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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103402/2026

Erster Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer und Haftung Kapitalertragsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103402/2026vom 18.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Mario Minař, Döblerhofstraße 10 Tür 101, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 31. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. August 2023 betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordetliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. August 2023 wurden für die Abgabenschulden Umsatzsteuer 2019 und 2021 sowie Kapitalertragsteuer 12/2019, 12/2021 und 12/2022 erste Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO mit jeweils 2 %, das sind in Summe 13.590,03 €, festgesetzt. In der Begründung führte die Behörde aus, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die Abgabenschulden nicht innerhalb der im Bescheid angeführten Fristen entrichtet wurden. Am 9. August 2023 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen eingebracht. Diese richtete sich unter anderem auch gegen die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheiden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2026 wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge abgewiesen. Begründend führte die Behörde auszugsweise aus: "Die Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 87.454,91 war gem. § 21 UStG am 17.02.2020 fällig. Eine Entrichtung der Umsatzsteuer 2019 bis zum Fälligkeitstag 17.02.2020 ist nicht erfolgt. Es war daher gem. § 217 Abs. 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 1.749,10 festzusetzen. Die Umsatzsteuer 2021 in Höhe von € 38.473,21 war gem. § 21 UStG am 15.02.2022 fällig. Eine Entrichtung der Umsatzsteuer 2021 bis zum Fälligkeitstag 15.02.2022 ist nicht erfolgt. Es war daher gem. § 217 Abs. 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 769,46 festzusetzen. Mit Bescheid vom 25.07.2023 wurde die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2019 in Höhe von € 203.700,98 nachgefordert. Da diese Nachforderung gem. § 96 EStG bereits fällig war und nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, war diesbezüglich mit Bescheid vom 09.08.2023 ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO festzusetzen. Mit Bescheid vom 25.07.2023 wurde die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2021 in Höhe von € 296.417,58 nachgefordert. Da diese Nachforderung gem. § 96 EStG bereits fällig war und nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, war diesbezüglich mit Bescheid vom 09.08.2023 ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO festzusetzen. Mit Bescheid vom 25.07.2023 wurde die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2022 in Höhe von € 53.454,85 nachgefordert. Da diese Nachforderung gem. § 96 EStG bereits fällig war und nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, war diesbezüglich mit Bescheid vom 09.08.2023 ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO festzusetzen. …" Am 12. Juni 2026 wurde dagegen ein Vorlageantrag eingebracht. Am 24. August 2026 legte die Behörde die Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO wurde die Umsatzsteuer 2019 mit Bescheid vom 24. Juli 2023 in Höhe von 136.102,05 € festgesetzt, woraus sich eine Abgabennachforderung von 87.454,91 € ergab. Mit Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 24. Juli 2023 wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 177.017,78 € festgesetzt, woraus sich eine Abgabennachforderung von € 38.473,21 ergab. Mit Haftungsbescheiden für den Zeitraum 12/2019, 12/2021 und 12/2022, jeweils vom 25. Juli 2023, wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 203.701,00 Euro (12/2019), 296.418,00 € (12/2021) und 53.455,00 € (12/2022) herangezogen. Mit Bescheid vom 9. August 2023 wurden für diese Abgabenschulden erste Säumniszuschläge vorgeschrieben: [Grafik]   Die Umsatzsteuer 2019 und 2021 sowie die Kapitalertragsteuer 12/2019, 12/2021 und 12/2022 wurden nicht entrichtet. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Aus letzterem sind insbesondere die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheiden und die Buchungen inkl. Zahlungen auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) Umsatzsteuer Der Unternehmer hat gemäß § 21 Abs 1 UStG 1994 spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates (Fälligkeitstag) eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und 2 UStG 1994 und des § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet (§ 21 Abs 5 UStG 1994). Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt. Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt (BFG 06.08.2025, RV/7101800/2023 mwN). Die Umsatzsteuer für die Monate 1 - 12/2019 bzw. 1 - 12/2021 war am 15. des zweitfolgenden Monats unter Berücksichtigung von § 108 Abs 3 BAO fällig. Bis zu diesen Fälligkeiten wurde die jeweilige Umsatzsteuer nicht entrichtet. Kapitalertragsteuer Die (ebenso wie die Umsatzsteuer) zu den Selbstbemessungsabgaben zählende Kapitalertragsteuer ist vom Abfuhrpflichtigen (Haftungspflichtigen) selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne dass es einer vorherigen abgabenbehördlichen Tätigkeit, wie etwa einer bescheidmäßigen Festsetzung, bedarf. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Zahlungsschuld kraft Gesetzes, deren Entstehungszeitpunkt in § 95 EStG 1988 iVm § 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO normiert ist. Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt sich aus § 96 EStG 1988, dessen Regelungen dem § 224 Abs 1 zweiter Satz BAO (Entrichtung durch den Haftungspflichtigen innerhalb eines Monats) vorgehen. Nach § 96 Abs 1 Z 1 EStG 1988 hat der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer von Beteiligungserträgen, so unter anderem auch verdeckte Ausschüttungen, binnen einer Woche nach deren Zufließen abzuführen. Im Anlassfall sind nach den abgabenbehördlichen Feststellungen die der Kapitalertragsteuer unterliegenden verdeckten Ausschüttungen gemäß § 95 Abs 3 Z 2 EStG 1988 nach Maßgabe des § 19 leg cit dem Alleingesellschafter zugeflossen. Somit hätte die Beschwerdeführern die darauf entfallenden Kapitalertragsteuern (vgl. dazu § 27a EStG 1988 idgF) einbehalten und, in Befolgung der Anordnung des § 96 Abs 1 Z 1 EStG 1988, innerhalb einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die Abgabenbehörde abführen müssen. Aus dieser Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer zum gesetzlich festgelegten Termin ergibt sich, dass die Kapitalertragsteuern gegenüber der Beschwerdeführerin schon lange vor ihrer Haftungsinanspruchnahme fällig gewesen sind. Durch die Geltendmachung der Haftung betreffend die genannten Kapitalertragsteuern wurde für die Beschwerdeführerin keine neue Fälligkeit begründet. Ihr stand lediglich eine mit der Festsetzung gewährte Nachfrist für deren Entrichtung gemäß § 210 Abs 4 BAO zu. Ergibt sich eine Fälligkeit bereits aus einer gesetzlichen Vorschrift, so löste der (später ergehende) Haftungsbescheid keine neue Fälligkeit aus (Ritz/Koran, BAO8 § 224 Rz 9). Die Kapitalertragsteuer 12/2019, 12/2021 und 12/2022 wurden bis zur gesetzlich vorgesehenen Fälligkeit nicht entrichtet. Conclusio Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge festzusetzen und zu entrichten. Gemäß § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206; 29.03.2007, 2005/16/0095). Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.09.2003, 2002/16/0072). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl. VwGH 23.03.2015, 2012/15/0206; 17.09.2014, 2012/17/0552, mwN). Die Ausführungen der Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere, weil die belangte Behörde insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen hatte, zumal der Säumniszuschlagsbescheid lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt (VwGH 17.9.2014, 2012/17/0552 mwN). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206; Ritz/Koran, BAO8, § 217 Rz 3 mit weiteren Judikaturhinweisen). Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde einen Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass dadurch Rechtsfolgen, die bereits vor Antragstellung durch die nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe eingetreten sind, rückgängig gemacht werden sollten. Auch wenn ein im Sinne obiger Ausführungen nicht zeitgerecht gestellter Aussetzungsantrag zur Hemmung der Einbringung führt, bedeutet dies nicht, dass der durch Bescheid bereits festgesetzte Säumniszuschlag durch einen später gestellten Aussetzungsantrag beseitigt würde (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0103). Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin nachträglich ändern, insbesondere wenn die Beschwerde gegen die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheiden erfolgreich ist, hat gemäß § 217 Abs 8 BAO die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbescheides zu erfolgen. Da die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 2 BAO zwingende Folge der Nichtentrichtung der Abgabe spätestens zum Fälligkeitstag ist, erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht. 4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (Spruchpunkt II.) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der unter Punkt 3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.   Wien, am 18. September 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103402/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103402.2026
Stammnummer
152811
Gültig
18.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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