Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103709/2026
Zuflusszeitpunkt einer am 2.1. bar ausbezahlten Pensionszahlung für Dezember des Vorjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103709/2026vom 09.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Oktober 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 23. September 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt erließ am 23.9.2025 den Einkommensteuerbescheid 2024 unter Übernahme der Erklärungsdaten sowie unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin und von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Lohnzettel.
In ihrer Beschwerde vom 22.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2024 dahin, dass die von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlten Bezüge im Jahr 2024 außer Ansatz bleiben sollten. Diese Bezüge seien ihr am 2.1.2025 zugeflossen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde unter Verweis auf § 19 Abs. 1 EStG 1988 ab. Das Finanzamt verfügte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ohne Zustellnachweis.
In ihrem Vorlageantrag vom 15.1.2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Beschwerdevorentscheidung am 16.12.2025 in ihrem Postkasten vorgefunden. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 7.9.2026 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war während des gesamten Streitjahres 2024 und bis zum 5.12.2025 an der Adresse ***Bf1-Adr*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 5.12.2025 ist die Beschwerdeführerin an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet (vgl. die Einträge im Zentralen Melderegister).
Die Beschwerdeführerin hat im Festsetzungsverfahren zur Einkommensteuer 2024 eben diese Adresse angegeben (vgl. ON 5 - Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024, ON 2 - Beschwerde).
Die Beschwerdeführerin hat am 2.1.2025 die Pension für Dezember 2024 in Höhe von EUR 1.382,01 von der Pensionsversicherungsanstalt in bar erhalten (vgl. ON 2 - Beilage zur Beschwerde, auf dem Auszahlungsbeleg wird eine "Nachzahlung lt. Besch." genannt). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2024 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund ihres Pensionsantrittes zum 1.12.2024 (vgl. Vorbringen im Vorlageantrag) auch Pensionsbezüge von der Pensionsversicherungsanstalt als ASVG-Pensionistin in Höhe von EUR 1.382,01 erhalten (vgl. Einsichtnahme in die Datenbank "Jahresveranlagung Privat" und insbesondere den von der Pensionsversicherungsanstalt an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel).
Nicht erwiesen ist, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2025 der Beschwerdeführerin vor dem 16.12.2025 bekanntgegeben wurde.
2. Beweiswürdigung
Insofern die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch eine Adresse in Ungarn genannt hat, geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor, ob es sich dabei um einen Wohnsitz bzw. eine Abgabestelle handelt.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung trifft das Finanzamt die Beweislast, da die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ohne Zustellnachweis verfügt worden war (vgl. VwGH 16.12.1999, 99/16/0013). Das Finanzamt hat mehrere Indizien ins Treffen geführt, welche für eine Zustellung binnen drei Tagen ab Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung sprechen sollen: Für die "in Österreich übliche Zustelldauer" von ein bis drei Tagen wurden keine Beweise vorgelegt, auch erscheint dieser Zeitraum in seiner Allgemeinheit nach den Erfahrungen aus dem Gerichtsbetrieb unrealistisch. Fehlende Hinweise auf Zustellprobleme seitens der Post schließen eine verzögerte Zustellung im Einzelfall nicht aus. Der - von der Beschwerdeführerin nicht genannte - Name eines angeblichen Zustellungsbevollmächtigten ist nicht relevant, zumal der Abgabenbehörde unstrittig kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden war. Insgesamt hat das Finanzamt eine Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung an die Beschwerdeführerin an einem bestimmten vor dem 16.12.2025 gelegenen Tag damit weder belegt noch glaubhaft gemacht. Daher ist in diesem Punkt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Beschwerdevorentscheidung am 16.12.2025 erhalten, zu folgen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist zwischen den Parteien, ob die der Beschwerdeführerin am 2.1.2025 bar ausgefolgte Pensionszahlung der Pensionsversicherungsanstalt für Dezember 2024 im Jahr 2024 zu versteuern ist oder nicht.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Pensionszahlung für den Monat Dezember 2024 gehört wirtschaftlich zweifelsfrei zum Kalenderjahr 2024, gilt als im Kalenderjahr 2024 bezogen und unterliegt im Kalenderjahr 2024 der Besteuerung. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die Revision nicht zulässig. Die rechtliche Würdigung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Innsbruck, am 9. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103709/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103709.2026
- Stammnummer
- 152794
- Gültig
- 09.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF