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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100616/2026

Ermittlung des Zeitwertes eines durch Hochwasser zerstörten PKWs (außergewöhnliche Belastung durch Katastrophenschaden)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100616/2026vom 17.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer 68 650/5397, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2024 eine Gutschrift iHv. € -8.525,- (bisher laut Finanzamt: € -5.919,-). Die Bemessungsgrundlagen und die (Berechnung der) Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im Zuge eines Hochwasserereignisses am 8.6.2024 wurde der PKW des Beschwerdeführers (Bf.) schwer beschädigt (Totalschaden). Vor dem BFG ist strittig, mit welchem Betrag der Zeitwert des Fahrzeuges als Katastrophenschaden (außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) anzusetzen ist. I. Verfahrensgang In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bf. die Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden iHv. € 11.704,-als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt. Der Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 26.8.2025 ist zu entnehmen, dass der PKW Mazda CX-5 2,0i AWD Challenge am 8.6.2024 im Zuge eines Hochwassers am Parkplatz der Wohnanlage von den Wassermassen erfasst und mitgerissen worden sei. Der Wasserschaden sei laut Auskunft mehrerer KFZ-Werkstätten nicht reparierbar. Der geltend gemachte Betrag ergebe sich aus dem Restwert des PKW zuzüglich der Kosten für Bergung und Begutachtung, abzüglich des Verkaufserlöses des PKW. Im angefochtenen Bescheid brachte das Finanzamt diese außergewöhnlichen Belastungen lediglich mit einem Betrag von € 1.200,- in Ansatz und begründete dies wie folgt: "Bei Katstrophenschäden führen die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKW grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung ist mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Zerstörung des Fahrzeuges begrenzt. Der Zeitwert wird anhand einer 8-jährigen Gesamtnutzungsdauer des zerstörten Fahrzeuges (= fiktiver Buchwert) errechnet. In Ihrem Fall wurden die PKW-Anschaffungskosten im Schätzungswege von 24.000 EUR herangezogen. Der Zeitwert Ihres Fahrzeuges wurde somit im mit 3.000 EUR errechnet. Abzüglich dem erhaltenen Ersatz vom KFZ-Händler (Verkaufspreis von 1.800,- EUR) wurde daher ein Katastrophenschaden iHv 1.200 EUR steuerlich anerkannt." Die dagegen erhobene Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet: "(…) Im Einkommensteuerbescheid für 2024 haben Sie PKW-Anschaffungskosten im Schätzungswege von 24.000 EUR festgelegt. Tatsächlich habe ich 27.770 EUR für den PKW bezahlt (siehe Anhang CX5-Kaufvertrag.pdf). Den Zeitwert des PKW haben Sie mit 3.000 EUR beziffert. Dies entspricht nicht dem Wert, den das Auto bei einem Verkauf marktüblich erzielen würde. Der Auto Preis Spiegel gibt für diesen PKW einen Fahrzeugwert von 12.584 EUR an (siehe Anhang …). Am Markt werden PKW selber Ausstattung und ähnlicher Kilometerleistung zu Preisen zwischen 12.990 EUR und 14.600 EUR angeboten (siehe Anhang Anzeigen-Willhaben-CX5.pdf). (…)" Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. fristgerecht den Vorlageantrag ein. Im Vorlagebericht vom 23.6.2026 beziffert das Finanzamt den Betrag, mit welchem die außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen sind, mit € 977,- (Anschaffungskosten € 27.777,-; 10% davon = € 2.777,-; abzüglich Erlös für Autowrack iHv € 1.800,-). Mit Vorhalt vom 20.8.2026 teilte das BFG dem Bf. mit, dass es dessen Zeitwertschätzung mit € 12.584,- als zu hoch gegriffen erachte. Laut Eurotax-Notierung belaufe sich der Wert vielmehr auf rund € 7.500,-. Im Vorhalt führte das BFG aus, dass im Zeitpunkt des Schadensereignisses von einer geschätzten Kilometerleistung von 125.500 km auszugehen sei, und stellte dar, wie es zu dieser Schätzung gelangt ist. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im Zuge eines Hochwasserereignisses im Raum Eggersdorf bei Graz am 8.6.2024 wurde der PKW des Bf. von den Wassermassen erfasst und mitgerissen. Am Fahrzeug entstand ein Totalschaden. Aufgrund der massiven Überflutungen wurde die Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz seitens der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zum Katastrophengebiet erklärt (vgl. Amtliche Mitteilung der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz von Juni 2024). Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen PKW der Marke Mazda CX-5 2,0i AWD Challenge (Benzin, 160 PS). Der Kaufpreis für dieses (damals neue) Fahrzeug betrug laut Kaufvertrag vom 10.11.2012 € 27.770,-. Die erstmalige Zulassung erfolgte am 19.3.2013 (s. Zulassungsschein). Der PKW des Bf. wies am 30.6.2023 einen Kilometerstand von 114.202 km auf. Der exakte Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes ist nicht feststellbar, da das Fahrzeug infolge des Wassereintritts einen elektrischen Totalschaden erlitten hat und ein Auslesen nicht mehr möglich war (s. digitaler Servicenachweis vom 30.6.2023; Vorbringen des Bf. in der Vorhaltsbeantwortung an das BFG vom 10.8.2026). Für den Verkauf des Wracks des gegenständlichen PKW konnte der Bf. einen Kaufpreis von € 1.800,- erzielen (Kaufvereinbarung mit Kfz P, Eggersdorf, vom 26.7.2024). In Streit steht nun, mit welchem Wert (bzw. Betrag) der Katastrophenschaden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann. Das Finanzamt stützt sich bei seiner Wertermittlung auf die LStR 2002, welchen zufolge der Zeitwert eines PKW an Hand einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer errechnet werden könne; es sei jedoch mindestens ein Wert von 10% der seinerzeitigen Anschaffungskosten des zerstörten PKW anzunehmen. Ausgehend von den Anschaffungskosten von € 27.770,- errechne sich ein Wert von € 2.777,-. Der Bf. beruft sich hingegen primär auf eine Einzelbewertung laut Autopreisspiegel (APS), welche für sein Fahrzeug unter Zugrundelegung eines Neupreises von € 29.572,- und einer Kilometerleistung von 120.000 km einen Wert von € 12.584,- ergibt. Er legte zudem 2 Inserate ("Willhaben") für PKWs des Types des zerstörten Fahrzeuges des Bf. von zwei Autohäusern vor, in denen diese mit Verkaufspreisen von € 14.600,- (105.000 km) bzw. € 12.990,- (104.650 km) angeboten werden. Dazu würden noch Kosten von € 249,- (Rechnung des ÖAMTC vom 17.6.2024, Bergung) und € 265,- (Rechnung Autohaus X GmbH vom 3.7.2024, Schadensbesichtigung) kommen. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils oa. Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere ua. Hochwasserschäden) im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Abzugsfähig sind die Kosten der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB von Wasser- und Schlammresten sowie unbrauchbar gewordenen Gegenständen), die Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände sowie die Kosten der Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände in dem Umfang, in dem sie für die "übliche Lebensführung" benötigt werden (Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 34 Rz 61). Die Ersatzbeschaffung eines PKW führt grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung ist mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges begrenzt, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Fraglich ist vor dem BFG, in welcher Höhe der Zeitwert des zerstörten PKW anzusetzen ist. Nach Auffassung des BFG ist dieser Wert im Beschwerdefall mit € 9.000,- anzunehmen, dies aus folgenden Gründen: Nach der Judikatur des VwGH ist es zulässig, bei Wertermittlungen für steuerliche Zwecke auf Eurotax-Notierungen zurückzugreifen (zB VwGH 26.7.2017, Ra 2016/13/0043; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/16/0134). Dabei kann ein Mischpreis zwischen Händlerverkaufspreis und Händlereinkaufspreis angesetzt werden. Das BFG hat für den PKW des Bf. eine Eurotax-Bewertung vorgenommen und hat diese einen Wert von € 7.500,- (Mischpreis aus dem Einkaufswert von € 6.311,- und dem Verkaufswert von € 8.703,-) ergeben. Das Gericht hat dieser Bewertung eine Kilometerleistung von 125.500 km zugrunde gelegt. Der exakte Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schadensereignisses war nicht nachweisbar, da der PKW infolge des Wassereintritts einen elektrischen Totalschaden erlitt und eine Auslesung nicht mehr möglich war (s. oben). Der Bf. legte aber einen digitalen Servicenachweis vom 30.6.2023 vor (Kilometerstand: 114.202 km). Das BFG ermittelte daher die Kilometerleistung zum 8.6.2024 wie folgt: Anschaffung/Zulassung im März 2013 Kilometerstand am 30.6.2023: 114.202 km Jährliche Kilometerleistung durchschnittlich daher ca. 11.400km Geschätzte Kilometerleistung von 30.6.2023 bis 8.6.2024: rund 11.400km Kilometerstand am 8.6.2024 (Schadenseintritt) daher: 114.200km + 11.400km = rund 125.500km Mit diesem Kilometerstand ergibt sich - wie erwähnt - laut Eurotax ein Wert des gegenständlichen PKW von (rund) € 7.500,-. Dieser stellt für die Bewertung des zerstörten PKW des Bf. jedenfalls einen geeigneten Anhaltspunkt dar. Das BFG hat dem Bf. diese Bewertung mit Vorhalt vom 20.8.2026 zur Kenntnis gebracht, eine Äußerung des Bf. erfolgte dazu nicht. Der Bf. stützt sich hingegen auf eine mittels Autopreisspiegel (APS) vorgenommene Bewertung sowie auf zwei Inserate von Autohäusern, in denen per Willhaben Fahrzeuge derselben Marke bzw. Type zum Verkauf angeboten werden (um € 14.600,- bzw. € 12.990,-). Die Inserate dokumentieren zwar, dass PKWs des hier zu beurteilenden Modells durchaus zu höheren Preisen als dem vorangeführten Eurotaxwert angeboten werden. Abgesehen davon, dass die inserierten Fahrzeuge deutlich geringere Kilometerstände (nämlich jeweils rund 105.000 km) aufweisen, handelt es sich jedoch um Händlerangebotspreise. Diese enthalten in der Regel einen Verhandlungsspielraum und liegen zumeist klar über den letztlich tatsächlich erzielbaren Verkaufspreisen. Was die vom Bf. vorgelegte "Einzelbewertung" durch den Autopreisspiegel (APS) anlangt, so geht diese ebenfalls von einer geringeren Kilometerleistung (120.000 km) sowie von einem höheren Neupreis (€ 29.572,-) aus. Die von der APS Data GmbH betriebene Plattform richtet sich zudem primär an gewerbliche Anwender (Kfz-Händler, Leasingfirmen uä.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gerade gebrauchte Fahrzeuge nicht nur bei (gewerblichen) Fahrzeughändlern gekauft werden. Es besteht - notorisch - auch die Möglichkeit, gebrauchte Fahrzeuge von Privaten anzukaufen, wobei in der Regel schon im Hinblick auf in diesem Fall regelmäßig vereinbarte Gewährleistungsausschlüsse für dieselben Fahrzeuge geringere Kaufpreise erzielt werden. Bei der Wertermittlung ist daher diese Möglichkeit des Erwerbs von Privaten - durch entsprechende Abschläge - zu berücksichtigen (vgl. dazu zB nochmals VwGH vom 26.7.2017, Ra 2016/13/0043). Nach Ansicht des BFG stellt auch der APS eine geeignete Möglichkeit für die Wertermittlung gebrauchter Fahrzeuge dar. Auch der ÖAMTC greift bei der von ihm online angebotenen Fahrzeugbewertung auf diesen zurück und bezeichnet diesen als "verlässliches Instrument zur Gebrauchtwagen-Bewertung" (https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/fahrzeugbewertung-50033067). In Anbetracht der oa. Umstände ist aber der vom Bf. laut APS ermittelte Wert von € 12.584,- dennoch überhöht. Berücksichtigt man den höheren Neupreis und die Tatsache, dass es sich in erster Linie um einen Händlerverkaufspreis handelt, ist ein Abschlag von rund € 2.000 vorzunehmen. Bildet man nun einen Mittelwert zwischen der Eurotaxbewertung (€ 7.500,-) und der entsprechend verminderten APS-Bewertung (€ 10.500,-), errechnet sich ein angemessener Wert von € 9.000,-. Die ÖAMTC-Homepage lässt für die (für seine Mitglieder kostenlose) Bewertungsmöglichkeit im Übrigen nur Fahrzeuge zu, die nicht älter als 10 Jahre sind. Eine entsprechende Abfrage ergibt für den Mazda CX-5 AWD Challenge mit einem Erstzulassungsdatum im September 2016 (eine Abfrage älterer Modelle war nicht möglich) einen geschätzten Händlerverkaufswert von € 11.480,- ; dies bei einem angenommenen Neupreis von € 31.790,-. Auch dieser Wert erscheint für den PKW des Bf. überhöht, da - es sich wiederum um einen Händlerverkaufspreis handelt, - der PKW des Bf. einen um ca. € 4.000,-geringeren Neupreis aufwies und - dieser zudem bereits im März 2013 - und sohin dreieinhalb Jahre früher als das abgefragte Modell - zugelassen wurde. Angemessen ist sohin nach Ansicht des BFG der Ansatz des oa. Wertes von € 9.000,-. Was die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung anlangt, ist wie folgt auszuführen: Abgesehen davon, dass die LStR keine für den VwGH sowie das BFG maßgebende (verbindliche) Rechtsquelle darstellen, ist darin der Ansatz von 10% der seinerzeitigen Anschaffungskosten lediglich als Mindestwert - offenbar für Fälle, in denen keine anderen geeigneten Parameter vorhanden sind - anzunehmen. Die Richtlinien schließen also einen allfälligen höheren Wert nicht aus. Das Finanzamt erachtet im Vorlagebericht unter Verweis auf die LStR den Ansatz eines PKW-Wertes von € 2.777,- als zutreffend. Wie ausgeführt, kann dies wohl auch nach Intention der LStR nur einen Mindestwert darstellen. Im vorliegenden Fall erscheint dieser Wertansatz (für das Fahrzeug des Bf. im Zeitpunkt der Zerstörung durch das Hochwasser) jedenfalls als weitaus zu niedrig bemessen, hat doch der Bf. allein für das Autowrack schon € 1.800,- lukriert. Aus den dargestellten Gründen ist daher auf einen Mittelwert zwischen Eurotax-Notierung und Autopreisspiegel-Bewertung zurückzugreifen und der Zeitwert des zerstörten PKW mit € 9.000,- anzunehmen. Die außergewöhnlichen Belastungen auf Grund eines Katastrophenschadens errechnen sich daher wie folgt: Wert des zerstörten PKW des Bf.: € 9.000,- abzüglich Wrackerlös: € -1.800,- zuzüglich Bergung, Begutachtung: € 514,- Gesamt daher € 7.714,- Die Bergungskosten dienten unzweifelhaft der "Beseitigung"; die Begutachtung des Schadens war erforderlich, um die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung zu belegen. Die damit verbundenen Kosten sind daher gemäß den eingangs dargestellten Rechtsausführungen jedenfalls unter § 34 Abs. 6 EStG zu subsumieren. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage des anzusetzenden Zeitwertes des zerstörten PKW ist eine rein auf sachverhaltsmäßiger Ebene zu lösende Frage. Eine Rechtsfrage im oa. Sinne lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 17. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100616/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100616.2026
Stammnummer
152820
Gültig
17.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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