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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102960/2023

ung. Pacht, UID-Verwendung, nicht für das Unternehmen erworben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102960/2023vom 24.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gneist Consulting Team Steuerberatung GmbH, Gewerbestraße 2, 7343 Neutal, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2022 betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2020, Bescheide über die Umsatzsteuerfestsetzung 05/2021, 06/2021, 09/2021, 10/2021, 11/2021 und 12/2021 (und in weiterer Folge gem § 152 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 09.01.2023) sowie Bescheide über die Umsatzsteuerfestsetzung 01/2022 und 02/2022 (und in weiterer Folge gem § 152 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2022 vom 10.09.2024) zu ***Bf St.Nr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2016 mit 36.156,79 Euro, für das Jahr 2017 mit 21.633,07 Euro, für das Jahr 2018 mit 30.812,25 Euro, für das Jahr 2019 mit 7.201,29 Euro, für das Jahr 2020 mit 2.035,10 Euro, für das Jahr 2021 mit 25.142,61 Euro und für das Jahr 2022 mit 11.643,65 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) war im Prüfungszeitraum 2016 bis 2020 Geschäftsführer und 50% Gesellschafter bei der ***Bf gelöschte Firma*** (im Firmenbuch gelöscht mit 12.02.2021). Weiters ist er seit 24.02.2022 Geschäftsführer bei der ***Bf AG GmbH***, bezieht seit dem Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der ***Bf weitere AG-GmbH*** und war in den Prüfungsjahren als Einzelunternehmer tätig. Im Rahmen des Einzelunternehmens wurden Bauleistungen erbracht und Materialablagedeponien verwaltet und saniert. Im Jahr 2022 fand eine Außenprüfung beim Bf für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Kammerumlage und zusammenfassende Meldung für die Jahre 2016 bis 2020 sowie eine Nachschau für die Umsatzsteuer, Kammerumlage und zusammenfassende Meldung für die Jahre 2021 bis 2022 statt. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem § 150 BAO - anlässlich der Schlussbesprechung vom 09.09.2022 - führte die Prüferin der Behörde aus wie folgt: "Der Bf pachtete in Ungarn von verschiedenen Anbietern Jagdgebiete für die Eigenjagd. Aus den Abschüssen können die Jagdtrophäen käuflich erworben und nach Österreich verbracht werden. Diese Einkäufe hat der Bf unter Verwendung der UID-Nummer seines Einzelunternehmens für sich und seine Jagdgäste regelmäßig getätigt. Die ungarischen Vertragspartner haben die Rechnungen unter Verwendung der UID-Nummer entsprechend als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausgestellt. Die mit der Jagd in Zusammenhang stehenden Einkäufe von Jagdtrophäen sind nicht der unternehmerischen Tätigkeit des Bf zuzuordnen. Die Verwendung der UID-Nummer des Einzelunternehmens war nicht betrieblich veranlasst. Die Einkäufe wurden nicht für unternehmerische Zwecke angeschafft, ein steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb ist daher zu versagen." Die Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2020 sowie Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 05/2021, 06/2021, 09/2021, 10/2021, 11/2021, 12/2021, 01/2022 und 02/2022 wurden auf Basis der Prüfungsergebnisse mit 26.09.2022 festgesetzt. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2021 erging am 09.01.2023 und der Umsatzsteuerjahresbescheid 2022 am 10.09.2024. In den Bescheiden wurden die Beträge aus den Einkäufen der Jagdtrophäen der österreichischen Umsatzsteuer unterzogen und mit dem Normalsteuersatz in der Höhe von (in der Folge kurz: iHv) 20% versteuert. Mit 24.10.2022 wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf eine Beschwerde gem § 243 BAO für die oa Bescheide beim zuständigen Finanzamt eingebracht. Darin wurde eine Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. (Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2021 wurde gesondert noch einmal mit derselben Begründung am 08.02.2023 eingebracht.) Begründend für die Beschwerde wurde angeführt, dass der Sachverhalt in der Tz 2 der Niederschrift der Außenprüfung nicht bestritten werden würde, jedoch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Lieferungen und sonstigen Leistungen der österreichischen Umsätze im Umsatzsteuerbescheid eine dem Umsatzsteuergesetz entgegenstehende Vorgangsweise sei, da Importe von Jagdtrophäen unter Verwendung einer österreichischen UID-Nummer keinesfalls zu österreichischen Lieferungen oder Leistungen führen würden. Hingewiesen wurde darauf, dass dem Bf mittlerweile bewusst sei, dass er die UID-Nummer in Ungarn nicht angeben hätte dürfen, der Rechnungsaussteller jedoch auch prüfen hätte müssen, ob die Ware aus Ungarn ausgeführt und für unternehmerische Zwecke verwendet worden wäre. Die Steuerpflicht würde jedenfalls in Ungarn entstehen und auch die Richtigstellung der zu Unrecht als innergemeinschaftliche Lieferung (in der Folge kurz: ig Lieferung) ausgestellten Rechnungen sei seitens der ungarischen Unternehmen vorzunehmen. Darüber hinaus wurde vom Bf ausführlich dargestellt, warum dieser über die Angabe der UID-Nummer für Jagdabschüsse seit der im Jahr 2006 stattfindenden Außenprüfung irren würde. Die Umsatzsteuer sei auch in der genannten Außenprüfung geprüft worden und es hätten sich keine Feststellungen ergeben. Der Sachverhalt hätte sich gleich gestaltet wie zu jenem in gegenständlichem Beschwerdeverfahren. Der Bf sei gemäß Treu und Glauben davon ausgegangen, dass in Österreich keine Steuerpflicht gegeben sei. Er habe dafür auch stets eine Bestätigung des ansässigen Bürgermeisters in Österreich benötigt, dass die Wareneinfuhr in Österreich (aus einem anderen Mitgliedsstaat) vorgenommen wurde und alles seine Ordnung habe. Auch in der Außenprüfung der Jahre 2013 bis 2015 habe sich keinerlei Feststellung ergeben - die Umsatzsteuer sei auch in dieser Prüfung überprüft worden. Der Bf beantragte in seiner Beschwerde einerseits die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 BAO und andererseits die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat gem § 272 BAO. Auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO wurde gestellt. Entgegen dem Antrag auf Direktvorlage erließ die belangte Behörde mit 09.01.2023 die Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2016 bis 2020 und am 16.01.2023 die Beschwerdevorentscheidungen für die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 01/2022 und 02/2022. Die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2021 (Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 langte am 12.12.2022 beim Finanzamt ein, Beschwerde wurde mit 08.02.2023 eingebracht) wurde am 02.08.2023 erlassen. Darin wurde der Beschwerde des Bf teilweise stattgegeben, indem die außerbetrieblich veranlassten Importe der Jagdtrophäen keine betrieblich veranlasste Lieferung oder Leistung in Österreich sei und daher auch keine österreichische Umsatzsteuer entstehen könnte. Jedoch wurden die Importe der Jagdtrophäen als innergemeinschaftliche Erwerbe behandelt unter Versagung des entsprechenden Vorsteuerabzugs. In seinen Vorlageanträgen vom 08.02.2023 und 16.08.2023 betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2021 und U 01/2022 und U 02/2022 und in weiterer Folge Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 09.01.2023 (BVE 02.08.2023) hielt der Bf grundsätzlich sein Beschwerdebegehren aufrecht und stellte fest, dass sich in den Beschwerdevorentscheidungen in der Höhe der festgestellten USt-Zahllast nichts geändert habe. Wieder wird auf den Sachverhalt in den Jahren 2006 und 2008 verwiesen und auf das Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung vom 20.08.2008, in welcher "dem Finanzamt mitgeteilt wurde, dass die in Ungarn getätigten Erwerbe nicht die Firma des Steuerpflichtigen betreffen und dass die in der MIAS-Meldung enthaltenen Beträge bzw Meldungen nicht in der Buchhaltung des Unternehmens erfasst seien und somit auch keine Auswirkung auf die Vorsteuer gegeben sei." Laut handschriftlichen Vermerks sei "der Berufung stattgegeben worden". Beim Steuerpflichtigen sei es jedoch nicht richtig angekommen, dass die UID-Nummer für Erwerbe in Ungarn in Zusammenhang mit der Jagd nicht mehr anzugeben ist. Ergänzend brachte der Bf vor, dass er bis zur im Jahr 2022 abgeschlossenen Betriebsprüfung nicht gewusst hätte, dass es sich hier um eine missbräuchliche Verwendung der UID-Nummer handle. Er sei - auf Grund der Vorprüfungen - fest von der rechtmäßigen Vorgangsweise ausgegangen. Es wurde auf Art 6 Abs 1 Satz 2 UStG 1994 verwiesen, gemäß welcher Steuerfreiheit nicht eintritt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die Lieferung im Zusammenhang mit USt-Hinterziehung oder sonstigen, die USt betreffenden Finanzvergehen steht. Der Bf verwies weiters auf das Urteil "Italmoda" des EuGH vom 18.12.2014, C-131/13 und dass in solchen Fällen, die mit einem möglichen Steuerbetrug zusammenhängen, der Ausgangsmitgliedstaat den Lieferanten in Anspruch nehmen müsste, um einen gänzlich unbelasteten Letztverbrauch zu vermeiden. Der Bf wies auch darauf hin, dass die drei Jagdgesellschaften in Ungarn jedenfalls wissen mussten, dass der Bf nicht beruflich Jagdtrophäen nach Österreich importieren würde. Die Besteuerung würde gestützt auf das EuGH-Urteil jedenfalls in Ungarn vorzunehmen sein. Auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben wurde vom Bf verwiesen. Der Bf habe auf das Verhalten der Behörde vertraut, welches eindeutig und unzweifelhaft für diesen zum Ausdruck gekommen wäre und habe seine Dispositionen danach eingerichtet und somit hätte er nur als Folge einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten. Hätte man den Sachverhalt in der Prüfung betreffend U 2006 im Jahr 2008 bereits anders behandelt, hätte der Bf nicht darauf vertraut, dass er alles rechtmäßig umsatzversteuern würde. Abschließend stellte der Bf den Antrag, dass der innergemeinschaftliche Erwerb für die angefochtenen Bescheide aufgehoben wird, den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 BAO, den Antrag auf Entscheidung durch den Senat gem § 272 BAO sowie den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 05.09.2023 vor. Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und begründete dies folgendermaßen: Der Bf habe durch Verwendung seiner österreichischen UID-Nummer den ungarischen Unternehmern bekannt gegeben, dass er die Jagdtrophäen für sein Unternehmen erworben hätte, woraufhin die ungarischen Unternehmer ihre Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt hätten. Der innergemeinschaftliche Erwerb sei jedoch steuerpflichtig und der Bf könne sich die Vorsteuer nicht abziehen, da die Verwendung der UID-Nummer nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage sei nicht erwiesen, dass die ungarischen Unternehmer wissen hätten müssen, dass der Bf die Waren nicht für das Unternehmen erworben habe. Vielmehr hätte der Bf gewusst, dass er die Trophäen nicht für unternehmerische Zwecke importiere und dass die betreffenden Umsätze in Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung stehen würden. Die Beschwerde wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichts aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses iZm der Pensionierung der bisherigen Richterin mit 01.07.2025 zugeteilt. Mit Schreiben vom 27.08.2026 verzichtete der Bf auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch der Antrag auf eine Senatsentscheidung wurde zurückgezogen. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde vom Bundesfinanzgericht mit selben Tag weitergeleitet und darauf hingewiesen, dass die Behörde nun binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen kann, wenn sie nicht bereit auf die Antragstellung verzichtet hat. Mit Schreiben vom 01.09.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Beschwerdevorentscheidungen für 01/2022 und 02/2022 sowie den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2022 nachzureichen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 02.09.2026 ebenso auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 03.09.2026 wurden die vom BFG angeforderten Unterlagen von der belangten Behörde nachgereicht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf hat in den Beschwerdejahren 2016 bis 2022 in Ungarn von verschiedenen Anbietern Jagdgebiete für die Eigenjagd gepachtet, aus den Abschüssen die Jagdtrophäen käuflich erworben und nach Österreich verbracht. Der Bf hat die Jagdtrophäen in Ungarn unter Verwendung seiner österreichischen UID-Nummer des Einzelunternehmens "***Bf1***" gekauft und nach Österreich verbracht. Der Bf hat diesen Vorgang nicht für sein Unternehmen ausgeführt, sondern es handelt sich bei der Jagd in Ungarn um ein Hobby des Bf. Die ungarischen Vertragspartner haben den Verkauf der Jagdtrophäen als steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den im Verfahrensgang angeführten Unterlagen, welche dem Bundesfinanzgericht gemeinsam mit dem Vorlagebericht übermittelt worden sind. Dass der Bf Jagdgebiete bei unterschiedlichen Anbietern gepachtet hat, ist unstrittig und ergibt sich aus den aktenkundigen Rechnungen. Ebenso unstrittig ist, dass der Bf seine österreichische UID-Nummer seines Einzelunternehmens "***Bf1***" verwendet hat, obwohl er die Jagdtrophäen nicht für unternehmerische Zwecke nach Österreich verbracht hat. Dass die Jagdtrophäen auch tatsächlich nach Österreich verbracht wurden, wurde nicht gegenteilig behauptet und konnte daher (unstrittig) festgehalten werden. Dass die Rechnungen der ungarischen Jagdgebiet Anbieter ohne ungarische Umsatzsteuer und als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausgestellt wurden, ergibt sich aus den aktenkundigen Rechnungen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Unstrittig ist in diesem Verfahren, dass ein österreichischer Unternehmer Jagdtrophäen aus Ungarn nach Österreich verbracht hat - dies jedoch nicht für sein Unternehmen, sondern als Privatperson - dafür seine österreichische UID-Nummer bei den ungarischen Lieferanten bekannt gegeben hat und diese in der Folge somit auf der Rechnung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesen haben. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist jedoch strittig, ob hinsichtlich der Jagdtrophäen ein in Österreich steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt und die darauf entfallende Umsatzsteuer - ohne korrespondierenden Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb - in Österreich festzusetzen ist, oder ob der maßgebliche Umsatz der ungarischen Umsatzsteuer unterliegt und die Steuerpflicht somit in Ungarn entsteht. Die Rechtslage des UStG 1994 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung: Gemäß § 1 Abs 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß Art 1 Abs 1 UStG 1994 unterliegt der Umsatzsteuer auch der ig Erwerb im Inland gegen Entgelt. Nach Abs 2 liegt ein ig Erwerb gegen Entgelt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat; 2. der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und 3. die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei. Gemäß § 3 Abs 7 UStG 1994 wird eine Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt gem § 3 Abs 8 UStG 1994 die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Art 6 UStG 1994 Steuerbefreiungen (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7). Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Art 7 UStG 1994 Innergemeinschaftliche Lieferung (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch 1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1) und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996) (3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist. (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten. Im gegenständlichen Beschwerdefall steht unstrittig fest, dass der Bf bei den Erwerbsvorgängen seine österreichische UID-Nummer verwendet hat, obwohl die Jagdtrophäen nicht für sein Unternehmen bestimmt waren. Die ungarischen Jagdgesellschaften gingen daher jeweils vom Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen aus. Abzustellen ist bei der Prüfung für eine Steuerfreiheit nach der Judikatur nicht nur auf formelle Belange, entscheidend ist vielmehr, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031 unter Verweis auf EuGH 27.09.2007, Rs C-146/05, Albert Collée). Zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen der ig Lieferung zählen daher die Verschaffung der Verfügungsmacht, die physische Verbringung von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat und die Lieferung an einen anderen Unternehmer (UID). Der Bf beruft sich im Verfahren auf den Vertrauensschutz iSd Art 7 Abs 4 UStG 1994: Ein Umsatz kann gemäß Art 7 Abs 4 UStG 1994 steuerfrei behandelt werden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. Die Wirkung der dem Art 7 UStG 1994 immanenten Vertrauensschutzregelung liegt folglich darin, dass eine vermeintliche innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei bleibt, obwohl die dafür nötigen Voraussetzungen gar nicht vorliegen. Was der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entspricht, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebend sind nicht die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern ein objektiver Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differenzieren kann (Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG, Art 7 Rz 60). Der Vertrauensschutz gemäß Art 7 Abs 4 UStG 1994 kommt jedoch grundsätzlich nur dem Lieferanten zugute und ist daher im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen. Es fehlt also im gegenständlichen Beschwerdefall an einer materiell-rechtlichen Voraussetzung sowohl für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung aus ungarischer Sicht als auch für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich. Gemäß Art 1 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 ist der Bf zwar Unternehmer. Die gegenständlichen Jagdtrophäen wurden von ihm jedoch nicht "für sein Unternehmen" erworben. Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des Art 1 Abs 2 UStG 1994. Der gegenständliche Erwerbsvorgang kann daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keinen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich begründen. Insbesondere kann aus der bloßen Verwendung der österreichischen UID-Nummer kein innergemeinschaftlicher Erwerb abgeleitet werden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Der vorliegende Beschwerdefall begründet einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz in Ungarn. Es bleibt dem Finanzamt unbenommen, den streitgegenständlichen Sachverhalt im Wege einer Kontrollmitteilung der ungarischen Steuerbehörde zur Kenntnis zu bringen und diese unter Hinweis auf die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen zu ersuchen, eine entsprechende Rechnungskorrektur durch die ungarischen Anbieter der Jagdgebiete zu veranlassen. Die in Österreich erlassenen Bescheide sind dementsprechend dahingehend abzuändern, dass darin kein innergemeinschaftlicher Erwerb ausgewiesen wird. Exkurs: Selbst wenn man der zu beweiswürdigenden Argumentation der belangten Behörde folgt und davon ausgeht, dass der Bf wusste oder wissen hätte müssen, dass er die UID-Nummer für einen derartigen Sachverhalt nicht verwenden durfte, vermag dies die Festsetzung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb bzw für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind nicht zur Gänze erfüllt. Die Festsetzung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Fall war vorwiegend auf der Sachverhaltsebene zu beurteilen. Im Übrigen ergibt sich die vorliegende Entscheidung bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Graz, am 24. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102960/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102960.2023
Stammnummer
152821
Gültig
24.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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