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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100495/2021

Keine Negativsteuer ohne SV-Beiträge

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100495/2021vom 02.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Rehabilitationsgeld) und brachte am 15.12.2017 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 (samt Beilage L1ab) ein. In dieser beantragte der Beschwerdeführer den Freibetrag für Behinderung (Gesamtgrad der Behinderung von 70%). Sonst wurden keine weiteren Absetzbeträge geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid vom 05.03.2018 wurden die von der OÖ GKK übermittelten Lohnzettel zugrunde gelegt und ein Einkommen iHv € 23.779,40 festgesetzt. Die Arbeitnehmerveranlagung 2016 ergab eine Nachforderung iHv € 3.579,00. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aussetzung der Einhebung. Am 19.03.2018 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass die Krankengeldbezüge durch die OÖ GKK richtiggestellt werden. Diesbezüglich wurde am 20.03.2018 eine Information der OÖ GKK über die Anweisung von Rehabilitationsgeld übermittelt. Mit 14.05.2018 übermittelte das Finanzamt Unterlagen und das Vorbringen des Beschwerdeführers an die OÖ GKK, stellte eine amtliche Anfrage und ersuchte um Überprüfung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass die OÖ GKK keine Berichtigung der Lohnzettel vornahm. Zudem wurde der Beschwerdeführer über eine etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens informiert, sollten die Lohnzettel später berichtigt werden. Am 07.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2016 und begehrte aufgrund einer Auszahlungsbestätigung der OÖ GKK eine Neuberechnung. Mit Bescheid vom 12.11.2019 wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2016 vom Finanzamt von Amts wegen wiederaufgenommen und ein Einkommensteuerbescheid 2016 (neue Sachentscheidung vom 12.11.20219) erlassen. Zudem erging am 12.11.2019 ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 12.11.2019 brachte der Beschwerdeführer am 21.11.2019 fristgerecht Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung. Mit Vorhalt vom 05.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine Aufstellung über die Zahlungsflüsse und Bestätigungen des Versicherungsträgers zu übermitteln. Am 09.03.2020 beantwortete der Beschwerdeführer den Vorhalt und übermittelte eine Auszahlungsbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse, sowie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Linz. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 28.01.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Aussetzung der Einhebung. Am 26.5.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Unstrittig bezog der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr 2016 Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung iSd § 25 Abs 1 lit. c EStG 1988, welche iSd § 69 Abs 2 EStG einem besonderen Lohnsteuerabzug unterliegen. Diese Bezüge wurden durch Übermittlung von Lohnzettel der OÖ GKK dem Finanzamt gemeldet. Zudem ist unstrittig, dass die ausbezahlten Krankengelder (Rehabilitationsgelder) im Veranlagungsjahr 2016 zugeflossen sind und im Wege einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu veranlagen waren. Dementsprechend hatte eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu erfolgen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Im gegenständlichen Fall ist für den Beschwerdeführer die Steuerberechnung nicht nachvollziehbar und strittig, dass bei Einkünften unter € 11.000 Einkommensteuer für sonstige Bezüge anfällt und keine Gegenverrechnung mit der Negativsteuer erfolgt. Gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988, in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, ist bei der Auszahlung von Rehabilitationsgeld vorerst 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge täglich EUR 30 übersteigen. Die zusätzliche Auszahlung von 13. und 14. Bezügen hat zur Folge, dass ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Beträgen zu unterbleiben hat. § 67 EStG 1988 folgt gesetzessystematisch dem in § 66 EStG 1988 geregelten Lohnsteuertarif und legt für "sonstige Bezüge" eine begünstigte Besteuerung fest. Während der Lohnsteuertarif des § 66 EStG 1988 dem Einkommensteuertarif des § 33 EStG 1988 folgt und nur eine Umrechnung des Jahrestarifs auf die Lohnzahlungszeiträume enthält, werden die sonstigen Bezüge aus der allgemeinen Bemessungsgrundlage ausgeschieden und einer selbständigen Besteuerung unterworfen (Vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 67 Tz 1). Im wiederaufgenommenen Verfahren wurden bisher nicht berücksichtige Werbungskosten iHv € 18.219,40 anerkannt, sowie der Pauschbetrag für Sonderausgaben iHv € 60,00 der Freibetrag wegen eigener Behinderung iHv € 363,00 in Abzug gebracht und eine neue Abgabenberechnung vorgenommen. Sohin ergab sich für ein Einkommen iHv € 5.692,00 unter Anwendung des gesetzlichen Steuertarifs von 0%, keine Einkommenssteuer. Die sonstigen Bezüge wurden unter Berücksichtigung des Freibetrages dem besonderen Steuersatz von 6% unterworfen und eine Einkommensteuer iHv € 206,00 festgesetzt. Hinsichtlich einer Gegenrechnung mit der sogenannten "Negativsteuer", wie der Beschwerdeführer vorbrachte, wird entgegengehalten: Bestimmte Absetzbeträge können im Rahmen der Einkommensteuerberechnung zu einer Gutschrift (Negativsteuer/SV-Rückerstattung) führen, sofern die nach dem Tarif iSd § 33 Abs 1 EStG 1988 und nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 berechnete Einkommensteuer unter null ist (Vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 13. Aufl. (2020), § 33, IV. Negativsteuer/SV-Rückerstattung, § 33 Abs 8). Gemäß § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 sind bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, 50 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber € 400,00 jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung), wenn sich nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter Null ergibt. Bei den Beiträgen zu Pflichtversicherungen handelt es sich um die Beiträge des Arbeitnehmers, die dieser zu tragen hat. Liegen keine solchen Beiträge (Werbungskosten) vor, kommt eine Negativsteuer nicht in Betracht (Vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 13. Aufl., § 33 Abs 8, IV. Negativsteuer/SV-Rückerstattung). Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer der Verkehrsabsetzbetrag zuerkannt. Auf den für das Jahr 2016 übermittelten Lohnzetteln, wurden keine SV-Beiträge ausgewiesen. Demnach lagen keine Werbungskosten für den Beschwerdeführer vor und konnte eine SV-Rückerstattung nicht erfolgen. Die Steuernachforderung bzw. Steuerfestsetzung ergibt sich aus der oben dargelegten zwingend durchzuführenden Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Monatsgehalt) mit dem besonderen "begünstigten" Steuersatz von 6%. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig Innsbruck, am 2. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100495/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100495.2021
Stammnummer
152799
Gültig
02.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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