Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0014-K/04
Einleitung des Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-K/04vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Inhaber einer Pizzeria nach einem Jahr unternehmerischer Tätigkeit entgegen steuerlichem Grundwissen über einen Zeitraum von drei Monaten unvollständige Erlösaufzeichnungen führt und weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch Vorauszahlungen entrichtet, sodass die Vorauszahlungen im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt werden müssen, ist der Verdacht ausreichend begründet, er habe Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen St. (im
Folgenden: Bf.), geb. 29. Jänner 1972, O., über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 13. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes S.
vom 24. Mai 2004, SN.2004, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Mai 2004 hat das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der begründete Verdacht bestehe, er habe im Bereich des
Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Dezember 2001 bis Feber 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
in Höhe von € 4.043,-- bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend führte die Finanzstrafbehörde aus, dass der Bf.
für diese Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Zahlungen geleistet habe, sodass diese Abgabenbeträge im Wege einer
Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt werden mussten. Aufgrund dieser
Aktenlage, den rechtkräftigen Abgabenbescheiden sei der Tatbestand in
objektiver Hinsicht erwiesen. In subjektiver Hinsicht weist das Finanzamt darauf
hin, dass der Bf. gleich jedem anderen Unternehmer durchaus über seine
abgabenrechtlichen Pflichten Bescheid wusste.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Juni 2004, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe am 1.10.2000 eine Pizzeria gepachtet. Nachdem der
erste Winter nach Plan verlief, sei das Unternehmen im Sommer 2001 infolge
familiärer und privater Probleme, wie Eifersucht, Scheidung, Diebstahl,
Körperverletzung und Führerschein in eine finanzielle Katastrophe
geraten. Er habe mit Alkoholproblemen zu kämpfen gehabt. Er habe sich
keinen Steuerberater leisten können und habe diese Arbeiten zuvor seine
Ehefrau erledigt. Er war nicht imstande diese Arbeiten zu erledigen, weil er Tag
und Nacht im Lokal gearbeitet habe. Teilweise habe er im Lokal geschlafen. Seine
Mitarbeiter haben ihn verlassen, weil er die Löhne nicht mehr habe zahlen
können. Ende Feber 2002 gab er die Pizzeria dem Verpächter zurück
und sei nunmehr unselbständig tätig. Er habe nie bewusst Steuern
hinterzogen, weil er zahlungsunfähig war. Er selbst sei nicht in der Lage
gewesen Umsatzsteuervoranmeldungen zu machen. Diese wären von jemand
anderem erstellt worden. Mit den zuletzt erzielten Umsätzen habe er die
Warenlieferungen bar bezahlt, sonst hätten Firmen nicht mehr geliefert. Er
habe Schulden und nicht einmal 10 € in der Tasche gehabt. Er verdiene
derzeit sein Geld als Pizzakoch. Sein Lohn werde derzeit vom Arbeitgeber
exekutiert, weil er bei diesem € 36.340,-- Schulden habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG iVm § 83
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, wenn genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß Abs.3 leg.
cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die
Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der Verdächtige die
ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe oder
Strafaufhebungsgründe vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche
die Verfolgung des Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland
begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und
nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde. Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Ob im konkreten
Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen
tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Demnach genügt es, wenn
gegen den Bf ein Verdacht besteht, das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Vorweg ist festzuhalten, dass
gemäß
§ 151 Abs. 1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel
der Berufung zusteht und gemäß
§ 152 Abs. 1 leg. cit. gegen alle
sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig ist. Die sowohl als Beschwerde als auch als Berufung
bezeichnete Eingabe vom 13. Juni 2004 war daher als Beschwerde zu qualifizieren,
weshalb im vorliegenden Fall eine Beschwerdeentscheidung zu ergehen
hatte.
Dem vorgelegten Finanzstrafakt des Finanzamtes betreffend
den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er im tatgegenständlichen Zeitraum
Dezember 2001 bis Feber 2002 als Unternehmer eine Pizzeria betrieben hat. Im
Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung am 21. März 2002 stellte das
Finanzamt fest, dass der Bf. Umsatzsteuervoranmeldungen weder eingereicht, noch
entsprechende Zahlungen geleistet hat. Im Zuge der Prüfung war die
Abgabenbehörde gezwungen die Umsätze zu schätzen, weil der Bf.
Unterlagen nicht vorgelegt hat. Die bezughabenden Bescheide sind
rechtskräftig und wurden Abgaben nachweislich nicht entrichtet. Der
Tatbestand der Abgabenverkürzung steht in objektiver Hinsicht fest. Laut
Aktenlage hat der Bf. die Pizzeria bis Ende Feber 2002 auf eigenen Namen und
Rechnung geführt und ist nunmehr unselbständig tätig. In
seiner Beschuldigtenrechtfertigung führt der Bf. im Wesentlichen aus, er
habe nie bewusst Steuern hinterzogen. Er war und sei zahlungsunfähig und
werde nunmehr sein Gehalt vom Arbeitgeber exekutiert, weil er bei diesem
Schulden habe. Zahlungen wären nicht geleistet worden, weil er
Wareneinkäufe bar zahlen habe müssen. Lieferanten hätten
ansonsten nichts mehr geliefert. Abgabenerklärungen wurden vom Bf.
ebenfalls nicht eingereicht.
Auf Grund vorgenannter Überlegungen; der Aktenlage und
der Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das
Ergebnis einer Umsatzsteuersonderprüfung im März 2002 steht unstrittig
fest, dass eine Abgabenverkürzung in objektiver Hinsicht bewirkt
wurde. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Zur
subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass es steuerliches Allgemeinwissen
darstellt, das Umsätze gegenüber der Abgabenbehörde zu
deklarieren sind. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für
die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Fall stellte das
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuernachschau für
die Monate Dezember 2001 bis Feber 2002 fest, dass der Bf. die Umsätze
für den Betrieb nicht erfasst und auch nicht erklärt hat. Unterlagen
wurden im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung nicht vorgelegt. In
subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Bf. als Unternehmer
über die Fristen zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Folgen der Versäumnis (Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter
Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert ist. Der Bf. hat nach eigenen Angaben
Barzahlungen an Lieferanten geleistet, weil diese ansonsten keine Lieferungen
mehr erbracht hätten. Damit bringt der Bf. klar zum Ausdruck, dass ihm die
Ungleichbehandlung bestehender vertraglicher und gesetzlicher Zahlungspflichten
durchaus bewusst war. Es wurden demnach Zahlungen geleistet, welche notwendig
waren, um den Geschäftsbetrieb noch aufrecht zu halten. Es besteht daher
durchaus der Verdacht, er habe das zur Last gelegte Finanzvergehen wissentlich
begangen, weil Zahlungen nicht zu den Zeitpunkten geleistet wurden, an dem die
gesetzliche Fälligkeit eingetreten ist. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung
gehört nämlich keineswegs eine endgültige Verkürzung der
Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Das
Vorbringen des Bw. und die Argumentation des Bf. sind nach dem derzeitigen
Verfahrensstand nicht geeignet, mit Sicherheit den erhobenen Verdacht zu
entkräften. Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs.
1 FinStrG liegen aber schon dann vor, wenn nicht wirklich sicher ist, dass ein
im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung des Strafverfahrens vorliegt. Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Mit den
Sachverhaltsbehauptungen des Bf. wird sich die Finanzstrafbehörde I.
Instanz im Zuge des nach den §§ 114 f FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens bzw. bei der allfälligen Erlassung einer das
Finanzstrafverfahren abschließenden Erledigung (sei es eine
Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder ein Einstellungsbescheid)
auseinander zu setzen haben. Es wird Sache der Finanzstrafbehörde I.
Instanz sein, im weiteren Untersuchungsverfahren die Verantwortlichkeit des Bf.
zu prüfen, alle Umstände zu würdigen und sodann in ihrer
Entscheidung eine Schlussfolgerung zu ziehen. Anlässlich der Klärung
der Frage, ob genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht
es jedoch nicht schon darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die abschließende
Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten, worin
durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf erst nachzuweisen
sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich
umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen und zur restlichen
Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-K/04
- Stammnummer
- 15365
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF