Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0123-W/04
Voraussetzungen der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0123-W/04vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Abgabepflichtige hat die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, 99/17/0416, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
NS, vertreten durch AH, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
28. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes 8/16/17 vom
21. September 2004, SN 2004/00099-001, betreffend die Abweisung einer
Zahlungserleichterung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 hat das Finanzamt
8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des
Beschwerdeführers (Bf.) vom 27. Juli 2004 gegen die
Strafverfügung vom 16. Juni 2004 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass die Eingabe verspätet eingebracht worden sei.
Mit Schreiben (Telefax) vom 15. September 2004
ersuchte der Bf. um Stundung des aus der Finanzstrafe herrührenden
Rückstandes in Höhe von € 7.363,00 vorerst bis
31. März 2005. Dabei führt er aus, dass eine Berufung im Gange
sei, wobei zunächst abzuklären sein werde, ob jemals eine Zustellung
erfolgt sei oder nicht. Außerdem sei mit den Berufungen auch kein
vollstreckbarer Rückstand gegeben.
Mit Bescheid vom 21. September 2004 wurde das
Stundungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass alle Umstände
darzulegen seien, die die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen
würden.
Mittels Eingabe (Telefax) vom 28. September 2004 erhob
der Bf. den Antrag auf Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde 2.
Instanz und führte dazu aus, der Rückstand rühre von einer
Finanzstrafe her, die beeinsprucht und nicht rechtskräftig entschieden
worden sei. Es entstehe hieraus kein fälliger und somit kein
vollstreckbarer Abgabenrückstand, was auch im Antrag dargelegt worden sei.
Dennoch sei in eventu Stundung beantragt worden, womit aber auch die
Umstände des Stundungsansuchens ausreichend dargelegt worden seien. An sich
liege mangels Rechtskraft einer Strafverfügung kein fälliger
Rückstand vor und zugleich sei eine Stundung (anstelle einer Aussetzung)
bis zur Rechtskraft des dem Rückstand zugrunde liegenden Verfahrens
gestellt worden. Es werde daher eine mündliche Verhandlung sowie ein
Erkenntnis durch einen UFS Senat begehrt.
Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages des
Finanzamtes Wien 8/16/17, Gruppe Strafsachen, vom 30. September 2004
brachte der Bf. in seinem Schreiben (Telefax) vom 4. Oktober 2004 weiters
vor, dass sich die Eingabe vom 28. September 2004 natürlich auf den
Bescheid vom 21. September 2004, mit dem ein Zahlungserleichterungsansuchen
abgelehnt worden sei, beziehe und die Stattgabe einer Stundung und somit die
Aufhebung der Abweisung begehrt werde, da mit dem Einspruch gegen die
Strafverfügung kein fälliger Rückstand bestehe.
Vorweg ist festzustellen, dass die als Berufung bezeichnete
Beschwerde gegen den Bescheid über die Zurückweisung eines Einspruchs
mit Beschwerdeentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat
2, am 4. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige
(volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all
dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die
beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der
genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum,
sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen. Zudem stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine
Begünstigung dar.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher darzulegen, dass die sofortige Entrichtung
der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden ist, wobei
deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056). Erst ein konkretes Vorbringen des Bf., aus welchen Gründen
die sofortige Einhebung des Rückstandes für ihn mit einer erheblichen
Härte verbunden wäre, ermöglicht eine Überprüfung des
Vorbringens auf seine Stichhaltigkeit.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der erheblichen
Härte wurde seitens des Bf. lediglich ausgeführt, dass eine "Berufung"
im Gange sei. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern dem Bw. die sofortige volle
Entrichtung des Strafrückstandes, gemessen an seinen sonstigen
Verpflichtungen und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Erwerbsquelle, nicht zugemutet werden
könne.
Das Vorbringen des Bf., dass der Rückstand aus einer
Finanzstrafe resultiere, die beeinsprucht worden und nicht rechtskräftig
sei, reicht - wie dies bereits seitens der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zutreffend festgestellt worden ist - für eine stattgebende
Erledigung nicht aus, zumal die Tatsache der Einbringung eines Rechtsmittels
für sich allein noch keinen Härtefall begründet. Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die
sofortige Entrichtung und allenfalls die zwangsweise Einbringung einer noch
nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld unter dem Gesichtspunkt eines
unerledigten Rechtsmittels nur dann eine Härte bedeutet, wenn der
angefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung
im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist. Nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde waren offenkundige Fehler im Rechtsmittelverfahren
betreffend die Zurückweisung des nicht fristgerecht eingebrachten
Einspruches keineswegs ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall hat daher der Bf. die
Gründe, die die sofortige Begleichung als mit erheblichen Härten
verbunden erscheinen ließe, nicht ausreichend dargelegt. Da der Bf. es
somit unterlassen hat, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für
die abgabenrechtliche Begünstigung darzutun, war das Finanzamt im Lichte
der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
berechtigt, die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Unabhängig davon ist im Rechtsmittelverfahren die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen.
Dazu ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
4. Februar 2005, Finanzstrafsenat 2, die Beschwerde gegen den Bescheid des
Finanzamtes 8/16/17 betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als
unbegründet abgewiesen wurde und die vom Bw. beantragte Stundungsfrist bis
zum 31. März 2005 für den aushaftenden Steuerrückstand
bereits abgelaufen ist, so dass dem Bw. dadurch de facto ein stillschweigender
Zahlungsaufschub in der beantragten Dauer gewährt wurde.
Abschließend wird zu dem gestellten
Beschwerdebegehren auf die Bestimmungen der §§ 62 und 160 FinStrG
hingewiesen, wonach eine Entscheidung über die nicht in § 62
Abs. 2 - 4 genannten Rechtsmittel dem hauptberuflichen Mitglied des
zuständigen Berufungssenates beim unabhängigen Finanzsenat obliegt
bzw. gemäß
§ 160 Abs. 2 leg. cit. über
Beschwerden (iSd § 152) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0123-W/04
- Stammnummer
- 15384
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF