Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0284-I/04
Maßgeblicher Einheitswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-I/04vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.L., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 5. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 23. Mai 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Ehepaar J.L. und R.L. waren zu je 1/2 Anteil
Miteigentümer der Liegenschaft EZ X. Grundbuch Y. bestehend aus dem Gst Z.
im Ausmaß von 1379 m2 samt dem darauf befindlichen Zweifamilienhauses.
Hinsichtlich dieses Wohnhauses sollte Wohnungseigentum begründet werden.
Mit dem Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 16. Mai 2003 schenkten und
übergaben J.-R.L. von ihrem jeweiligen Hälfteanteil ihrer Tochter E.L.
je 141/604- Anteile an dieser Liegenschaft, sodass die Geschenknehmerin, die
diese Schenkung dankend annahm, zu 282/604 Anteilen Miteigentümerin der
Liegenschaft war. Auf Grund der in Punkt VI dieses Vertrages von den
Vertragsparteien getroffenen Einräumungen des Wohnungseigentumsrechtes war
mit diesen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 01 (262/604
Anteile) und am PKW- Stellplatz Top APL 01 (20/604 Anteile) verbunden.
Für den Rechtsvorgang "Schenkungs- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 16. Mai 2003 mit R.L." schrieb das Finanzamt
gegenüber der E.L. (im Folgenden: Bw) eine Schenkungssteuer von 1.338,70
€ vor. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde für den Erwerb
vom 16. Mai 2003 ausgehend vom (dreifachen) Einheitswert der Wert des
Grundstückes mit 28.094,06 € angesetzt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung bekämpft
ausschließlich diesen Wertansatz mit der Begründung, es liege deshalb
eine unrichtige Bemessungsgrundlage vor, da der Einheitswert der
gegenständlichen Liegenschaft EZ X. GB Y., bestehend aus dem Gst Z. mit
Bescheid des Finanzamtes K vom 2. Jänner 1992, EW-AZ XXX mit insgesamt
352.000 S/ 25.580,84 € festgesetzt worden sei. Es treffe zwar zu, dass der
Einheitswert mit Bescheid dieses Finanzamtes vom 5. Juli 2001 ab 1. Jänner
1998 mit 552.000 S/ 40.115,40 € für die Gesamtliegenschaft festgesetzt
worden sei. Von diesem Einheitswert von 40.115,40 € sei das Finanzamt bei
der Berechnung der Schenkungssteuer ausgegangen (40.115,40 € x 3 =
120.346,20 €, davon 141/604 Anteile ergebe 28.094,06 €). Dabei sei
aber übersehen worden, dass gegen diesen Einheitswertbescheid von J.-R.L.
Berufung erhoben worden sei und mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar
2001 der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos
aufgehoben worden sei. Der Einheitswert für die Liegenschaft betrage daher
nach wie vor entsprechend dem Bescheid vom 2.1.1992 352.000 S/25.580,84 €
und nicht wie im bekämpften Bescheid angenommen 552.000 S/40.115,40 €.
Ausgehend vom Einheitswert von 25.580,94 € errechnet sich der anteilige
Wert des Grundstückes mit 17.915,06 € (25.580,94 € x 3 =
76.742,82, davon 141/604 Anteile = 17.915,06 €). Dieser Betrag sei als Wert
des Grundstückes für den Erwerb vom 16. Mai 2003 heranzuziehen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf folgende Begründung:
"Laut Einsichtnahme
in den Einheitswertakt AZ XXX beträgt
der für die gegenständliche Schenkung zuletzt festgestellte
Einheitswert der Liegenschaft EZ X. GB
Kd zum 1.1.1990, 40.115,40 €.
Hinsichtlich des in der Berufung angeführten Einheitswertes zum 1.1.1992 in
Höhe von 25.580,84 € handelt es sich um einen besonderen Einheitswert,
der nur für Zwecke der Grundsteuer festgestellt worden ist. Die Berufung
war daher abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung replizierend wurde dieser
dahingehend beigepflichtet, dass es sich beim Einheitswert zum 1. 1.1992 in
Höhe von 25.580,84 € um einen besonderen Einheitswert handle, der nur
für Zwecke der Grundsteuer festgestellt worden sei. Der im Übrigen
festgestellte Einheitswert der Liegenschaft EZ X. Grundbuch Kd betrage aber
nicht 40.115,40 €, sondern 29.723,19 €. Dies ergebe sich auch aus dem
Festsstellungsbescheid zum 1. Jänner 1998 vom 5. Juli 2000, EW-AZ XXX,
welcher den bestehenden Einheitswert mit 409.000 S und den um 35 % erhöhten
Wert mit 552.000 € ausweise. Dieser Bescheid sei mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes K vom 20. Februar 2001 ersatzlos
aufgehoben worden, sodass der Einheitswert nach wie vor 409.000 €/
29.723,19 € betrage. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer ist vom
dreifachen Einheitswert, daher von einem Betrag von 89.169,57 € für
die Gesamtliegenschaft auszugehen. Auf den von der Bw. erworbenen 282/604 Anteil
entfalle sohin ein Teilbetrag von 41.632,14 € bzw. 20.816,07 € je
Schenkungsgeber.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955
idgF ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Die Bewertung richtet sich nach § 19 Abs. 1 ErbStG,
soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Nach § 19 Abs. 2 ErbStG idF BGBl. I Nr. 142/2000
ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
für inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke der Einheitswert maßgebend, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht zum
gegenwärtigen Stand des Verfahrens allein Streit darüber, ob von einem
festgestellten Einheitswert von 40.115,40 €/ 552.000 S (Ansicht des
Finanzamtes) oder von einem festgestellten Einheitswert von 29.723,19 €/
409.000 S (Ansicht der Bw.) die Ermittlung des "Wertes des Grundstückes"
vorzunehmen ist. Letztlich reduziert es sich auf die Entscheidung der Frage, ob
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der "erhöhte" oder "nicht
erhöhte" Einheitswert anzusetzen war, entspricht doch der vom Finanzamt
herangezogene Wert dem (um 35 % ) erhöhten Einheitswert. Die
Ausführungen im Vorlageantrag und die darin vorgenommene Berechnung der
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer zeigen deutlich, dass die Bw
selbst von einem zuletzt festgestellten Einheitswert für diese Liegenschaft
von 409.000 S bzw. 29.723,19 € ausgegangen ist, und davon den Wert der
Liegenschaft wie folgt berechnet hat: 29.723,19 € x 3 = 89.169,57 €,
davon 141/604 Anteile ergibt für jeden der beiden Schenkungsgeber diesen
von der Bw. als Bemessungsgrundlage für den "Erwerb vom 16.5.2003"
angesetzten Wert von 20.816,07 €. Wenn daher im Vorlageantrag gegen die
Richtigkeit des Ansatzes des Finanzamtes ausschließlich eingewendet wird,
der festgestellte Einheitswert für die Liegenschaft betrage nicht 40.115,40
€, sondern 29.723,19 €, dann ist diesem Vorbringen Folgendes
entgegenzuhalten.
Im Vorlageantrag blieb unbestritten, dass laut
Feststellungsbescheid zum 1.Jänner 1990, Zurechnungsfortschreibung der
für den Grundbesitz SchSt., KG Kd, Art des Steuergegenstandes
"Mietwohngrundstück" zuletzt festgestellte Einheitswert 409.000 S (nicht
erhöht) und 552.000 S (erhöht) lautete. Diesbezüglich wird
angeführt, dass mit dem gegenüber J.L. ergangenen
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1987, Wertfortschreibung für
diesen Steuergegenstand der Einheitswert mit 409.000 S und mit dem Bescheid
über die Erhöhung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1987 der
erhöhte Einheitswert mit 552.000 S festgestellt worden ist. Beim
Einheitswert wurden neben dem Bodenwert von 121.007 S noch gemäß
§ 53(9) BewG Baukosten von 288.120 S angesetzt, während im BG 30 die
Höhe der tatsächlichen angefallenen Baukosten mit 490.000 S angegeben
wurde. Unbedenklich war bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles
auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen im Vorlageantrag an
Sachverhalt davon auszugehen, dass bereits mit der zum 1. Jänner 1987
vorgenommenen Feststellung (Feststellungsbescheid vom 11. Jänner 1989 zum
1. Jänner 1987, Wertfortschreibung) der (nicht erhöhte) Einheitswert
für die in Frage stehende Liegenschaft (ausgehend von den
Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973) mit
409.000 S festgestellt worden ist, ging doch im Vorlageantrag die Bw. selbst bei
ihrer Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer von einem
"bestehenden" Einheitswert von 409.000 S aus. Dabei ließ aber die Bw.
unbeachtet, dass in einem ein Bescheid über die Erhöhung des
Einheitswertes zum 1. Jänner 1987 erging, der den zum 1. Jänner 1987
geltenden Einheitswert in Höhe von 409.000 S mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 1987 um 35 v. H, das sind 143.150 S erhöhte und den
erhöhten Einheitswert mit 552.000 S ausgewiesen hatte.
Auf Grund der durch Abschnitt XII Artikel I des
Abgabenänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 570, vom 1. Jänner 1982 auf
den 1. Jänner 1985 verschobenen Hauptfeststellung der Einheitswerte des
Grundvermögens wurde durch Art. II leg. cit. eine lineare Erhöhung der
Einheitswerte ab 1. Jänner 1983 um 35 v. H. normiert, wodurch sich im
Gegenstandsfall für den zuletzt festgestellten Einheitswert von 409.000 S
ein (erhöhter) Einheitswert von 552.000 S oder 40.115,40 € ergab. Der
Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes ersetzt nicht den
maßgebenden Einheitswertbescheid, er tritt hinsichtlich des ab einem
bestimmten Zeitpunkt steuerlich maßgebenden Einheitswertes (erhöhter
Einheitswert) zum maßgebenden Einheitswert hinzu, ergänzt ihn. Die
steuerlichen Daten einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes werden zu
einem bestimmten Zeitpunkt durch den maßgebenden Einheitswertbescheid und
den Erhöhungsbescheid bestimmt. Der Erhöhungsbescheid enthält
daher im Spruch nur die Feststellung, dass der maßgebende Einheitswert ab
einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Ausmaß erhöht wird
(siehe Twaroch- Wittmann- Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, §
20 BewG, Anm. 1-4 zu Abs. 1). Die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung vom
(erhöhten) Einheitswert von 552.000 S oder 40.115,40 € war deshalb
gerechtfertigt, da der von der Bw. selbst herangezogene zuletzt "bestehende"
Einheitswert von 409.000 S oder 29.733,19 € gemäß Abschnitt XII
Artikel 2 des AbgabenÄG 1982 durch den Erhöhungsbescheid zum 1.
Jänner 1987 um 35 % erhöht worden war. Dieser Einheitswert von 409.000
S zusammen mit dem dazu ergangenen 35%igen Erhöhungsbescheid bestimmt
folglich jenen Einheitswert, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld (16. Mai
2003) unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
unbestrittenermaßen festgestellt war. Dass der "zuletzt festgestellte"
Einheitswert 409.000 S (nicht erhöht) und 552.000 S (erhöht) betrug,
ergibt sich auch aus dem Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1990.
Gemäß der Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG war dieser für
das inländische Grundstück maßgebende Einheitswert zu
verdreifachen, wodurch sich der im bekämpften Bescheid für den "Erwerb
vom 16.5.2003" angesetzte "Wert der Grundstücke" in Höhe von 28.094,06
€ (40.115,40 € x 3 = 120.346,20 €, davon 141/604- Anteile =
28.094,06) ergibt. Das Vorbringen im Vorlageantrag vermochte somit nicht die
monierte Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, steht doch dem von der Bw. vorgenommenen
Ansatz vom "bestehenden" (nicht erhöhten) Einheitswert von 29.723,19 €
entgegen, dass durch Abschnitt XII Artikel 2 des AbgabenÄG 1982 eine
lineare Erhöhung dieses festgestellten Einheitswertes von 409.000 S um 35 %
auf 552.000 S erfolgt ist. Ging somit das Finanzamt zu Recht von diesem
festgestellten (erhöhten) Einheitswert von 552.000 S (40.115,40 €)
aus, wodurch sich für diesen Erwerb der "Wert der Grundstücke"
anteilig mit 28.094,06 € errechnete, dann erweisen sich die dem
bekämpften Schenkungssteuerbescheid zugrunde liegende Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die Berechnung der festgesetzten Schenkungssteuer als
rechtens. Mangels Vorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit des
bekämpften Bescheides war die Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
am 12. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-I/04
- Stammnummer
- 15330
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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