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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100425/2026

Vorlageantrag verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100425/2026vom 04.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** : Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 29. Jänner 2025 brachte der Beschwerdeführer elektronisch seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 ein. Der Beschwerdeführer begehrte als Unterhaltszahler für zwei Kinder jeweils den ganzen Familienbonus Plus. Nach einem Ersuchen um Ergänzung durch die Behörde übermittelte der Beschwerdeführer in seinem elektronischen Antwortschreiben vom 7. März 2025 diverse Kontobuchungen bezüglich der Unterhaltszahlungen. Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 vom 2. April 2025 wurde neben dem Unterhaltsabsetzbetrag jeweils der halbe Familienbonus Plus für jedes Kind gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die anderen Hälfte des Familienbonus Plus jeweils von der Familienbeihilfebezieherin beantragt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2025 elektronisch Beschwerde und begehrte jeweils den ganzen Familienbonus Plus für seine Kinder, da die Mutter der Kinder keinen Anspruch darauf habe, da sie kein eigenes Einkommen besitze. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wiederum begründend darauf hingewiesen, dass die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfebezieherin beantragt worden sei und daher beim Beschwerdeführer nur jeweils der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden könne. Dieses Schreiben wurde am 23. Oktober 2025 elektronisch in die Databox zugestellt. Mit elektronisch eingebrachten als Beschwerde bezeichneten Schreiben wurde am 3. Februar 2026 ein Vorlageantrag mit derselben Begründung wie in der Beschwerde vom 3. April 2025 gestellt. Das Schreiben des Gerichtes vom 13. August 2026 an den Beschwerdeführer, elektronisch zugestellt am selben Tag, indem zur Verspätung eine Stellungnahme des Beschwerdeführer abverlangt wurde, blieb unbeantwortet. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). … Laut Abs. 4 lit. e des § 260 BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dabei liegt nach § 264 Abs. 5 BAO die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. § 97 Abs. 1 BAO besagt, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Laut § 98 Abs. 2 erster Satz BAO geltend elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. § 108 Abs. 3 BAO lautet: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf eine Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung am 23. Oktober 2025 zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher am Montag, dem 24. November 2025 (da der 23. November 2025 ein Sonntag war). Der Vorlageantrag wurde am 3. Februar 2026 gestellt und war daher verspätet. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Vorlageantrages ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zugelassen wird. Innsbruck, am 4. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100425/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100425.2026
Stammnummer
152810
Gültig
04.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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