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BFG RV/6100171/2024
Zurückweisung als nicht fristgerecht eingebracht, da Einwurf in den Parteienbriefkasten des Finanzamtes nicht erwiesen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100171/2024vom 02.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1******Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2***, betreffend die Beschwerde vom ***3*** gegen den Vorauszahlungsbescheid ***7*** des ***4*** vom ***5***, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Das Finanzamt setzte mit Vorauszahlungsbescheid ***7*** vom ***8*** die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für ***7*** und die Folgejahre fest.
2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen Vertreter die Beschwerde vom ***3***.
3. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ***9*** gemäß § 260 BAO zurück. In der Begründung führte es aus, die Beschwerde sei per Fax am ***10*** eingereicht worden. Das Datum des Erstbescheides sei der ***8***. Es liege keine Rechtsmittelfristverlängerung vor. Ein Eingang mit dem auf der Beschwerde vermerkten Datum liege nicht vor. Die Beschwerde sei als verspätet zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen Vertreter den Vorlageantrag vom ***11***. Zur Begründung schrieb er, die Beschwerde sei fristgerecht eingebracht worden, wie auch der Kopie des Postausgangsbuches entnommen werden könne. Die Beschwerde sei am ***10*** schon zum zweiten Mal (nun mit Vermerk des Posteinwurfs auf der Kopie) eingebracht worden. Es könne vorkommen, dass ein Schriftstück im Finanzamt "verschwindet" oder falsch abgelegt werde.
5. Nach einer Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht brachte der Beschwerdeführer durch den Vertreter zwei weitere Schreiben ein, in denen er über kanzleiinterne Vorgänge Auskunft gibt und Zeugen zu diesen und Vorgängen im Finanzamt benannte.
II. Sachverhalt
1. Das Finanzamt erließ am ***12*** den Vorauszahlungsbescheid ***7*** an den Beschwerdeführer.
2. Es ist nicht erwiesen, dass die dagegen erhobene Beschwerde am ***13*** oder an einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt in den Parteienbriefkasten des Finanzamtes eingeworfen wurde.
III. Beweiswürdigung und -anträge
1.1. Das dem Vorlageantrag beigelegte Dokument enthält zwei Einträge, in der Spalte für den ***14*** den Namen einer Person und in der Spalte für den ***15*** "Beschwerde ***16*** Briefkasten FA". Der Beschwerdeführer und dessen Vertreter erstatteten kein erklärendes Vorbringen zu diesen Einträgen. Die Beilage bezeichnete der Vertreter des Beschwerdeführers als "Auszug Postausgangsbuch". Es handelt sich nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes um die Kopie eines Kalenderblattes für eine Kalenderwoche und nicht um einen Auszug eines Postausgangsbuches. Ein Postausgangsbuch enthält nämlich typischerweise eine fortlaufende Nummerierung, den Tag an dem das Schriftstück die Kanzlei verlässt, den Empfänger, eine Klienten-Nummer oder eine Referenz, eine kurze Bezeichnung des Schriftstücks und die Versandart. Hingegen ist auf dem vorgelegten Kalenderauszug neben dem vermerkten Briefkasteneinwurf als einziger weiterer Eintrag für die betreffende Woche der Name einer Person ohne weitere Informationen vermerkt. Der vorgelegten Kopie eines Kalenderblattes kommt daher keine Beweiskraft zu.
1.2. Auf der am ***10*** per Fax dem Finanzamt übermittelten Beschwerdeschrift ist ein mit den Initialen des Vertreters des Beschwerdeführers unterzeichneter Vermerk mit dem Inhalt "eingeworfen ***13***, ***17*** Uhr FA-Briefkasten" angebracht.
1.3. Die angeführten Einträge und der Vermerk auf der Beschwerdeschrift geben keinen Aufschluss darüber, wann sie erstellt worden sind. Sie können daher den tatsächlichen Einwurf der Beschwerde am ***13*** in den Parteienbriefkasten des Finanzamtes nicht erweisen.
2.1. Von der Einvernahme der im Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom ***18*** genannten Zeugin ***19*** wurde abgesehen, weil diese dem Vorbringen zufolge lediglich bezeugen könnte, "dass ich [Anm. des BFG: Vertreter des Beschwerdeführers] zum Finanzamt gefahren bin, weil ich dies grundsätzlich im Büro ankündige". Das vorgebrachte Beweisthema ist nicht der tatsächliche Einwurf der Beschwerde in den Parteienbriefkasten. Ein tauglicher Beweisantrag wurde sohin nicht gestellt.
2.2. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren in den Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom ***18*** und ***20*** benannten Zeugen. ***21*** und ***22*** könnten dem Vorbringen zufolge nur zu Vorkommnissen in anderen Verfahren Auskunft geben. Auch der Ausdruck des vom Vertreter dem Beschwerdeführer am ***23*** gesendeten E-Mails hat lediglich einen Vorgang in einem anderen Verfahren zum Inhalt. Der Beschwerdeführer könnte dem Vorbringen zufolge nur über die Beantwortung des Vertreters einer Nachfrage zur fristgerechten Erledigung, nicht jedoch über den Zeitpunkt des Einwurfes der Beschwerde in den Parteienbriefkasten des Finanzamtes Auskunft geben.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Zur Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 272 Abs. 4 zweiter Satz BAO obliegt die Erlassung von Zurückweisungen (§ 260) zunächst dem Berichterstatter, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt.
Gemäß § 274 Abs. 3 Zif. 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.
Gemäß § 274 Abs. 5 BAO ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt und nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, so ist § 274 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Schriftstück dem Finanzamt zugegangen, wenn es in den dafür vorgesehenen Parteienbriefkasten eingeworfen wurde (vgl. VwGH 25.1.2012, 2011/13/0116).
Die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (vgl. VwGH 26.7.2017, Ra 2016/13/0039).
Da das Einlagen der Beschwerde beim Finanzamt vor dem Ablauf der Beschwerdefrist nicht erwiesen ist, ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht konnte von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Vorbringen und Anträge der Parteien erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die beschwerdeführende Partei hat trotz zweimaliger Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht keine tauglichen Nachweise für das rechtzeitige Einlangen der Beschwerde bei der Behörde genannt und es hat sich auch sonst im gesamten Verfahren kein Hinweis für das Vorliegen solcher Nachweise ergeben.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt und die für die Entscheidung zu beantwortenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt sind.
Innsbruck, am 2. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/6100171/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100171.2024
- Stammnummer
- 152800
- Gültig
- 02.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF