Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3495-W/02
Anerkennung einer Freiberufler-KEG; nahe Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3495-W/02vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine KEG, an der neben dem freiberuflich tätigen Komplementär nur Familienmitglieder als Kommanditisten beteiligt sind, die keine wesentliche Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen, ist steuerlich nicht anzuerkennen. Von einer wesentlichen Arbeitsleistung wird im Hinblick auf den Umstand, dass der Komplementär Freiberufler ist, im Regelfall nur dann gesprochen werden können, wenn ein Tätigwerden auf gleicher oder zumindest vergleichbarer Ebene vorliegt, wozu im Allgemeinen auch eine entsprechende Qualifikation erforderlich sein wird. Unterstützende Hilfstätigkeiten, wie etwa Sekretatiatsarbeiten, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH vom 29. September 2004, 2001/13/0159).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MGE, 1020 Wien, PS, vertreten
durch Mag. Kurt Wallnberger, 1020 Wien, Praterstraße 38, vom
24. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk vom 10. April 2002 betreffend die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 190 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), wonach die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr
2000 (§ 188 BAO) unterbleibt, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des
Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 17. Dezember 1996, dessen Eintragung
im Firmenbuch am 18. Dezember 1996 erfolgte, liegt der Gründung der MGE die
Übernahme des Betriebes des nicht protokollierten Einzelunternehmens GE
(Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag vom 5. Dezember 1996) zu Grunde. Lt.
Gesellschaftsvertrag ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr von 1. Jänner
bis 31. Dezember. Für das erste Jahr des Bestehens der Gesellschaft der
Gesellschaft wurde von den Gesellschaftern die Rückwirkung auf den 31.
März 1996 vereinbart.
Aus dem
Gesellschaftsvertrag ist weiters ersichtlich, dass die Kommanditisten CE, HE und
JE Einlagen in Höhe von 20.000 S, 10.000 S und 10.000 S geleistet
haben, während der persönlich haftende Gesellschafter GE seinen
bestehenden Betrieb zum Stichtag 31. März 1996 im Wert von 60.000 S unter
Zugrundelegung des Artikels IV des Umgründungsgesetzes einbringt. Im
Gesellschaftsvertrag ist weiters vereinbart, dass CE , HE und JE an den bis zum
31. März 1996 bestehenden stillen Reserven und einem allfälligen
Firmenwert nicht beteiligt sind. Zudem besteht auch eine Regelung dahingehend,
dass der persönliche haftende Gesellschafter seinen Gewinnanteil entnehmen
darf. Der Kommanditist ist von jeder Entnahme ausgeschlossen. Ein solcher hat
nur Anspruch auf Gewinnauszahlung und auch dies nur in der Höhe des die
bedungene Einlage übersteigenden Betrages.
Bestandteil
der Bezugsakten ist auch ein Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt, wonach
der besagte Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer
Kommanditerwerbsgesellschaft, abgeschlossen zwischen GE , CE sowie den
Minderjährigen HE und JE in Ansehung der beiden Minderjährigen
pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Der Begründung zum Beschluss ist
zu entnehmen, dass die Kommanditeinlage der beiden Minderjährigen in
Höhe von je 10.000 S diesen von ihrem Vater und persönlich haftenden
Gesellschafter der zu gründenden KEG, GE , schenkungsweise überlassen
wird, wobei auch festgehalten ist, dass aus den Einkünften der KEG eine
Rücklage für die Ausbildung der Minderjährigen geschaffen werden
solle. Weiters wird im pflegschaftsrechtlichen Beschluss begründend
klargestellt, dass der Vertrag im Interesse der Minderjährigen deshalb
pflegschaftsrechtlich zu genehmigen war, weil den Minderjährigen keine
Verpflichtungen oder Haftungen aus dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages
erwachsen können.
Das Finanzamt
für den 2. und 20. Bezirk in Wien erließ am 10. April 2002 einen
Bescheid, mit dem gem. § 190 Abs 1 BAO i. V. m. § 188
BAO festgestellt wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 2000 unterbleibt. Begründend wurde
ausgeführt, dass in den Feststellungserklärungen die Einkünfte
nach Maßgabe der Vermögenseinlagen (GE : 60.000 S; CE :
20.000 S; HE und JE : je 10.000 S) erklärt worden seien. Dabei sei
jedoch der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass GE unbeschränkt
für allfällige Gesellschaftsschulden hafte und für die Erzielung
der Einkünfte nahezu ausschließlich seine persönliche
Arbeitsleistung maßgebend sei. Dies ergebe in den einzelnen Jahren eine
Verzinsung der Kommanditeinlagen von mehr als 750 %. Die Gewinnverteilung habe
ihre Ursache in der persönlichen Nahebeziehung und im mangelnden
Interessensgegensatz der Gesellschafter, sodass den Kommanditisten, die
gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter unterhaltsberechtigt
seien, aus privaten Gründen Gewinnanteile zugewiesen wurden. Unter fremden
Vertragspartnern entspreche die übliche Vereinbarung über die
Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur
Erreichung des Gesellschaftszweckes. Im Übrigen sei die Errichtung einer
KEG zur Abgeltung bestehender bzw. zukünftiger Unterhaltsansprüche
zwar ein zivilrechtlich zulässiger, aber ungewöhnlicher Weg, der unter
Außerachtlassung der damit verbundenen Abgabenminderung
unverständlich wäre. Die Einkünfte seien demnach -
unabhängig von der zivilrechtlichen Gültigkeit des
Gesellschaftsvertrages - nicht aufzuteilen, sondern ausschließlich GE
zuzurechnen.
Die MGE erhob
gegen den besagten Bescheid am 24. April 2002 das Rechtsmittel der Berufung,
wobei die Auffassung vertreten wurde, die Nichtanerkennung der
Krediterwerbsgesellschaft sei zu Unrecht erfolgt. Unstreitig liege ein
zivilrechtlich gültiger Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1996 vor, der CE
und den Kindern Anteile an der KEG bzw. dem früheren Einzelunternehmen des
GE zusichere. Auf Basis dieses Vertrages sei festgelegt worden, dass GE ein
entsprechender Vorwegbezug für seine Stellung als Komplementär und
Geschäftsführer zustehe und die Kommanditisten am Unternehmensergebnis
entsprechend zu beteiligen sind. Tatsache sei auch, dass es bei Annahme einer
Schenkung der anteile zu keinem anderen ertragsteuerlichen Ergebnis gekommen
wäre und daher die Gewinnanteile entsprechend den Anteilen an der
Gesellschaft aufzuteilen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Z 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften).
Als
Mitunternehmerschaften kommen neben der im Gesetz ausdrücklich
erwähnten Offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft unter
anderem die offene Erwerbsgesellschaft (OEG), die Kommanditerwerbsgesellschaft
(KEG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die einen Gewerbebetrieb
unterhält, in Betracht (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4.
erweiterte Auflage, § 23, Tz 226).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Zuge des Erkenntnisses vom 29. September 2004, Zl.
2001/13/0159, das bei völlig gleicher Sachverhaltskonstellation die Frage
der Zulässigkeit der Feststellung von Einkünften des Bw. im Hinblick
auf die Jahre 1996 bis 1999 beantwortet, u.a. Folgendes ausgeführt:
"Nach der ständigen
Rechtsprechung können Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen,
mögen die zu Grunde liegenden Verträge auch den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, für den
Bereich des Steuerrechtes nur als erwiesen angenommen werden und damit
Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären (vgl. zum ganzen Komplex mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Doralt, EStG, § 2 Tz. 158 bis
167/).
Der Zusammenschluss eines Freiberuflers mit einem
berufsfremden nahen Angehörigen ist im Hinblick auf die fast
ausschließliche Rückführung des Gewinnes auf die Arbeitsleistung
des Berufsträgers einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1958, 84/13/0242, sowie
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 20, Tz. 54.3). Ein
derartiges Gesellschaftsverhältnis wird dann als nicht unüblich
anzusehen sein, wenn der berufsfremde einen wesentlichen Beitrag zum
wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft leistet. Ein solcher Beitrag
könnte etwa in einer erheblichen Einlage des Berufsfremden liegen, welche
dem Freiberufler die Aufnahme (Fortführung) der beruflichen Tätigkeit
überhaupt erst ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert.
Die gegenständlichen Einlagen von 10.000 S bzw. 20.000
S stellen im Hinblick auf die Ertragslage des Unternehmens zweifellos keinen
derartigen wesentlichen Beitrag zum Betriebserfolg dar.
Ein wesentlicher Beitrag zum Betriebserfolg kann auch durch
die Arbeitsleistung der Gesellschafter erbracht werden. Dabei ist allerdings zu
beachten, dass sich die Angehörigen freier Berufe in einem besonderen
Maße durch persönliche Fähigkeiten und Fachkenntnisse
auszeichnen und sie zu ihrer Berufsausübung im Allgemeinen eine
entsprechend qualifizierte Ausbildung benötigen. Dies gilt auch für
die Gruppe der Unternehmensberater (vgl. Doralt, EStG8, Tz. 73 zu § 22).
Ihre besonderen Fachkenntnisse oder Fähigkeiten werden am Markt
entsprechend honoriert. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Gewinn
fast ausschließlich auf die persönliche Arbeitsleistung des
Freiberuflers zurückzuführen ist. Solcherart kann als wesentliche
Arbeitsleistung eines Gesellschafters nur eine Tätigkeit angesehen werden,
welche wie der Beitrag des Freiberuflers den Betriebserfolg maßgeblich zu
beeinflussen vermag. Dies wird im Regelfall ein Tätigwerden auf gleicher
oder zumindest vergleichbarer Ebene erfordern, wozu im Allgemeinen auch
entsprechende Qualifikationen erforderlich sein werden (vgl. etwa das bei
Quantschnigg/Schuch, a.a.O., angeführte Beispiel eines Zusammenschlusses
eines Zahnarztes mit einem Zahntechniker).
Unterstützende Hilfstätigkeiten, wie etwa
Sekretariatsarbeiten, vermögen hingegen den Betriebserfolg nicht
maßgeblich zu beeinflussen und werden einen Freiberufler
üblicherweise nicht dazu veranlassen, sich mit dem Erbringer derartiger
Dienste zu vergesellschaften und ihn am Gewinn zu beteiligen.
Im Verwaltungsverfahren wurde zwar vorgebracht, dass
Christine E. schon immer, wenn auch unentgeltlich, im Unternehmen ihres
Ehemannes mitgearbeitet habe. Worin diese Mitarbeit konkret bestanden hat, wurde
nicht ausgeführt. Von der Kommanditistin zu erbringende Arbeitsleistungen
werden im Gesellschaftsvertrag nicht erwähnt. Den Ausführungen des
Finanzamtes, Christine E. sei als Künstlerin tätig, ist die
Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Im Gesellschaftsvertrag werden
als Beitrag der
Kommanditisten nur die von ihnen zu leistenden Einlagen
angeführt. Zu Tätigkeiten im Interesse der Gesellschaft verpflichtet
Punkt 7 des Vertrages (ohne allerdings einen Vorwegbezug dafür vorzusehen)
ausschließlich den Komplementär. Das Berufungsvorbringen, die
Beteiligung der Kinder sei unter dem Gesichtspunkt ihrer
Heranführung an den Betrieb zum Zwecke der
späteren Unternehmensnachfolge erfolgt, war schon im Hinblick auf das Alter
der Kinder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (sechs und neun Jahre) nicht
nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund - ein wesentlicher Beitrag der
Kommanditisten zur Erreichung des in der Unternehmensberatung gelegenen
Gesellschaftszweckes ist im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt worden -
durfte die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht zur Annahme gelangen, dass
der gegenständliche "Zusammenschlussvertrag" unter Familienfremden nicht
zustande gekommen wäre und eine Feststellung der Einkünfte daher
zu
unterbleiben habe".
Auf Basis dieser Rechtsausführungen war bei identer
Sachverhaltslage im ggstl. Berufungszeitraum gleichermaßen der Mag. Gert
Eggenhofer KEG steuerlich die Anerkennung zu versagen und
bescheidmäßig auszusprechen, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte bezüglich des Kalenderjahres 2000
unterbleibt.
Der vorliegendenfalls angefochtene Bescheid vom 10. April
2002 ist daher mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verträge zwischen nahen AngehörigenFamilienmitglieder als Kommanditisten einer MitunternehmerschaftLeistungen der Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3495-W/02
- Stammnummer
- 15348
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF