Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2032-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2032-L/02vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
16. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 24. Juli 2002
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
24. Juli 2002 den Arbeitgeber für die Einhaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von 716,26 € in
Anspruch genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe in Höhe von 3.319,99 €, sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 334,44 € für den
Prüfungszeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2001 nachgefordert. Die alleinige
Gesellschafterin erkläre ihr Geschäftsführerentgelt gem.
§ 22 Z 2 EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Da im Prüfungszeitraum kein Unternehmerwagnis zu erkennen wäre,
würden DB und DZ vorgeschrieben.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. In der sehr
zahlreichen und umfangreichen Judikatur und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wäre mehrfach festgestellt worden, dass die DB und
DZ-Pflicht dann verneint würde, wenn ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko vom Geschäftsführer zu tragen sei. Im Erkenntnis vom
21.12.1999, Zl. 99/14/0255 werde festgestellt, dass bei einer
Schwankungsbreite der Bezüge von 60 % das Unternehmerwagnis als so
gravierend angesehen werde, sodass die Subsumierung als Einkünfte iSd.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht mehr vorgenommen
werden könne. Laut schriftlichen Geschäftsführervertrag
vom 20.1.1999 werde in Punkt 2 festgehalten, dass sich der Bezug bis auf
Null reduzieren könne, wenn das negative EGT über 780.000,00 S
betrage. Dies bedeute eine Schwankungsbreite der Bezüge von 100 %.
Ebenfalls gebühre ihm 40 % des Mehrbetrages von 1 Million S
übersteigendes EGT. In diesem Erkenntnis würde eindeutig festgestellt,
dass ein deutlich ins Gewicht fallendes Risiko dann gegeben sei, wenn der
erfolgsabhängige Geschäftsführerbezug einer Schwankungsbreite von
mehr als 60 % unterliege. Im gegenständlichen Fall betrage diese
Schwankungsbreite 100 %, da es zu keiner Deckelung nach unten komme und der
Bezug daher bis auf Null reduziert werde. Nach Ansicht der Berufungswerberin
könne daher die Subsumierung als Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 nicht mehr vorgenommen werden, sodass die Bezüge
nicht der DB-Pflicht unterliegen würden, da die selbständigen Elemente
überwiegen würden. Berechnung: Basishonorar 312.000,00 S,
negatives EGT im Ausmaß von 40 % sei vom Basishonorar abzuziehen,
daher Reduktion auf Null möglich bei Eintritt eines großen
wirtschaftlichen Misserfolges (negatives EGT von mehr als 780.000,00 S).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zu entnehmen, dass man dann
von einem nicht unerheblichen Unternehmerrisiko spreche, wenn dem
Geschäftsführer ein solches Unternehmerrisiko treffe, dass er sowohl
die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen
könne und damit dem materiellen Erfolg weitgehend selbst gestalten
könne. Im Erkenntnis vom 25.9.2001, Zl. 2001/14/0066 werde vom VwGH
ausgeführt, dass dann ein wesentliches Unternehmerrisiko vorliege, wenn der
Geschäftsführer in Anlehnung an den wirtschaftlichen Erfolg entlohnt
werde und es tatsächlich zu unterschiedlichen Bezügen komme. In dieser
Judikatur spreche man von 40 % vom Cashflow. Im gegenständlichen Fall
sei im Geschäftsführervertrag verankert worden, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kürzung des Bezuges in
Höhe von 40 % des negativen EGT hinnehmen müsse, wobei keine
Untergrenze festgelegt worden sei, sodass es bei einem großen
wirtschaftlichen Misserfolg zu einem gänzlichen Verlust des Bezuges komme.
In Anlehnung an den wirtschaftlichen Parameter "EGT" sei es im
Prüfungszeitraum zu keinen unterschiedlichen
Geschäftsführerbezügen gekommen, da sich das Ergebnis innerhalb
der Bandbreite bewegt habe. Die Berufungswerberin sei daher der Meinung, dass im
Geschäftsführervertrag vom 20.1.1999 eine eindeutige Bestimmung
enthalten sei, dass der Geschäftsführerbezug vom
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1.
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wirtschaftlichen Erfolg abhängig sei,
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es zu keiner wesentlichen Kürzung der Bezüge
komme (Bandbreite 100 %),
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3.
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eindeutige wirtschaftliche Parameter festgelegt worden
seien,
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4.
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es auch tatsächlich zu nicht unerheblichen
Kürzungen gekommen sei (bei erreichen der festgelegten
Parameter).
Die Berufungswerberin sei daher der Meinung, dass das von
der Rechtsprechung geforderte Element des Unternehmerwagnisses hier gegeben
sei. Zusammenfassend werde festgehalten, dass im gegenständlichen
Fall nicht die im § 47 Abs. 2 EStG 1988 geforderten Merkmale
eines Dienstverhältnisses vorhanden seien, insbesondere stehe ein
großes Unternehmerwagnis der Subsumierung unter § 22 (2)
2 letzter Teilstrich entgegen. Unternehmerwagnis lt. VwGH vom 25.9.2001,
Zl. 2001/14/0066, liege vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit,
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhänge und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
müsse. Dabei komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im
Vordergrund dieses Merkmales stehe, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmensschwankungen treffe. In diese
Überlegungen einzubeziehen seien aber auch Wagnisse, die sich aus den
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG
1988, die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften
wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: -
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1
VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die
Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen,
nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung wie die
zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1. 2000, 98/15/0200,
und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt die
Gesellschafter-Geschäftsführerin ihre
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal ihrer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist
daher gegeben. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
der wesentlich beteiligten Geschäftsführerin somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2032-L/02
- Stammnummer
- 15305
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF