Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100308/2024
Besuch einer Berufsschule nach Beendigung der Lehrausbildung - keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100308/2024vom 03.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. September 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2022 bis September 2023
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 29. August 2023 wurden von der Beihilfenbezieherin Informationen zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe angefordert. Dazu wurde sie ersucht, das beiliegende Datenblatt zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen und zu ergänzen.
Am 12. September 2023 kam die Beihilfenbezieherin diesem Ersuchen nach und meldete die Familienbeihilfe ab, da ihre Tochter mit 21. August 2023 eine Berufstätigkeit begonnen habe. Zudem übermittelte sie ein Zeugnis über die von ihrer Tochter im Juli 2023 abgelegte Lehrabschlussprüfung.
Daraufhin forderte das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die für ihre Tochter bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2022 bis September 2023 zurück. Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe würden im genannten Zeitraum nicht vorliegen, da die Tochter die Lehre am 3. August 2022 abgebrochen habe.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Die Lehrausbildung wäre nicht abgebrochen worden, es sei lediglich der Ausbildungsplatz "verloren gegangen". Die Ausbildung wäre jedoch fortgesetzt worden. Beigelegt wurde ein Zeugnis einer Fachberufsschule vom 4. Juli 2023. Aus diesem ergibt sich, dass die Tochter in der zwölften Schulstufe am Unterricht in Pflichtgegenständen im Ausmaß von zehn Wochenstunden und in einem Freigegenstand im Ausmaß von einer Wochenstunde teilgenommen hat.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 sowie Judikatur und Literaturmeinungen, dass das Lehrverhältnis am 3. August 2022 beendet worden sei und aus dem vorgelegten Zeugnis ein Schulbesuch von (nur) zehn Stunden hervorgehe. Dies wäre für das Vorliegen einer Berufsausbildung (iSd FLAG 1967) nicht ausreichend.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Vorlageantrag ein und vertrat den Standpunkt, dass bei ihrer Tochter ein nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben gewesen wäre und sie die Lehre erfolgreich abgeschlossen habe.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und legte den Sachverhalt dar. Schließlich wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am [GebDat] geboren und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bereits volljährig.
Die Tochter stand bis 3. August 2022 in einem Lehrverhältnis, welches an diesem Tag beendet wurde.
In der Folge besuchte sie weiter einmal wöchentlich die Berufsschule mit Pflichtfächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden. Im Juli 2023 legte sie die Lehrabschlussprüfung ab. Zusätzliche darüber hinausgehende Ausbildungsmaßnahmen wurden in dieser Zeit nicht absolviert.
Die Tochter der Beschwerdeführerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld und Zuschüsse nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz. Darüber hinaus war sie im Jahr 2023 in einem Werkvertrag tätig und stand ab Oktober 2023 in einem nicht nur geringfügigen Dienstverhältnis.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbestrittenen Teilen des Verwaltungsaktes sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keinen von den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung abweichenden Sachverhalt behauptet und auch keinerlei über den Besuch der Berufsschule hinausgehenden Bildungsmaßnahmen angeführt hat.
Der Umstand des Bezuges von Geldern vom Arbeitsmarktservice, das Ausüben einer Tätigkeit im Werkvertrag und einer weiteren Tätigkeit in einem Dienstverhältnis ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung basierend auf den entsprechenden Meldungen der auszahlenden Stellen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein näher angeführter Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, war § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, VwGH 20.2.2008, 2016/15/0076, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089).
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist jedoch nicht allein das qualitative Element, der Lehrinhalt, bestimmend, sondern auch ein quantitatives Element, die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Dabei ist insbesondere die zeitliche Intensität der Maßnahme relevant. Nur eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder (zumindest) überwiegende Zeit in Anspruch nimmt, wird ernsthaft und zielstrebig betrieben und vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 36, sowie VwGH 21.1.2003, 2000/14/0093, und VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178). Diesem Ansatz folgend ergibt sich zwangsläufig, dass eine den Beihilfenanspruch vermittelnde Berufsausbildung nur vorliegen kann, wenn sich die auszubildende Person primär der Ausbildung widmet und diese mit vollem zeitlichen Einsatz in der vorgesehenen Zeit abzuschließen bemüht ist. Stehen hingegen die Ausübung einer Berufstätigkeit oder sonstige ausbildungsfremde Betätigungen im (zeitlichen) Vordergrund und wird daneben eine Ausbildung nur einige wenige Stunden pro Woche oder Monat betrieben, fehlt es jedenfalls an der notwendigen zeitlichen Intensität und liegt daher keine Berufsausbildung iSd dem FLAG 1967 eigenen Definition vor.
Das österreichische duale Lehrlingsausbildungssystem sieht eine Kombination aus praktischer Ausbildung in einem Betrieb im Rahmen eines Lehrverhältnisses und aus schulischer Ausbildung an einer Berufsschule vor. Die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis nimmt regelmäßig die volle Zeit des Kindes in Anspruch und stellt damit im Allgemeinen unstrittig eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 45 Stichwort "Lehrausbildung" sowie VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, oder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203).
Das Bundesfinanzgericht judiziert jedoch in ständiger Rechtsprechung (vgl zB BFG 4.1.2022, RV/7103720/2019), dass nach Beendigung des Lehrverhältnisses und somit der praktischen Ausbildung, welche in zeitlicher Hinsicht einen weit überwiegenden Teil der Gesamtausbildung darstellt, der Besuch der Berufsschule (gegenständlich im Ausmaß von lediglich zehn Wochenstunden) alleine keine Berufsausbildung (iSd FLAG 1967) mehr darstellt, weil dieser weder die volle noch die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (idS vgl auch BFG 10.03.2026, RV/3100099/2024). Bei einem Schulbesuch entspricht es nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Vor- und Nachbereitungsarbeiten bei ernsthaftem Betreiben und in begründeten Einzelfällen höchstens in einem gleich hohen Ausmaß anfallen, wie Unterrichtsstunden zu absolvieren sind. Vom Vorliegen eines begründeten Einzelfalles ist mangels entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auszugehen.
Es mag also zutreffen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, wie im Vorlageantrag ausgeführt wird, um den Ausbildungserfolg bemüht war. Bei einem Berufsschulbesuch lediglich einmal pro Woche (BFG 20.6.2014, RV/7101194/2014; BFG 7.6.2017, RV/7104779/2015) mit Unterrichtseinheiten in Pflichtfächern von lediglich zehn Wochenstunden kann aber selbst bei unterstellter ernsthafter Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung von einer Erfüllung der quantitativen Voraussetzung für das Vorliegen eines Familienbeihilfenanspruches nicht ausgegangen werden.
Damit steht fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im gegenständlich strittigen Zeitraum nicht vorgelegen sind. Wird Familienbeihilfe trotz fehlender Anspruchsvoraussetzungen vereinnahmt, wurde diese zu Unrecht bezogen. Nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (vgl Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 26 Rz 20f).
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt somit lediglich auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug an und sind subjektive Elemente unbeachtlich und unerheblich. Dies unabhängig davon, ob die Beträge an das Kind weitergegeben wurden (vgl UFS 29.11.2011, RV/3064-W/11) oder ob diese gutgläubig verbraucht worden sind (vgl VwGH 13.3.1991, 90/13/0241). Sogar eine unrichtige Auszahlung, die ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht, stünde einer Rückforderung nicht entgegen. Die Rückforderung ist auch keine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde (vgl Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 26 Rz 12ff mwN).
Steuerpflichtigen, denen Familienbeihilfe für ein Kind nach dem Familienlastenausgleichsgesetz gewährt wird steht auch ein monatlicher Kinderabsetzbetrag zu. Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt (vgl Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG²², § 33 Rz 51).
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Die obigen Ausführungen zur Familienbeihilfe gelten somit auch für den Kinderabsetzbetrag (vgl Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG²², § 33 Rz 55).
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht auf Basis des festgestellten Sachverhaltes entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s die oben zitierten Erkenntnisse) entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 3. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100308/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100308.2024
- Stammnummer
- 152802
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF