Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3244-W/02
Einräumung eines lebenslänglichen Wohnungsrechtes nur gegen Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3244-W/02vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Einräumung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit des Wohnrechtes - gemeinsam mit der Ehegattin oder auch alleine - nur gegen anteilsmäßige Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten ist nicht von einer entgeltlichen Einräumung einer Dienstbarkeit auszugehen, da in diesem Fall eine Gegenleistung für den Wohnungswert selbst nicht zu erbringen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.P. , L., vertreten durch
D.S., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 30. Oktober 2001 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 11. Oktober 2001 wurde zwischen Frau K.P. und
ihrem Ehegatten Herrn F.P., dem Berufungswerber, ein
Dienstbarkeitsbestellungsvertrag abgeschlossen. Im Punkt "Zweitens" dieses
Vertrages räumt Frau K.P. dem Berufungswerber die lebenslängliche
unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende Dienstbarkeit des
gebrauchsweisen Wohnungsrechtes im ganzen Hause LL., errichtet auf dem
Grundstück 1 inneliegend in Einlagezahl 2 samt allen Nebengebäuden und
der Gartenbenützung ein. Sämtliche Instandhaltungs-, Betriebs- und
Energiekosten sowie öffentliche Abgaben tragen die Ehegatten je zur
Hälfte. Dieses Wohnungsrecht wird gemeinsam mit Frau K.P. ausgeübt und
im Punkt "Sechstens" dieses Vertrages mit monatlich S 2.000,--
bewertet.
Auf Grund dieser Vereinbarung hat das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom
30. Oktober 2001 ausgehend von monatlichen Kosten (Instandhaltung,
Betrieb, Energie und Abgaben) in der Höhe von S 2.000,-- und dem auf
Grund des Alters des Berufungswerbers sich ergebenden Kapitalwert
gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung, eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG in der Höhe von S 5.280,--
(entspricht € 383,71) festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass die Einräumung der Dienstbarkeit
unentgeltlich erfolgte und daher keine Gebühr vorzuschreiben sei. Die
Tragung der Instandhaltungs-, Betriebs- und Energiekosten sowie der
öffentlichen Abgaben seien nicht als Entgelt für die Einräumung
der Dienstbarkeit zu betrachten. Es sei davon auszugehen, dass sich durch diese
Gegenleistung der Wert der unentgeltlich eingeräumten Dienstbarkeit um
diese Verpflichtung vermindert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, einer Gebühr von 2 v.H. von dem Werte
des bedungenen Entgeltes.
§ 15 Abs. 3 GebG besagt, dass Rechtgeschäfte, die
unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz,
Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil
Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz
fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.
Die unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit eines
Wohnungsrechtes weist grundsätzlich einen freigebigen Charakter auf,
wodurch ein dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegender Vorgang
gegeben ist.
In seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1994, 93/16/0126 ist
der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Einräumung eines
Fruchtgenussrechtes gegen Übernahme der mit der Liegenschaft
zusammenhängenden Kosten von einem aus entgeltlichen und unentgeltlichen
Elementen vermischten Vertrag ausgegangen, so dass in einem solchen Fall eine
gemischte Schenkung vorliegt.
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus,
dass ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten Schenkung
ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
darstellt. Ein solches Missverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach der
Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine
Vermögenseinbuße, für den anderen Teil auf jeden Fall eine
Bereicherung ergibt.
Da im gegenständlichen Fall zwar die Betriebs-,
Energie- und Instandhaltungskosten sowie die öffentlichen Abgaben vom
Berufungswerber entsprechend seinem Anteil zu tragen sind, aber eine
Gegenleistung für den Wohnungswert selbst nicht zu erbringen ist, ist im
Hinblick auf § 15 Abs. 3 GebG nicht von einer gebührenpflichtigen
Dienstbarkeit auszugehen.
Aus diesen Gründen war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3244-W/02
- Stammnummer
- 15282
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF