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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400141/2021

Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin der Glücksspielautomaten und in ihrem Namen wurden diese gehalten; es handelte sich nicht um Geschicklichkeitsautomaten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400141/2021vom 22.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Eigentümer eines Glücksspielautomaten ist einer der Gesamtschuldner der Wiener Glücksspielabgabe. Auch der Unternehmer, in dessen Namen der Glücksspielautomat gehalten wird, ist Gesamtschuldner, wobei es unerheblich ist, ob der Glücksspielautomat auch auf seine Rechnung gehalten wird. Wenn der Glücksspielautomat auf Rechnung eines anderen gehalten wird, gibt es mit dieser Person einen weiteren Unternehmer und Gesamtschuldner.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** laut Firmenbuch (FN FN) vertreten durch handelsrechtlGf, GeburtsdatumGf, in Österreich gemeldet von 3. Jänner 2019 bis 14. Februar 2020 in ***6***, Verbleib unbekannt, bei Rechtsmittelerhebung vertreten durch A, damals Rechtsanwalt, AdresseA, über die Beschwerde vom 31. März 2021 gegen den am 8. März 2021 zugestellten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Ref. Landes- u. Gemeindeabgaben) vom 3. März 2021 zu GZ. ***1***, betreffend Vorschreibung von Glücksspielautomatenabgabe für drei Automaten im August 2019 am Standort Automatenstandort in Höhe von insgesamt 4.200,00 Euro und betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Höhe von 84,00 Euro zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Gesellschaft nachAusländischemRechtZweigniederlassungÖsterreich, in Liquidation, FN FN (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt, war im Streitzeitraum August 2019 die Eigentümerin der streitgegenständlichen drei Automaten, deren Qualifikation als Glücksspielautomaten strittig ist. Am gegenständlichen Standort automatenstandort (Cafe) wurden am 8. August 2019 durch die Finanzpolizei ein Automat (Qualifikation als Glücksspielautomat strittig) mit Nummer ***2*** festgestellt und vorläufig beschlagnahmt; am 27. August 2019 durch den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst des Magistrates der Stadt Wien zwei Automaten (Qualifikation als Glücksspielautomaten strittig) mit den Nummern ***3*** bzw. ***4*** festgestellt. Anmerkung: bei allen drei Geräten steht unter der Nummer auch: ***5*** Der Magistrat der Stadt Wien schrieb der Bf. (zu Handen RA A) als Veranstalterin und Eigentümerin der Spielautomaten mit Bescheid vom 3. März 2020 (gemeint: 2021) zu GZ. ***1*** (zugestellt am 8. März 2021) für das Halten von drei Glücksspielautomaten am Standort Automatenstandort Glücksspielautomaten-abgabe in Höhe von insgesamt 4.200,00 Euro sowie 84,00 Euro Säumniszuschlag vor. Die Bf. - damals vertreten durch A - erhob mit Schreiben vom 31. März 2021 Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. März 2021 zu GZ. ***1*** mit dem Begehren nach ersatzloser Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens sowie nach Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO zu den Verfahren VwGH Ra 2020/17/0013 (bzw. EuGH C-231) und EuGH C-920/19. Bei den gegenständlichen Geräten handle es sich um keine Glücksspielgeräte, sondern um Geschicklichkeitsgeräte, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vom Zufall abhänge. Zur Untermauerung des Vorbringens wurde verwiesen auf folgende Beilagen: das beigelegte (anonymisierte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom ***8***, Zahlen ***7*** u.a., das beigelegte (anonymisierte) Urteil des Gerichtes vom ***9***, Zahl ***10***, das beigelegte Gutachten des ***15*** vom 9. Februar 2015, das beigelegte Gutachten des ***16*** vom 21. Jänner 2015. Der Magistrat der Stadt Wien erließ eine abweisende, mit 20. Mai 2021 datierte Beschwerdevorentscheidung an die Bf. zu Handen RA A. Die Bf. - damals vertreten durch A - stellte mit Schreiben vom 17. Juni 2021 zur Beschwerdevorentscheidung vom 20. Mai 2021 einen Vorlageantrag, d.h. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 31. März 2021 durch das Bundesfinanzgericht. Im Firmenbuch (FN FN) wurde bei der Bf. - Zweigniederlassung ***13*** am 29. März 2022 eingetragen, dass die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist. Am 20. September 2022 wurden aufgrund einer Mitteilung des Insolvenzgerichtes vom 31. August 2022 die Liquidation, die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, die Zahlungsunfähigkeit und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen. Im Firmenbuch ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer handelsrechtlGf, GeburtsdatumGf, eingetragen. Diese Person war in Österreich nur von 3. Jänner 2019 bis 14. Februar 2020 mit Nebenwohnsitz in ***12*** gemeldet. Bei "Verzogen nach" ist im ZMR nichts eingetragen. A wurde laut Anwaltsblatt, die Ausübung der Anwaltschaft vorläufig untersagt. Nunmehr wird er bei der Suche nach Namen eines Rechtsanwaltes auf den Websites der Rechtsanwaltskammer Wien und des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages nicht mehr angezeigt. Die streitgegenständlichen Abgabenvorschreibungen erfolgten aufgrund Gesamtschuldnerschaft auch gegenüber dem Lokalinhaber mit einem Bescheid, der nicht mit dem hier angefochtenen Bescheid einheitlich im Sinne des § 199 BAO ist. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt: Im Lokal Cafe in Automatenstandort waren im August 2019 folgende drei Automaten jeweils zumindest an einem Tag in Betrieb: von 1. bis 8. August 2019 der Automat mit der Seriennummer ***2***; zumindest am 27. August 2019 zwei Automaten mit den Seriennummern ***3*** bzw. ***4*** . Die drei Automaten wurden im Namen der Bf. betrieben und standen in ihrem Eigentum. Jeder der drei Automaten ermöglichte virtuelle Walzenspiele ohne Möglichkeit des gezielten Einwirkens auf das Zustandekommen von gewinnbringenden Symbolkombinationen und konnte Gutscheine über Gewinne ausdrucken, welche bis maximal 150,00 € vom Personal des Lokales ausbezahlt wurden. Beweiswürdigung: Als die Finanzpolizei am 8. August 2019 um 19:55 Uhr das Cafe kontrollierte, war dieses geöffnet und in Betrieb. Der vorgefundene Automat war hochgefahren und betriebsbereit. Es wurden Testspiele (virtuelle Walzenspiele) durchgeführt mit dem Ergebnis, dass kein gezielter Einfluss auf eine gewinnbringende Kombination gegeben war. Die anwesende, seit ca. einem Monat beschäftigte Kellnerin gab Auskunft über die Modalitäten der Guthabensauszahlung, den Chef (Lokalinhaber) und ihre Ansprechperson (gewerberechtlicher Geschäftsführer) und dass der Automat schon zumindest seit 25. Juli 2019 im Lokal betrieben worden war. Der Automat wurde von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt und noch am 8. August 2019 vom Magistrat abgeholt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer und zugleich Verpächter (***14***) gab Auskunft, dass der Lokalinhaber der Mieter sei und dass der Automat von der Bf. sei. Die Bf. stand auch auf den Auszahlungsgutscheinen. Daraus ist zu schließen, dass die Automaten im Namen der Bf. betrieben wurden. In freier Beweiswürdigung wird davon ausgegangen, dass die Bf. die Eigentümerin des Automaten war. Beides ist nicht strittig. Als der Erhebungs- und Vollstreckungsdienst des Magistrates der Stadt Wien am 27. August 2019 das Cafe, automatenstandort kontrollierte, wurden zwei Automaten vorgefunden und probebespielt. Nach Eingabe von 5,00 €, Auswahl des Einsatzbetrages und Auslösung des Spieles wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach wenigen Sekunden kam der ´Walzenlauf´ zum Stillstand. Je nach Zusammensetzung der angeführten Symbole ergab sich ein Gewinn oder ein Verlust des Einsatzes. Es bestand nicht die Möglichkeit, gezielt auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen Einfluss zu nehmen. Der anwesende gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr ***14***, gab an, dass die Geräte von der Bf. seien. Die Bf. stand auch auf den Auszahlungsgutscheinen. Daraus ist zu schließen, dass die Automaten im Namen der Bf. betrieben wurden. In freier Beweiswürdigung wird davon ausgegangen, dass die Bf. die Eigentümerin der Automaten war. Beides ist nicht strittig. Dem Vorbringen iZm dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom ***8***, Zahlen ***7*** u.a. ist zunächst zu entgegnen, dass dieses in einem Strafverfahren ergangen ist und es sich hier um ein Abgabenverfahren handelt. Weiters betraf das darin erwähnten Gutachten des ***15*** vom 9. Februar 2015 Automatenspiele, welchen ein Spiel mit einer kleinen (virtuellen) ´Walze´ vorgeschaltet war, welches in der damals befundeten und begutachteten Version als Geschicklichkeitsspiel eingestuft wurde. Da ein Gewinn auf dem Spiel mit der kleinen ´Walze´ die Voraussetzung für den Zugang zu dem eigentlichen Spiel war, kam es zur Einstufung des Automaten als Geschicklichkeitsautomat. Das Gutachten des ***16*** vom 21. Jänner 2015 (aus dem vorgebrachten Zivilverfahren des BG ***13***) kam zum selben Schluss wie das vorgenannte Guthaben. Bei den Probespielen mit den hier streitgegenständlichen Automaten wurden aber keine vorgeschalteten Geschicklichkeitsspiele beobachtet. Es handelte sich daher um anders funktionierende Automaten als diejenigen, welche für die vorgenannten Gutachten befundet und begutachtet wurden. Diese Gutachten haben daher für den vorliegenden Fall keine Aussagekraft. Rechtliche Würdigung: Zur beantragten Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO zu den Verfahren VwGH Ra 2020/17/0013, in welchem das Vorabentscheidungsverfahren EuGH C-231/20 gestellt worden ist und EuGH C-920/19: Diese Verfahren betreffen Verwaltungsstrafangelegenheiten. Sie sind nicht präjudiziell. Sie sind allesamt bereits entschieden. Die österreichische Rechtslage wurde nicht verworfen, sondern solle unter Beachtung des Art. 56 AEUV und Art. 47 GRC vollzogen werden. Eine Aussetzung der Entscheidung ist somit aus mehreren Gründen, von denen jeder für sich hinreicht, nicht vorzunehmen. Gemäß § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400,00 €. Auch wenn keiner der drei streitgegenständlichen Automaten den vollen Monat August 2019 hindurch in Betrieb war, so reicht ein einziger Tag aus, um den Monat anzufangen. Es ist daher für den Monat August 2019 eine Glücksspielautomatenabgabe in Höhe von 3 x 1.400,00 €, sohin insgesamt 4.200,00 € festzusetzen, so wie im angefochtenen Bescheid. Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz sind Gesamtschuldner: der Unternehmer, das ist derjenige, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden; bzw. die Unternehmer (bei Mitunternehmerschaft); mehrere Unternehmer können auch deshalb vorliegen, wenn derjenige, der nach außen auftritt (d.h. in dessen Namen die Automaten gehalten werden) nicht mit demjenigen ident ist, auf dessen Rechnung die Automaten gehalten werden; der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes gilt auch als Gesamtschuldner; der Eigentümer des Apparates gilt auch als Gesamtschuldner. Die Heranziehung von Gesamtschuldnern mit einem einheitlichen Bescheid nach § 199 BAO ist nicht zwingend. Werden Abgabenschuldner nicht mit einheitlichen Abgabenbescheiden in Anspruch genommen, so ist im Beschwerdeverfahren § 281 Abs 1 BAO nicht anwendbar (Ritz/Koran, BAO8, § 199 Rz 4). Die Bf. ist als Eigentümerin der Glücksspielautomaten Gesamtschuldnerin für die Glücksspielautomatenabgabe. Sie ist auch in ihrer Funktion als Unternehmerin, in deren Namen die Apparate gehalten wurden, Gesamtschuldnerin. Die gegenständliche Glücksspielautomatenabgabe wäre gemäß § 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten gewesen, d.h. für den ersten Automaten am 31. Juli 2019 und für die beiden anderen Automaten zu einem Zeitpunkt vor dem 27. August 2019. Die Glücksspielautomatenabgabe wurde aber nicht entrichtet. Damit wurde - lange vor dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO am 31. März 2021 - der Tatbestand für den 2%igen Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO erfüllt. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision auch insoweit nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10) Wien, am 22. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400141/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400141.2021
Stammnummer
152822
Gültig
22.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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