Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0030-Z1W/02
Erlass von Eingangsabgaben, Einfuhrpreis, Marktordnung für Obst und Gemüse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0030-Z1W/02vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der O.H., nunmehr vertreten durch den
Masseverwalter Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstrasse 14,
vom 23. November 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 31. Oktober 2000, Zl. 500/20917/1/2000/51, betreffend
Erstattung der Abgaben nach Art. 236 ZK entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben, die Zinsen werden in der Höhe von
ATS 2.803.-, entspricht € 203,70 erstattet.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Zinsen sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz
forderte mit Bescheid vom 22. September 1998,
Zl. 500/60121/7/98/HW von der O.H. - nunmehr als
Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet - gemäß
Artikel 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine gemäß
Artikel 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK
entstandene Zollschuld in der Höhe von ATS 45.210,-- (entspricht
€ 3.285,54) nach.
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer unterblieb gemäß § 72a ZollR-DG,
da die Bf. zum vollen Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften
berechtigt ist.
Weiters schrieb das
Hauptzollamt Linz mit vorstehendem Bescheid Zinsen gemäß
Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 i.V.m.
Art. 220 Abs. 1 ZK in Höhe von ATS 10.012,--,
(entspricht € 727,60) vor.
Insgesamt wurden somit
ATS 55.222,-- (Zoll ATS 45.210,-- und Zinsen ATS 10.012,--),
entspricht € 4.013,14, gemäß Art. 220 ZK
nachträglich buchmäßig erfasst und vorgeschrieben.
Hinsichtlich dieses
Bescheides und eines weiteren Bescheides brachte die Bf. am
28. Juni 2000 einen Antrag auf Erstattung wegen nicht bestehender
Abgabenschuld gemäß Art. 236 ZK ein.
Das Hauptzollamt Linz wies
diesen Antrag mit Bescheid vom 31. August 2000,
Zl. 500/13496/1/2000/51 ab.
Gegen diesen Bescheid legte die Bf. am
25. September 2000 das Rechtsmittel der Berufung ein und
begründete diese wie folgt:
Gegen den Abweisungsbescheid wird das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht und zur Begründung vorgetragen:
I. Abweisungsgründe
1. Aufgrund einer Prüfung konnten keine Anhaltspunkte
für das Nichtbestehen dieser Abgabenschuld festgestellt
werden.
2. Die vorgeschriebenen Einfuhrabgaben Zoll und die Zinsen
waren im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet und können nicht nach
Art. 236 ZK erstatten werden.
3. Aus Art. 200 und 236 ZK ist abzuleiten, daß nicht
nur im Falle des Nachweises, daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht
gesetzlich geschuldet war, eine Erstattung vorzunehmen ist, sondern auch dann,
wenn der Betrag entgegen Art. 220 Abs. ZK buchmäßig erfaßt
worden ist.
4. Aus Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK folgt, daß die zu
niedrige oder unterlassene buchmäßige Erfassung auf einem Irrtum der
Zollbehörden beruht haben muß. Der EuGH verlangt dabei ein Handeln
der Zollbehörde und die Ursächlichkeit dieses Handels für ihren
Irrtum. Ein Irrtum ist somit jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der
Vorschriften über Eingangsabgaben, falls er auf ein Handeln der
zuständigen Behörde zurückzuführen ist. Der Tatbestand des
Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK und in weiterer Folge der des Art. 236 Abs. 1 ZK ist
somit nicht erfüllt.
II. Rechtsmittelgründe
Zu 1.
Da Inhalt und Umfang der Prüfung nicht substantiiert
und konkret dargetan wurden, ist die Schlußfolgerung nicht
nachprüfbar. Dadurch wurden unsere Verteidungsrechte
eingeschränkt.
Zu 2.
Hier handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung zum
Grund und der Höhe der Eingangsabgaben. Da er nicht ausreichend
erläutert worden ist, kann nicht beurteilt werden, inwieweit dadurch Fragen
der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes berührt werden. Im übrigen wird
geltend gemacht, daß das nationale Gericht über die Höhe des
Nachforderungsbetrages und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu
befinden habe, mit dem die Nacherhebung angeordnet wurde.
Zu 3.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß dem
Erstattungsantrag auf der Grundlage beider Tatbestände stattzugeben ist. Da
im Nacherhebungsbescheid auf das Berechnungsblatt verwiesen wird, dieses jedoch
keine detaillierten Angaben über Art und Höhe der Hinzurechungs- und
Abzugsbeträge, die durch Rückrechnung vom "Abrechnungspreis" als
"Rechnungspreis" und Einfuhrpreis ermittelt wurden, fehlt es an ausreichenden
Feststellungen, die eine Zuordnung zu den beiden Erstattungstatbeständen
ermöglichen. Die zollwertrechtliche Beurteilung der Preisfaktoren
(Kommission, Verzollungsgebühren, STECO-Kisten, RVG, ARA, Vorfinanzierung,
Abwicklungskosten und Spesen) ist nicht erkennbar und einer Nachprüfung
nicht zugänglich. Soweit in der Berufungsbegründung vom 16.11.98 der
Erstattungsantrag auf Umstände gestützt wird, die auf einen aktiven
Irrtum schließen lassen, kommt eine Erstattung nach ARt. 236 Abs. 1 iVm.
mit Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK in Betracht. Wir sind auch der Ansicht, daß
die Ausübung des Wahlrechts in Feld 44 des Einheitspapiers zu dokumentieren
war und die Abgabenbescheide unter Verwendung des Vordrucks SCH 750 als nicht
abschließend zu kennzeichnen waren. Ferner war bei der Festsetzung des
Einfuhrwertes der Zollwert ebenso zu bestimmen wie der Einfuhrwert (s. Art. 5
Abs. 1a und lb der VO (EG) 1306/95).
Des weiteren wird gerügt, daß die Gründe
des Gesamtschuldverhältnisses mit der Fa. R. in Innsbruck nicht dargelegt
sind.
Zu 4.
Die Schlußfolgerung, daß im Streitfall -
objektiv betrachtet - kein Irrtum der Zollbehörden gegeben war, der zu
einer niedrigen oder unterlassenen buchmäßigen Erfassung der Abgaben
geführt hätte, steht in Widerspruch zu den in der
Berufungsbegründung vorgetragenen Sachverhalten. Die Bemühungen der
Spedition R. in Innsbruck, vor jeder Verzollung amtliche Auskünfte
über Warennummern, Werte und Codierungen zu erhalten, haben leider zu
keinen zollamtlichen Feststellungen geführt. Es ist daher nicht ausreichend
nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Zollbehörde zu dem
Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz
nach Art. 220 Abs. 2 lit b) ZK nicht vorliegen.
Lediglich eine Aufzählung der drei Voraussetzungen
genügt keinesfalls den Begründungsanforderungen. Vielmehr war zu
prüfen, welche Feststellungen zu dieser Schlußfolgerung geführt
haben; eine bloße Verneinung genügt nicht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 31. Oktober 2000, Zl. 500/20917/1/2000/51, wies das
Hauptzollamt Linz die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. am 23. November 2000 den
Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht und begründete diese wie folgt:
Gegen die Berufungsvorentscheidung wird als Rechtsbehelf
der zweiten Stufe gern. Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK die Beschwerde eingebracht
und beantragt:
1. Den EuGH um Vorabentscheidung darüber zu ersuchen,
ob Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK dahingehend auszulegen ist, daß die in
§ 85 c Abs. 1 genannten Berufungssenate als eine unabhängige Instanz
anzusehen sind.
2. Die Berufungsvorentscheidung wird infolge
Rechtswidrigkeit in vollem Umfange aufgehoben.
Zur Begründung wird vorgetragen:
Zum Rechtsweg:
(1) Die angegriffene Entscheidung stützt sich auf Art.
243 Abs. 2 Buchst. b) ZK iVm. mit § 85 b Abs. 3 ZolIR-DG. Die
gemeinschaftsrechtliche Vorschrift verlangt eine "unabhängige Instanz,
dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht
oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln".
(2) Nach Art. 245 ZK ist die Regelungsbefugnis für die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens den Mitgliedstaaten überlassen.
Dies ist durch den Erlaß des ZoIIR-DG geschehen, das in § 85 c Abs. 1
unter Bezugnahme auf Art. 243 Abs. 2 Buchst. b ZK die Beschwerde an den
örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85 d Abs. 5
ZolIR-DG) als zulässig erklärt.
(3) Die Berufungssenate erfüllen jedoch nicht die
Voraussetzungen richterlicher Unabhängigkeit oder einer gleichwertigen
speziellen Stelle, auch wenn in § 85 d Abs. 7 ZoIIR-DG als
Verfassungsbestimmung erklärt wird, daß die Mitglieder der
Berufungssenate und der Berufungskommissionen in Ausübung Ihres Amtes an
keine Weisungen gebunden sind (vgl. EuGH-Urt. Rs. C-54/96 v. 17.9.97; Rs. C-9/97
v. 22 10 98; Rs. C-103/97 v. 04 02 99 und Rs. C-1 10/98 bis C-147198 v. 21 03
2000 zum Begriff des einzelstaatlichen Gerichts i. S. von Art. 177 des
Vertrages).
(4) Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob die im
angegriffenen Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen
Anforderungen entspricht (§ 93 Abs. 3 Buchst. b), § 85 c Abs. 1
ZolIR-DG).
Zur Rechtsbehelfsbefugnis nach Art. 243 ZK
(1) Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann jede Person einen
Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des
Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Das
bedeutet, daß ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einbringung eines Rechsbehelfs nach
dem Gemeinschaftsrecht darstellt (vgl. EuGH v. 21 09 2000 - Rs. C-46/98P und
Nr.: 22 des Änderungsvorschlags des ZK v. 08 06 98).
(2) Dies bedeutet das Vorhandensein persönlicher
Betroffenheit; wirtschaftliche Betroffenheit reicht nicht aus. Aus dieser
Begrenzung folgt, daß
über die zollrechtliche Stellung auch nicht im
Wege einer gewillkürten Verfahrens- oder Prozeßstandschaft
verfügt werden kann. Die Vorschrift verlangt jedoch nicht die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung. Diese ZK-Regelung, die den nationalen
Regelungen vorgeht, ist insoweit weiter gefaßt als die
Rechtsbehelfsbefugnis in § 85 c Abs. 1 Satz 4 ZollR-DG und § 276 Abs.
1 Satz 3 BAO. Schlußfolgerunq: Die auf Art. 243 ZK angegriffene
Berufungsvorentscheidung erfüllt nicht die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einbringung der Beschwerde. Diese
liegen vielmehr beim Abweisungsbescheid gegen den Erstattungsantrag gern.
Art. 239 ZK vom 31 08 00 vor, wie dies
auch der EuGH-Rechtsprechung zu entnehmen ist (vgl. Rs. T-195/97 v. 16 07 98;
Rs. T-42/96 v. 19 02 98 und Rs. C-48/98 v. 11 11 99). Ein nachgeschaltetes
isoliertes Verwaltungsverfahren gern. Art. 243 ZK widerspricht auch den
Intentionen des Gemeinschaftsrechts zur Prozeßökonomie und dem Risiko
einer überlangen Verfahrensdauer (s. 13. Begründungserwägung des
Vorschlages für eine VO (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der VO (EWG) Nr.: 2913/92 des Rates zur Festlegung des ZK v.
08 06 98) sowie den Grundsätzen wirksamen Rechtsschutzes. Der nationale
Gesetzgeber hat mit § 85 c ZolIR-DG des Gemeinschaftsrecht nicht zutreffend
umgesetzt.
Beschwerdebegründung
(1) Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung
ergibt sich bereits infolge unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung und des fehlenden
Rechtsbehelfsbefugnis nach Art. 243 ZK.
(2) Die Entscheidungsgründe setzen sich mit den
Einwendungen auseinander, die bereits im Verfahren gegen die Abweisung des
Erstattungsantrages zum Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit
rechtshängig gemacht worden sind.
(3) Die wiederholten Hinweise auf die Ausführungen in
der Niederschrift der Betriebsprüfung/Zoll und die Schlußbesprechung
sowie Gespräche mit dem Geschäftsführer sind nicht
substäntiiert und entsprechen nicht den allgemeinen
gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen sowie den Vorschriften über die
Beweislast und das Beweisverfahren (s. EuGH-Beschl. v. 17 09 96 - Rs.
C-19/95).
(4) Wenn im Abweisungsbescheid vom 31 08 2000 festgestellt
wird, daß der Tatbestand des Art. 236 Abs. 1 ZK nicht erfüllt ist und
sich dadurch ein Eingehen auf die Frage, ob ein betrügerisches Vorgehen
seitens des Beteiligten vorliegt, erübrigt, liegt darin ein wesentlicher
Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
führt. Die Feststellung, daß im angefochtenen Bescheid vom 31 08 2000
keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31 08 2000 erblickt werden konnte,
wird zurückgewiesen.
(5) Die Zollbehörde geht auf den Kern des
Sachverhaltes überhaupt nicht ein. Sie hat nicht schlüssig und
plausibel dargelegt, aus welchen Gründen sie die Rechnungen als
"Proforma-Rechnungen" gewertet hat und zur retrograden Berechnung des
Einfuhrpreises auf der Grundlage der Abrechnung überging. Ferner
berücksichtigt sie nicht, daß in einer Vielzahl von Fällen
dasselbe Abfertigungsverfahren auf der Seite des Unternehmens stattgefunden hat,
so daß der Tatbestand der Gutgläubigkeit und des Vertrauensschutzes
begründet wurde. Die Zollbehörde muß daher nicht nur ein
Fehlverhalten des Unternehmens, sondern auch die Auswirkungen ihres eigenen
Verhaltens oder Fehlverhaltens würdigen. Die Tatsache, daß die
Behörde in den anderen Fällen, in denen ihr die gleichen Unterlagen
zur Verfügung gestellt wurden, unbeanstandet ließ, führt zur
entscheidenden Frage, welche Wirkung Ihr Schweigen mit der Anwendung des Art.
236 ZK hat. Es genügt hierbei nicht zu behaupte daß die Verzollungen
antragsgemäß aufgrund der bei der Abfertigung vorgelegten Unterlagen
durchgeführt wurde und daß sich diese Unterlagen bezüglich des
Zollwertes als unrichtig herausstellten; dies konnte erst im Zuge einer
Betriebsprüfung festgestellt und bei der Überführung der Ware in
den zollrechtlich freien Verkehr nicht erkannt werden-" Diese Behauptung ist
keinesfalls ausreichend begründet. Es ist auch keinesfalls evident,
daß der Zollbehörde nicht alle relevanten Unterlagen, die zur
Bestimmung des Zollwertes und Abfertigungsverfahrens dem Unternehmen im
Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung standen, vorgelegt wurden. Sie
ließen in jedem Falle die Struktur der Preisgestaltung und ihrer einzelnen
Faktoren erkennen. Es liegt auch nahe, daß das Verhalten der
Zollbehörde zu einem beachtlichen Rechtsirrtum geführt
hat.
Schluß
Der Antrag auf Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom
31 10 2000 - Zahl: 500/20916/1/2000/51 ist daher begründet. Ein
Kostenantrag entfällt gern. § 313 BAO.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Berufungssenat hat hiezu erwogen, zunächst zu den
Punkten "Zum Rechtsweg" und "Zur Rechtsbehelfsbefugnis nach
243 ZK":
Im Gegensatz zur Behauptung der Bf. handelt es sich bei den
Berufungssenaten im Sinne des § 85c Abs. 1 ZollR-DG um eine
unabhängige Instanz. Die Mitglieder des Senates sind nicht nur in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 85d
Abs. 7 ZollR-DG), sondern können infolge der Regelung der
örtlichen Zuständigkeit keine Fachaufsicht über die
Hauptzollämter ausüben, deren Berufungsvorentscheidungen beim Senat
bekämpft sind. Im Übrigen haben die Berufungssenate eine feste
Geschäftsverteilung und im Verfahren stehen sich der Abgabenpflichtige
(Antragsteller nach Art. 236 ZK.....) und das Hauptzollamt als
Abgaben- bzw. Berufungsbehörde I. Instanz als Parteien
gegenüber. Die Kriterien für eine unabhängige Instanz im Sinne
der Bestimmung des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK sind
aus ho. Sicht jedenfalls als erfüllt zu betrachten.
In diesem Zusammenhang darf auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2005 Zl. 2004/16/0269, 0270,
0271 über die Beschwerde der Bf. in den durch den Berufungssenat der
Finanzlandesdirektion entschiedenen Fällen verwiesen werden.
Seit dem 1. Jänner 2003 ist der Unabhängige
Finanzsenat als unabhängige Instanz im Sinne des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe
b Zollkodex (ZK) zur Entscheidung über die Beschwerden der Bf.
zuständig.
Daraus ergibt sich nach Ansicht des Senates im Weiteren,
dass die Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich der Berufungsvorentscheidung auch
im Sinne der Regelung des Art. 245 ZK, wonach die Einzelheiten des
Rechtsbehelfverfahrens von den Mitgliedstaaten zu erlassen sind, sehr wohl den
gesetzlichen Anforderungen entspricht. Da die Bf. von der abweisenden
Berufungsvorentscheidung, welche so zu werten ist, als ob diese
Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch
übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (z.B. VwGH vom
21. Jänner 1998, Zl. 95/16/0322), natürlich unmittelbar
persönlich betroffen war und ist, hatte sie natürlich auch das Recht,
im Sinne des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK in Verbindung
mit § 85 c Abs. 1 ZollR-DG den Rechtsbehelf der
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung einzulegen.
Auch an dieser Stelle darf
auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden,
wonach das Hauptzollamt Linz exakt und rechtmäßig das durch Art.
243 ZK und §§ 85a ff. ZollR-DG geregelte Verfahren
durchgeführt hat, dessen Inhalt im vorliegenden Fall ausschließlich
die Rechtssache einer Erstattung gemäß Art. 236 ZK ist.
Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird,
dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder
der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig
erfasst worden ist.
Weiters werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit
erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der
buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag
entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden
ist.
Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt,
wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht
geschuldeten Betrages auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten
zurückzuführen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. erfolgt
die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Antrag;
der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der
betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu
stellen.
Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte
nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer
Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.
Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass
von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass
einer der in Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen
Sachverhalte vorliegt.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 3223/94 vom 21. Dezember 1994 mit
Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse
(künftig VO genannt) entspricht der Einfuhrpreis, zu dem Obst und
Gemüse im Zolltarif der Gemeinschaft eingereiht werden, je nach der
Wahl des Importeurs:
a) entweder dem
fob-Preis der Erzeugnisse im
Ursprungsland, zuzüglich Versicherungskosten- und Transportkosten bis zur
Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit
dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung
zum freien Verkehr
bekannt
sind,
b) oder dem nach Artikel 30 Abs. 2 lit. c
Zollkodex ermittelten Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse,
wobei die Zölle entsprechend Artikel 4 Abs. 1 der genannten VO
abgezogen werden,
c) oder dem pauschalen Einfuhrwert gemäß
Art. 4 der genannten VO.
Stellen gemäß Abs. 4 leg. cit. die
zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die
Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den
fälligen Betrag gemäß Art. 220 ZK ein, zuzüglich
Zinsen für die Zeit von der Abfertigung zum freien Verkehr bis zur
Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichen Recht
geltende Zinssatz zu Grunde gelegt wird.
Gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK ist
der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218
und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem
gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die
buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des zu
erhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an
dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den
gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen
(nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach
Art. 219 verlängert werden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. erfolgt
außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1
Unterabsätze 2 und 3 keine buchmäßige Erfassung,
wenn
|
a)
|
die ursprüngliche Entscheidung, keine Zölle oder
einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag
buchmäßig zu erfassen, auf Grund von allgemeinen Vorschriften, die
später durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig
erklärt worden sind, gefasst worden ist;
|
b)
|
der gesetzlich
geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten
hat;
|
c)
|
die gemäß dem Ausschussverfahren erlassenen
Bestimmungen die Zollbehörden von ihrer Pflicht entheben,
Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen, die
niedriger als ein festgesetzter Betrag liegen.
Die Einreihung in den Zolltarif von
verfahrensgegenständlichen Obst und Gemüse hängt vom
Abfertigungszeitraum und vom Einfuhrpreis ab. Je höher der Einfuhrpreis
ist, desto niedriger ist der im Zolltarif ausgewiesene Gewichtszollsatz, der
Wertzollsatz bleibt unabhängig von der Höhe des Einfuhrpreises
entweder gleich oder reduziert sich unwesentlich in der Unterposition der
Kombinierten Nomenklatur (KN) mit dem höchsten Einfuhrpreis.
Beispiel:
frische Tafeltrauben der
Unterposition HS 080610 im Zeitraum vom 10. August bis 31. Oktober 1997 mit
einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von
|
Einfuhrpreis
|
Zollsatz
|
Position
Taric
|
55,8 ECU oder
mehr
|
18,1%
|
0806104071
|
54,7 ECU oder mehr, jedoch
weniger als 55,8 ECU
|
19,8% + 1,1 XEM/100 kg
Eigengewicht
|
0806104072
|
53,6 ECU oder mehr, jedoch
weniger als 54,7 ECU
|
19,8% + 2,2 XEM/100 kg
Eigengewicht
|
0806104073
|
52,5 ECU oder mehr, jedoch
weniger als 53,6 ECU
|
19,8% + 3,3 XEM/100 kg
Eigengewicht
|
0806104074
|
51,3 ECU oder mehr, jedoch
weniger als 52,5 ECU
|
19,8% + 4,5 XEM/100 kg
Eigengewicht
|
0806104075
|
weniger als 51,3
ECU
|
19,8% + 10,8 XEM/100 kg
Eigengewicht
|
0806104076
Dem Beschwerdefall liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Jahr 1995 beantragte die Bf. die
Überführung von Obst und Gemüse aus der Türkei, mit
4 Anmeldungen in den zollrechtlich freien Verkehr. In den schriftlichen
Anmeldungen, in denen die Bf. von der Spedition R. einmal direkt ansonst
indirekt vertreten war, erfolgte jeweils im Feld 24 die Codierung 1.1.
(Geschäfte mit Eigentumsübertragung und mit Gegenleistung /
Endgültiger Kauf).
Den jeweiligen schriftlichen Anmeldungen legte die Bf.
Rechnungen über den Kauf von Obst bei drittländischen
Verkäufern - in den Anmeldungen im Feld 2 als
Versender angegeben - bei, deren Rechnungsbetrag im Feld 22 nach
Hinzurechnung der Transportkosten die Basis für die von ihr selbst
vorgenommene Einreihung der Waren in den Zolltarif der Gemeinschaft im
Feld 33 darstellte. Die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr erfolgte dann antragsgemäß.
Im Zuge einer Nachschau stellte die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Linz fest, dass die Preise laut den
bei der Abfertigung vorgelegten Rechnungen in den verfahrengegenständlichen
vier Fällen nicht den tatsächlichen Zahlungen der Bf. an die
drittländischen Versender entsprechen. In der Buchhaltung der Bf. wurde zu
jeder der betroffenen Rechnungen eine die tatsächlichen Geldflüsse
dokumentierende und von den Rechnungen teilweise erheblich abweichende
Abrechnung der Bf. mit dem Verkäufer vorgefunden.
Einer Prüfung wurden 24 Anmeldungen unterzogen,
wobei in 8 Fällen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden
konnten. Dies führte zu den Nachforderungen, in den dem Verfahren zugrunde
liegenden Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 22. September 1998,
Zl. 500/60121/7/98/HW. Die restlichen geprüften Anmeldungen
führten zur Nachforderung im Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 22.
September 1998, Zl. 500/60121/6/98/HW.
Es lassen sich 2 Fallgruppen erkennen:
|
1)
|
Einfuhren von Clementinen aus
der Türkei (1 Fall). Die jeweilige Einreihung in den Zolltarif
erfolgte laut Rechnungspreis als Einfuhrpreis in jene Unterposition der KN mit
dem höchsten Einfuhrpreis. Dem Rechnungspreis steht eine "Abrechnung" mit
einem wesentlich höheren Betrag gegenüber, der als Einfuhrpreis
gewertet jedoch nicht zu einer Änderung der Unterposition der KN
führt. (Punkt 3.3.21) der Niederschrift der Außen- und
Betriebsprüfung Zoll zur WE-Nr. 800/000/803654/01/5 auf deren
Feststellungen in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen
wird.
Die Überprüfung der
Frachtkosten ergab tatsächliche höhere als im Feld 28 der
Anmeldungen erklärte Transportkosten bis zur EU-Außengrenze. Die
innergemeinschaftlichen Transportkosten wurden von den
Gesamtbeförderungskosten abgezogen und es erfolgte die Aufteilung der
Transportkosten bis zur EU-Außengrenze, bzw. EU-Außengrenze bis
Bestimmungsort im Verhältnis zur Beförderungsstrecke.
|
2)
|
Einfuhren von Satsumas aus der
Türkei (3 Fälle) Die jeweilige Einreihung in den Zolltarif
erfolgte laut Rechnungspreis als Einfuhrpreis unter Berücksichtigung der
Frachtkosten bis zur EU- Außengrenze in die dadurch bestimmte
Unterposition der KN mit dem zugehörigen Gewichtszollsatz. Dem
Rechnungspreis steht eine Abrechnung mit einem wesentlich geringeren Betrag
gegenüber, der als Einfuhrpreis gewertet zu einer Änderung der
Unterposition der KN mit einem höheren Gewichtszollsatz führt.
(Punkte3.3.7,9 u.19 der Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung
Zoll zur WE-Nrn. 800/000/803251/01/5, 800/000/803282/01/5 und
800/000/803626/01/5 auf deren Feststellungen in diesem Zusammenhang
ausdrücklich verwiesen wird.
Die Überprüfung der
Frachtkosten ergab in allen Fällen tatsächliche höhere als im
Feld 28 der Anmeldungen erklärte Transportkosten bis zur
EU-Außengrenze. Die innergemeinschaftlichen Transportkosten wurden von den
Gesamtbeförderungskosten abgezogen und es erfolgte die Aufteilung der
Transportkosten bis zur EU-Außengrenze, bzw. EU-Außengrenze bis
Bestimmungsort im Verhältnis zur Beförderungsstrecke
Das Hauptzollamt Linz legte in der Folge diesen
tatsächlich gezahlten Preis, unter Berücksichtigung der neu
ermittelten Beförderungskosten der Einreihung der Waren in den Zolltarif
der Gemeinschaft bzw. als Bemessungsgrundlage zur Neuberechnung der Abgaben
zugrunde, führte diesbezüglich eine nachträgliche
buchmäßige Erfassung durch und forderte mit Bescheid vom
22. September 1998, Zl. 500/60121/7/98/HW die geschuldeten
Abgaben nach.
Auf die diesbezüglichen schlüssigen
Ausführungen in der Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung
Zoll, die somit ausdrücklich zum Inhalt dieses Bescheides gemacht werden,
darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Von der Bf. konnten gegen die
Sachverhaltsfeststellungen im abzuführenden Rechtsbehelfsverfahren keine
substantiierten Einwendungen vorgebracht werden.
Da es sich in allen Fällen um eine Einfuhr von Obst
und Gemüse gehandelt hat, sind auf alle vorliegenden Sachverhalte
jedenfalls die Bestimmungen der VO (EG) 3223/94 anzuwenden. Diese
Verordnung entstand gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des
Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation
für Obst und Gemüse, insbesondere auf deren Artikel 23
Abs. 2. Dieser Artikel 23 beinhaltet eine Regelung zur Vermeidung von
Marktstörungen infolge von Angeboten aus dritten Ländern zu anormal
(niedrigen) Preisen. In den Erwägungsgründen zu dieser VO (EWG)
Nr.1035/72 wird dazu ausgeführt:
" Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für
Obst und Gemüse in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer
einheitlichen Handelsregelung an ihren Außengrenzen; die Anwendung des
Gemeinsamen Zolltarifs dürfte grundsätzlich zur Stabilisierung des
gemeinschaftlichen Marktes ausreichen, da sie verhindert, dass das Niveau der
Preise in den Drittländern und deren Schwankungen sich auf die Preise
innerhalb der Gemeinschaft übertragen.
Auf dem Markt der Gemeinschaft müssen jedoch
Störungen verhindert werden können, die durch Angebote zu anormalen
Preisen aus Drittländern entstehen; hierzu sind für Obst und
Gemüse Referenzpreise festzulegen, und zusätzlich zu den Zöllen
ist eine Ausgleichsabgabe zu erheben, wenn der Einfuhrpreis der
eingeführten Erzeugnisse unter dem Referenzpreis liegt. "
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die
Einfuhrpreisregelungen der Marktordnung für Obst und Gemüse dazu
dienen, niedrigpreisige Einfuhren aus Drittländern zu verhindern, um den
Markt für Gemeinschaftserzeugnisse vor schwer wiegenden die Zielsetzung des
Art. 39 EG-Vertrag in Frage stellenden Störungen zu schützen
(siehe auch Urteile des EuGH vom 28. April 1999, Rs C-31/98). Bei
der Interpretation und der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in der
verfahrensgegenständlichen Sache ist dieser Grundsatz immer zu beachten.
Die VO war nach den Ergebnissen der multilateralen
Handelsverhandlung der Uruguay-Runde notwendig geworden und basiert auf dem
Vergleich zwischen dem Wert der eingeführten Erzeugnisse und dem im
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften genannten Einfuhrpreis. Da die
betroffenen Waren begrenzt haltbar sind und überwiegend im
Konsignationshandel geliefert werden, wird die Bestimmung des Zollwertes
erschwert. Der Einfuhrpreis, zu dem die eingeführten Erzeugnisse im
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften eingestuft werden, sollte dem
fob-Preis zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur
Zollgrenze der Gemeinschaft, dem Zollwert gemäß Art. 30
Abs. 2 Buchstabe c ZK oder dem pauschalen Einfuhrwert
entsprechen.
Aus dieser zitierten Präambel der Verordnung
lässt sich zunächst ableiten, dass (nur) der Einfuhrpreis die
Grundlage zur Einreihung von Obst und Gemüse in den Zolltarif der
Gemeinschaft ist. Die saisonal differenzierte besondere Bedeutung der Einreihung
ergibt sich grundsätzlich aus den unterschiedlich hohen
Gewichtszollsätzen, die umso höher sind, je niedriger der Einfuhrpreis
ist.
Für die Beurteilung des Einfuhrpreises nach
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO kann die weiterführende
Definition und Umschreibung dieses Begriffes in der VO
(EWG) Nr. 2054/89 der Kommission, betreffend die Mindestpreisregelung
für getrocknete Trauben, helfen. Es sollte nach dieser VO die
Unterschreitung des Mindesteinfuhrpreises zu der Erhebung einer Ausgleichsabgabe
führen, es sollte die Störung des Gemeinschaftsmarktes mit
Niedrigpreiserzeugnissen vermieden werden und es wurde die Gefahr falscher
Angaben bezüglich der Einfuhrpreise in der Anmeldung als erheblich
angesehen. Im Artikel 2 dieser VO wird der Einfuhrpreis ähnlich
definiert wie im Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO:
" Der Einfuhrpreis besteht aus:
a) dem fob-Preis im Ursprungsland und
b) den tatsächlichen Transport- und
Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft.
Unter fob-Preis ist der gezahlte oder zu zahlende
Kassapreis für die in einer Warenpartie enthaltene Erzeugnismenge zu
verstehen, einschließlich der Kosten für die Verladung der Sendung
auf das Beförderungsmittel am Verladeort des Ursprungslandes und
einschließlich sonstiger in diesem Land anfallender Kosten. Nicht im
fob-Preis enthalten sind die Kosten für Dienstleistungen jeder Art, die der
Verkäufer nach dem Zeitpunkt der Verladung der Erzeugnisse auf das
Beförderungsmittel zu übernehmen hat."
Im Artikel 6 der VO (EWG) Nr. 2054/89 ist die
Vorgangsweise der Zollbehörde geregelt, wenn sie begründeten Zweifel
daran hat, dass der in der Anmeldung zur Überführung in den
zollrechtlichen freien Verkehr angegebene Preis auch der tatsächliche
Einfuhrpreis ist.
Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass es für die
Zollbehörde keinen Anlass gibt einzuschreiten, wenn der erklärte
fob-Preis ident ist mit dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
fob-Preis ist. Sehr wohl hat aber die Zollbehörde einzuschreiten, wenn
diese Identität nicht vorliegt. Der tatsächlich gezahlte Preis ist
dann sowohl der Einreihung der Ware in die KN als auch der Berechnung des
Wertzolles zu Grunde zu legen.
Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des Senates auch auf das
ggstdl. Verfahren bzw. bei der Interpretation der VO anzuwenden, weil sowohl der
Begriff des Einfuhrpreises als adaptierter fob-Preis dem Begriff des
Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO in
diesem Verfahren entspricht als auch die Intention der Mindestpreisregelung der
der hier anzuwendenden Verordnung entspricht. Es kann dem Gesetzgeber nicht
unterstellt werden, aus gleichen oder selben Tatbestandselementen
zusammengesetzten Begriffen in verschiedenen Verordnungen unterschiedliche
Inhalte geben zu wollen. Der in der jeweiligen Anmeldung zur
Überführung in den freien Verkehr genannte Preis muss daher, um allen
Anforderungen der VO zu entsprechen, ident sein mit dem tatsächlich zu
zahlenden oder gezahlten fob-Preis und es muss dieser zum Zeitpunkt der
Anmeldung bekannt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann man nicht davon
ausgehen, dass alle Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a
der VO vom Anmelder erfüllt worden sind.
Die Bf. hatte nun gemäß Artikel 5
Abs. 1 der VO bei der Berechnung und Anmeldung des Einfuhrpreises drei
Wahlmöglichkeiten. Sie hat sich bei den verfahrensggstdl. Abfertigungen
durch die Angaben in den Feldern 22 (Währung und in Rechnung
gestellter Betrag), 24 (Art des Geschäftes,
Codierung 1.1. = Geschäfte
mit Eigentumsübertragung u. mit Gegenleistung / Endgültiger Kauf) der
jeweiligen schriftlichen Anmeldungen und einer der Anmeldung angeschlossenen
entsprechenden Rechnung für den fob-Preis gemäß Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a der VO entschieden und dementsprechend im
Feld 33 die Warennummer angemeldet. Hätte die Bf. den Einfuhrpreis im
Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b oder c der VO
gewählt, dann hätte dies in den Feldern 22 und 24 mit den
Codierungen 9.8. (Andere Geschäfte / Durchschnittswert
(Art. 36 ZK)) bzw. 9.9. (Andere
Geschäfte / pauschaler Einfuhrwert nach VO 3223/94,
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) der jeweiligen Anmeldungen zum
Ausdruck gebracht werden müssen. Aus den in den Anmeldungen gemachten
Angaben mussten die Organe der Zollverwaltung den Eindruck gewinnen, dass der
Bf. im Sinne der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a
der VO dieser Preis bekannt war, ansonsten sie diese Wahl ja nicht
getroffen hätte.
Hinsichtlich des Anführens der Artikel 5 Abs. 1 a und
1 b der VO (EG) 1306/95 ist festzuhalten, dass diese Verordnung auf den Teil B
des Anhanges der VO (EG) Nr. 3223/94 abzielt und nicht auf den Teil A des
Anhanges der Verordnung. Bei den Erzeugnissen des vorliegenden Verfahrens
handelt es sich ausschließlich um Erzeugnisse des Teil A des Anhanges der
Verordnung.
Wenn die Bf. jetzt in der Beschwerde vorbringt, dass in den
verfahrensgegenständlichen Fällen Obst und Gemüse im
Konsignationshandel geliefert worden wäre und daher nur
"Proforma-Rechnungen" vorgelegt und "Proforma-Preise" angemeldet worden
wären und damit sagen will, dass der tatsächlich zu zahlende Preis
nicht dem in der Anmeldung angegebenen Einfuhrpreis entsprochen hat und dieser
tatsächlich zu zahlende Preis auch nicht bekannt war, bzw. nicht bekannt
sein konnte, dann stellt sich die Frage, warum sie dies nicht bei den jeweiligen
Abfertigungen offen gelegt und erklärt hat. Weder die den Anmeldungen
beigelegten Rechnungen noch die Angaben in den schriftlichen Anmeldungen geben
irgendeinen Hinweis auf einen Konsignationshandel und darauf, dass der Bf. zum
Zeitpunkt der Abfertigung der fob-Preis nicht bekannt war.
Auch aus den Ermittlungen der
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Linz geht
hervor, dass die tatsächlichen Zahlungen der Bf. an die jeweiligen
Verkäufer nicht mit den angemeldeten Rechnungspreisen übereinstimmen.
Diese tatsächlichen Zahlungen waren bei der oben bezeichneten
Fallgruppe 1) höher, bei der Fallgruppe 2) niederer als der
angemeldete Einfuhrpreis. Das heißt einerseits, dass jeweils der
angemeldete fob-Preis nicht der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende
fob-Preis war und andererseits, dass dieser tatsächlich zu zahlende
fob-Preis zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt war.
Bei der Abfertigung der
Fallgruppe 1) führte der tatsächlich gezahlte und adaptierte
höhere Einfuhrpreis nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO
nicht zur Änderung der Unterposition der KN bzw. der Gewichtszollsätze
sondern wurde im Feld 47 der Anmeldung falscher Weise der Zollsatz mit 0
beantragt und festgesetzt, obwohl unter Berücksichtigung der
Zollpräferenz Code 300 der richtige Zollsatz 12,8 XEM/100 kg Eigenmasse
beträgt.
Bei der Fallgruppe 2)
führte der tatsächlich gezahlte niederere Einfuhrpreis nach
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO zu einer Änderung der
Unterposition der KN und damit verbunden zu einer Erhöhung des
Gewichtszollsatzes.
Da bei allen
verfahrensgegenständlichen Abfertigungen der Fallgruppen 1) und 2) ein
fob-Preis, der nicht dem tatsächlichen fob-Preis entsprach, erklärt
worden war, hat die Bf. bei allen verfahrensgegenständlichen Abfertigungen
eine wesentliche Verpflichtung aus dem Art. 5 der VO nicht erfüllt,
sodass gemäß Abs. 4 leg. cit. für die
zuständige Behörde - das
Hauptzollamt Linz - zwingend die Anwendung des
Art. 220 ZK ins Auge zu fassen war.
Hinsichtlich des von der Bf. eingebrachten
Erstattungsantrages ist nunmehr gemäß Art. 236
Abs. 1 ZK zu prüfen, ob der Abgabenbetrag im Zeitpunkt der
Zahlung nicht geschuldet war oder der Abgabenbetrag entgegen Art. 220
Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist.
Dass der Abgabenbetrag im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich
geschuldet war, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen.
Von einer nachträglichen
buchmäßigen Erfassung und Nachforderung des gesetzlich geschuldeten
Abgabenbetrages ist gemäß des hier nur in Frage kommenden
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK nur dann abzusehen, wenn
der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der
Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser
Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig
gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung
eingehalten hat.
Die Abstandnahme von der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist sohin nur bei der
Erfüllung von drei Voraussetzungen zulässig:
Die Nichterhebung der Abgaben
ist auf einen Irrtum der zuständigen Behörden
zurückzuführen.
Der Abgabenschuldner muss alle
geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben.
Der Abgabenschuldner muss
gutgläubig gehandelt haben, d.h. er hat den Irrtum der Zollbehörde
nicht erkennen können.
Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer
Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer
Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei
Voraussetzungen fehlt (Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993,
Rs C-292/91, Weiß, Slg. 1993, I-2219).
Es ist Sache des nationalen
Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind (vgl. Urteil des EuGH vom
26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher GmbH Marburg,
Slg. 1990, I-2535).
Grundsätzlich wird ein solcher Irrtum nur in den
Fällen des aktiven Irrtums angenommen, der ein aktives Verhalten der
Zollbehörde voraussetzt. Nur dann, wenn die Angaben in der Zollanmeldung
tatsächlich geprüft worden sind und das Ergebnis dieser Prüfung
der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt wurde, ist ein Irrtum gegeben. Liegen
der zu niedrigen buchmäßigen Erfassung unrichtig angemeldete
Tatsachen zu Grunde, setzt die Annahme eines Irrtums tatsächliche
Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie dann der Abgabenfestsetzung
zu Grunde gelegt haben muss. Bei einer bloßen Annahme einer solchen
Anmeldung ohne tatsächliche Überprüfung trägt allein der
Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer
Unrichtigkeit nicht auf den Irrtum der Zollbehörde berufen (EuGH vom
27. Juni 1991, Rs C-348/89, Rz 24).
Den Abfertigungsbeamten und
Organwaltern des Hauptzollamtes Linz durch Vorlage der Rechnungen betreffend den
Kauf der Waren vom Versender bzw. Verkäufer im Ursprungsland, deren
Rechnungspreise den Erklärungen im Feld 22 der jeweiligen Anmeldungen
entsprachen, die Wahl des jeweiligen Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1
Buchstabe a der VO bekannt gegeben worden. Indizien dafür, dass diese
Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen und falsch waren,
waren bei der Abfertigung nicht erkennbar. Die Organwalter des Hauptzollamtes
Linz übernahmen die Angaben in der Zollanmeldung zum Einfuhrpreis
ungeprüft und es wurden dann diese Einfuhrpreise der Abgabenberechnung zu
Grunde gelegt. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde bei den jeweiligen
Abfertigungen ist nicht festzustellen, weil erst nach einer Betriebsprüfung
zu Tage kam und kommen konnte, dass die erklärten fob-Preise nicht den
tatsächlichen Zahlungen entsprachen.
Im Fall der Abfertigung zu
Fallgruppe 1 (oben) wurde eine falsche Wertangabe festgestellt, die jedoch zu
keiner Änderung der Warennummer führte. Der beantragte Zollsatz von 0
wurde zu Unrecht beantragt und in der Folge auch gewährt. Ein aktiver
Irrtum der Zollbehörde liegt auch hier deswegen nicht vor, da die Angaben
des Anmelders übernommen worden sind.
Die Bf. als Zollanmelder oder ihr Vertreter hat
gemäß Art. 199 ZK-DVO mit der Unterzeichnung der Anmeldung
die Verpflichtung für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen
Angaben (z. B: die richtige Einreihung in den Zolltarif, bzw. die korrekte
Wertangabe), die Echtheit der beigefügten Unterlagen und die Einhaltung
aller rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überführung der
Waren in das betreffende Zollverfahren übernommen. Diese Verpflichtung
erfasst aber nicht nur das Stadium der Zollanmeldung selbst, sondern es wird
auch eine Pflichtenstellung begründet, welche über den Zeitpunkt der
Überlassung hinaus für die Dauer der Rechtsbeziehung zwischen
Zollbeteiligten und Zollbehörde auszudehnen ist.
Die Bf. hat bei allen
verfahrensggstdl. Abfertigungen als Einfuhrpreis den gemäß
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO gewählt, obwohl die
Waren im Konsignationshandel eingeführt werden sollten und dieser
Einfuhrpreis daher im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststand und nicht dem
tatsächlichen Einfuhrpreis entsprach. Es ist daher sowohl ein Verstoß
gegen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO als
auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Anmelders oder seines
Vertreters bezüglich der Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen
Angaben (siehe auch Witte, Rz 8 zu Artikel 62 ZK) zu
konstatieren.
Eine Abstandnahme von der nachträglich
buchmäßigen Erfassung gem. Art. 220 Abs. 2
Buchstabe b ZK kommt daher schon mangels Vorliegen der beiden
angeführten Voraussetzungen nicht mehr in Betracht.
Unabhängig davon war bei der Abfertigung der
Fallgruppe 1 die übernommene Festsetzung des Zollbetrages mit einem
Zollsatz von 0 für die Bf. als einen im Obsthandel tätigen erfahrenen
Wirtschaftsbeteiligten erkennbar. Bei einem erfahrenen Wirtschaftsbeteiligten
ist die Kenntnis der Rechtsvorschriften nach der Rechtssprechung
vorauszusetzen.
Gegenstand dieses Verfahrens war die Überprüfung
der nachträglichen buchmäßigen Erfassung eines mit einem
geringeren Betrag als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig
erfassten Abgabenbetrages bzw. die bescheidmäßige Mitteilung dieses
Betrages an die Bf.
Das hier im Verfahren nach Art. 236 ZK zu
überprüfende Tatbestandselement, ob dieser Abgabenbetrag entgegen dem
Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist, ist
gemäß den obigen Ausführungen dahingehend zu beurteilen, dass
der Abgabenbetrag nicht entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK
buchmäßig erfasst worden ist.
Es handelt sich sohin nicht um
eine unzulässige buchmäßige Erfassung von Abgaben, sodass schon
mangels Erfüllung dieses Tatbestandselementes eine Erstattung nach
Art. 236 ZK nicht in Betracht kommt.
Die Erstattung der Zinsen in
der Höhe von € 203,70 hatte deswegen zu erfolgen, da bei Berechnung
der Zinsen die Einfuhrumsatzsteuer, die gemäß
§ 72a ZollR-DG
nicht nacherhoben wurde in der Bemessungsgrundlage der Zinsen enthalten
war.
Es war daher wie im Spruch
zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 15.
April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0030-Z1W/02
- Stammnummer
- 15388
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF