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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100021/2026

Keine aufschiebende Wirkung bei fehlender Darstellung der Vermögensverhältnisse

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100021/2026vom 17.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***steuerliche Vertretung***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 08.09.2026, Poststempel 08.09.2026, beim Bundesfinanzgericht am 14.09.2026 eingelangt, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend außerordentliche Revision vom 08.09.2026, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28.07.2026, RV/7100994/2020, betreffend Einkommensteuer 2017 beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28.07.2026, RV/7100994/2020 wurde der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 8. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 teilweise Folge gegeben. Mit der außerordentlichen Revision vom 08.09.2026, Poststempel vom 08.09.2026, beim Bundesfinanzgericht am 14.09.2026 eingegangen, beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor: "Antrag auf aufschiebende Wirkung. Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses nach über 10 Jahren wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die bereits vorgeschriebenen Zinsen verbunden. Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG, das Verwaltungsgericht (ab Vorlage der Revision: der Verwaltungsgerichtshof) möge der Revision gem. § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen." [ BFG-Akt OZ 1, Revisionsschrift Seite 33]. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Da das Bundesfinanzgericht die Revision dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorgelegt hat, ist es zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuständig. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH 07.01.2014, AW 2013/15/0039). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (VwGH 20.01.2026, Ra 2026/15/0008 mwN). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben (Vgl VwGH 19.01.2026, Ra 2026/15/0001, mwN). Der Vertreter des Revisionswerbers behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers. Mangels diesbezüglicher konkreter Angaben im vorliegenden Antrag zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. Wien, am 17. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100021/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:AW.7100021.2026
Stammnummer
152806
Gültig
17.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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