Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0066-W/04
Abgabenhinterziehung durch Scheinrechnungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0066-W/04vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Frau P.I., vertreten durch Gregorich & Partner GmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1190 Wien,
Grinzinger Allee 5, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Mai
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 29. April
2004, Strafnummer 2004/00131-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. April
2004 hat das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 2004/00131-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese als Geschäftsführerin der Firma S-GmbH
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Mai 2000 bis Juni 2002
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch
festzustellender Höhe bewirkte und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Begründend wurde
ausgeführt, dass das Finanzamt durch die Kontrollmitteilung des Finanzamtes
Wien 8/16/17 sowie die Beschuldigtenvernehmung des Herrn Z.K. vom
27. Februar 2004 davon Kenntnis erlangte, dass aus Scheinrechnungen der
Firma K-KEG zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht wurden und dadurch
Umsatzsteuer in den oben angeführten Zeiträumen hinterzogen worden
sein soll.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Mai 2004, in
welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Vorwurf, aus
Scheinrechnungen sei Vorsteuer zu unrecht geltend gemacht worden, unrichtig sei.
Die Firma S-GmbH, deren Geschäftsführerin die Bf. im betreffenden
Zeitraum gewesen sei, habe mit der Firma K-KEG eine Geschäftsbeziehung im
genannten Zeitraum aufrechterhalten. Die Kooperation mit der Firma K-KEG sei im
Jahr 2002 beendet worden, da die in Auftrag gegebenen Arbeiten von der Firma
K-KEG mangelhaft durchgeführt worden sein sollen.
Im Zeitraum 5/2000 bis 6/2002
habe es Werkvertragsvereinbarungen mit der Firma K-KEG gegeben. Es seien von der
Firma K-KEG für die Firma S-GmbH Montagen im Bereich von
Heizungsinstallationen durchgeführt worden. Darüber seien
Werkverträge verfasst, Rechnungen erstellt und diese auch fristgerecht
bezahlt worden. Die von der Firma K-KEG durchgeführten Arbeiten seien nach
Überprüfung abgenommen worden und könnten jederzeit
nachträglich überprüft werden.
Die von der Firma K-KEG in
Rechnung gestellten Arbeiten seien durchgeführt und die Rechnungen
ordnungsgemäß (zumeist durch Banküberweisung) bezahlt worden.
Es werde um Aufhebung des
Einleitungsbescheides ersucht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zusammengefasst weist die Bf.
darauf hin, dass keine Scheinrechnungen erstellt worden wären, sondern
Werkverträge verfasst, Rechnungen erstellt und diese auch fristgerecht
bezahlt worden wären, was auch nachprüfbar sei.
Wenn jedoch anlässlich der
niederschriftlichen Vernehmung als Beschuldigter Herr Z.K. am 27. Februar 2004
dem Finanzamt 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenüber
eingesteht, Gefälligkeitsrechnungen an die Firma S-GmbH erstellt zu haben
und dafür jeweils 5 % der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer erhalten
zu haben, ist daraus ein für das vorliegende Finanzstrafverfahren
notwendiger Anfangsverdacht sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht abzuleiten. Im Rahmen dieser Vernehmung hat Herr Z.K. sogar die Art und
Weise der "kriminellen" Zusammenarbeit und seine Beitragstäterschaft an der
beschwerdegegenständlichen Abgabenhinterziehung dargelegt und
ausgeführt, dass er die Gefälligkeitsrechnungen extra gekennzeichnet
und die so in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht habe und die
Rechnungsbeträge der Gefälligkeitsrechnungen nicht bezahlt worden
sind. Allein die Behauptung des Gegenteils durch die Bf., die in dieser
Ausformung den Anschein einer Schutzbehauptung erweckt, kann den Verdacht der
Begehung einer Abgabenhinterziehung nicht erschüttern.
Informativ wird darauf
hingewiesen, dass es dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides nicht
widerspricht, wenn die Höhe der der Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden
Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird. Nach § 83 Abs. 2 FinStrG ist
der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe
der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung
unverzüglich zu verständigen. Die Nennung einer konkreten Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages ist sohin gesetzlich nicht gefordert, daher
ist bei einem grundsätzlichen Tatverdacht auch die Textierung "in noch
festzustellender Höhe" und der damit dokumentierte Vorbehalt, die Höhe
der Verkürzung erst im anschließenden Untersuchungsverfahren
kundzutun, zulässig (VwGH 2.8.1995, 93/13/0167).
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt somit ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Berechnung und Darstellung des
strafbestimmenden Wertbetrages.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0066-W/04
- Stammnummer
- 15312
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF