Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0006-L/04
absolute Verjährung eines Einkommensteuerbescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0006-L/04vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dr.M., vertreten durch Dr.
Denk Wirtschaftstreuhand KEG, 4020 Linz, Kudlichstraße 22, eingelangt
am 27. Dezember 2004, mit welchem der Übergang der
Zuständigkeit der Entscheidung hinsichtlich eines Antrag gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO betreffend den Einkommensteuerbescheid 1985
auf den Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 311
Abs. 2 BAO begehrt wurde, entschieden:
Dem
Devolutionsantrag wird Folge gegeben.
Der
gemäß
§ 295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid
1985 vom 2. Juli 1996 wird ersatzlos aufgehoben.
Begründung
Es wurde von folgendem Sachverhalt
ausgegangen:
Der Antragsteller ist Arzt und war 1985 unter anderem an
der Miteigentümergemeinschaft S-Gasse, beteiligt, deren Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert mit
-905.426,00 S durch das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in
Wien festgestellt wurden (Mitteilung vom
3. November 1986).
Der Erstbescheid hinsichtlich Einkommensteuer 1985 vom
26. August 1986 wurde entsprechend dieser Mitteilung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert (Bescheid vom
9. Jänner 1987).
Aufgrund der geänderten Mitteilung vom
29. Februar 1996, mit der die Einkünfte aus der
gegenständlichen Beteiligung mit 0,00 S festgestellt wurden
(Liebhaberei), erfolgte eine dementsprechende Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO (Einkommensteuerbescheid vom
2. Juli 1996).
Die davor erfolgten Bescheidänderungen
(24. November 1987, 1. März 1988,
10. Mai 1989, 15. Mai 1990, 9. Februar 1994)
betrafen Änderungen von aus anderen Beteiligungen resultierenden
Einkünften.
Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom
29. Februar 1996 wies die Finanzlandesdirektion für Wien
Niederösterreich und Burgenland mit Berufungsentscheidung vom
25. Mai 2001 als unzulässig zurück, da der angefochtene
Bescheid als Bescheidadressat die Miteigentümergemeinschaft aufwies, die
seit September 1991 nicht mehr rechtlich existent war.
Aufgrund dieser Berufungsentscheidung erließ das
Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk am 13. Dezember 2001
einen - nunmehr an die ehemaligen Gesellschafter der
Miteigentümergemeinschaft gerichteten - Bescheid, mit dem die
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO mit 0,00 S
festgestellt wurden.
Eine Änderung gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO des Einkommensteuerbescheides erfolgte seitens des
Finanzamtes Ried bzw. des Finanzamtes Braunau Ried Schärding bis dato
nicht.
Der Antragsteller vertritt im Devolutionsantrag vom
22. Dezember 2004 (eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am
27. Dezember 2004) die Ansicht, dass zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung am 13. Dezember 2001 bereits Verjährung
eingetreten war, sodass der Feststellungsbescheid vom 9. Februar 1994
wieder in Rechtskraft erwächst (Verlusttangente aus der
gegenständlichen Beteiligung in Höhe von
-905.426,00 S).
In Beantwortung des Auftrags gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO des Unabhängigen Finanzsenates vom
20. Jänner 2005 verwies das Finanzamt auf seine an den
Antragsteller gerichtete Mitteilung vom 14. Dezember 2004 und teilte
mit, dass - seiner Ansicht nach - eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht vorliege (Stellungnahme vom
31. Jänner 2005).
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlichen
Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind
die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben
(§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen (Abs. 2).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt
(Abs. 3 erster Satz).
Die Zuständigkeit der Entscheidung geht erst dann auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3)
abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der
Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt
(Abs. 4).
Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme vom
31. Jänner 2005 mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach eine
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Der Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung
auf den Unabhängigen Finanzsenat ist nunmehr erfolgt.
Nach Ansicht des Antragstellers stehe die absolute
Verjährung einer neuerlichen Änderung gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO aufgrund des Feststellungsbescheids vom
13. Dezember 2001 der Entscheidungspflicht entgegen.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO
verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens
fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 4).
Die sogenannte absolute Verjährungsfrist ist weder
unterbrechbar noch hemmbar (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage,
§ 209 Rz 36).
Die absolute Verjährung beschränkt nur das Recht
auf Festsetzung, nicht auch das Recht auf Einhebung und zwangsweise Einbringung
von Abgaben (Ritz, a.a.O., § 209 Rz 37).
Damit ist die fünfzehnjährige Frist eine
Bemessungsverjährungsfrist im (engeren) Rechtssinn (VwGH 14.1.1990,
86/13/42, 53), womit nach Fristablauf nur die Festsetzung der verjährten
Abgabe ausgeschlossen ist, nicht auch die Einhebung. Da die absolute
Verjährung nur Abgabenfestsetzungen zeitlich begrenzt, fallen unter
§ 209 Abs. 3 keinesfalls Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheide
(VwGH 25.5.1993, 93/14/19; Stoll, BAO Kommentar, Band 2, § 209,
S 2202).
In diesem Punkt ist die Rechtsauffassung des Finanzamtes
richtig.
Entgegen den Feststellungsbescheiden unterliegen die
Einkommensteuerbescheide jedoch der absoluten Verjährung.
Der Zeitpunkt der absoluten Verjährung ist -
soweit nicht der zweite Satz des Absatzes 3 wirksam wird - der Zeitpunkt
der Entstehung der Abgabenschuld. Dies kann ein im Jahreslauf gelegener
Zeitpunkt sein (vgl. § 11 und § 16 GebG, § 12
ErbStG, § 8 GrEStG), von dem an die Fünfzehnjahresfrist (a
momento ad momentum) zu laufen beginnt. Es kann aber auch ein Jahresende sein,
von dem der Lauf der Frist von fünfzehn Jahren seinen Anfang nimmt,
nämlich dann, wenn bestimmt wird, dass dies der Schuldentstehungszeitpunkt
ist, was etwa bei der veranlagten Einkommen-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer der Fall ist (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 und
lit. b) (Stoll, a.a.O., § 209, S 2202).
Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass die
Verjährungsfrist betreffend Einkommensteuer 1985 mit
31. Dezember 1985 zu laufen begonnen hat. Die absolute Verjährung
ist daher mit 31. Dezember 2000 eingetreten.
Nach Eintritt der absoluten Verjährung ist ohne
Rücksicht auf Unterbrechungen oder Hemmungen sowie ohne Rücksicht
darauf, wie lange die Grund-Verjährungsfrist läuft (noch laufen
würde), die Abgabenfestsetzung unzulässig. Die dennoch vorgenommene
Abgabenvorschreibung wäre rechtswidrig, daher anfechtbar, jedoch nicht
nichtig (Stoll, a.a.O., § 209, S 2203).
Die Vorschrift über die absolute Verjährung
findet allerdings eine Erweiterung im § 209a BAO, worauf sich das
Finanzamt auch beruft.
Gemäß
§ 209a Abs. 1 BAO
steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen
hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde (Abs. 2).
Durch die Novelle BGBl. Nr. 312/1987 wurde die
absolute Verjährung - wie bereits ausgeführt -
ausdrücklich als Festsetzungsverjährung gestaltet, womit eine innere
begriffliche und materielle Gleichstimmigkeit des § 209 Abs. 3
erster Satz mit § 209a hergestellt wurde (Stoll, a.a.O.,
§ 209a, S 2207).
Während Absatz 1 vorsieht, dass eine
Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung - auf Grund eines
Rechtsmittels gegen einen vorangehenden, innerhalb der Verjährungsfrist
erlassenen Bescheid - auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen
darf (gemäß
§ 311 erfolgen muss), gestattet Absatz 2
die verjährungsungebundene Abgabenfestsetzung in den umschriebenen
Ausnahmefällen auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens -
also erstmals - dann, wenn die Abgabenfestsetzung von der Erledigung einer
anderen mit Berufung bekämpften Verwaltungsangelegenheit abhängig ist
(zB Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen Grundlagenbescheide), die
präjudizielle Verwaltungssache vor Eintritt der Verjährung des davon
abhängigen Abgabenanspruches in Berufung gezogen wurde, die
Sachentscheidung über den abgeleiteten (Folge-)Bescheid aber erst nach
Eintritt der für ihn (ansonsten) wirkenden Verjährung erfolgen kann
(erster Tatbestand des Absatzes 2; arg. "hängt ... von der
Erledigung einer Berufung ... ab ..."). Der in Rede stehende Tatbestand
lässt es an sich auch zu, dass die Abgabenfestsetzung (die von der
Erledigung einer Berufung abhängt) nach Ablauf der Verjährung (etwa
durch absolute Verjährung) in einer Berufungsentscheidung erfolgt
(Sachentscheidungscharakter der Berufungserledigung); hiezu ermächtigt
allerdings schon (und auch) Absatz 1 (Stoll, a.a.O., § 209a,
S 2208).
Der erste Tatbestand des § 209a Abs. 2 hat
zur Voraussetzung, dass "eine Abgabenfestsetzung" (vgl.
§ 198) von der Erledigung einer Berufung abhängt. Das kann, wie
gesagt, bedeuten, dass eine Abgabenfestsetzung von einem in Berufung gezogenen
Grundlagenbescheid abhängt und trotz Verjährung der bisher nicht
erflossene Abgabenbescheid, der ein Folgebescheid ist, (erstmalig) erlassen
werden darf, aber auch, dass unter diesen Voraussetzungen ein schon ergangener
(sogar rechtskräftiger) Abgabenbescheid nach Ablauf der Verjährung
geändert oder aufgehoben werden darf, § 295 somit in den
vorangeführten Fällen trotz Verjährung (§ 302)
Anwendung finden darf (Stoll, a.a.O., § 209a,
S 2208).
Dies hat jedoch die unmittelbare oder mittelbare
Abhängigkeit von der Erledigung einer Berufung zur Voraussetzung.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt
jedoch eine solche Abhängigkeit nicht vor:
Der Feststellungsbescheid vom 29. Februar 1996
war - trotz Beendigung der Miteigentümergemeinschaft - an diese
gerichtet. Die Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und
Burgenland hat mit Berufungsentscheidung vom 25. Mai 2001
richtigerweise die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, da im
Zeitpunkt der Erlassung der angefochtene Bescheid rechtlich nicht existent war
und der Bescheidadressatin ein Berufungsrecht nicht zukam. Damit war das
Rechtsmittelverfahren beendet. Die neuerliche Erlassung des
Feststellungsbescheides - nunmehr an die richtigen Bescheidadressaten
- am 13. Dezember 2001 fiel bereits in die absolute
Verjährungsfrist des Einkommensteuerbescheides.
Der Feststellungsbescheid vom 29. Februar 1996
ist - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - nicht im Rechtsbestand.
Somit ist dem gemäß
§ 295 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid vom 2. Juli 1996 die Rechtsgrundlage
entzogen.
Der gemäß
§ 295 BAO
geänderte Einkommensteuerbescheid 1985 vom 2. Juli 1996 wird
ersatzlos aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid vom 9. Februar 1994
erwächst somit wiederum in Rechtsbestand.
Linz, am 14.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0006-L/04
- Stammnummer
- 15389
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF