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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100980/2026

Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100980/2026vom 16.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der NN, vom 10.11.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 08.10.2025, StNr., über den Ablauf der Aussetzung einer Einhebung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit den beiden Bescheiden vom 04.02.2025 setzte das Finanzamt Österreich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 112a BAO auf Grund folgender Sachverhalte Mutwillensstrafen von jeweils 700 Euro fest: 1. Inanspruchnahme der Abgabenbehörde durch die eingebrachte Beschwerde vom 13.01.2025 betreffend die gegenüber der X.OG festgesetzte Umsatzsteuer 2018; 2. Inanspruchnahme der Abgabenbehörde auf Grund des Antrages auf Gewährung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 13.01.2025 betreffend die gegenüber der X.OG festgesetzte Umsatzsteuer 2018. Gegen diese Bescheide brachte die Bf. im Schriftsatz vom 04.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der Mutwillensstrafen in der Höhe von insgesamt 1.400 Euro. Mit dem Bescheid vom 19.05.2025 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Mutwillensstrafen über insgesamt 1.400 Euro gemäß § 212a BAO. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 08.10.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. gegen die Bescheide über die Festsetzung der Mutwillensstrafen als unbegründet ab. Infolge der Erledigung der Beschwerde verfügte das Finanzamt Österreich mit dem hier angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. im Schriftsatz vom 10.11.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein: "Die Gesellschafter der X.OG haben gemeinsam Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018 betreffend die X.OG erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Weiters haben sie gemeinsam einen Vorlageantrag und einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Eingebung gestellt. Auch bezüglich der Mutwillensstrafen haben die Gesellschafter der X.OG gemeinsam Beschwerde erhoben. Es wird daher auf das Vorbringen vom 07.11.2025 verwiesen und neuerlich die Aussetzung der Einhebung der Mutwillensstrafen beantragt." Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde unter Hinweis auf § 212a Abs. 5 BAO als unbegründet ab. Unter Wiederholung des Vorbringens in der Beschwerde beantragte die Bf. im Schriftsatz vom 16.02.2026 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Des Weiteren wurde neuerlich die Aussetzung der Einhebung der Mutwillensstrafen von 700 und 145 Euro (gemeint offensichtlich von zweimal 700 Euro) beantragt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Das Finanzamt hat anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend zwei Bescheide über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 08.10.2025 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid verwies die Bf. auf das Vorbringen der unten genannten Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt R, im Schriftsatz vom 07.11.2025. Dieser Schriftsatz lautet wörtlich: "Beschwerdeführer: 1. X.OG, ….., 2. B1, ….., 3. B2, ….., 4. NN, ….., 5. B3, ….., 6. R, RA als IV im IV über das Vermögen des B4, 7. B4, ….., 8. RA M als IV im IV über das Vermögen der X.OG, ….., vertreten durch: R, Rechtsanwalt, wegen: Bescheid über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 21.10.2025 (Ust 2014-2017, 2018) u.a. l. VERTRETERBEKANNTGABE Sämtliche Beschwerdeführer, insbesondere sowohl die X.OG als auch RA R als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B4 x, HG Wien, als auch RA M, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren x LGZ Graz über das Vermögen der X.OG, haben R, Rechtsanwalt in 8010 Graz, in gegenständlicher Beschwerdesache Vollmacht und Auftrag erteilt und dieser beruft sich (wiederholend) ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht und begehrt Zustellungen zu seinen Handen. Eine rechtswirksame Zustellung ist daher an die Parteien direkt rechtlich nicht möglich und daher nicht erfolgt, da es sich um keine Angelegenheit des § 103 BAO handelt. Die folgenden Rechtsmittel werden mangels rechtwirksamer Zustellung lediglich aus anwaltlicher Vorsicht eingebracht. II. BESCHWERDEN UND VORLAGEANTRAG Den acht Beschwerdeführern ist gemeinsam, nach Rücksprache mit Univ. Prof. DDr. Eduard Lechner, (em Professor für Finanzrecht der Universität Wien, Assistent und Habilitation bei Prof Dr. Stoll - Schöpfer der BAO), bewusst, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes zur Stellung des Masseverwalters als Steuersubjekt verfehlt ist, wie nachstehend wiederholend ausgeführt wird. Dies ungeachtet dessen, dass der MV M RA R Vollmacht und Auftrag erteilt hat, auch diesen als MV im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X.OG zu vertreten, dieser sich ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht berufen hat, was sich aus dem gegenständlichen Rubrum neuerlich ergibt. Damit ist, will man davon ausgehen, dass die Zustimmung des MV notwendig ist, diese erteilt und gilt auf Grund der mit Vollmacht und Berufung auf die erteilte Vollmacht eingebrachten Rechtsmittel auch für die Vergangenheit. Somit gelten sämtliche eventuelle Mängel (wobei bestritten wird, dass es derartige gab bzw. gibt) als geheilt. Diesen Rechtsstandpunkt und Rechtssachverhalt haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ausführlich dargestellt und wird darauf verwiesen, dass die Rettungspflicht des § 2 AHG umfassend ist und daher jedes erdenkliche Rechtsmittel, auch wenn es aussichtslos erscheinen mag, zu ergreifen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Rechts- und Sachlage allerdings so, wie nachstehend nochmals wiederholend ausgeführt wird, dass es sich bei der Masse der X.OG sowie der X.OG um ein jeweils eigenes Steuersubjekt hinsichtlich der Umsatzsteuer, nicht jedenfalls nur bedingt handelt, da für sämtliche Angelegenheiten der OG, im Gegensatz z.B. einer KG, alle Gesellschafter persönlich, sowie die Schuldnerin X.OG selbst (Ausgeschiedenes, höchstpersönliches uam) Abgabenschuldner sind, ohne dass es eines entsprechenden Haftungsbescheides bedarf und sind diese zwingend Mitunternehmer gleich einer ARGE, einer Miteigentumsgemeinschaft und ist jedes einzelne Mitglied dieser Umsatzsteuergemeinschaft sowohl nicht nur Steuersubjekt und zur Abgabe der Erklärung verpflichtet, sondern auch direkt Abgabenschuldner. Es gibt im Umsatzsteuerrecht zwischen einer Miteigentumsgemeinschaft und einer OG keinerlei Unterscheidung. Das erweist sich auch an der Notwendigkeit des § 188 BAO, dass zwar die Gemeinschaft - dennoch jedes Gemeinschaftsmitglied unabhängig und solidarisch dafür vollinhaltlich verantwortlich - gemeinsam eine Erklärung über die Einkünfte der Personengemeinschaft abgeben muss. Ob hier die Finanzbehörden eine Vertretungsvollmacht für alle fingiert, was aus einer Zeit herrührt, als man noch nicht mittels Knopfdrucks, wie im gegenständlichen Fall, allen direkt elektronisch über die EDV zustellen kann, ist hier nicht weiter beachtlich. Es wird daher gegen den jeweiligen Zurückweisungsbescheid BESCHWERDE erhoben und wird hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung - über die Beschwerde vom 04.03.2025 gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO Bezug nehmend auf die betreffend die X.OG festgesetzte Umsatzsteuer 2018 vom 13.01.2025 - über die namens der X.OG eingebrachten Beschwerde vom 13.01.2025 betreffend den gegenüber der X.OG erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 09.12.2024 - bezüglich der Beschwerde vom 04.03.2025 gegen den Bescheid vom 04.02.2025 über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe gem. § 112a BAO in Höhe von Euro 700,- auf Grund der Inanspruchnahme der Abgabenbehörde wegen des Antrages auf Gewährung einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom 13.01.2025 betreffend die gegenüber der X.OG festgesetzten Umsatzsteuer 2018 - bezüglich der Beschwerde vom 04.03.2025 gegen den Bescheid vom 04.02.2025 über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe gem. § 112a BAO in Höhe von Euro 700,- auf Grund der Inanspruchnahme der Abgabenbehörde wegen der eingebrachten Beschwerde vom 13.01.2025 betreffend die gegenüber der X.OG festgesetzten Umsatzsteuer 2018 der ANTRAG gestellt, die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und wird, wie in den Beschwerden ausgeführt, 1) Entscheidung durch einen Senat 2) Mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Gegen den Bescheid über die Zurücknahme der Eingabe vom 13.01.2025 namens der X.OG betreffend den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO hinsichtlich der gegenüber der X.OG festgesetzten Umsatzsteuer 2018, welcher den jeweiligen Beschwerdeführern gesondert, unter Anführung der jeweiligen, hier im Rubrum angeführten Steuernummer, zugestellt wurde, wird BESCHWERDE erhoben und die Aussetzung der Einhebung (neuerlich) beantragt. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach aus dem Grunde der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sowie aufgrund von Verfahrensfehlern angefochten. Der MV M hat RA R (siehe Rubrum) Vollmacht und Auftrag erteilt. Somit ist der seitens der Abgabenbehörde behauptete Mangel geheilt und wurde die Eingabe keineswegs zurückgenommen, sondern bleibt diese, auch namens und auftrags des MV M als Masseverwalter vollinhaltlich aufrecht und ist einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen. Dies ungeachtet der Rechtslage, dass auch die Gemeinschuldnerin X.OG selbst Steuersubjekt jedenfalls hinsichtlich des Ausgeschiedenen, Höchstpersönlichem uam ist, es aber dennoch keine 2 Gesellschaftseinheiten gesondert Masse X.OG und Gemeinschuldnerin abgabenrechtlich gibt, damit hat sich bis zum Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof die Abgabenbehörde nie auseinandergesetzt, da die Problematik des Ausgeschiedenen, Höchstpersönlichen, uam nie herangetragen wurde. Gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die Eingabe vom 20.06.2025 betreffend den Antrag auf Aussetzung der Einhebung bezugnehmend auf die betreffend die X.OG festgesetzte Umsatzsteuer 2014-2017 sowie 01-11/2018, welcher den jeweiligen Beschwerdeführern gesondert, unter Anführung der jeweiligen, hier im Rubrum angeführten Steuernummer, zugestellt wurde, wird BESCHWERDE erhoben und die Aussetzung der Einhebung (neuerlich) beantragt, die deshalb wesentlich ist, da die Gesellschafter unabhängig vom Insolvenzverfahren und Rechtskraft der Abgabenbescheide als Solidarschuldner zahlungspflichtig sind.. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach aus dem Grunde der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sowie aufgrund von Verfahrensfehlern angefochten. Der MV M hat RA R (siehe Rubrum) Vollmacht und Auftrag erteilt. Somit ist der seitens der Abgabenbehörde behauptete Mangel jedenfalls geheilt und wurde die Eingabe keineswegs zurückgenommen, sondern bleibt diese, auch namens und auftrags des MV M vollinhaltlich aufrecht und ist einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen. Ergänzend wird neuerlich ausgeführt, dass die Aussetzungsbeschränkung während des Insolvenzverfahrens nicht zum Tragen kommt, da die direkt Verpflichteten (auch, was die Umsatzsteuer betrifft, was die Einkommensteuer betrifft ausschließlich) die direkt schuldenden Gesellschafter sind, die für alles, das der Masseverwalter tut oder nicht tut, persönlich direkt gem. § 128 UGB schulden, im Steuerrecht als Mitunternehmer nicht nur direkt haften, sondern Schuldner sind. Es wird daher neuerlich der ANTRAG auf Aussetzung der Einhebung von Euro 65.897,40 an Umsatzsteuer 2018, sowie sämtlicher sich aus dem Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 09.12.2024 ergebenden Einhebungen gestellt. Aus Amtshaftungsgründen ist es tunlich, wenn die Finanzbehörde den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid auf Grund der eingebrachten Beschwerde sofort im Berufungsvorentscheidungswege beseitigt, wobei ausdrücklich auf eine negative Berufungsvorentscheidung verzichtet wird, sondern nur es dem Finanzamt unbenommen bleibt, eine positive Beschwerdeerledigung, wie in jedem Berufungsvorentscheidungsverfahren, vorzunehmen, ansonsten das Finanzamt Österreich aufgefordert wird, ohne jeden Verzug die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Der Bescheid über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 21.10.2025 verkennt, dass auch schon am 20.06.2025 MV M dem einschreitenden Anwalt Vollmacht und Auftrag erteilt hatte und dieses Vollmachtsverhältnis aufrecht besteht. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom 20.06.225 betreffend die gegenüber der X.OG festgesetzte Umsatzsteuer 2014-2017 sowie die Umsatzsteuer 1-11/2018 wurde somit (doppelt) rechtsrichtig gestellt. MV M ist der Masseverwalter über das Vermögen der X.OG und somit, folgt man der Argumentation des Finanzamt Österreich, antragslegitimiert. Ungeachtet dessen, haben die Beschwerdeführer selbst auch das Recht im Umsatzsteuerverfahren einzuschreiten, da sie sehr wohl Subjekt und Abgabenschuldner desselben sind, wie nachfolgend neuerlich ausgeführt wird. Den acht Beschwerdeführern ist gemeinsam bewusst, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes zur Stellung des Masseverwalters als Steuersubjekt verfehlt ist, wie nachstehend neuerlich wiederholend ausgeführt wird. Diesen Rechtsstandpunkt und Rechtssachverhalt haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ausführlich dargestellt und wird darauf verwiesen, dass die Rettungspflicht des § 2 AHG umfassend ist und daher jedes erdenkliche Rechtsmittel, auch wenn es aussichtslos erscheinen mag, zu ergreifen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Rechts- und Sachlage allerdings so, wie nachstehend nochmals wiederholend ausgeführt wird, dass es sich bei der X.OG um ein eigenes Steuersubjekt hinsichtlich der Umsatzsteuer bedingt handelt, da für sämtliche Angelegenheiten der OG, im Gegensatz z.B. einer KG, alle Gesellschafter persönlich Abgabenschuldner sind, ohne dass es eines entsprechenden Haftungsbescheides bedarf und sind diese zwingend Mitunternehmer gleich einer ARGE, einer Miteigentumsgemeinschaft und ist jedes einzelne Mitglied dieser Umsatzsteuergemeinschaft sowohl nicht nur Steuersubjekt und zur Abgabe der Erklärung verpflichtet, sondern auch direkt Abgabenschuldner. Es gibt im Umsatzsteuerrecht zwischen einer Miteigentumsgemeinschaft und einer OG keinerlei Unterscheidung. Das erweist sich auch an der Notwendigkeit des § 188 BAO, dass zwar die Gemeinschaft - und zwar jedes Gemeinschaftsmitglied dafür vollinhaltlich verantwortlich - gemeinsam eine Erklärung über die Einkünfte der Personengemeinschaft abgeben muss. Ob hier die Finanzbehörden eine Vertretungsvollmacht für alle fingiert, was aus einer Zeit herrührt, als man noch nicht mittels Knopfdrucks, wie im gegenständlichen Fall, allen direkt elektronisch über die EDV zustellen kann, ist hier nicht weiter beachtlich. Die Verhängung der Mutwillensstrafe erfolgte somit nicht zu Recht. Es wird daher gegen den jeweiligen Bescheid über die Festsetzung der Mutwillensstrafe BESCHWERDE binnen offener Frist erhoben und werden die ANTRÄGE gestellt auf 1) Aufhebung der Mutwillensstrafen 2) Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht 3) Entscheidung durch einen Senat 4) Mündliche Beschwerdeverhandlung. Gegen den Zurückweisungsbescheid, welcher den jeweiligen Beschwerdeführern gesondert, unter Anführung der jeweiligen, hier im Rubrum angeführten Steuernummer, zugestellt wurde, wird überdies BESCHWERDE erhoben und die Aussetzung der Einhebung (neuerlich) beantragt. Hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung von Mutwillensstrafen aufgrund des Antrages auf Gewährung einer Aussetzung der Einhebung vom 20.06.2025 gegenüber 1. B1, ….. 2. B2, ….. 3. NN, ….. 4. B3, ….. 5. R, RA als IV im IV über das Vermögen des B4, ….. 6. B4, ….. wird hingewiesen, dass die gegenständliche Beschwerde und die gegenständlichen Anträge gem. § 2 AHG zwingend zu stellen waren und sind. Die zu Grunde liegenden Bescheide wurden ihrem gesamten Umfange nach aus dem Grunde der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sowie aufgrund von Verfahrensfehlern angefochten. Diese Mutwillensstrafen sind mit einer demokratischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen und dürfen auch nicht dazu dienen, eine verfehlte Rechtsmeinung des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes akzeptieren zu müssen. In keiner dieser Entscheidungen hat man sich mit dem Problem des wirtschaftlichen Eigentums, des Ausgeschiedenen und des gem. § 6 Abs. 3 IO gar nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens-Seienden befasst und ebenso wenig damit befasst, dass es nicht zwei Steuersubjekte parallel geben kann: nämlich den Gemeinschuldner einerseits und die Masse andererseits. Ein Insolvenzverfahren hat die Grenzen des § 2 IO iVm § 14 EO. Es ist eine Sonderform des Exekutionsverfahren und keiner Kuratel - also weder Erwachsenenschutzvertretung noch ein Verlassenschaftsverwalter - gleichgesetzt. Es wird auch diesbezüglich daher der ANTRAG auf Aussetzung der Einhebung von je Euro 700,00, (Mutwillensstrafen aufgrund des Antrages auf Gewährung einer Aussetzung der Einhebung vom 20.06.2025) betreffend: 1. B1, 2. B2, 3. NN, 4. B3, 5. R, RA als IV im IV über das Vermögen des B4, 6. B4, gestellt." Rechtsgrundlagen § 212a BAO lautet auszugsweise: (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Erwägungen Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Mutwillensstrafen mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 08.10.2025 erledigt. Das Finanzamt war demnach gemäß § 212 Abs. 5 lit. a BAO verpflichtet, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Mutwillensstrafen zu verfügen. Zur Begründung der Beschwerde der Bf. wird auf den Schriftsatz vom 07.11.2026 verwiesen. Dieser Schriftsatz richtet sich gegen Gesellschafter der OG erlassene Zurückweisungsbescheide sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung der Mutwillensstrafen. Im Verfahren betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung kann die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden. Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 BAO verpflichtet (vgl. VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294). Warum der gegenständliche Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht ergehen hätte dürfen, wird nicht begründet. Ebenso unklar bleibt, warum § 2 AHG die Bf. verpflichtet, gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung ein Rechtsmittel einzubringen. Der Bf. war es unbenommen, im Zuge der Einbringung des Vorlageantrages betreffend die Mutwillensstrafen neuerlich einen Antrag auf Aussetzung zu stellen. Von dieser rechtlichen Möglichkeit hat die Bf. auch Gebrauch gemacht, weshalb nicht erkennbar ist, welcher Nachteil der Bf. aus der Ablaufverfügung erwachsen ist. Die Voraussetzungen des § 212a Abs. 5 BAO lagen vor, weshalb die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt rechtsrichtig erfolgte. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a und b BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird. Nach § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird. Anträge auf Entscheidung über eine Beschwerde durch den Senat sowie auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind jeweils in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu stellen (vgl. Ritz, BAO, § 272, Rz. 4 sowie § 274, Rz. 2). Es genügt daher nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (VwGH 27.02.2001, 2000/13/0137; 16.09.2003, 2000/14/0116). Der Verweis auf den Schriftsatz vom 07.11.2025, in dem hinsichtlich der Mutwillensstrafen die Entscheidung der Beschwerde durch einen Senat des BFG sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, genügt nicht, weshalb über die gegenständliche Beschwerde in Einzelrichterzuständigkeit zu entscheiden war. Gemäß § 103 Abs. 1 BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgt aus Zweckmäßigkeitsgründen an die Bf., da diese die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.10.2025 und den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG selbst verfasst hat. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Graz, am 16. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100980/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100980.2026
Stammnummer
152816
Gültig
16.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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