (Gewinn 2.000,-), 1997 nicht 11
sondern nur 6 Fahrzeuge (Gewinn 19.000,-), 1988 nicht 11, sondern 7 Fahrzeuge
(Verlust 1.500,-) und 1999 nicht 15 sondern nur 7 Fahrzeuge verkauft und hiebei
ein Gewinn von 25.000,- erwirtschaftet worden. Die Abgabenbehörde wäre
verpflichtet gewesen, von Amts wegen die Differenzbesteuerung anzuwenden bzw. im
Bescheid zu begründen, weshalb die Anwendung derselben unterblieben sei.
Die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers in § 24 Abs.11 UStG umfassten
die Verkaufspreise (Z 1), die Einkaufspreise (Z 2)und die Bemessungsgrundlage (Z
3). Weder nach § 24 noch nach § 18 UStG seien die Namen von
Verkäufern und Käufern für die Gültigkeit der
Aufzeichnungspflichten erforderlich. Überdies sei die Führung von
Aufzeichnungen nicht materiell rechtliche Voraussetzung für die
Inanspruchnahme umsatzsteuerlicher Begünstigungen oder Befreiungen. Die
Abgabenbehörde komme bei Anwendung der Differenzbesteuerung in allen Jahren
der Schätzung auf eine Differenz (1995 S 37.500,-, 1996 S 165.000,-, 1997 S
82.500,-, 1988 S 82.500,- und 1999 S 112.500,-), welche gemäß
§
6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuer ausgenommen sei. Es wären daher die
Bestimmungen der Differenzbesteuerung und darüber hinaus für die
ermittelten Differenzen die Umsatzsteuerbefreiung gemäß
§ 6
Abs.1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerregelung) anzuwenden.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und
Abhaltung eines Erörterungstermines vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, bei welcher der steuerliche Vertreter erneut zur Bekanntgabe der
Personen aufgefordert wurde, von denen der Bw Kraftfahrzeuge gekauft, bzw. an
die der Bw Kraftfahrzeuge verkauft hat, wurde von diesem mit Schriftsatz vom
24.Februar 2004 Folgendes mitgeteilt:
Der Bw habe an der Sachverhaltsermittlung aktiv mitgewirkt,
und insbesondere die Aufzeichnungen über die gehandelten Fahrzeuge für
den gegenständlichen Berufungszeitraum vorgelegt. Die übermittelten
Aufzeichnungen beinhalteten alle Erfordernisse des Umsatzsteuergesetzes wie
Zeitraum des An - und Verkaufes, Autotype, Einkaufspreis, Verkaufspreis
und Gewinn.
Kaufverträge könnten deswegen nicht vorgelegt
werden, da bei Abschluss des Geschäftes sogenannte Blankoverträge
ausgefertigt worden seien: Auf Inserat in lokalen Tageszeitungen sei mit dem
inländischen Verkäufer Kontakt aufgenommen und bei Einigung über
den Kaufpreis der Kaufvertrag abgeschlossen worden. Bei Abschluss des
Kaufvertrages mit dem Anbieter des Fahrzeuges sei dieser Kaufvertrag nur vom
Verkäufer unterfertigt worden. Der Bw habe sodann für das gekaufte
Fahrzeug, für welches er im Besitz der Kennzeichen, des Typen- und
Zulassungsscheines gewesen sei, einen Interessenten gesucht und bei Einigung
über den Kaufpreis diesem das Fahrzeug verkauft. Es wäre sodann vom
Käufer der Kaufvertrag unterfertigt und von diesem zur Anmeldung des
Fahrzeuges vorgelegt worden. Kopien des Kaufvertrages befänden sich somit
nur beim Verkäufer (ohne Namen und Unterschrift des Käufers) und beim
Käufer (mit Namen und Unterschrift des Käufers). Der Bw scheine in
diesen Kaufverträgen namentlich nicht auf und besitze von diesen
Kaufverträgen keine Ausfertigungen oder Ablichtungen, aus welchem Grund er
auch Kaufverträge niemals vorlegen könne.
In diesem angeführten Schriftsatz vom 26.Februar 2004
wurden überdies die geschätzten Bemessungsgrundlagen außer
Streit gestellt, beantragt wurde jedoch die Vornahme einer
Betriebsausgabenpauschalierung gemäß
§ 17 Abs.1 EStG mit 12 %
des Umsatzes. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang nunmehr jährliche
Einnahmen- Ausgaben-Rechnungen mit dem Titel
"Autohandel mit Differenzbesteuerung"
folgenden Inhaltes:
Verkaufserlöse Pkw jeweils laut Schätzung des
Finanzamtes, d.s sind 1995 S 300.000,-, 1996 S 1,320.000,-, 1997 S 660.000,-,
1998 S 660.000,- und 1999 S 900.000,-. Hievon in Abzug gebracht wurden 85 %
Betriebsausgaben geschätzt (nunmehr bezeichnet als Wareneinkauf Pkw ) und
darüber hinaus zusätzlich 12 % der Einnahmen als
Betriebsausgabenpauschbetrag gemäß
§ 17 Abs.1 EStG. Dies ergibt
Gewinne für 1995 in Höhe von S 9.000,- , 1996 39.000,-, 1997 S
19.800,- 1998 Sv 19.800,- und für 1999 S 27.000,-.
Die Amtspartei wiederholte hiezu in Ihrer schriftlichen
Stellungnahme vom 22.3.2004, dass es der Bw unterlassen habe, an der Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen mitzuwirken und weder Einnahmen- Ausgabenrechnungen
noch Kaufverträge vorgelegt habe. Die nachträglich erstellten
Aufzeichnungen seien somit weder glaubwürdig noch vollständig. Die
Angaben des Bw, in den Besitz der Kraftfahrzeuge "über Zeitungsinserate"
von inländischen Verkäufern gelangt zu sein, stelle eine unbewiesene
Behauptung dar, und es sei überdies unglaubwürdig, sich an keinen
einzigen Besitzer erinnern zu können. Es wäre Sache des Bw das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung zu
beweisen. Nach Ansicht der Amtspartei komme auch der zusätzlichen
Berücksichtigung von Betriebsausgaben keine Berechtigung zu, weil in den
von der Abgabenbehörde angesetzten Betriebsausgaben bereits alle relevanten
Aufwendungen berücksichtigt worden seien.
Mit Vorhalt vom 7.April
2004 wurde der Bw seitens des UFS in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Berufungsverfahren die
Differenzbesteuerung nur gewährt werden könne, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass für die Lieferung an den Bw Umsatzsteuer nicht
geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Der Bw wurde
in diesem Zusammenhang nochmals aufgefordert, Personen namhaft zu machen, von
denen er die Fahrzeuge erworben hat, bzw. Kaufverträge über den An-
und verkauf der Fahrzeuge, Rechnungen, Zahlungsbestätigungen und sonstige
Belege vorzulegen, aus denen die Behörde ersehen kann, dass die rechtlichen
Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung gegeben sind.
Dieser Vorhalt ist bis zum heutigen Tag ohne Antwort
geblieben.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
UFS erklärte der Bw, dass er entgegen den Ausführungen des Finanzamtes
sehr wohl aktiv an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt habe, was sich auch
daran zeige, dass er sich in den Räumlichkeiten der Salzburger Nachrichten
bemüht habe, nachträglich zu den von ihm geschalteten Inseraten zu
kommen und danach an Hand dieser die Verkaufsaufstellungen erstellt habe.
Beantragt werde daher weiterhin die Stattgabe der Berufungen.
Nach Antragstellung der Amtspartei auf Abweisung der
Berufung beantragte der steuerliche Vertreter erstmals in eventu einen
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß
§ 14 Abs.1 Z
1 UStG 1994 in Höhe von 1,8 % des Gesamtumsatzes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die
geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen.
Im vorliegenden Fall hat der Bw überdies in den
berufungsgegenständlichen Jahren Kraftfahrzeuge angekauft, diese -
eventuell nach Vornahme kleinerer Reparaturen- aufpoliert bzw. aufgefrischt und
anschließend über Zeitungsinserate weiterverkauft. Da
Buchhaltungsunterlagen bzw. Kaufverträge seitens des Bw nicht beigebracht
wurden, ermittelte das Finanzamt die Anzahl der in dieser Form gehandelten
Fahrzeuge, den damit zusammenhängenden Umsatz und Gewinn im
Schätzungsweg im Wesentlichen auf Basis der inserierten Verkaufsangebote
des Bw bei den Salzburger Nachrichten. Das Finanzamt berücksichtigte hiebei
die theoretische Möglichkeit von Mehrfachinseraten einzelner Fahrzeuge, und
setzte die geschätzten Verkäufe nur mit 75 % der tatsächlich
aufgegebenen Inserate in den "SN" an und ließ die in den übrigen
Zeitschriften erfolgten Inserate bei der Schätzung gänzlich
außer Ansatz. Dass die Schätzung als durchaus realistisch einzustufen
ist, ergibt die schriftliche Eingabe vom 24.2.2004, in der die geschätzten
Bemessungsgrundlagen letztendlich außer Streit gestellt
wurden.
Tatsächlich hat sich der Bw über einen
mehrjährigen Zeitraum als gewerblicher Unternehmer betätigt, ohne
seinen in den §§ 119 ff BAO festgelegten Verpflichtungen
gegenüber der Abgabenbehörde nachzukommen. Sein Verhalten war
offensichtlich darauf gerichtet, sich bei seiner gewerbsmäßigen
Tätigkeit auf Dauer jeder Steuerleistung zu entziehen und damit auch durch
die Vermeidung von Abgaben größtmögliche Gewinne zu lukrieren.
Der Bw vernachlässigte seine Aufzeichungs- und
Buchführungsverpflichtungen völlig und war auch nach Aufdeckung der in
Rede stehenden Malversationen nicht bereit, an der Ermittlung des für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Schverhaltes mitzuwirken, zumal der Bw bis
zum heutigen Tag nicht einen Kaufvertrag oder wenigstens eine
Zahlungsbestätigung vorgelegt oder einen einzigen Namen eines
Geschäftspartners bekannt gegeben hat, obwohl er in seiner Einvernahme am
23.11.2000 selbst zu Protokoll gab, Fahrzeuge manchmal an
gute Bekannte
verkauft zu haben. Es erscheint absolut unglaubwürdig, dass sich der Bw
nicht einmal an Namen guter Bekannter erinnern kann, mit denen er
Abschlüsse getätigt hat, genau so wie es jeder Lebenerfahrung
widerspricht, dass der Bw nicht wenigstens im Besitz von
Zahlungsbestätigungen über etwaige von ihm selbst geleistete
Kaufpreiszahlungen an Autoverkäufer sein sollte.
Fest steht, dass sich der Unternehmer durch die nicht
ordnungsgemäße Aufzeichnung der Umsätze nicht der
Umsatzbesteuerung entziehen kann. Formelle Mängel der Aufzeichnungen
hindern zwar die Vermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit,
begründen aber umgekehrt nicht eine Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit.
Eine Schätzungsbefugnis steht daher dann zu, wenn die Behörde
begründeterweise die sachliche Richtigkeit der Augzeichnungen in Zweifel
ziehen darf,und somit die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht auf Grund eines
exakten, objektiv richtigen Rechenwerkes ermitteln kann( Scheiner/
Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrtwertsteuer, UStG 1994, § 18, Tz 22
ff.
Es war daher zweifellos Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde gegeben, wobei die Wahl der Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei steht. Es ist hiebei jener Methode
der Vorzug einzuräumen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der
tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 184, Tz 12
ff). Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend
gesicherte Ausgangspositionen zu stützen vermag. Jede Schätzung
trägt einen Unsicherheitsfaktor in sich. Es liegt im Wesen einer
Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen den
tatsächlichen Verhältnissen nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad entsprechen. Ein Abgabepflichtiger, der zur
Schätzung Anlaß gibt, hat das Risiko von
Schätzungsungenauigkeiten zu tragen. Die umfangreichen Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz, insbesondere auch die Ausforschung
gehandelter Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung sämtlicher von Amts
wegen auffindbarer Zeitungsinserate, der daraus erfolgten Errechnung der Anzahl
der Verkäufe des Bw unter Berücksichtigung eventueller
Mehrfachinserierungen in Höhe eines Abschlages von 25 %, sowie des
moderaten Ansatzes eines Durchschnittseinzelverkaufspreises von 60.000,- pro KfZ
(trotz eines seitens des Bw erklärten Durchsschnittspreises von ca.S
95.000,-), und hievon geschätzter Betriebsausgaben in Höhe von 85 %,
lassen den Schluss zu, dass das Finanzamt bemüht war, schon durch die Wahl
und Anwendung der Methode der Wahrheit möglichst nahe zu kommen.
Letztendlich wurde auch in der schriftlichen Eingabe vom 26.Februar 2004 die
Schätzungsbefugnis dem Grunde nach und auch die ermittelten
Bemesssungsgrundlagen außer Streit gestellt.
1)
Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 24 Abs. 1 UstG 1994 gilt für
Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und den Eigenverbrauch im Sinne des
§ 1 Abs.1 Z 2 lit a von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder
Antiquitäten oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen,
ausgenommen Edelsteinen, eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
Der
Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen
Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen
öffentlich versteigert (Wiederverkäufer).
Die
Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im Gemeinschaftsgebiet
ausgeführt. Für diese Lieferung
wurde
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet
oder
b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
Gemäß
§ 24 Abs.2 UStG gelten die
Aufzeichnungspflichten des § 18
mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers der
Einkaufspreis oder Entnahmewert, der Verkaufspreis und die Bemessungsgrundlage
ersichtlich sein muss.
Das Finanzamt trifft zwar zweifelsohne eine umfassende
abgabenrechtliche Ermittlungspflicht, der die Behörde jedoch nach Aktenlage
aber bis an die Grenzen ihrer Möglichkeiten nach gekommen ist, wohingegen
der Bw seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten zur Gänze
vernachlässigt und jegliche Angaben über die im Zusammenhang mit
seiner gewerblichen Tätigkeit stehenden verdeckten
Geschäftsbeziehungen verweigert hat. Nach Ausschöpfung sämtlicher
zur Verfügung stehender Maßnahmen zu Erhellung des gänzlich
ungeklärten Sachverhaltes durch das Finanzamt wäre nur noch der Bw zur
Aufklärung desselben bzw. Offenlegung der Geschäftsvorfälle in
der Lage, bzw. wäre es seine Sache gewesen, für jeden einzelnen Umsatz
darzustellen, dass beispielsweise beim Vorumsatz der liefernde Händler
seinerseits ebenfalls bereits die Differenzbesteuerung angewendet hat oder der
Bw selbst von einem Privaten gekauft hat und somit Umsatzsteuer nicht geschuldet
wurde. Der Bw wurde allein im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren durch den
UFS wiederholt zur Bekanntgabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, d.h.
zur Bekanntgabe der Geschäftspartner bzw. zur Vorlage von
Kaufverträgen und Rechnungen, Zahlungsbelegen udgl. aufgefordert unter
ausdrücklicher Belehrung der rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung.
Wie bereits ausgeführt, hat die Differenzbesteuerung dann Anwendung zu
finden, wenn beim Vorumsatz Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die
Differenzbesteuerung angewendet wurde. Der
Behörde ist bis zum heutigen Tage weder ein einziger Geschäftspartner
des Bw noch ein einziger (!) Beleg aus der gewerblichen Tätigkeit des Bw
zur Kenntnis gelangt. Es wurde sowohl im erst- als auch
zweitinstanzlichen Berufungsverfahren durch Ermittlungen, Vorhalte, Abhaltung
eines Erörterungstermines und einer mündlichen Berufungsverhandlung,
somit auf jede nur mögliche Weise erfolglos - versucht, die
näheren Umstände über die damit im Zusammenhang stehenden
Vorumsätze in Erfahrung zu bringen. Die nach wie vor bestehende Unkenntnis
der Geschäftsfälle ist jedoch ausschließlich durch das Verhalten
des Bw begründet und kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass durch die
Verletzung der Offenlegungspflichten ein Vertuschen von Malversationen in der
Unternehmerkette bewirkt werden soll.
Aus diesem Grund allein muss auch der Verweis auf das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.Dezmber 2003 , B916/02 schon
deshalb ins Leere gehen, als im gegenständlichen Fall keineswegs "reine
Formvorschriften" verletzt sind, sondern gerade der
Nachweis der materiellrechtlichen
Voraussetzungen für die Anwendung der Diffferenzbesteuerung zur
Gänze fehlt.
Der Differenzbesteuerung unterliegen nur Gegenstände,
für die der Liefernde Umsatzsteuer nicht
schuldet oder die Differenzbesteuerung (in der Unternehmerkette)
vorgenommen hat (vgl.Blazina, FJ 2000, Steuerleitfaden für die
Kfz-Branche).
Im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung treffen den
Wiederverkäufer besondere Aufzeichnungspflichten, die als erfüllt
gelten, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen
Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. Tatsache
ist, dass der hauptberuflich als Kfz-Mechaniker in einer Kfz-Werkstätte
beschäftigte Bw nicht einen Beleg vorgelegt und nicht einen einzigen Namen
genannt hat, so dass auch den nachträglich beigebrachten
Verkaufsaufstellungen keine Beweiskraft zukommen kann.
Nach der Systematik des Umsatzsteuergesetzes ist jeder
Umsatz für sich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Daher ist
auch für jeden einzelnen Umsatz zu prüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vorliegen.
Der Bw hat trotz wiederholter Aufforderung
konkret
keinen
einzigen KfZ-Umsatz
aufgezeigt,
für den die rechtlichen Voraussetzungen des §24 UStG gegeben gewesen
wären (z.B.: durchgehende Differenzbesteuerung in der Unternehmerkette,
Kauf von einem Privaten),
weshalb auch für keinen einzigen
Kfz-Umsatz die Differenzbesteuerung zum Tragen kommt. Zumindest
spätestens im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren wäre es am Bw
gelegen gewesen, das Berufungsbegehren durch substanzielles
Sachverhaltsvorbringen und Nachweis desselben an Hand geeigneter Unterlagen zu
untermauern. Der Bw hat es jedoch zur Gänze unterlassen, seinen
Mitwirkungspflichten nach zu kommen, so dass sich der UFS aus Rechtsgründen
außer Stande sah dem Berufungsbegehren auf Anerkennung der
Differenzbesteuerung Folge zu leisten.
Für das Jahr 1995 war jedoch antragsgemäß
die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs.1 Z 27 UStG zu gewähren.
Nach dieser Bestimmung sind die Umsätze eines Kleinunternehmers, das ist
ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen
Umsätze gemäß
§ 1 Abs.1 Z.1 und 2 im Veranlagungszeitraum S
300.000,- nicht übersteigen, von der Umsatzsteuer befreit. Da die
Umsätze des Berufungswerbers im Jahr 1995 S 250.000,- betrugen, kam die
angeführte Steuerbefreiung zur Anwendung.
Für die Jahre 1996 bis 1999, in denen auf Grund der
Höhe der Umsätze die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht
Platz greifen konnte, wurden in Erfüllung des Eventualantrages
Vorsteuerbeträge pauschal in Höhe von 1,8 % des Gesamtumsatzes in
Ansatz gebracht.
2)
Einkommensteuer:
Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer in den
berufungsgegenständlichen Jahren mangels Beibringung von
Buchhaltungsunterlagen im Wege einer Vollschätzung, d.h. durch
Schätzung sowohl der Einnahmen als auch der Ausgaben in der Form, dass
für die in Ansatz gebrachten Kfz-Verkäufe ein Durchschnittsgewinn von
ca. S 7.000,- verblieb. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass mit den
geschätzten Ausgaben in Höhe von 85 % der geschätzten Einnahmen
sämtliche mit dm Kfz-Handel relevanten Ausgaben abgedeckt seien. Dass diese
Schätzung als durchaus realistisch einzustufen ist und den wahren
Gegebenheiten wohl sehr nahe kommt, zeigt das Ergebnis einer für die erste
Jahreshälfte 2001 erfolgten Umsatzsteuer -Sonderprüfung, bei
welcher aus dem Handel mit 15 Kraftfahrzeugen ein Durchschnittsgewinn von S
13.300,- zu Tage trat. Aber auch nach der niederschriftlichen Aussage des Bw am
23.11.2000 beträgt der Gewinn pro Fahrzeug im Schnitt zwischen S 5.000,-
und 10.000,--.
Der UFS vermißt konkrete Berufungsausführungen,
weshalb die Höhe der geschätzten Ausgaben mit 85 % der Einnahmen dem
wahren wirtschaftliche Ergebnis nicht nahe kommen sollte, ganz abgesehen von der
Tatsache, dass im Rahmen einer Globalschätzung bereits sowohl die gesamten
Einnahmen als auch sämtliche Ausgaben (nämlich diesfalls in Höhe
von 85 % der Einnahmen) durch Schätzung ermittelt wurden und
gemäß
§ 17 Abs. 3 EStG Abs.2 EStG auch für die Anwendung
einer Basispauschalierung Aufzeichungspflichten ( Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
Aufzeichnung der Ennahmen und der gesondert abgestetzten Ausgaben usw.)
bestehen, denen seitens des Bw nicht nachgekommen wurde. Somit blieb nach
Ansicht des UFS für eine Berücksichtigung zusätzlicher pauschaler
Ausgaben kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Salzburg, am
7. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-S/02
- Stammnummer
- 15390
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF