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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100876/2026

Zustellmangel - Nichtbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100876/2026vom 18.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Absenger - Rathausky Steuerberatung GmbH, Dr.-Karl-Widdmann-Straße 55, 8160 Weiz, betreffend die Beschwerde vom 12.8.2025 gegen die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes Österreich vom 10.7.2025 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2019, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2020, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2021, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2022, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2023, und Haftung für Lohnsteuer 2023 beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang: Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer (Bf), bei dem es sich um einen Sportverein handelt, durchgeführten gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) setzte das Finanzamt mit als Bescheiden intendierten Erledigungen vom 10.7.2025 Dienstgeberbeiträge für die Jahre 2019 bis 2023 fest. Mit weiterer als Bescheid intendierter Erledigung vom selben Tag zog es den Bf überdies zur Haftung für Lohnsteuer für das Jahr 2023 heran. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 12.8.2025 brachte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter dagegen Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.2.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien am 11.7.2025 auf elektronischem Weg in die Databox zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist sei daher am 11.7.2025 in Gang gesetzt worden. Einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist habe der Bf nicht eingebracht. Die Beschwerde sei somit nicht fristgerecht eingebracht worden und daher zurückzuweisen. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 19.2.2026 beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin wurde ua wie folgt ausgeführt: Laut Telefonat mit einem (namentlich genannten) Finanzamtsmitarbeiter seien die angefochtenen Bescheide am 11.7.2025 per Post an ***C*** versendet worden, eine Databox-Zustellung auf elektronischem Weg sei nicht erfolgt. Dies decke sich mit den Aussagen von ***C***. Ein auf dem Postweg versendeter Brief, der am Freitag, dem 11.7.2025 aufgegeben worden sei, könne nicht bereits am 11.7.2025 zugestellt worden sein. Die Zustellung habe, wenn überhaupt, frühestens am Montag, dem 14.7.2025 erfolgen können. Die Beschwerde vom 12.8.2025 sei daher auf jeden Fall fristgerecht eingebracht worden. Hinzu komme, dass ***C***, zu dessen Handen die Bescheide adressiert seien und an den die Bescheide laut Telefonat mit dem Finanzamt versendet worden seien, seit ***tt.1.2025*** nicht mehr vertretungsbefugt sei. Die Abberufung und Änderung der organschaftlichen Vertreter des Bf seien am 30.1.2025 per eingeschriebenem Brief an die Bezirkshauptmannschaft ***BH*** gemeldet worden. Aus dem beiliegenden Vereinsregisterauszug zum Stichtag 12.8.2025 sei ersichtlich, dass ***V1*** und ***V2*** die einzigen organschaftlichen Vertreter des Bf seien. Im Zuge des Außenprüfungsverfahrens sei den Prüforganen mehrmals mitgeteilt worden, dass ***C*** kein vertretungsbefugtes Organ des Bf sei, sondern lediglich als Auskunftsperson fungiere. Dies sei auch in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 8.7.2025 so vermerkt worden. Bis zur Einreichung der Beschwerde sei daher keine Zustellung an ein vertretungsbefugtes Organ des Bf erfolgt. In der Folge habe der steuerliche Vertreter des Bf die Bescheide angefordert. Am 19.8.2025 seien sie schließlich an den steuerlichen Vertreter des Bf zugestellt worden. Am 18.8.2026 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Es beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde. Das Vorbringen des Bf im Vorlageantrag betreffend den Zustellvorgang bzw die mangelnde Vertretungsbefugnis von ***C*** ließ es gänzlich unkommentiert. Es äußerte sich nur zu den im Gefolge der GPLB in materieller Hinsicht aufgegriffenen Punkten. Mit E-Mail vom 24.8.2026 bezog der steuerliche Vertreter des Bf zum Vorlagebericht Stellung. Darüber hinaus wies er auf Folgendes hin: "In Ergänzung zum Vorlageantrag teilen wir mit, dass wir den Bescheid beim Finanzamt angefordert haben. Nachdem wir die Zustellvollmacht erhalten hatten, wurde uns eine Kopie des ursprünglichen Bescheides vom Finanzamt übermittelt." Dieses E-Mail ließ das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt mit Beschluss vom 24.8.2026 zukommen. Das Finanzamt bezog dazu nicht Stellung. Mit E-Mail vom 14.9.2026 übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf dem Bundesfinanzgericht auf dessen Ersuchen die im E-Mail vom 24.8.2026 angesprochenen Bescheidkopien. Am 15.9.2026 teilte der steuerliche Vertreter des Bf dem Bundesfinanzgericht auf telefonischem Weg mit, dass diese Bescheidkopien am 19.8.2025 in der FinanzOnline-Databox der Kanzlei eingelangt seien. Darüber setzte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt mit Beschluss vom 15.9.2026 in Kenntnis. Das Finanzamt sah mit Schreiben vom selben Tag von einer Stellungnahme ab. 2. Festgestellter Sachverhalt: Beim Bf handelt es sich um einen Sportverein, der im österreichischen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl ***Zahl*** eingetragen ist. Bis zum ***tt.1.2025*** bestand der Vorstand des Bf aus folgenden Personen: ***A*** (Obmann) ***B*** (Obmann-Stellvertreter) ***C*** (Kassier) ***D*** (Kassier-Stellvertreter) ***E*** (Schriftführer) Im Zuge der am ***tt.1.2025*** abgehaltenen Mitgliederversammlung wurden sämtliche genannten Personen als Vorstandsmitglieder des Bf abberufen. In der Folge wurden vom Aufsichtsrat des Bf folgende Personen zu Vorstandsmitgliedern des Bf bestellt: ***V1*** ***V2*** Die beiden letztgenannten Personen sind seit dem ***tt.1.2025*** als einzige organschaftliche Vertreter (Vorstandsmitglieder) des Bf im Vereinsregister eingetragen. Als statutenmäßige Vertretungsregelung ist im Vereinsregister seit diesem Tag Folgendes vermerkt: "Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist ausgeschlossen." Im Gefolge einer beim Bf durchgeführten GPLB setzte das Finanzamt mit als Bescheiden intendierten Erledigungen vom 10.7.2025 Dienstgeberbeiträge für die Jahre 2019 bis 2023 fest. Mit weiterer als Bescheid intendierter Erledigung vom selben Tag zog es den Bf überdies zur Haftung für Lohnsteuer für das Jahr 2023 heran. Diese mit 10.7.2025 datierten, mit dem Vermerk "Gedruckt im Bundesrechenzentrum am 11.7.2025" versehenen Erledigungen, deren Adressierung (Zustellverfügung) jeweils "Bf zH ***C***" (samt Wohnsitzadresse von ***C***) lautet, wurden auf postalischem Weg an ***C*** versendet (Postaufgabe am 11.7.2025). Wie den obigen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, war ***C*** zu diesem Zeitpunkt kein vertretungsbefugter Organwalter des Bf. Darauf wurde das Finanzamt seitens des Bf im Zuge der GPLB ausdrücklich hingewiesen. So sind in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 8.7.2025 als Besprechungsteilnehmer ua ***V1*** mit dem Zusatzvermerk "Vorstand" und ***C*** mit dem Zusatzvermerk "ehemaliger Kassier" angeführt. ***C*** war zum Zeitpunkt des Ergehens der hier gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025 auch kein (gewillkürter) Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 Abs 1 ZustG. Nachdem der steuerliche Vertreter des Bf am 15.8.2025 seine ihm nunmehr eingeräumte Zustellungsvollmacht im Wege von FinanzOnline gegenüber dem Finanzamt bekanntgegeben hatte, übermittelte das Finanzamt am 19.8.2025 auf Ersuchen des steuerlichen Vertreters des Bf Kopien der hier gegenständlichen Erledigungen vom 10.7.2025 auf elektronischem Weg in die FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf. Auf diesen Erledigungskopien findet sich weder eine Amtssignatur noch eine händische Unterschrift noch eine Beglaubigung. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zusammensetzung des Vorstandes des Bf beruhen auf den Vereinsregisterauszügen zu den Stichtagen 11.11.2024 (OZ 46), 12.8.2025 (OZ 12) und 10.9.2026 (OZ 56), dem an die Bezirkshauptmannschaft ***BH*** gerichteten Schreiben des rechtsanwaltlichen Vertreters des Bf vom 30.1.2025 betreffend ua die Änderung der organschaftlichen Vertreter gemäß § 14 Abs 2 VerG (OZ 12), sowie den plausiblen Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf im Vorlageantrag (OZ 12), denen das Finanzamt nicht entgegengetreten ist. Die Adressierung (Zustellverfügung) der hier gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025 ist den diesbezüglichen im Akt einliegenden Dokumenten zu entnehmen (OZ 1 bis OZ 6). Die Feststellung, dass die hier gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025 auf postalischem Weg an ***C*** versendet wurden (und keine Zustellung in dessen FinanzOnline-Databox erfolgte), beruht auf Folgendem: Zwar hatte das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung noch ausgeführt, die hier gegenständlichen Erledigungen vom 10.7.2025 seien am 11.7.2025 in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden (OZ 11). Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf im Vorlageantrag, laut telefonischer Auskunft eines (namentlich genannten) Finanzamtsmitarbeiters seien die hier gegenständlichen Erledigungen vom 10.7.2025 nicht auf elektronischem Weg, sondern am 11.7.2025 per Post versendet worden (OZ 12), ist das Finanzamt in der Folge jedoch nicht entgegengetreten. Am 15.9.2026 teilte die Finanzamtsvertreterin dem Bundesfinanzgericht auf telefonischem Weg überdies mit, auch eine interne Rücksprache mit der Verfahrensbetreuung IT habe ergeben, dass die gegenständlichen Erledigungen nicht in die FinanzOnline-Databox von ***C*** übermittelt worden seien (OZ 68). Dass ***C*** zum Zeitpunkt des Ergehens der hier gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025 kein vertretungsbefugter Organwalter des Bf war, ergibt sich unzweifelhaft aus den Vereinsregisterauszügen (OZ 12, OZ 46 und OZ 56), dem an die Bezirkshauptmannschaft ***BH*** gerichteten Schreiben des rechtsanwaltlichen Vertreters des Bf vom 30.1.2025 betreffend ua die Änderung der organschaftlichen Vertreter gemäß § 14 Abs 2 VerG (OZ 12) sowie den diesbezüglichen plausiblen Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf im Vorlageantrag (OZ 12), die seitens des Finanzamtes unwidersprochen blieben. Auch in der Niederschrift zu der am 8.7.2025 abgehaltenen Schlussbesprechung ist ***C*** als Besprechungsteilnehmer mit dem Zusatzvermerk "ehemaliger Kassier" angeführt (OZ 7), worin ebenfalls klar zum Ausdruck kommt, dass er zu diesem Zeitpunkt kein vertretungsbefugter Organwalter des Bf war. In den im Akt einliegenden Unterlagen findet sich überdies keinerlei Hinweis darauf, dass ***C*** zum Zeitpunkt des Ergehens der hier gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025 (gewillkürter) Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 Abs 1 ZustG gewesen wäre. Auch im elektronischen Finanzamtsakt (Grunddatenverwaltung) war ***C*** zu keinem Zeitpunkt als Zustellungsbevollmächtigter angemerkt (OZ 58). Anderslautendes wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht. Dass der steuerliche Vertreter des Bf am 15.8.2025 seine ihm nunmehr eingeräumte Zustellungsvollmacht im Wege von FinanzOnline gegenüber dem Finanzamt bekanntgab, ist den im elektronischen Finanzamtsakt hinterlegten Daten (Grunddatenverwaltung/Beziehungen) zu entnehmen (OZ 58). Damit steht auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf im E-Mail vom 24.8.2026 im Einklang, das Finanzamt habe ihm nach "Erhalt" der Zustellungsvollmacht Kopien der hier gegenständlichen Erledigungen vom 10.7.2025 übermittelt (OZ 53). Die Feststellung, dass das Finanzamt am 19.8.2025 auf Ersuchen des steuerlichen Vertreters des Bf Kopien der hier gegenständlichen Erledigungen vom 10.7.2025 auf elektronischem Wege in die FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf übermittelte, gründet sich auf das plausible Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf, das seine Deckung in den im elektronischen Finanzamtsakt (Grunddatenverwaltung) hinterlegten Zustelldaten findet (OZ 67). Damit konfrontiert sah das Finanzamt mit Schreiben vom 15.9.2026 von einer Stellungnahme ab. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung): Zur postalischen Versendung der als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025: Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit a leg cit). Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (zB gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter) (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048). Festzuhalten ist zunächst, dass ***C***, zu dessen Handen die hier gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025 laut Zustellverfügung gerichtet waren und der somit als "formeller" Empfänger im zustellrechtlichen Sinn anzusehen ist, zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Erledigungen kein (gewillkürter) Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 Abs 1 ZustG war. Gemäß § 13 Abs 3 ZustG ist das Dokument, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung (vgl VwGH 19.12.2000, 2000/14/0161; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048). Bezeichnet demnach die Behörde nur die juristische Person (zB GmbH, Verein) als Empfänger in der Zustellverfügung, ist die Zustellung rechtswirksam, wenn sie an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter (zB an einen von mehreren vertretungsbefugten Geschäftsführern der GmbH) erfolgt (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 13 ZustG Tz 9 f; siehe auch Bumberger/Schmid, ZustG § 13 K15 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Die Bestimmung des § 13 Abs 3 ZustG schließt jedoch nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt (vgl VwGH 31.10.2000, 95/15/0198; VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048). Im Falle einer solchen "Zu Handen"-Adressierung (zB GmbH zu Handen Geschäftsführer; Verein zu Handen Vereinsobmann) ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (vgl VwGH 23.4.1992, 90/16/0187; VwGH 21.4.2010, 2007/03/0173; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048). Nur die Zustellung an diese nach dem "Zu Handen" genannte, vertretungsbefugte Person bewirkt unmittelbar eine wirksame Zustellung (so ausdrücklich VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048). Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt nicht bloß den Bf (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person) als Empfänger bezeichnet, sodass gemäß § 13 Abs 3 ZustG die Sendung vom Zustellorgan einem - im Zeitpunkt der Zustellung - zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen gewesen wäre (nämlich ***V1*** oder ***V2***, die seit Ende Jänner 2025 die einzigen vertretungsbefugten Organwalter (Vorstandsmitglieder) des Bf sind), sondern es hat ausdrücklich - durch den Vermerk "Bf zH ***C***" - eine bestimmte natürliche Person als Empfänger bestimmt. In diesem Fall ist nicht der Bf, sondern ***C*** "formeller" Empfänger im zustellrechtlichen Sinn. Da ***C*** zum Zeitpunkt des Ergehens der hier gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025 kein vertretungsbefugter Organwalter des Bf (und auch kein [gewillkürter] Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 Abs 1 ZustG) war, wurden die Erledigungen nicht wirksam zugestellt (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.4.2010, 2007/03/0173, das behördliche Erledigungen betraf, die an einen Verein zu Handen des ehemaligen, zum Zeitpunkt des Ergehens der Erledigungen bereits ausgeschiedenen Vereinsobmanns gerichtet waren). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl § 7 ZustG). Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt als "Empfänger" im Sinn dieser Bestimmung nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen (vgl etwa VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN). Da die Bezeichnung von ***C*** als Empfänger in der Zustellverfügung der hier gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025 fehlerhaft war (er war weder vertretungsbefugter Organwalter noch [gewillkürter] Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 Abs 1 ZustG), kommt eine Heilung gemäß § 7 ZustG von vornherein nicht in Betracht. Zu den vom Finanzamt am 19.8.2025 in die FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf übermittelten Kopien der hier gegenständlichen Erledigungen vom 10.7.2025 ist Folgendes zu bemerken: Gemäß § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Der Zustellungsbevollmächtigte ist demnach in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn der Zustellungsbevollmächtigte also fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (jüngst etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102). Ein tatsächliches Zukommen setzt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht (vgl etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004). Bei den vom Finanzamt am 19.8.2025 in die FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf (dieser hatte am 15.8.2025 seine ihm nunmehr eingeräumte Zustellungsvollmacht im Wege von FinanzOnline gegenüber dem Finanzamt bekanntgegeben) übermittelten Schriftstücken handelt es sich nicht um an den Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters gerichtete, neu erstellte Bescheide, sondern um bloße Kopien der hier gegenständlichen, mit 10.7.2025 datierten, mit dem Vermerk "Gedruckt im Bundesrechenzentrum am 11.7.2025" versehenen, an die Bf zu Handen des - nicht vertretungsbefugten - ***C*** gerichteten Erledigungen des Finanzamtes. Die Übermittlung dieser Erledigungskopien in die FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf bewirkte vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (ebenfalls) keine wirksame Bescheidzustellung. Die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025 sind daher mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheide rechtlich nicht existent geworden. Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Eine Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte behördliche Erledigung, die mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist, ist daher als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl etwa VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 260 Tz 8). Die Beschwerde gegen die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes vom 10.7.2025, die mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheide rechtlich nicht existent geworden sind, war daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO abzusehen, weil die Beschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen war und weder die Wahrung des Parteiengehörs noch andere Gründe eine solche Verhandlung notwendig machten. 4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Graz, am 18. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100876/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100876.2026
Stammnummer
152815
Gültig
18.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF