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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100336/2026

Erhöhte Familienbeihilfe - Autismus bei Kleinkind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100336/2026vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum 11/2020 - 10/2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht für ihren Sohn ***1***, geb. ***2***, die Familienbeihilfe. Die erhöhte Familienbeihilfe wird seit 11/2023 bezogen. Mit Antrag vom 09.05.2025 beantragte die Bf. die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn rückwirkend ab der Geburt (***2***). Dem Antrag beilgelegt ist der Klinisch-psychologische Kurzbefund des ***3*** vom 25.05.2025. Das Finanzamt Österreich (FAÖ) forderte über das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASB) Landesstelle ***4*** die Erstellung eines Sachverständigengutachtens an. Sohn ***1*** wurde am 17.06.2025 vom Gutachter (Dr. ***5***) untersucht. Der Gutachter gelangte nach der Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, den Behandlungen, der Sozialanamnese, den relevanten Befunden (7.3.2025 BBG Gutachten, 11.12.2023 LKH ***6***, Ambulanzbericht Neuropädiatrie vom 21.11.2024, Vorarztbrief 12/2023 sowie dem Klinisch-psychologischen Kurzbefund des ***3*** vom 25.05.2025) zu folgendem Ergebnis: [Grafik]   Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: [Grafik]   [...] [Grafik]   Mit Bescheid vom 01.07.2025 wies das FAÖ den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum 11/2020 - 10/2023 ab. Begründend wurde darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nur dann bestehe, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 % betrage, die Behinderung nicht nur vorübergehend sei, sondern mehr als 6 Monate bzw. mehr als 3 Jahre andauere. Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 treffen die Voraussetzungen nicht zu. Im Gutachten des BASB sei der Grad der Behinderung von 50 v.H. erst ab 11/2023 bescheinigt worden. Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bf. am 08.07.2025 Beschwerde. Im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen habe ihr Sohn bereits ab dem 6. Monat Auffälligkeiten in der sozialen Entwicklung gezeigt. Damals sei ein erster Verdacht auf eine soziale Entwicklungsstörung geäußert worden - fehlender Blickkontakt, kein soziales Lächeln, kaum Reaktionen auf Ansprache und Störungen der Wahrnehmung. Diese Auffälligkeiten seien in weiteren Entwicklungskontrollen dokumentiert worden und hätten sich durch die gesamte frühkindliche Entwicklung gezogen. Bei ***1*** seien die Diagnosen F84.1 FG-Autismus, F80.1 Expressive Sprachentwicklungsstörung, F83 Kombinierte Entwicklungsstörung, F 82.1 Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen und Z03.0 Verdacht auf Entwicklungsstörung. Diese Diagnosen lägen dem Sozialministerium(service) bereits vor. Autismus sei eine angeborene tiefgreifende Entwicklungsstörung, die bereits von Geburt an bestehe, auch wenn sich die Symptome in der Regel im Laufe der ersten Lebensjahre deutlich zeigten. Die typischen Merkmale wie nonverbale Kommunikation, soziale Interaktionsstörung, repetitive Verhaltensweisen seien bei ihrem Sohn bereits vor dem Jahr 2023 vorhanden gewesen. Das FAÖ holte ein weiteres Sachverständigengutachten über das Sozialministeriumservice ein. Der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, Dr. ***7***, gelangte nach Anamnese, Beschwerden, Behandlungen, Sozialanamnese, den relevanten Befunden (17.06.2025: BASB Gutachten frühkindlicher Autismus, GdB 60% seit 1-2026 22.04.2024: BASB Gutachten: Entwicklungsstörung mittleren Grades, 50% GdBP liegt vor seit 11/2023 11.12.2023: KJHK LKH ***6***, Kombinierte Entwicklungsstörung, expressive Sprachentwicklungsstörung erstmals auffällig im Alter von 3 Jahren 25.05.2025: ***3***, psychologischer Befund: Frühkindlicher Autismus hoher Ausprägung, Sprachentwicklungsstörung, fein- und graphomotorische Entwicklungsstörung, kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung 29.07.2025: Gruppenpraxis Dr. ***8***: Autismus-Spektrum-Störung, Nicht organische Schlafstörung, expressive und rezeptive Sprachentwicklungsstörung, Entwicklungsstörung Fein- und Graphomotorik, nicht altersgemäße kognitive Entwicklung 30.01.2025: Ambulatorium ***9***: Verdacht auf frühkindlichen Autismus 25.04.2024: Ambulatorium ***9***: Verdacht auf frühkindlichen Autismus 11.12.2023: KJHK ***6***: Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, expressive Sprachentwicklungsstörung Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass: Erste Auffälligkeiten werden am 16.11.2022 beschrieben im Bereich der psychischen und sozialen Entwicklung 21.11.2024: KJHK LKH ***6***: Atypischer Autismus, Sprachentwicklungsstörung 03.10.2023: HNO-Abteilung: Keine Hinweise auf Hörstörung, Entwicklungsdiagnostik wird empfohlen 25.10.2025: ***10***: MRT-Gehirn: Arachnoidalzyste rechtstemporal ansonsten unauffälliges MRT des Gehirns) und Untersuchung zu folgendem Ergebnis: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   In der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom 27.04.2025 wird korrigierend klargestellt, dass der Grad der Behinderung von 50 % ab 01.11.2023 besteht. Im Gutachten vom 16.01.2026 sei der Grad der Behinderung von 50 % ab 01.12.2023 bescheinigt worden, dabei sei ein Fehler unterlaufen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026 wies das FAÖ die Beschwerde ab. Verwiesen wurde auf die Bescheinigung des BASB, das für Sohn ***1*** den Grad der Behinderung von 50 % ab 11/2023 und ab 01/2025 einen Grad der Behinderung von 60 % ausweise. Für den Zeitraum 11/2020 - 10/2023 sei kein Behinderungsgrad festgestellt worden. Aus diesem Grunde könne für diesen Zeitraum kein Erhöhungsbetrag gewährt werden. Im Vorlageantrag vom 04.05.2026 führt die Bf. aus: "Laut dem Sachverständigengutachten des Sozialministeriums vom 16.01.2026 wurde festgestellt, dass bei meinem Sohn aufgrund einer seit Geburt bestehenden umfassenden Entwicklungsstörung bereits ab dem 2. Lebensjahr eine deutliche Entwicklungsabweichung mit erheblich erhöhten Betreuungsbedarf vorlag, da es im Mutter-Kind-Pass vermerkt wurde. Wörtlich führt der Sachverständige aus, dass bezogen auf die Entwicklung ab dem 2. Lebensjahr die deutliche Entwicklungsabweichung zur durchschnittlichen Entwicklung mit einem deutlich erhöhtem Betreuungsbedarf gegeben gewesen sei (siehe Beilage: Gutachten Aktuell). Da mein Sohn am ***2*** geboren wurde, lagen die Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent somit bereits ab November 2022 vor. Ich beantrage daher, die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab November 2022." Das FAÖ legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 29.06.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht forderte die Sachverständigengutachten vom Sozialministeriumservice an. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der minderjährige Sohn der Bf., ***1***, geb. ***2***, leidet an einer komplexen Entwicklungsstörung sowie frühkindlichem Autismus. Die Bf. bezieht Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1*** seit 11/2023. Die Bf. beantragt die Gewährung des Erhöhungsbetrages ab Geburt (11/2020) ihres Sohnes. Im Zuge des gegenständlichen Antrags- und Beschwerdeverfahrens wurden zwei Sachverständigengutachten über Anforderung des BASB erstellt. Ein Arzt für Allgemeinmedizin sowie Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde untersucht den Sohn der Bf. am 17.06.2025. Er diagnostiziert eine Entwicklungsstörung mittleren Grades, einen frühkindlichen Autismus sowie eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in allen Bereichen. Der Gesamtgrad der Behinderung ist lt. Pos.Nr. 03.02.02 mit 60 v.H. seit 01/2025 festgestellt (seit 11/2023 beträgt der GdB 50 v.H.). Festgestellt wird, dass die Diagnose Autismus nicht automatisch mit einem Grad der Behinderung von 50 vH oder höher einhergeht. Befunde und entsprechende Untersuchungen schränken den Zeitraum für die Diagnose Autismus ab 11/2023 vorliegend ein. Das Gutachten ist mit 23.06.2025 erstellt und von einer Ärztin mit 24.06.2025 vidiert. Am 03.12.2025 wird der Sohn der Bf. von einem weiteren Arzt für Psychiatrie untersucht. Er attestiert eine komplexe Entwicklungsstörung, frühkindlichen Autismus, fehlende aktive Sprache, ADHS sowie eine durchgängige soziale Beeinträchtigung in allen Bereichen. Der Gesamtgrad der Behinderung ist lt. Pos. 03.02.02 mit 60 v.H. seit 01/2025 festgestellt (seit 11/2023 beträgt der GdB 50 v.H.). Die rückwirkende Zuerkennung ab 11/2023 basiert auf dem mit 11.12.2023 vorliegenden Befund der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Krankenhauses ***6***. Das Gutachten ist mit 19.01.2026 von der leitenden Ärztin des BASB vidiert. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078 uvam.). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom FAÖ vorgelegten Verwaltungsakten, den vom Bundesfinanzgericht beim Sozialministerium angeforderten Sachverständigengutachten vom 24.06.2025 und 19.01.2026. Daraus ist ersichtlich, dass der Sohn der Bf. am 17.06.2025 und 03.12.2025 von den zuständigen Ärzten untersucht wurde. In die Gutachten sind sämtliche (o.a.) Vorbefunde eingeflossen, beide Ärzte attestierten das Vorliegen des Gesamtgrades der Behinderung ab 11/2023 mit 50 v.H. und ab 01/2025 60 v.H. Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. ab Geburt (11/2020) des Sohnes der Bf. wurde nicht getroffen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 01. Jänner 2018 um 189,2 € monatlich. Gemäß Abs. 5 leg cit. gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Gemäß Abs. 6 leg cit. ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Es ist daraus abzuleiten, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zugrunde zu legen sind (BFG, 24.01.2024, RV/7100235/2024 mit Hinweis auf VwGH, 20. 09 1995, 95/13/0134). Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Die Abgabenbehörde und das BFG sind an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur dahin prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechenden (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 29). Im Erkenntnis BFG 24.01.2024, RV/7100235/2024, wird unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur herausgearbeitet, entscheidungswesentlich sei nicht, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Erkrankung besteht, sondern ab welchem Zeitpunkt mittels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % festgestellt werden kann. Eine Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 % kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem besteht, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 % aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014 Ra 2014/16/0010). Der Behinderungsgrad hängt - selbst bei gleichbleibendem Krankheitsbild - auch vom Alter des Kindes ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Ein demgemäß schon im Kindergartenalter in einem gewissen Rahmen vorliegender Entwicklungsrückstand kann sich bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren, relevanten, Behinderungsgrad erreichen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 11). Im Beschwerdefall gelangen die Gutachter übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass beim minderjährigen Sohn der Bf. ein Grad der Behinderung von 50 v.H. seit 11/2023 und 60 v.H. seit 01/2025 vorliegt. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie beruhen auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den durchgeführten Untersuchungen. Wenn die Bf. vorbringt, die Behinderung habe bereits vor 11/2023 bzw. ab der Geburt in einem Ausmaß von zumindest 50 v.H. bestanden, vermag dieses Vorbringen eine abweichende Beurteilung nicht zu begründen. So ist im Gutachten vom 24.06.2025 hinsichtlich des "Wunsches" der Mutter, den Grad der Behinderung von 50 V.H. rückwirkend ab der Geburt einzuschätzen, da Autismus angeboren sei, ausgeführt, dass "Autismus-Störungen ein weites Spektrum einnehmen, von hoher Intelligenz bis schwerster kognitiver Behinderung, Entwicklungsstörungen geringer oder schwerer Ausprägung, psychiatrischen Komorbiditäten.., sodass nicht die Diagnose Autismus automatisch mit einem GdB 50 oder höher einhergeht, sondern durch entsprechende Befunde, Untersuchungen in etwa der Zeitraum eingeschränkt werden kann, wo anfänglich leichtere Defizite in der Entwicklung Funktionsstörungen von 50 % oder mehr bewirken. Dies liegt nach den vorliegenden Befunden ab November 23 (AB ***6***, F 83 kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung an, F 80.1 expressive Sprachstörungen, kognitiv für die Mutter unauffällig, praktisch normale Fortschritte) vor. Davor wurde die Sprach- und Entwicklungsstörung beobachtet, die für sich allein noch keine so hohe Einschätzung zulässt." Im Gutachten vom 19.01.2026 stützt sich der medizinische Sachverständige hinsichtlich der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf den mit 11.12.2023 vorliegenden Befund des Krankenhauses ***6***. Mangels entgegenstehender medizinischer Nachweise bestand daher keine Veranlassung, von den schlüssigen Feststellungen der Gutachten des Sozialministeriumservice abzugehen. Zweifel an der Vollständigkeit oder Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten, welche nach der Rechtsprechung des VwGH die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich machen würden (VwGH 21.02.2001, 96/14/0139) liegen nicht vor. Da somit der Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. erst ab 11 /2023 nachgewiesen ist, besteht ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe erst ab diesem Zeitpunkt. Für den Zeitraum 11/2020 - 10/2023 fehlt hingegen der gesetzlich geforderte Nachweis einer erheblichen Behinderung iS des § 8 Abs. 5 FLAG 1967. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil keine Rechtsfrage strittig ist. Die Lösung, ob eine erhöhte Familienbeihilfe zusteht ergibt sich einerseits aus den Bezug habenden Gesetzesbestimmungen und andererseits liegt zur Frage der Bindung an die seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellte Gutachten die oben angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.   Klagenfurt am Wörthersee, am 10. September 2026

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100336/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100336.2026
Stammnummer
152795
Gültig
10.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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