Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0139-F/04
Rückgängigmachung, wirtschaftliche Verfügungsmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-F/04vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Dr. Andreas
Brandtner, Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Drevestraße 6, vom 24.
März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
vom 20. Februar 2004 betreffend Abweisung eines Antrages
gemäß
§ 17 GrEStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 30.10/3.11.2000 hat Frau R die
Liegenschaften EZ 3317 und ihren 1/4 Anteil an EZ 3322 an den
Berufungsführer übertragen. Als Gegenleistung hat der
Berufungsführer die auf den Vertragsliegenschaften aushaftenden Darlehen
zur alleinigen Rückzahlung übernommen.
Auf Vorhalt legte der Berufungsführer die
Kreditverträge vor und teilte mit, dass er gegenüber der
Gläubigerbank schon vor Übergabe gehaftet habe und im
Innenverhältnis gegenüber Frau R die alleinige Verzinsung und
Rückzahlung übernommen habe.
Mit Telefax vom 13.8.2002 teilte der Berufungsführer
mit, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaften Kredite in
Höhe von 352.927,81 CHF ausgehaftet haben.
Mit Bescheid vom 21.8.2002 hat das Finanzamt Feldkirch dem
Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von 9.601,75 €,
das sind 3,5% von 3.774.934,52 S vorgeschrieben.
In der Eingabe vom 8.10.2002 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass der oa Kaufvertrag einvernehmlich
aufgelöst worden sei. Die Liegenschaften sollten im Eigentum von Frau R
verbleiben. Er beantrage daher die Nichtfestsetzung der Steuer gemäß
§ 17 GrEStG. Dem Schreiben war die Auflösungsvereinbarung
vom 2.10.2002 beigelegt.
In einer Einvernahme von Frau R durch das Finanzamt
Feldkirch vom 20.2.2004 brachte Frau R im Wesentlichen vor:
"Wir hatten eigentlich von Anfang an das Haus gemeinsam
erworben. Nur im Grundbuch eingetragen war ich alleine. Der Berufungsführer
ist Schweizer Staatsbürger und es hätte Probleme bei der Genehmigung
geben können und außerdem bei der Übernahme des
Wohnbauförderungsdarlehens. Die Bank hat uns daher geraten, dass ich
alleine als Käuferin auftrete und das Eigentum alleine
erwerbe.
Wir sahen die Anschaffung und Finanzierung als gemeinsam
an. Mir war aber schon klar, dass nur ich allein Eigentümerin war. Die
Rückzahlungen und die Aufwendungen wurden von uns im Rahmen der
Lebensgemeinschaft gemeinsam bestritten, wobei jeder nach seinen
Möglichkeiten seinen Teil leistete. Besondere Vereinbarungen, wem das Haus
nun "wirklich gehört", haben wir nicht getroffen. Wir haben uns
darüber keine besonderen Gedanken gemacht. Für uns hat das alles RA
Dr. Brandtner abgewickelt.
Gewohnt haben wir beide seit dem Ankauf gemeinsam im
Haus. Die Adressen im Übergabsvertrag sind daher nicht zutreffend! Die
angegebene Adresse war unsere gemeinsame Adresse vor Ankauf des Hauses. Im Juli
2000 bin ich ausgezogen. Meine Adresse war damals (Oktober 2000) schon Lochau
(w.o.). Der Berufungsführer wohnte weiter im Haus. Er bewohnt das Haus
meines Wissens auch heute noch.
Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft wollte ich das
Haus und die Schulden weg haben, da ich es alleine nie finanzieren hätte
können. Der Berufungsführer wollte es allein versuchen, er wollte das
Haus nicht aufgeben und sah sich auch in der Lage, die Rückzahlungen weiter
alleine zu tragen. Ich habe daher ihm das Haus übergeben. Für mich war
dabei Bedingung und wichtig, dass ich von allen Schulden frei
komme.
Daran hat sich für mich auch nie etwas
geändert. Ich habe immer daran festgehalten und für mich war es auch
gar nicht möglich, das Haus zurück zu übernehmen. Ich habe dem RA
auch die Vollmacht erteilt, mit der Sache zu verfahren, wie er es für
richtig hält. Bedingung war nur, dass ich mit dem Haus und vor allem den
Schulden nichts mehr zu tun habe. Ich hatte seit meinem Auszug und der
Übergabe der Sache an den RA eigentlich auch keinen näheren Kontakt
mehr mit dem Berufungsführer oder dessen Vater. Mich hat man dann eben
angerufen, wenn etwas zu unterschreiben war.
Zu der Auflösungsvereinbarung ist es so gekommen,
dass ich angerufen wurde, es sei etwas zu unterschreiben. Auf Vorhalt: Mir war
eigentlich nicht klar, dass damit das Haus und die Schulden auch wieder bei mir
gewesen wären. Das wäre für mich jedenfalls nicht in Frage
gekommen.
Ca. 2001 ist eine andere Bank einmal mit einem
Schuldtitel ins Grundbuch gegangen. Das waren gemeinsame Schulden aus meiner
früheren Ehe, für die ich auch haftete, aber mein Ex-Gatte eigentlich
die Zahlungsverpflichtung hat. Hier hat der Berufungsführer schon einmal
gemeint, dass er dann das Haus mit diesen zusätzlichen Schulden nicht
übernehme oder übernehmen könnte. Die Sache wurde aber inzwischen
(glaublich 2001) geregelt von RA Dr. Brandtner. Die Bank hätte das
Pfandrecht nicht begründen dürfen und es wurde wieder gelöscht.
Hinsichtlich der genauen Daten bin ich mir aber nicht sicher.
Anlässlich der Vereinbarung im Oktober 2002 war
jedenfalls nie die Rede davon, dass ich das Haus zurücknehmen würde,
die Schulden wieder übernehmen würde oder dem Berufungsführer
auch die inzwischen geleisteten Rückzahlungen erstatten müsste. Das
Haus wurde mir auch nicht zurück übergeben. Meines Wissens bewohnt der
Berufungsführer das Haus nach wie vor. Ich hätte, wie gesagt, das Haus
nicht zurücknehmen können und wollte auch nicht einen neuen
Käufer suchen.
Mit dem Verkauf an den Vater des Berufungsführers
hatte ich ebenso wenig zu tun. Auch hier wurde ich nur vom Vater meines
Ex-Lebensgefährten angerufen, dass er jetzt das Haus kaufen würde und
ob ich einverstanden sei. Ich habe mit ihm keinerlei Vereinbarungen über
den Kauf, Schuldübernahmen odgl getroffen, da ich damit auch nichts mehr zu
tun hatte. Ich habe lediglich den Kaufvertrag unterschrieben."
Mit Bescheid vom 20.2.2004 hat das Finanzamt den Antrag
gemäß
§ 17 GrEStG als unbegründet abgewiesen. Dem Bescheid
war eine Kopie der Niederschrift über die Einvernahme von Frau R
beigefügt.
In der Berufung vom 24.3.2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass der Kaufvertrag vom 30.10.2002
keineswegs nur pro forma aufgehoben worden sei; die Verkäuferin Frau R
durch die Vertragsaufhebung sehr wohl wiederum in ihre ursprüngliche freie
Verfügungsmacht gelangt sei, auf Grund welcher sie dann die Liegenschaften
an den Vater des Berufungsführers veräußert habe; in diesem
Zusammenhang der Vertragserrichter keine Vollmachten von Frau R gehabt habe,
sondern diese alles aus eigenem vorgenommen habe. Das Finanzamt hätte ihm
die Niederschrift vom 20.4.2004 umso eher zur Stellungnahme übermitteln
müssen, als Frau R vormals seine Lebensgefährtin gewesen sei und es
bekannt sei, dass Lebensgemeinschaften nicht immer friedlich enden. Die
Liegenschaften seien nicht in sein Eigentum übertragen worden, da der
Vertrag vom 30.10.2000 nicht verbüchert worden sei. Frau R sei daher
fortlaufend Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften
geblieben. Er habe sich in der Folge beruflich selbständig gemacht. Dies
sei dafür Ausschlag gebend gewesen nicht mehr das Eigentum an den
Liegenschaften übernehmen zu wollen. Die Verfügungsberechtigung von
Frau R habe sich insbesondere darin geäußert, dass sie die
gegenständlichen Liegenschaften ja wiederum verkaufen habe können.
Nachdem allen Teilen, insbesondere auch Frau R daran gelegen sei, die
Liegenschaften sozusagen im Familienbesitz zu erhalten, habe sie sich
entschlossen, diese an seinen Vater zu verkaufen. Frau R habe am 8.5.2003 den
Kaufvertrag mit dem Vater des Berufungsführers abgeschlossen. Niemand habe
zum Abschluss des Vertrages eine Vollmacht gehabt. Dass sie nach Aufhebung des
Vertrages vom 30.10.2000 nicht wiederum in das gegenständliche Haus
eingezogen sei, sei auf Grund der Umstände dieses Falles nachvollziehbar.
Die Lebensgemeinschaft mit dem Berufungsführer sei aufgehoben gewesen; sie
sei bereits ausgezogen. Diese Umstände seien jedoch nur von sekundärer
Bedeutung; wesentlich sei, dass Frau R Eigentümerin der Liegenschaften
geblieben und nach Vertragsaufhebung auch wiederum verfügungsberechtigt
geworden sei, wobei sie diese Verfügungsberechtigung eben dadurch
ausgeübt habe, in dem sie die Liegenschaften an den Vater des
Berufungsführers verkauft habe. Der Kaufvertrag mit dem Vater des
Berufungsführer wurde der Berufung beigelegt.
Auf Vorhalt teilte das Amt der Vorarlberger
Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung mit, dass die Übernahme
des Wohnbauförderungsdarlehens durch den Berufungsführer wegen seiner
Schweizer Staatsbürgerschaft abgelehnt worden sei. Üblicherweise werde
zur Rückzahlung eine Frist von 6 Monaten eingeräumt. Wann die
Rückführung tatsächlich erfolgt sei, könne nicht gesagt
werden, da die Konten von der Hypobank geführt würden. Eine nochmalige
Förderung, wenn bereits einmal die Rückzahlung auf Grund
Nichtförderbarkeit ausgesprochen wurde, komme nicht in Betracht und sei
auch nicht durchgeführt worden.
Mit Vorhalt vom 16.4.2004 hat das Finanzamt dem
Berufungsführer im Wesentlichen folgende Punkte vorgehalten:
Die Einwendungen vermögen an der rechtlichen
Würdigung des Sachverhaltes durch das FA nichts zu
ändern.
Im Hinblick auf die Einwendungen in der Berufung ist
folgendes festzuhalten. Während der gesamten Einvernahme hat Frau
R nie den
Eindruck hinterlassen, mit dem ehemaligen LG verstritten zu sein oder ihm durch
ihre Aussagen schaden zu wollen, was nach der Berufung unterstellt wird. Eher
hat sie betont, dies nicht zu wollen. Dass bei der Trennung besondere
Animositäten entstanden wären, hat sie keineswegs zum Ausdruck
gebracht.
Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit, weiters der
durchaus verständlichen und mit der Lebenserfahrung übereinstimmenden
Aussage, sie hätte mit dem Ganzen nichts mehr zu tun haben wollen und dem
Umstand, dass sie offenbar auch nicht in die finanziellen Abwicklungen
eingebunden war - obwohl der Übernehmer ja auch weiterhin
Rückzahlungen leistete und zudem auch noch das WBF-Darlehen vorzeitig
zurückzahlen musste, bestand nach Ansicht des Sachbearbeiters keine
Veranlassung, dazu noch die Stellungnahme des Pflichtigen einzuholen. Die
rechtliche Würdigung und Rechtsentscheidung ist auch nicht Sache des
Parteiengehörs. Weiters bestand ja ganz offensichtlich von Ihrer Seite ein
Interesse, über die Sache nun rasch zu entscheiden, zumal auch schon
Urgenzen erfolgt waren.
Dass Frau
R selbst die
Verträge (Auflösung, neuer Verkauf) unterschrieben hat, war nie
fraglich, dass diese etwa mit Spezialvollmacht vom Bevollmächtigten
unterfertigt worden wären, wurde nie behauptet.
Dieser Sachverhalt, nämlich, dass Frau
R selbst die
Verträge (Auflösung und neuer Kaufvertrag) unterschrieben hat, wurde
auch beim angefochtenen Bescheid nicht unterstellt. Die beantragte
diesbezügliche Beweisaufnahme erübrigt sich daher nach Ansicht des FA.
Die Umstände, wie es aber jeweils zur Unterschrift kam und dass es Frau
R offenbar gar
nicht bewusst, war, dass sie mit der Auflösungsvereinbarung das Haus
tatsächlich zurück übernommen hätte, was für sie nie in
Frage gekommen wäre, werden aber auch in der Berufung nicht beeinsprucht.
Ebenso wird auch nicht angeführt, dass das Fehlen
jeglicher Einbindung in die finanzielle Abwicklung nicht zutreffe.
Wenngleich die Verträge über die
Auflösung und den Verkauf an den Vater des Berufungsführers von
R
persönlich unterfertigt wurden, lag aber auch eine Verkaufsvollmacht
für RA Dr. Brandtner vom 28.6.2000 vor, auf Grund derer er auch schon den
Übergabevertrag fertigte. Dass diese Vollmacht in weiterer Folge
aufgekündigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Aus der Aussage
R ergibt sich
vielmehr, dass das Vollmachtsverhältnis wohl noch aufrecht war. Wenn nun
eingewendet wird, niemand hätte eine Vollmacht zum Verkauf gehabt, so
widerspricht das der Aussage
R, die offenbar
das Vollmachtsverhältnis immer noch als gegeben ansah. Hätte
R die Vollmacht
gekündigt, hätte sie das wohl auch so angegeben. Die Aussage geht aber
in die vollkommen konträre Richtung.
Die Sachverhaltsfeststellungen sehe ich daher als
unwidersprochen an. Dass der Berufungsführer nicht ins Grundbuch
eingetragen wurde ist vollkomen unmaßgeblich und dass
R den Vertrag
mit dessen Vater "aus freien Stücken" zum "Erhalt des Familienbesitzes"
abgeschlossen hat, widerspricht keineswegs ihre Aussage, sondern bekräftigt
sie vielmehr - nur mit der Maßgabe, dass eben nicht auf die
vertragliche Abwicklung abzustellen ist.
Es ist daher beabsichtigt, die Berufung
abzuweisen."
Im Telefax vom 4. Mai 2004 brachte der Berufungsführer
im Wesentlichen ergänzend vor, dass Frau R sowohl die
Auflösungsvereinbarung als auch den neuen Kaufvertrag selbst unterfertigt
habe; die Verträge seien selbstverständlich in ihrem Einvernehmen
errichtet worden; sie seien zuvor selbstverständlich mit ihr erörtert
worden. Von einer Verkaufsvollmacht sei jedenfalls kein Gebrauch gemacht worden;
eine solche habe zum Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung und dem Abschluss
des neuen Vertrages auch nicht mehr bestanden. Selbstverständlich habe Frau
R die Liegenschaft nur unter der Voraussetzung dem Vater des
Berufungsführers übergeben, wenn sie sie zuvor wiederum zurück
übernommen hatte. Auf den Kaufvertrag vom 8.5.2003 werde
verwiesen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 19.5.2004 als unbegründet
abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 8.6.2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Auflösung des Vertrages
keineswegs eine bloß formelle gewesen sei; dies ergebe sich schon daraus,
dass Frau R im weiteren die Liegenschaft an den Vater des Berufungsführers
verkauft habe. Es müsse dies für die Nichtfestsetzung der Steuer
ausreichend sein.
In einer Einvernahme als Zeuge führte der Vater des
Berufungsführers aus:
1) Darstellung der Vorgänge in eigenen Worten des
Zeugen?
Fr.
R und mein Sohn haben schon
längere Zeit zusammengelebt, als in Höchst ein Haus zum Verkauf
stand. Sie entschlossen sich zum Hauskauf. Fr. R, die zwei Kinder hat,
firmierte als Käuferin und kam ins Grundbuch, da sie auf diese Weise in den
Genuss des Landgeldes kam. Die Schweizer Staatsbürgerschaft meines Sohnes
wäre damals dem Eigentumserwerb noch hinderlich gewesen. Die
Beziehung ging einige Jahre gut. Dann zog Fr. R aus. Sie schenkte meinem Sohn
das Haus. Der Schenkungsvertrag wurde von RA Dr. Brandtner in Feldkirch
aufgesetzt. Die Schenkung wurde beim FA Feldkirch, Gebührenabteilung,
angezeigt. Von dort meldete sich 1 1/2 Jahre niemand. In der Folge
erhielt mein Sohn vom FA einen Grunderwerbsteuerbescheid, da das FA die Sache
nicht als Schenkung anerkannt hat. Er legte Berufung ein. In der Folge wurde der
ursprüngliche Kaufvertrag rückabgewickelt. Dr. Brandtner errichte eine
Vereinbarung betr. die Auflösung. Mein Sohn ist
mehr oder weniger mittellos. Durch das
Ausscheiden der Fr. R war er nicht mehr
in der Lage, die Rückzahlung abzudecken. Die Bank drohte mit Versteigerung
des Hauses. Dies wollte ich als Vater verhindern, und so erbot ich mich, bereits
vor dem Versteigerungstermin das Haus zu kaufen.
Wie wurde der rückgängig gemachte Kauf
finanziert? Ich als Käufer habe die Grunderwerbsteuer aus einem
Sparguthaben finanziert, die Rückzahlungen tätige ich jetzt so gut es
jetzt nach meinen Verhältnissen möglich ist.
Warum wurde Frau
R als
Alleineigentümerin ins Grundbuch eingetragen? ("siehe oben
...")
Wer hat ab dem ursprünglichen Kauf in dem Haus
gewohnt? Ursprünglich wohnte mein Sohn Stefan mit Fr.
R in dem Haus.
Nachdem sie ausgezogen war, wohnte er dort allein. Nachdem ich das Haus gekauft
hatte, vermietete ich es großteils. Mein Sohn wohnt auch noch dort. Aus
den Mieteinnahmen bestreite ich ebenfalls die Rückzahlungen.
Wurde der Kaufpreis von Frau
R
rückerstattet? Hiezu kann ich keine eindeutige Antwort
geben.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau
R im Zeitpunkt
der Rückgängigmachung des Kaufvertrages? Vermögend war Fr.
R nicht. Sie
hatte ein Einkommen als Bedienung, sie war auch als Verkäuferin bei Kleider
Bauer tätig.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Berufungsführers im Zeitpunkt der Rückgängigmachung des
Kaufvertrages? Mein Sohn war bei einer Spedition in der Schweiz als
Fahrer beschäftigt. Auf Grund der großen Konkurrenz hat er diese
Beschäftigung verloren. Dann war er im Inland als Spediteur als
Lagerfachmann immer wieder beschäftigt. Er hatte jedoch das Pech, als
Letzteintretender immer wieder seinen Job zu verlieren. Derzeit ist er
arbeitslos. Vermögen hat er nicht.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Zeugen im Zeitpunkt der Rückgängigmachung des
Kaufvertrages? Ich war zu diesem Zeitpunkt schon Pensionist und bezog
eine Pension. In meiner Aktivzeit war ich leitender Angestellter bei der Fa.
s in Bregenz.
Ein nennenswertes Vermögen besitze ich nicht.
Ist Frau
R wieder ins
Haus gezogen? Fr.
R ist nach ihrem
Auszug nicht wieder in das Haus zurückgekommen.
Hat der Berufungsführer das Haus
geräumt? Wie schon oben erwähnt, bewohnt mein Sohn nach wie vor
noch einen kleinen Teil des Hauses.
Wurde die Rückgängigmachung im Grundbuch
durchgeführt? Fr.
R steht nun
nicht mehr im Grundbuch. Ich stehe als Alleineigentümer im
Grundbuch.
Von wem ging der Wunsch auf Rückgängigmachung
aus? Nach Beratung mit Rechtsanwalt Dr. Brandtner einigten sich mein Sohn
und Fr. R
darauf, da ja eine Schenkung vom FA nicht anerkannt wurde.
Von wem ist der Vorschlag ausgegangen, dass der Vertrag
rückgängig gemacht wird? Es gilt das bei Punkt j)
Gesagte.
Von wem ist der Vorschlag ausgegangen, dass das Haus an
Sie verkauft wird? Das war meine eigene Idee, denn ich wollte nicht, dass
das Haus versteigert würde.
2) Vorhalt der Aussage von Frau
R:
"Wir hatten eigentlich von Anfang an das Haus gemeinsam
erworben. Nur im Grundbuch eingetragen war ich alleine. Der Berufungsführer
ist Schweizer Staatsbürger und es hätte Probleme bei der Genehmigung
geben können und außerdem bei der Übernahme des
Wohnbauförderungsdarlehens. Die Bank hat uns daher geraten, dass ich
alleine als Käuferin auftrete und das Eigentum alleine
erwerbe.
Wir sahen die Anschaffung und Finanzierung als gemeinsam
an. Mir war aber schon klar, dass nur ich allein Eigentümerin war. Die
Rückzahlungen und die Aufwendungen wurden von uns im Rahmen der
Lebensgemeinschaft gemeinsam bestritten, wobei jeder nach seinen
Möglichkeiten seinen Teil leistete. Besondere Vereinbarungen, wem das Haus
nun wirklich gehört, haben wir nicht getroffen. Wir haben uns darüber
keine besonderen Gedanken gemacht. Für uns hat das alles RA Dr. Brandtner
abgewickelt.
Gewohnt haben wir beide seit dem Ankauf gemeinsam im
Haus. Die Adressen im Übergabsvertrag sind daher nicht zutreffend! Die
angegebene Adresse war unsere gemeinsame Adresse vor Ankauf des Hauses. Im Juli
2000 bin ich ausgezogen. Meine Adresse war damals (Oktober 2000) schon Lochau
(w.o.). Der Berufungsführer wohnte weiter im Haus. Er bewohnt das Haus
meines Wissens auch heute noch.
Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft wollte ich das
Haus und die Schulden weg haben, da ich es alleine nie finanzieren hätte
können. Der Berufungsführer wollte es allein versuchen, er wollte das
Haus nicht aufgeben und sah sich auch in der Lage, die Rückzahlungen weiter
alleine zu tragen. Ich habe daher ihm das Haus übergeben. Für mich war
dabei Bedingung und wichtig, dass ich von allen Schulden frei
komme.
Daran hat sich für mich auch nie etwas
geändert. Ich habe immer daran festgehalten und für mich war es auch
gar nicht möglich, das Haus zurück zu übernehmen. Ich habe dem RA
auch die Vollmacht erteilt, mit der Sache zu verfahren, wie er es für
richtig hält. Bedingung war nur, dass ich mit dem Haus und vor allem den
Schulden nicht mehr zu tun habe. Ich hatte seit meinem Auszug und der
Übergabe der Sache an den RA eigentlich auch keinen näheren Kontakt
mehr mit dem Berufungsführer oder dessen Vater. Mich hat man dann eben
angerufen, wenn etwas zu unterschreiben war.
Zu der Auflösungsvereinbarung ist es so gekommen,
dass ich angerufen wurde, es sei etwas zu unterschreiben. Auf Vorhalt: Mir war
eigentlich nicht klar, dass damit das Haus und die Schulden auch wieder bei mir
gewesen wären. Das wäre für mich jedenfalls nicht in Frage
gekommen.
Anlässlich der Vereinbarung im Oktober 2002 war
jedenfalls nie die Rede davon, dass ich das Haus zurücknehmen würde,
die Schulden wieder übernehmen würde oder dem Berufungsführer
auch die inzwischen geleisteten Rückzahlungen erstatten müsste. Das
Haus wurde mir auch nicht zurück übergeben. Meines Wissens bewohnt der
Berufungsführer das Haus nach wie vor. Ich hätte, wie gesagt, das Haus
nicht zurücknehmen können und wollte auch nicht einen neuen
Käufer suchen.
Mit dem Verkauf an den Vater des Berufungsführers
hatte ich ebensowenig zu tun. Auch hier wurde ich nur vom Vater meines
Ex-Lebensgefährten angerufen, dass er jetzt das Haus kaufen würde und
ob ich einverstanden sei. Ich habe mit ihm keinerlei Vereinbarungen über
den Kauf, Schuldübernahmen odgl getroffen, da ich damit auch nichts mehr zu
tun hatte. Ich habe lediglich den Kaufvertrag unterschrieben."
Im Hinblick auf die Einwendungen in der Berufung ist
folgendes festzuhalten. Während der gesamten Einvernahme hat Frau
R nie den
Eindruck hinterlassen, mit dem ehemaligen LG verstritten zu sein oder ihm durch
ihre Aussagen schaden zu wollen, was nach der Berufung unterstellt wird. Eher
hat sie betont, dies nicht zu wollen. Dass bei der Trennung besondere
Animositäten entstanden wären, hat sie keineswegs zum Ausdruck
gebracht.
Wenngleich die Verträge über die
Auflösung und den Verkauf an den Vater des Berufungsführers von
R
persönlich unterfertigt wurden, lag aber auch eine Verkaufsvollmacht
für RA Dr. Brandtner vom 28.6.2000 vor, auf Grund derer er auch schon den
Übergabevertrag fertigte. Dass diese Vollmacht in weiterer Folge
aufgekündigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Aus der Aussage
R ergibt sich
vielmehr, dass das Vollmachtsverhältnis wohl noch aufrecht war. Wenn nun
eingewendet wird, niemand hätte eine Vollmacht zum Verkauf gehabt, so
widerspricht das der Aussage
R, die offenbar
das Vollmachtsverhältnis immer noch als gegeben ansah. Hätte
R die Vollmacht
gekündigt, hätte sie das wohl auch so angegeben. Die Aussage geht aber
in die vollkommen konträre Richtung.
Mir wird die Aussage der Fr.
R
gemäß Punkt 2. vorgehalten. Größtenteils gehe ich mit den
darin niedergelegten Aussagen konform. Zu dem Absatz in dem von den Adressen die
Rede ist, kann ich nichts Genaues sagen. Zutreffend ist jedenfalls, dass Fr.
R schon im
Oktober 2000 in Lochau wohnte. Im Hinblick auf die Verkaufsvollmacht für RA
Dr. Brandtner seitens der Fr.
R kann ich
nichts genaues sagen. Zutreffend ist, dass mein Sohn und Fr.
R im Guten
auseinander gegangen sind und dass zwischen ihnen keine Feindseligkeit besteht.
Der Vater des
Berufungsführers legt folgende Dokumente vor:
Schreiben
Dr. Brandtner an das FA Feldkirch vom 8.10.2002,Antrag auf Nichtfestsetzung der
Steuer gem. § 17 GrEwStG.
Grunderwerbsteuerbescheid
vom 21.8.2002.
Schreiben
Dr. Brandtner an den Zeugen vom 29.8.2002.
Schreiben
Dr. Brandtner an den Zeugen vom 1.1.2002 betr. Auflösung des
Übergabevertrages vom
30.10.00.
Zusammenfassend
möchte ich sagen, dass ich die Vorgangsweise des FA nicht nachvollziehen
kann. Warum soll mein Sohn die Grunderwerbsteuer bezahlen? Er war doch niemals
im Grundbuch. Dass er "fast im Grundbuch war", wie ein Finanzbeamter gemeint
hat, kann meiner Meinung nach wohl nicht genügen.
In einer
schriftlichen Stellungnahme vom 7. März 2005 brachte der Rechtsvertreter
des Berufungsführers im Wesentlichen vor:
"Die Lebensgemeinschaft zwischen Frau
R und dem
Berufungsführer wurde meines Wissens im Sommer 2000 beendet. Die vormaligen
Lebenspartner kamen überein, dass der Berufungsführer weiterhin im
Hause [...] wohnen werde. Von daher lag nahe, dieses Anwesen in den
"Familienbesitz
B" zu
übertragen.
Ich verfasste daraufhin den Übergabevertrag
zwischen Frau R
und dem Berufungsführer. Darin ist unter Punkt I. Abs 5 auf oa. Vorgang,
nämlich die Auflösung der Lebensgemeinschaft, hingewiesen. Zu diesem
Rechtsgeschäft bestand - von Seiten Frau
R - eine
Vollmacht auf mich; es war vereinbart, dass diese Vollmacht nur für dieses
Rechtsgeschäft gelten solle. Mit besagter Vollmacht unterfertigte ich den
oa. Übergabevertrag namens Frau
R.
Der oa. Übergabevertrag wurde zu keiner Zeit
verbüchert; die Sache zog sich auch deshalb, weil der Berufungsführer
sich im weiteren selbstständig (als LKW-Unternehmer) machte; aufgrund der
damit verbundenen Belastungen überlegte er, ob es nicht sinnvoller
wäre, das Anwesen überhaupt zu verkaufen; meines Wissens gab es auch
Finanzierungsprobleme: Die Banken wollten nicht einerseits das
gegenständliche Objekt, andererseits auch noch seinen LKW-Betrieb
finanzieren.
Im Jahre 2002 war noch offen, ob das Anwesen (an einen
Dritten) verkauft oder von einem Verwandten des Berufungsführers (seinem
Vater) übernommen werden sollte. Eines jedoch war 2002 schon klar: Die
Liegenschaft sollte nicht mehr vom Berufungsführer übernommen werden;
der Übergabevertrag vom 30.10.00 war daher aufzuheben. Dies geschah mit der
Auflösungsvereinbarung zwischen dem Berufungsführer und Frau
R vom 02.10.02
(nochmals in Kopie beiliegend).
Die entsprechenden Vorgänge habe ich selbst
ausdrücklich mit Frau
R erörtert.
Ich teilte ihr mit, dass das Anwesen nicht vom Berufungsführer
übernommen werden solle; es sei offen, wer schlussendlich die Liegenschaft
übernehme. Sie war daraufhin einverstanden, den Übergabevertrag vom
30.10.00 aufzulösen; ich erklärte ihr dazu ausdrücklich, dass sie
damit nicht nur bücherliche Eigentümerin verbliebe, sondern rechtlich
und auch defakto wiederum über die Liegenschaft verfügen könnte.
Sie nahm dies zur Kenntnis, wobei wir übereinkamen,
dass noch die Entscheidung von
B abgewartet
werden soll, nämlich ob an einen Dritten verkauft oder aber vom Vater
übernommen werden solle. Rein rechtlich als auch faktisch hätte Frau
R die
Liegenschaften bis zum Abschluss des Vertrages mit Robert
B (Kaufvertrag
vom 08.05.03) anderweitig veräußern können;
selbstverständlich wurde von Seiten
B jedoch darauf
vertraut, dass R
auf ihre oa. Interessen Rücksicht nehme; andererseits war für
R - wie
sich aus ihren nunmehrigen Aussagen ergibt - nur wesentlich, das Anwesen
jedenfalls "los" zu haben. Von ihr allenfalls wenig beachtete Tatasche jedoch
war und ist, dass sie aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom 02.10.02
wiederum verfügungsberechtigt über die Liegenschaft war.
Daran ändert auch nichts, dass der
Berufungsführer das Wohnhaus seit Auflösung der Lebensgemeinschaft
bewohnte; aufgrund dieser Nutzung bezahlte er bis auf weitere auch die
Darlehensraten - quasi als Nutzungsentgelt; dies war zwischen
R und
B so vereinbart.
Im Frühjahr 2003 entschied es sich, dass das
Anwesen - nach Auflösung des Übergabevertrages vom 30.10.00 per
02.10.02 - nicht an einen Dritten verkauft, sondern von Robert
B
übernommen werden solle. Dies wurde von mir selbst Frau
R mitgeteilt;
der Vertrag mit Robert
B wurde ihr zur
Ansicht zur Verfügung gestellt; sie war damit einverstanden und
unterfertigte den Vertrag selbst; er wurde im weiteren verbüchert.
Wesentlich ist aus meiner Sicht -
abschließend - Folgendes:
Im Jahre 2002 wurde klar, dass das Anwesen nicht dem
Berufungsführer übergeben werden sollte; unklar war noch, ob die
Liegenschaft an einen Dritten veräußert oder aber von Robert
B
übernommen werden sollte. Da jedenfalls der Vertrag zwischen
R und dem
Berufungsführer aufgehoben werden sollte, geschah dies bereits mit
Vereinbarung vom 02.10.02. Die Entscheidung, dass die Liegenschaft von Robert
B
übernommen werde, erfolgte im Frühjahr 2003.
R wurde erneut
kontaktiert; sie war mit dem Verkauf an Robert
B einverstanden
und unterfertigte den entsprechenden Vertrag selbst.
Nach Auflösung des Vertrages vom 30.10.00 per
02.10.02 war Frau
R rechtlich als
auch defakto über die Liegenschaften wieder verfügungsberechtigt (wenn
ihr selbst dies auch nicht unbedingt so bewusst gewesen sein mag); sie
hätte von daher die Liegenschaften auch anderweitig veräußern
können; auch hätte sie in den nachmaligen Vertrag mit Robert
B dies oder
jenes hineinreklamieren oder auch ihre Zustimmung versagen können; es
bestanden keinerlei vertraglichen Bindungen bzw. Verpflichtungen zwischen
B und
R, die
Liegenschaften nach Anweisung von
B zu
veräußern.
Andererseits bestanden von Seiten
B gegen Ende
2002 ernsthafte Überlegungen, die Liegenschaften
R zu belassen;
im Jahre 2002 wurde nämlich ein Zwangspfandrecht über
22.049,46 € s.A. auf den im bücherlichen Eigentum von
R stehenden
Liegenschaften eingetragen - aufgrund von Forderungen, für welche
R haftete.
Wäre es im Weiteren nicht gelungen, dieses Zwangspfandrecht aus dem
Grundbuch zu bekommen, hätte
R die
Liegenschaften "behalten können". Hiezu wird ein am 05.12.02 abgefragter
Grundbuchsauszug EZI. 3317 GB Höchst vorgelegt (siehe dort C-LNR
12)."
Die Ausführungen des
Rechtsvertreters des Berufungsführers vom 7. März 2005 wurden dem
Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme vom 11. März 2005 brachte das
Finanzamt im Wesentlichen vor, dass schon angesichts der Vorgeschichte es
tatsächlich nahe gelegen sei, das Grundstück B zu übertragen.
Daran habe sich aber auch nichts geändert. Hinsichtlich der rechtlichen
Auswirkung der nach außen abgeschlossenen Verträge werde bei der
Darstellung lediglich auf theoretische Möglichkeiten im Sinne der
urkundlichen Abwicklung eingegangen. Maßgeblich sei aber, was nach dem
Willen der Partei tatsächlich im Innenverhältnis vereinbart war. Dabei
könne die Diskrepanz zwischen dem Vertragswillen der Frau R, das
Grundstück jedenfalls nicht zurück nehmen zu wollen, da sie dazu gar
nicht in der Lage gewesen sei eindeutig durch ihre Aussage dokumentiert und der
allfälligen Außenwirkung der Verträge, insbesondere der
Auflösung nur so erklärt werden, dass tatsächlich im
Innenverhältnis B zuständig blieb. Und zwar zuständig für
die weitere Verwendung/Nutzung und auch eine allfällige
Weiterveräußerung, an wen immer, zuständig aber auch für
die Finanzierung. Dass die Schulden de facto nie von R zurück
übernommen und von ihr bedient worden seien, sei klar und unbestritten.
Wenn dies so dargestellt werde, dass dies nur als quasi Nutzungsentgelt
vereinbart gewesen wäre, so müsse doch angemerkt werden, dass
regelmäßig die Rückzahlung von Schulden nicht Sache eines
Bestandnehmers sei und die Gesamtrückzahlungen regelmäßig ein
Nutzungsentgelt wesentlich übersteigen, noch dazu, wenn wie hier die
Wohnbauförderung entfallen ist und dieser zusätzliche Betrag durch B
mit einem Finanzmarktdarlehen abzudecken war. Hinsichtlich des weiteren
Schicksals des Hauses führe auch der Rechtsvertreter des
Berufungsführers selbst an, der Berufungsführer habe überlegt, ob
es nicht sinnvoller wäre, das Anwesen überhaupt zu verkaufen. Wenn die
Sache so dargestellt werde, dass es 2002 noch offen gewesen wäre, ob das
Anwesen an einen Dritten oder vom Vater übernommen werden sollte, so
bedinge dies aber nicht die Auflösung zwischen B und R, da es Sache von B
gewesen sei, was mit dem Anwesen weiter geschieht. Diese Auflösung
könne nach Ansicht des Finanzamtes im Gesamtzusammenhang nur aus
steuerlichen Gründen erklärt werden, um einen - nach Ansicht des
Finanzamtes unberechtigten - Antrag gemäß
§ 17 GrEStG
stellen zu können.
Die Niederschrift über die
Einvernahme des Vaters des Berufungsführers wurde dem Finanzamt und dem
Steuerlichen Vertreter des Berufungsführers zur Stellungnahme
übermittelt. Weiters wurde die Stellungnahme des Finanzamtes vom 11.
März 2005 dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers zur
Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme vom 8. April
brachte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers im Wesentlichen vor,
dass Die Auflösung des Vertrages vom 30.10.2000 mitnichten
"nur aus steuerlichen Gründen"
erfolgt sei. Vielmehr seien der
Auflösung überhaupt keine steuerlichen Überlegungen zugrunde
gelegen. Tatsächlich sei der Berufungsführer aus den bereits
beschriebenen Gründen nicht in der Lage gewesen die Liegenschaft zu
übernehmen: Aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit und den damit
verbundenen Risiken habe er nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft werden
wollen; andererseits sei er selbst dann auch finanziell nicht mehr in der Lage
gewesen, für die Liegenschaft aufzukommen. Dies seien die Gründe
für die Aufhebung des genannten Kaufvertrages. Die Auflösung des
Vertrages vom 30.10.2000 sei zwischen den seinerzeitigen Vertragsteilen frei
vereinbart worden. Die Auflösungsvereinbarung sei erst am 02.10.2002
zustande gekommen. Es sei zwar fortlaufend der Wunsch von B gewesen, das Anwesen
im Eigentum von B zu halten. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der
Familie B sei jedoch im Oktober 2002 noch nicht klar gewesen, ob die
Liegenschaft tatsächlich vom Vater übernommen werden könne oder
aber doch an Dritte verkauft werden müsse. Ab dem 02.10.2002 bis zum
Abschluss des Kaufvertrages mit Robert B sei - und dies sei nochmals
hervorzuheben - Karin R rechtlich als auch faktisch über die
Liegenschaften wieder verfügungsberechtigt gewesen; es möge dies zwar
ihr selbst nicht unbedingt bewusst gewesen sein; in Tat und Wahrheit sei dem
jedoch so. Es sei zwar der Wunsch von B gewesen, die Liegenschaft in der Familie
zu halten; es hätten jedoch keine vertraglichen Bedingungen bzw.
Verpflichtungen zwischen B und R bestanden, die Liegenschaft nach Anweisung von
B zu veräußern. R hätte von daher auch anderweitig über die
Liegenschaft verfügen können. Nochmals sei hervorzuheben, dass
aufgrund eines zulasten R eingetragenen Zwangspfandrechtes über
22.049,46 € s.A. von Seiten B gegen Ende 2002 (also nach der
Auflösungsvereinbarung vom 02.10.2002) ernsthaft überlegt worden sei,
die Liegenschaft R zu belassen; es sei nachvollziehbar, dass B die Liegenschaft
mit dieser, R zuzuordnenden Belastung nicht übernehmen wollten.
Tatsächlich hätte R die Liegenschaft "behalten können", wäre
es nicht gelungen, das Zwangspfandrecht zur Löschung zu bringen.
Zusammengefasst stehe sohin fest, dass der Vertrag vom 30.10.2000 keineswegs aus
steuerlichen Gründen aufgelöst worden sei; andererseits sei die
(vormalige) Verkäuferin und Eigentümerin Karin R ab 02.10.2002
wiederum verfügungsberechtigt über die Liegenschaften gewesen; der
weitere Vertrag mit Robert B mit R selbst abgeschlossen und von ihr
persönlich unterfertigt worden; der Verkauf an Robert B sei in ihren
Händen gelegen. Eine Versagung der Nichtfestsetzung wäre nicht
sachgerecht, sondern ganz einfach unbillig. Es werde daher nochmals höflich
ersucht, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.
Seit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
2. April 1984, Zl. 82/16/0165, VwSlg. 5876/F, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der
Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt haben muss, die er vor
Vertragsabschluss hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann
nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird,
um gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere
Person zu übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. August 1998, Zl.
98/16/0029).
Auf Grund der Auflösung der Lebensgemeinschaft wollte
Frau R das Haus und die Schulden weg haben. Sie hätte es alleine auch nie
finanzieren können, bzw die finanziellen Belastungen aus dem Ankauf weiter
tragen. Der Berufungsführer dagegen wollte das Haus nicht aufgeben und sah
sich auch in der Lage, die Rückzahlungen weiter allein zu tragen. Aus
diesem Grund wurde die Liegenschaft mit dem Übergabsvertrag an den
Berufungsführer übergeben. Für Frau R war dabei vor allem
wichtig, dass sie schuldenfrei wird. Daran hat sich auch in der Folge nichts
geändert. Frau R wollte die wirtschaftliche Verfügungsmacht über
das Haus gar nie zurückerlangen, da sie sich dies gar nicht leisten
hätte können. Sie hat seit ihrem Auszug im Juli 2000 keinen
näheren Kontakt zum Berufungsführer und seinem Vater gehabt. Man hat
sie wieder angerufen, um die Auflösungsvereinbarung und in der Folge den
Kaufvertrag mit dem Vater des Berufungsführers zu unterschreiben. Dies
deckt sich auch mit der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall der vom
Berufungsführer bereits bezahlte Kaufpreis (die übernommen und bereits
von ihm teilweise getilgten Schulden und Zinsen) von Frau R nicht
zurückbezahlt wurde sowie dass sie nach der Rückgängigmachung
auch keine Schulden bzw Zinsen getilgt hat, der Berufungsführer weiterhin
in dem Haus gewohnt hat und Frau R nicht in das von ihr "zurückerworbene"
Haus gezogen ist. Sie hat auch keinen neuen Käufer gesucht, vielmehr wurde
ihr als solcher der Vater des Berufungsführers präsentiert. Sie hat
auch mit diesem den Vertrag nicht ausgehandelt, sondern lediglich den bereits
ausformulierten Vertrag unterschrieben. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen
des Berufungsführers in der Berufung wonach er das Eigentum an den
Liegenschaften nicht mehr übernehmen haben wollen, weil er sich beruflich
selbständig gemacht habe. Um aber trotzdem in dem Haus wohnen zu
können, musste dieses an seinen Vater verkauft werden. In Anbetracht der oa
Umstände, insbesondere, dass der Kaufpreis nicht zurückerstattet
wurde, dass der Berufungsführer nicht aus dem Haus ausgezogen ist, dass
Frau R nicht ins Haus eingezogen ist, dass ihr der Vater des
Berufungsführers als Käufer präsentiert wurde, kann von einer
Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch Frau R keine Rede
sein. Da unbestritten ist, dass Frau R auf Grund ihrer Einkommens- und
Vermögenssituation bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der
Lebensgemeinschaft das Haus dem Berufungsführer überlassen hat um
schuldenfrei zu werden, ihre Einkommens- und Vermögenssituation sich nicht
nennenswert verbessert hat, ist ihr Vorbringen, dass niemals die Rede davon
gewesen sei, dass sie das Haus zurücknehmen würde, die Schulden wieder
übernehmen würde oder dem Berufungsführer auch die inzwischen
geleisteten Rückzahlungen erstatten müsste, sowie dass ihr in weiterer
Folge der Vater des Berufungsführers als Käufer präsentiert
worden sei, glaubhaft. Frau R
hätte gar keinen Grund dafür gehabt, das Haus - auch für
den Fall der Versteigerung - zurückzuerwerben. Es liegt kein Grund
dafür vor, warum sie ein Interesse gehabt haben soll, dass das Haus im
Familienbesitz B bleibt. Sehr wohl geht aber aus den Ausführungen des
Vaters des Berufungsführers hervor, dass es ihm ein Anliegen gewesen ist,
dass das Haus nicht versteigert wird. Die Rückgängigmachung des
Übergabevertrages hatte daher von vornherein nur den Zweck die Liegenschaft
an den Vater des Berufungsführers zu übertragen. Es war niemals
beabsichtigt, dass Frau R wiederum die volle Verfügungsmacht an der
Liegenschaft erwirbt. Die Aussagen der Frau R werden auch deshalb als
glaubwürdig erachtet, da der Vater des Berufungsführers in der
Zeugeneinvernahme ausführt, dass der Berufungsführer und Frau R im
Guten auseinander gegangen seien und dass zwischen ihnen keine Feindseeligkeit
besteht, er diese insoweit ausdrücklich als richtig anerkannt hat, als ihm
die Faktenlage vertraut war und er diesen in keinem Punkt widersprochen hat. Die
Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungsführers, dass er Frau R
ausführlich erklärt habe, dass sie nicht nur rechtlich sondern auch de
facto wiederum über die Liegenschaft verfügen könne, ist
angesichts der oa Tatsachen als Zweckbehauptung zu beurteilen, die als nicht
glaubhaft erachtet wird.
Die Tatsache, dass Frau R zwar formal über die
Liegenschaften wieder verfügen konnte und auch den Kaufvertrag mit dem
Vater des Berufungsführer unterfertigt hat, genügt für die
Rückerlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht iSd § 17
GrEStG nicht.
Ob der ursprüngliche Übergabevertrag vom
30.10./3.11.2000 bereits erfüllt und der Berufungsführer bereits im
Grundbuch eingetragen war, ist für die Frage der
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges ohne Bedeutung (vgl. das hg
Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 99/16/0403).
Zusammenfassend ist zu sagen, dass mangels
Rückstellung von Leistung und Gegenleistung eine Wiederherstellung des
früheren Zustandes nicht stattgefunden hat und auf Grund der oa
Ausführungen auch gar nicht beabsichtigt war. Beabsichtigt war vielmehr von
vornherein die Übertragung des Eigentums an den Vater des
Berufungsführers.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 13. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-F/04
- Stammnummer
- 15344
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF